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Der Scheidungsantrag kann nur mit Hilfe anwaltlicher Vertretung (> Anwaltszwang) beim zuständigen Familiengericht eingereicht (§ > 124 FamFG) werden. Das Gericht macht die Zustellung an die Gegenseite vom Ausgleich eines > Gerichtskostenvorschusses abhängig. Nach Ausgleich der Gerichtskosten der Antrag durch das Familiengericht von Amts > zugestellt.
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Aus Kostengründen wird oft nach einer Scheidung mit nur einem Anwalt gefragt. Ob das geht und welche Risiken damit verbunden sind?
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Eine Scheidung kann "schnell" gehen, wenn die Ehe > einvernehmlich geschieden wird und keine weiteren > Folgesachen zum Scheidungsverfahren anhängig gemacht werden. Ist einmal ein > Scheidungsverbund mit einer Folgesache entstanden, ist eine > Abtrennung der Folgesache nur sehr schwer zu erreichen. Weitere Informationen zur einvernehmlichen Scheidung finden Sie hier:
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Regelmäßig wird der > Versorgungsausgleich von Amts wegen zusammen mit der Scheidung im Verbund durchgeführt (§ > 137 Abs.2 S.2 FamFG). Es sei denn, es liegt ein Ausnahmefall vor (z.B. bei Ehedauer unter drei Jahren, einvernehmlicher Ausschluss des Versorgungsausgleichs, einvernehmliche Abtrennung gem. § 140 Abs.2 Ziff.4 FamFG).
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Abgesehen von Versorgungsausgleichssachen wird mit der Scheidung nur auf Antrag eine weitere Familienangelegenheit mitentschieden. Nach BGH v. 21.03.2012 - XII ZB 447/10 sind die Familiengerichte angehalten, einen Scheidungstermin so zu bestimmen, dass es nach Zugang der Ladung zum Scheidungstermin noch möglich ist, eine > Folgesache gerichtlich anhängig zu machen (> Ladungsfrist). Beachtet dies das Familiengericht nicht, so besteht ein > Anspruch auf Verlegung des Scheidungstermins. Wenn die Voraussetzungen des > § 137 Abs. 2 Satz 1 FamFG vorliegen, tritt der aus Scheidungs- und Folgesache bestehende Verbund kraft Gesetzes ein, ohne dass die Ehegatten hierüber disponieren können. Der Antrag, eine Folgesache entgegen §§ 137 Abs. 1, 142 Abs. 1 Satz 1 FamFG in einem isolierten Verfahren zu führen, ist daher für die Entstehung des Verbunds unbeachtlich (> BGH, Beschluss vom 21.7.2021 - XII ZB 21/21).
Das Familiengericht befragt im > Scheidungstermin die Eheleute zum > Trennungszeitpunkt und stellt fest, ob die Ehe als > gescheitert gilt.
Nach > Anhörung der Beteiligten im > Scheidungstermin wird der > Versorgungsausgleich mit dem Familiengericht besprochen. Ist die Sache > entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten den Endbeschluss (§ 38 FamFG) zur Scheidung, zum Versorgungsausgleich und zu den sonstigen > Folgesachen verkünden. Damit sind die Ehegatten aber noch nicht rechtskräftig geschieden.
Die Ehegatten können im Scheidungstermin durch ihre jeweiligen Anwälte zu Protokoll erklären (> Anwaltszwang), dass sie auf Rechtsmittel verzichten. In diesem Fall wird die Scheidung sofort > rechtskräftig. Lässt sich nur einer der Ehegatten in dem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten (> Scheidung mit einem Anwalt), ist ein Rechtsmittelverzicht nicht möglich. Ohne Rechtsmittelverzichterklärung im Scheidungstermin tritt die Rechtskraft mit der Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ > 63 FamFG) automatisch ein. Mit Rechtskraft des Endbeschlusses zur Scheidung ist die Ehe wirksam beendet. Auch wenn eine Folgesache mit > Beschwerde isoliert angefochten wurde, wird der Scheidungsausspruch rechtskräftig, wenn gegen den Scheidungsausspruch kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Hier ist § > 145 FamFG zu beachten.
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Nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) erhalten Sie vom Familiengericht automatisch den Endbeschluss zur Scheidung nochmals mit einem sog. > Rechtskraftvermerk (Rechtskraftzeugnis) versehen. In Ehe- und bstammungssachen wird das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen erteilt (§ 46 S.3 FamFG). In allen übrigen Angelegenheiten nur auf Antrag.