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Konkrete Fragen zu Ihrem Fall beantworten wir kostenfrei. Ihr Weg zur Ersteinschätzung > hier Der Wissensschatz unserer > Infothek kann die > Vorteile einer persönlichen Beratung zu Ihrem individuellen Fall nicht ersetzen. Es ist mir ein großes Anliegen, für Sie passgenaue und zielführende Beratungsoptionen anzubieten. Beratungsoptionen zum Pauschalpreis > hierHaben Sie Fragen?
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Persönliche Beratung
von Dr. jur. Schröck
Scheidungsverfahren Wie läuft das ab?
Scheidung ist sog. Ehesache (§ 121 FamFG)
In Deutschland kennt man keine Scheidung ohne gerichtlichen Verfahren. Die Ehe wird also nur auf gerichtlichen > Antrag durch Gerichtsakt (> Scheidungsbeschluss ) rechtskräftig geschieden. Tipps zur Scheidung finden Sie > hier
Verfahren in Ehesachen
Sofern keine umfangreichen > Folgesachen anlässlich der Scheidung zu klären sind, ist die Scheidung eine relativ einfache Angelegenheit (Vorteile einer > einvernehmlichen Scheidung ). Die Etappen zum Scheidungsbeschluss erfahren Sie > hier
Wegweiser
zum Scheidungsverfahren
- Scheidungsantrag
- Scheidung Online
- Scheidungsverbund mit Folgesachen
- Scheidungstermin
- Scheidungsbeschluss
- Scheidungskosten
- Scheidung mit internationalen Bezügen
FAQ
zum Scheidungsverfahren
Scheidung
beantragen
Der Scheidungsantrag kann nur mithilfe anwaltlicher Vertretung (> Anwaltszwang ) beim zuständigen Familiengericht eingereicht (§ > 124 FamFG) werden. Das Gericht macht die Zustellung an die Gegenseite vom Ausgleich eines > Gerichtskostenvorschusses abhängig. Nach Ausgleich der Gerichtskosten der Antrag durch das Familiengericht von Amts > zugestellt.
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Aus Kostengründen wird oft nach einer Scheidung mit nur einem Anwalt gefragt. Ob das geht und welche Risiken damit verbunden sind?
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Termin
vor dem Familiengericht
Das Familiengericht befragt im > Scheidungstermin die Eheleute zum > Trennungszeitpunkt und stellt fest, ob die Ehe als > gescheitert gilt.
- Weiterführende Links:
» Was passiert im Scheidungstermin
Endbeschluss
und Rechtskraft der Scheidung
Verkündung
des Scheidungsbeschlusses
Nach > Anhörung der Beteiligten im > Scheidungstermin wird der > Versorgungsausgleich mit dem Familiengericht besprochen. Ist die Sache > entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten den Endbeschluss (§ 38 FamFG) zur Scheidung , zum Versorgungsausgleich und zu den sonstigen > Folgesachen verkünden. Damit sind die Ehegatten aber noch nicht rechtskräftig geschieden.
Rechtskraft
des Scheidungsbeschlusses
Die Ehegatten können im Scheidungstermin durch ihre jeweiligen Anwälte zu Protokoll erklären (> Anwaltszwang), dass sie auf Rechtsmittel verzichten. In diesem Fall wird die Scheidung sofort > rechtskräftig. Lässt sich nur einer der Ehegatten in dem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten (> Scheidung mit einem Anwalt ), ist ein Rechtsmittelverzicht nicht möglich. Ohne Rechtsmittelverzichterklärung im Scheidungstermin tritt die Rechtskraft mit der Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ > 63 FamFG) automatisch ein. Mit Rechtskraft des Endbeschlusses zur Scheidung ist die Ehe wirksam beendet. Auch wenn eine Folgesache mit > Beschwerde isoliert angefochten wurde, wird der Scheidungsausspruch rechtskräftig, wenn gegen den Scheidungsausspruch kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Hier ist § > 145 FamFG zu beachten.
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Rechtskraftvermerk
auf Scheidungsbeschluss
Nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) erhalten Sie vom Familiengericht automatisch den Endbeschluss zur Scheidung nochmals mit einem sog. > Rechtskraftvermerk (Rechtskraftzeugnis) versehen. In Ehe- und bstammungssachen wird das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen erteilt (§ 46 S.3 FamFG). In allen übrigen Angelegenheiten nur auf Antrag.
Folgen
der rechtkräftigen Scheidung
- Sind im Scheidungsendbeschluss Regelungen zum Umgang oder Sorgerecht enthalten, können diese auch nach Rechtskraft wieder > gerichtlich abgeändert werden.
> mehr - Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Soldaten oder Richters die Beihilfeberechtigung ersatzlos.
- Mit Rechtskraft der Scheidung fallen geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten automatisch aus der Familienversicherung heraus. Zur Scheidung & Versicherungen
> mehr - Eventuelle Zugewinnausgleichansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.
> mehr - Unterhaltsansprüche, die im Scheidungsbeschluss tituliert wurden, können unter Umständen -> abgeändert werden, wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben.
> mehr - Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss (= Scheidungsbeschluss inkl. Rechtskraftvermerk) kann man wieder heiraten. Der Beschluss mit Rechtskraftvermerk ist der amtliche Nachweis, dass Sie geschieden sind. Dieses Dokument sollten Sie also sorgfältig aufzubewahren, falls Sie wieder heiraten wollen. Denn für die weitere Eheschließung müssen Sie dem Standesamt den Endbeschluss zur Scheidung mit Rechtskraftvermerk vorlegen und beweisen damit, dass Sie (aktuell) nicht verheiratet sind.
- Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss kann man seinen Ehenamen wieder ändern.
Links & Literatur
Links
- Scheidung Ratgeber
- Steuern : Folgen bei Trennung und Scheidung
- DR.SCHRÖCK-Kanzlei für Familienrecht: Unser Scheidungsmanagemet
Literatur
- BMJV, Das Eherecht, Publikation des Bundesministeriums der Justiz
- Wolfram Viefhues, Abtrennung von Folgesachen, in: FF 2017, 477 ff
In eigener Sache
- AG Deggendorf, Beschluss vom 16.03.2017 - 2 F 808/16, Beschluss zur Eheaufhebung wegen Verschweigen eines Kuckuckskindes, unser Az. 102/ 16
- AG Dachau - 2 F 10/15 , Antrag zur > Abtrennung der Folgesachen Güterrecht und nachehelicher Unterhalt, unser Az.: 506/ 16 (D3/110- 17)