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Was ist Zugewinn? – Wie wird dieser ermittelt?
Das Wichtigste in Kürze
- Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Beendigung des gesetzlichen Güterstandes das Anfangsvermögen bei Eheschließung übersteigt (§ 1373 BGB). Der Begriff „Zugewinn“ beschreibt den Vermögenszuwachs, der während der Ehe entsteht und bei einem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Berechnung des Zugewinnausgleichs dient. Jeder Ehegatte hat seinen eigenen, persönlichen Zugewinn.
- Die Berechnung des Zugewinns erfolgt in mehreren Schritten:
- Ermittlung des Anfangsvermögens: Dies umfasst das Vermögen, das jeder Ehepartner zu Beginn der Ehe eingebracht hat. Es wird üblicherweise durch eine Vermögensaufstellung ermittelt.
- Ermittlung des Endvermögens: Dies umfasst das Vermögen, das jeder Ehepartner zum Zeitpunkt der Scheidung besitzt. Auch hier erfolgt die Ermittlung durch eine Vermögensaufstellung.
- Indexierung des Anfangsvermögens: Um den Wertverlust aufgrund von Inflation auszugleichen, wird das Anfangsvermögen indexiert. Dabei wird der Verbraucherpreisindex verwendet.
- Berechnung des Zugewinns: Der Zugewinn wird als Differenz zwischen dem indexierten Anfangsvermögen und dem Endvermögen berechnet. Dabei werden Schulden und Verbindlichkeiten vom Endvermögen abgezogen.
- Aufteilung des Zugewinns: Wenn ein Ehepartner einen höheren Zugewinn als der andere erzielt hat, wird eine Ausgleichszahlung vorgenommen (§ 1378 BGB). Die Differenz zwischen den Zugewinnen wird hälftig aufgeteilt.
- Bei einer Scheidung mit einer Immobilie und einem Immobilienkredit können komplexere Fragen auftreten. Wenn nur einer der Ehepartner im Grundbuch steht, ist dieser alleiniger Eigentümer der Immobilie. Die Wertsteigerung der Immobilie unterliegt dem Zugewinnausgleich. Wenn beide Ehepartner im Grundbuch stehen, wird die Wertsteigerung der Immobilie während der Ehe zu gleichen Teilen aufgeteilt. Die gemeinsame Immobilie ist „zugewinnneutral“, was bedeutet, dass Wertsteigerungen nicht zu einem Zugewinnausgleich führen. Die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie erfolgt nach anderen Ausgleichsmechanismen. Wenn ein Ehegatte in der Immobilie wohnen bleiben möchte, muss der andere Partner ausbezahlt werden. Wenn keine Einigung erzielt werden kann, kann das Haus auch teilungsversteigert werden.
- Wenn die Ehegatten sich nicht über den Zugewinnausgleich einigen können, wird es oft zu einer langwierigen und rechtlich komplexen Auseinandersetzung kommen. Um dies zu vermeiden, sollte man eine Scheidung mit einer Scheidungsfolgenvereinbarung anstreben oder sorgfältig überlegen, ob das Verfahren im Verbund oder isoliert durchgeführt werden soll. Ein fachkompetenter und erfahrener Anwalt kann Ihnen dabei helfen, das Verfahren möglichst effektiv zu gestalten. Kontaktieren Sie uns noch heute, um mehr zu erfahren!
Rechtlicher Leitfaden
zur Ermittlung des ZugewinnsVerschaffen Sie sich jetzt Klarheit, wie Sie bei einer Scheidung der Zugewinn des Vermögens ermittelt wird. Wir informieren Sie über die Grundsätze des Zugewinns und erklären Schritt für Schritt den Berechnungsprozess:
> Wegweiser zur Ermittlung des Zugewinns
Wegweiser
zur Ermittlung des Zugewinns
- Beendigung des gesetzlichen Güterstandes
- Bestandsaufnahme | Bilanzierung des Vermögens
- Anfangsvermögen – Endvermögen
- Stichtagsprinzip – Vermögensbestand an konkreten Stichtagen
- Totalitätsprinzip – Alle Vermögensgegenstände erfassen
- Privilegierter Vermögenserwerb – Was zählt zum Anfangsvermögen?
- Illoyale Vermögensminderung – Korrektur des Vermögensbestandes
- Zugewinn jedes Ehegatten gesondert ermitteln
- Ausgleich der Zugewinn-Differenz
- Auskunft wegen Zugewinn
- Anspruch auf Wertermittlung
- Verfahren zum Zugewinnausgleich
- Links & Literatur
Bestandsaufnahme
des Vermögens beider Ehegatten
Mit dem System des > Zugewinnausgleichs wird nicht des > gemeinsame Vermögen der Eheleute auseinandergesetzt. Vielmehr wird die Differenz des unterschiedlich hohen Zugewinns an Vermögen während der Ehezeit ausgeglichen. Der > Güterstand der Zugewinngemeinschaft führt begründet > keine Eigentums- und Haftungsgemeinschaft. Vielmehr bleibt in der Zugewinngemeinschaft jedem Ehegatten sein Vermögen allein rechtlich zugewiesen. Es gibt also das Vermögen des Ehemannes und das Vermögen der Ehefrau. Man darf sich nicht durch das Wort "Z ...- gemeinschaft" irritieren lassen.
- Weiterführende Links:
» Vermögensgegenstände in der Zugewinnbilanz
Anfangsvermögen - Endvermögen
Anfangsvermögen
Stichtag für das Anfangsvermögen nach § 1374 BGB ist der Tag der Eheschließung. Denn an diesem Tag tritt der gesetzliche Güterstand ein. Kann der Ehegatte den Bestand eines Anfangsvermögens nicht beweisen, wird vermutet, dass sein Anfangsvermögen gleich „Null“ ist. Das folgt aus der Logik des § 1377 Abs.3 BGB. Wird von den Ehegatten ein gemeinsames Verzeichnis zum Bestand des Anfangsvermögens erstellt, so wird wiederum vermutet, dass das gemeinsam festgestellte Anfangsvermögen richtig ist (§ 1377 Abs.1 BGB).
- Weiterführende Links:
» Vermögensgegenstände in der Zugewinnbilanz
» Beweislast zum Anfangsvermögen
Endvermögen
Der Stichtag für das > Endvermögen nach § 1375 BGB ist grundsätzlich der Tag, an dem der > Scheidungsantrag zugestellt wird. Denn das Gesetz fingiert diesen Tag (= Tag der Rechtshängigkeit der Scheidung) als den Stichtag, an der gesetzliche Güterstand beendet wird (§ 1384 BGB). Damit sollen Manipulationen des Endvermögens in der Phase zwischen Scheidungsantrag und > Rechtskraft der Scheidung vermieden werden (BGH, NJW 87, 1764).
- Weiterführende Links:
» Vermögensgegenstände in der Zugewinnbilanz
» Beweislast zum Anfangsvermögen
Ein davon abweichender Stichtag für das Endvermögen gilt, wenn ein Ehegatte berechtigt die > vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt (§ 1386 BGB) oder die Ehegatten einvernehmlich > per Ehevertrag den gesetzlichen Güterstand vorzeitig beenden.
- Weiterführende Links:
» Modifizierter Zugewinnausgleich
» Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft
Stichtagsprinzip
Vermögensbestand
an konkreten Stichtagen
Der Vermögensbestand an anderen Tagen als den Stichtagen für das > Anfangs- und Endvermögen spielt für das System des > Zugewinnausgleichs keine Rolle. Wertschwankungen vor oder nach dem Stichtag sind unerheblich. Veränderungen des Vermögensbestandes nach dem Endvermögens-Stichtag werden beim Zugewinnausgleich nicht berücksichtigt. Selbst wenn ein vollständiger Vermögensverfall nach dem Stichtag stattfindet, so findet dies beim Zugewinnausgleich keinerlei Berücksichtigung (BGH, Urteil vom 04. Juli 2012 - XII ZR 80/10, Rn 28). Auch kann sich der Ausgleichspflichtige nicht auf eine Begrenzung der Ausgleichsforderung nach § 1378 Abs.2 BGB mit dem Argument berufen, er habe das zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags festgestellte Vermögen (Wertpapierdepot) zum Zeitpunkt der > rechtskräftigen Ehescheidung nicht mehr (Kursverfall der Aktienwerte nach Scheidungsantrag: BGH, Urteil vom 04. Juli 2012 - XII ZR 80/10, Rn 30). Es spielt auch keine Rolle, wie und aus welcher Quelle es zu der Vermögensbildung gekommen ist (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12 > BLOG-Eintrag: Der Lottogewinn nach Trennung).
- Weiterführende Links:
» Strategien wegen Stichtagsprinzip
Ausnahmen
vom Stichtagsprinzip
Eine Ausnahme davon bilden die in § 1374 Abs.2 BGB beschriebenen Erwerbsvorgänge (sog. privilegierter Vermögenserwerb). > Privilegierte Erwerbsvorgänge werden dem Anfangsvermögen hinzugerechnet. Damit wird geerbtes oder geschenktes Vermögen aus dem Zugewinn herausgenommen. Mehr zu dieser Technik
> hier.
- Weiterführende Links:
» Privilegierter Vermögenserwerb
Eine weitere Ausnahme bilden > illoyale Vermögensminderungen. Vermögensminderungen, die auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs.2 S1. BGB zurückzuführen sind, werden dem Endvermögen hinzugerechnet.
- Weiterführende Links:
» Illoyale Vermögensminderungen
Strategien
wegen des Stichtagsprinzips
Wegen des > Stichtagsprinzips ist grundsätzlich der Vermögensbestand an anderen Tagen als dem Stichtag ohne Belang. Also bestehen Bestrebungen, exakt für den maßgeblichen Stichtag das Endvermögen möglichst gering auszuweisen. Wer also großes Vermögen in Form von Kapitalanlagen besitzt, das erheblichen Kursschwankungen ausgesetzt ist (Aktien), für den kann das Stichtagsprinzip ein Entscheidungskriterium dafür sein, an welchem Tag der Scheidungsantrag, dem anderen Ehegatten zugestellt werden soll, nämlich am besten am Tag, an dem die Aktienkurse im Keller liegen. Wer etwa noch Schulden aufzunehmen hat, sollte dies vor dem Stichtag erledigen. Dann können die Schulden in die > Vermögensbilanz zum Endvermögen eingebucht werden. Nach dem Stichtag werden sie nicht berücksichtigt. Beliebt sind auch Behauptungen, das Barvermögen sei vor dem Stichtag im Spielcasino verspielt worden (> Thema: Verschwendung).
BGH, Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 488/16
Stichtagsprinzip - Wenn der Scheidungsantrag gezielt (manipulativ) für einen gewollten (Endvermögens-)Stichtag eingereicht wird
Leitsätze:
- Begehrt ein Ehegatte im Fall einer verfrühten Stellung des > Scheidungsantrags durch den anderen Ehegatten Auskunft zu einem gesetzlich nicht geregelten Stichtag, so hat er einen besonderen Ausnahmefall darzulegen, der es rechtfertigt, die Stichtage des Gesetzes zu modifizieren. Dieser ist gegeben, wenn das sich ohne eine solche Korrektur ergebende Ergebnis grob unbillig erscheint und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs in der vom Gesetz vorgesehenen Art und Weise dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde (im Anschluss an Senatsurteil vom 4. Dezember 1996 XII ZR 231/95 FamRZ 1997, 347).
- Der Auskunftsberechtigte hat konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein ausnahmsweises Abweichen vom gesetzlichen Stichtag notwendig machen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785).
Anmerkung: Der BGH erklärt in dieser Entscheidung (siehe Rn 12 ff) sehr ausführlich das > System der Stichtage. Ein Scheidungsantrag, der 8 Monate nach dem > Trennungszeitpunkt eingereicht wird, ist noch kein Umstand, der ausnahmsweise eine Stichtagsverschiebung begründen kann: (Zitat, Rn 19) "Das Oberlandesgericht ist in rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstandender Weise davon ausgegangen, dass ein Zeitraum von etwa acht Monaten zwischen dem Datum der Zustellung des Scheidungsantrags und dem Ablauf des Trennungsjahres allein für eine Verschiebung des Stichtags nicht ausreicht. Denn angesichts des im Zugewinnausgleichsrecht festgelegten pauschalisierenden und schematischen Berechnungssystems begründet eine solche Zeitspanne keine Umstände, die dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprächen."
Weiter müssen für eine vom Gesetz abweichende Stichtagsverschiebung handfeste Tatsachen vorgetragen werden, dass der Scheidungsantrag böswillig verfrüht mit bewusster Schädigungsabsicht eingereicht wurde. (Zitat, Rn 29) "Schließlich sind die Ausführungen des Oberlandesgerichts, denen zufolge eine bewusste oder gar geplante Minderung des Endvermögens durch eine "verfrühte" Stellung des Scheidungsantrags in Benachteiligungsabsicht nicht ersichtlich ist und die darlegungspflichtige Ehefrau hierzu nicht in genügender Weise vorgetragen hat, rechtsbeschwerderechtlich nicht zu beanstanden." In der Praxis wird die bewusste Schädigungsabsicht nur in ganz seltenen Ausnahmefällen nachzuweisen sein. So fehlt die Schädigungsabsicht bereits dann, wenn der antragstellende Ehegatte plausibel erklärt, warum aus seiner Sicht eine > Scheidungsreife eingetreten ist oder demnächst eintritt.
- Weitere Anmerkung zum BGH-Beschluss:
» Torsten Obermann, in: NZFam 2018, 174
» Udo Völlings, in: FF 2018, 11
Totalitätsprinzip
Jeder Vermögensgegenstand wird erfasst
Zur Feststellung eines Zugewinns wird jeder Vermögensgegenstand erfasst. Ausnahmen davon können nur im Wege einer notariellen Vereinbarung geschaffen werden.
- Weiterführende Literatur:
» Vermögensgegenstände in der Zugewinnbilanz
» ABC der Vermögensgegenstände
» Auskunft zu den Vermögensgegenständen
§ 1374 Abs.2 BGB
Gesetzestext
Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands > von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch > Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den > Einkünften zu rechnen ist.
Anmerkungen
Nach § 1374 Abs.2 BGB ist nur Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, seinem Anfangsvermögen hinzuzurechnen und damit vom Zugewinnausgleich ausgenommen. § 1374 Abs.2 BGB kann auf einen sonstigen (anderen) Vermögenszuwachs auch nicht entsprechend angewendet werden (BGH, Beschluss vom 16. Oktober 2013 - XII ZB 277/12, Rn 12).Die Fälle des § 1374 Abs.2 BGB, in denen ein Zugewinnausgleich nicht stattfinden soll, stellen Ausnahmen von dem gesetzlichen Prinzip dar, wonach es für den Zugewinnausgleich grundsätzlich nicht darauf ankommt, ob und in welcher Weise der den Ausgleich fordernde Ehegatte zur Entstehung des Zugewinns beigetragen hat (Senatsurteil BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16). Dabei sind die in § 1374 Abs. 2 BGB geregelten Ausnahmen nicht allein dadurch gerechtfertigt, dass der andere Ehegatte in diesen Fällen nicht zu dem Erwerb beigetragen hat. Ein wesentlicher Grund für die gesetzliche Ausnahmeregelung ist vielmehr, dass eine derartige Zuwendung meist auf persönlichen Beziehungen des erwerbenden Ehegatten zu dem Zuwendenden oder auf ähnlichen besonderen Umständen beruht (Senatsurteile BGHZ 170, 324 = FamRZ 2007, 978 Rn. 16; BGHZ 157, 379 = FamRZ 2004, 781, 782; BGHZ 130, 377 = FamRZ 1995, 1562, 1564; BGHZ 82, 145 = FamRZ 1982, 148; BGHZ 82, 149 = FamRZ 1982, 147; BGHZ 80, 384 = FamRZ 1981, 755, 756).
Wichtig ist, dass Sie Angaben zum Vermögenserwerb nach § > 1374 Abs.2 freiwillig Auskunft erteilen; denn solche Zuflüsse mindern Ihr Endvermögen und damit Ihren Zugewinn, selbst wenn diese während der Ehe verbraucht wurden, also am Stichtag für die Berechnung des Endvermögens nicht mehr vorhanden sind. Solche Positionen müssen im Bestreitensfall ebenso wie das Anfangsvermögen durch Urkunden belegt oder mit Zeugen nachgewiesen werden.
Erbschaften
im Sinne von § 1374 Abs.2 BGB
Als Erbschaften im Sinne des § 1374 Abs.2 sind solche Vermögenswerte zu berücksichtigen, die aufgrund eines Erbrechts im Wege der Legalzession (= von Todes wegen) auf den Erben übergehen. Entscheiden ist der Wert der tatsächlich durch Erbe zugeflossenen Vermögensgegenstände. Unerheblich sind geflossene Zahlungen aus Anlass einer Erbauseinandersetzung.
Schenkungen oder Einkünfte
im Sinne von § 1374 Abs.2 BGB?
Schenkungen (z.B. Zuwendungen der > Schwiegereltern) sind nur anzunehmen, wenn sie den Charakter der Unentgeltlichkeit aufweisen und für die Vermögensbildung des Beschenkten bestimmt sind. Dazu
BGH, Urteil vom 06.11.2013 – XII ZB 434/12
Was ist eine Schenkung im Sinne von § 1374 Abs.2 BGB?
(Zitat, Rn 29) „Das Gesetz definiert nicht näher, was in diesem Zusammenhang unter "Einkünften" zu verstehen ist. Mit der Zielsetzung, die der Zugewinnausgleich verfolgt, sollen nur Vermögenszuwächse ausgeglichen werden. Wenn dabei auch solche unentgeltlichen Zuwendungen nach § 1374 Abs. 2 BGB privilegiert wären, die nicht der Vermögensbildung, sondern von vornherein nur dem Verbrauch dienen, würde dies - zum Nachteil des anderen Ehegatten - zu einer ständigen Vergrößerung des Anfangsvermögens führen, ohne dass diese Zuwendungen im Endvermögen noch in nennenswertem Umfang in Erscheinung treten würden. Es würde dann nicht nur eine Nichtbeteiligung des anderen Ehegatten an diesen Zuwendungen, sondern faktisch sogar dessen Benachteiligung erreicht (OLG Bremen OLGR 1998, 205, 207; MünchKommBGB/Koch 6. Aufl. § 1374 Rn. 28; Erman/Budzikiewicz BGB 13. Aufl. § 1374 Rn. 20; Johannsen/Henrich/Jaeger Familienrecht 5. Aufl. § 1374 Rn. 39). Bei unentgeltlichen Zuwendungen im Sinne des § 1374 Abs. 2 BGB ist deshalb in erster Linie danach zu unterscheiden, ob sie zur Deckung des laufenden Lebensbedarfes dienen oder die Vermögensbildung fördern sollen. Das wird im Einzelfall unter Berücksichtigung des Anlasses der Zuwendung, der Willensrichtung des Zuwendenden und der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zuwendungsempfängers zu beurteilen sein (Senatsbeschluss BGHZ 101, 229, 234 = FamRZ 1987, 910, 911).

OLG München, Hinweisbeschluss vom 28.10.2019 – 2 UF 831/19
(intern vorhanden, unser Az.: 519/16)
Einkommen oder Schenkung im Sinne von § 1374 Abs.2 BGB?
(Zitat) "Nach der gesetzgeberischen Zielsetzung sind Einkünfte einmalige oder regelmäßige Zuwendungen, die nicht zur Vermögensbildung, sondern zum laufenden Verbrauch bestimmt sind. Bei der jeweiligen Einzelfallprüfung sind der Anlass der Zuwendung, die Absicht des Zuwendenden und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Empfängers zu berücksichtigen (Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung, 6. Auflage, Rn. 39; FA-FamR/Hammermann, 11. Aufl., Kap.9, Rdnr.115 ff). Nach vorherrschender Meinung sind auch größere Geldzuwendungen, wie für den Kauf eines Pkws oder einer Wohnungseinrichtung zu den Einkünften im Sinne von § 1374 Abs. 2 BGB zu rechnen. Anhaltspunkte für die Beurteilung, ob größere Geld- oder Sachzuwendungen Einkünfte darstellen, können sich - vergleichbar der Vermögensbewertung unsicherer Rechte - aus einer Prognose ergeben: Wie groß ist die Wahrscheinlichkeit, dass Zuwendungen, falls die Ehe in ein paar Jahren scheitert, bereits verbraucht oder noch im Vermögen des begünstigten Ehegatten vorhanden sind? Ist die Wahrscheinlichkeit gering, dass die Zuwendungen noch vorhanden sind, spricht dies dafür, sie als Einkünfte zu bewerten (Schulz/Hauß a.a.O. Rn. 41, 43)."
Anmerkung: Vermögenszuwendungen ohne Gegenleistung sind nicht dem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs.2 BGB als "Schenkungen" zuzurechnen, soweit sie als" Einkünfte" zu qualifizieren sind. Das ist der Fall, wenn z.B. Geldschenkungen nicht zur Vermögensbildung, sondern zum Verbrauch bestimmt waren (OLG Köln, Urteil vom 26.08.2008 – 4 UF 38/08, in NJW 2009, 1005; vgl. Hdb. des FA, Kap. 9, Rn 93ff). Weil in der Praxis die Beteiligten zu den Geldschenkungen regelmäßig keine ausdrückliche Zweckbestimmungserklärung abgeben, sind sämtliche Umstände darzulegen. Die Beweislast für die Umstände zur Qualifizierung als Schenkung, die dem Anfangsvermögen zugerechnet werden soll, trägt dabei derjenige Ehegatte, der sich zu seinen Gunsten auf die Zurechnungsvorschrift des § 1374 Abs.2 BGB berufen will (BGH, Urteil vom 20.07.2005 – XII ZR 301/02, in FamRZ 2005, 1660).
Danach sind in der Regel als
- Einkünfte zu qualifizieren
- Zuwendungen für den Haushalt und zur Deckung anderer laufender Lebensbedürfnisse
- Zuwendungen für den Kauf eines PKW, um den Arbeitsplatz zu erreichen
- Nicht zu den Einkünften und damit dem Anfangsvermögen zuzurechnen sind
- Zuschüsse zur Finanzierung eines Eigenheims
- Überlassen eines Bausparvertrages zum Erwerb oder Ausbau einer Wohnung.
Erfolgen die Zuwendungen für ein Anwesen, dessen Eigentümer beide Ehegatten jeweils zur Hälfte sind, sind sie jeweils zur Hälfte in der Vermögensbilanz jedes Ehegatten zuzurechnen. Soweit Zuwendungen in das gemeinsame Anwesen eingeflossen sind, ist diese als Schenkung an beide Ehegatten jeweils zur Hälfte dem Anfangsvermögen zuzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom v. 21.07.2010 - XII ZR 180/09).
Illoyale
Vermögensminderung
Vermögensminderung
nach Trennung
Bereits ab > Trennung kann Auskunft über das Endvermögen zum Zeitpunkt der Trennung verlangt werden (§ 1379 Abs.2 BGB). Somit gibt es einen Anspruch auf Auskunft zum Vermögensbestand eines Ehegatten an drei unterschiedlichen > Stichtagen. Was Trennung im rechtlichen Sinn ist, erfahren Sie > hier. Warum bezeichnen wir den "Tag der Trennung" als "Ersatz-Stichtag"? Weil er ersatzweise an die Stelle des Stichtags des Scheidungsantrags tritt, wenn der Verdacht besteht, dass in der Zeit zwischen Trennung und Scheidungsantrag Vermögen unzulässig verschleudert wurde. Dadurch wird die Phase der Vermögensminderung nach Trennung rechtstechnisch abgeblendet. Zeigt die > Vermögensbilanz eines Ehegatten zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags einen geringeren Wert als zum Tag der Trennung, so hat dieser Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Manipulationen und > Verschwendungen im Sinne des § 137 5 Abs.2 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist. Gelingt ihm der Beweis nicht, wird für die Berechnung des Zugewinns insoweit das Vermögen zum Trennungszeitpunkt herangezogen. Mit dieser Regelungstechnik soll das Feld für Manipulationen auf die > Zeit vor der Trennung zurückgedrängt werden (Walter Kogel, Arbeitshilfen: illoyale Vermögensminderung im Zugewinnausgleich, in: FF 2016, 449). Allerdings gibt es diesen Auskunftsanspruch nach § § 1379 Abs.2 BGB nur dann, wenn es einen Trennungs-Stichtag gibt.
- Weiterführende Links:
» Streit über den Trennungszeitpunkt
Vermögensminderung
vor dem konkreten oder unbekannten Trennungszeitpunkt
BGH, Urteil vom 19. April 2000 - XII ZR 62/98
Anspruch auf Auskunft über Verwendung oder Verbleib diverser Vermögensgegenstände besteht - im Regelfall - nicht.
(Zitat) "Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung der Sparguthaben in der Zeit vom 29. August 1994 bis 31. August 1995, den die Klägerin auf den Verdacht illoyaler Vermögensminderungen im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB stützt, besteht nicht. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden hat, erstreckt sich der Auskunftsanspruch aus § 1379 Abs. 1 BGB nicht auf die nach § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzuzurechnenden Vermögensminderungen. Ein Recht auf Auskunft kommt insoweit nur ausnahmsweise gemäß § 242 BGB in Betracht, wenn und soweit der Kläger Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorträgt (BGHZ 82, 132, 138; Senatsurteil vom 26. März 1997 - XII ZR 250/95 - FamRZ 1997, 800, 803; Johannsen/Henrich/Jäger aaO § 1379 Rdn. 3 m.w.N.). Für Vermögensminderungen im Sinne von § 1375 Abs. 2 Nr. 2 BGB reicht im Übrigen ein großzügiger Lebensstil oder ein Leben über die Verhältnisse nicht aus. Außerdem muß die Benachteiligungsabsicht im Sinne von Abs. 2 Nr. 3 gegenüber dem anderen Ehegatten das leitende Motiv gewesen sein".
Anmerkung: Keineswegs hat sich ein Anspruch auf Auskunft über Verbleib und Verwendung von Vermögenswerten mit dem Auskunftsanspruch des Vermögensbestands zum > Trennungszeitpunkt (§ 1379 Abs.2 BGB) erledigt. Jede illoyale Vermögensminderung i.S.d. § 1375 Abs.2 BGB, die nach Eintritt des Güterstandes erfolgt, kann dem Endvermögen für die Ermittlung des Zugewinns zugerechnet werden. Wer eine solche Vermögensverschwendung darlegen und beweisen will, die vor dem Trennungszeitpunkt stattgefunden hat, kann sich aber nicht auf die erleichterte Beweislastregelung des § 1375 Abs.2 S.2 BGB verlassen. Er benötigt also einen besonderen Auskunftsanspruch. Einen solchen Auskunftsanspruch leitet der BGH aus § 242 BGB ab (vgl. BGH, Beschluss vom 15.8.2012 - XII ZR 80/11; vgl. auch Walter Kogel, Arbeitshilfen: Illoyale Vermögensminderung im Zugewinnausgleich, in: FF 2016, 449). Dieser aus § 242 BGB abgeleitete allgemeine Auskunftsanspruch wird vor allen Dingen auch dann eingesetzt, wenn der genaue > Trennungszeitpunkt nicht ermittelbar ist (was in der Praxis häufig der Fall ist). Falls der Ausgleichsberechtigte Kenntnis vom Vermögen der Gegenseite zum ungefähren Trennungsdatum hatte, ist der Verpflichtete gehalten, sich zum Verlust dieses konkret bezeichneten Vermögens lückenlos zu äußern (vgl. KG FamRZ 1998, 1514 („Schwund“ von 135.000 EUR); OLG Bremen FamRZ 1994, 94 (Fehlbetrag von 36.000 EUR bei guten Einkommensverhältnissen). Allerdings hat der Auskunftsberechtigte nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB - wie bisher nach § 242 BGB - konkrete Tatsachen vorzutragen, die ein unter § 1375 Abs. 2 Satz 1 BGB fallendes Handeln nahelegen. Das gilt jedenfalls dann, wenn und soweit er Auskunft für die Zeit vor der Trennung begehrt.
Gerade dann, wenn der > genaue Trennungszeitpunkt nicht ermittelbar ist, wird der Auskunftsanspruch nach § 242 BGB zum Einsatz kommen müssen. Falls der Ausgleichsberechtigte Kenntnis vom Vermögen der Gegenseite zum ungefähren Trennungsdatum hatte, ist der Verpflichtete gehalten, sich zum Verlust dieses konkret bezeichneten Vermögens lückenlos zu äußern. Das folgt aus der allgemeinen > prozessualen Obliegenheit zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Darlegung (> § 138 Abs.3 ZPO) der entscheidungsrelevanten Umstände. Auch hier gilt - wie allgemeinen bei > Auskunftsansprüchen nach § 242 BGB : Derjenige, in dessen Sphäre sich Vermögensminderungen abspielen, ist viel eher in der Lage, dezidiert den Verlust zu erklären, als der Außenstehende, welcher Ansprüche geltend macht. Zwar muss der Ausgleichsberechtigte das > Endvermögen der Gegenseite nachweisen. Sofern aber Vermögensverluste unstreitig bestehen oder sich rechnerisch aus der Auskunft ergeben, trifft den Verpflichteten eine gesteigerte Obliegenheit, den Vermögensverlust zu erklären. Tut er dies nur widersprüchlich, halbherzig oder gar nicht, werden ihm diese Beträge zugerechnet.
Illoyale
Geldverschwendung
BGH, v. 19.04.2000 - XII ZR 62/98
Verschwendung - Verwendung von Sparvermögen
Anmerkung: Der BGH hat für den Fall einer Verschwendung nach § 1375 Abs.2 Nr.2 BGB betont, dass diese nicht bereits gegeben ist, wenn ein Ehegatte über die Verhältnisse hinaus lebt. Hinzukommen muss, dass eine Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 1375 Abs. 2 Nr.3 BGB das leitende Motiv gewesen ist (zur Auskunft über Mittelverwendung siehe auch Thema > Bankkonto).
Zugewinn
des jeweiligen Ehegatten ermitteln
Was Zugewinn ist, definiert § > 1373 BGB
(Gesetzestext):
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
Der Zugewinn-Zeitraum ist die Zeit ab Beginn des gesetzlichen Güterstandes (= > Anfangsvermögen) bis zur Beendigung des gesetzlichen Güterstandes (= > Endvermögen). Voraussetzung für einen Zugewinn ist, dass das Endvermögen höher ist als das Anfangsvermögen. Ist das Anfangsvermögen höher, dann gibt es keinen Zugewinn. Es gibt auch keinen negativen Zugewinn. Der geringst mögliche Zugewinn ist NULL. Der Zugewinn eines Ehegatten ermittelt sich nach folgendem Schema:
- Vermögensbilanz Anfangsvermögen (§ 1375 BGB)
- Vermögensbilanz Endvermögen (§ 1374 BGB)
- Differenz zwischen höherer Vermögensbilanzen am Ende und niedrigerer Vermögensbilanz am Anfang = Zugewinn (§ 1373 BGB)
Die Technik der Zugewinnermittlung folgt damit dem gleichen Prinzip wie die Gewinnermittlung im Einkommensteuerrecht nach § > 4 Abs.1 EStG. Für die Zugewinnermittlung werden insgesamt vier Vermögensaufstellungen benötigt:
Ausgleich
der Zugewinn-Differenz
Im Fall der Scheidung, muss derjenige Ehegatte dem anderen Ehegatten eine > Ausgleichszahlung dafür leisten, dass er mehr Vermögen in der Ehezeit hinzuerworben hat als der andere Ehegatten. Wurde mithilfe des Vermögensbilanzvergleichs der > jeweilige Zugewinn von Ehemann und Ehefrau ermittelt, gelangt man zur Ausgleichsforderung über ein Halbteilungsverfahren wie folgt: ( Zugewinn des Ehemanns abzüglich Zugewinn der Ehefrau) x 1/2 = Zugewinnausgleichsforderung nach 1378 Abs.1 BGB
- Weiterführende Links :
» Zugewinn ausgleichen
Beispiel:
M hat am Tag der Eheschließung (=1. Stichtag für Anfangsvermögen nach § 1374 BGB) ein Vermögen in Höhe von 2.000,– €. F in Höhe von Null. Zum Ende der Zugewinngemeinschaft (= Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB) = 2. Stichtag) hat M ein Endvermögen (§ 1375 BGB) in Höhe von 50.000,– €. F in Höhe von 40.000,– €
- Vermögensbilanz des M:
- am Anfang der Ehe: 2.000,– €
- am Ende der Ehe: 50.000,– €
- Zugewinn M = 48.000,– €
- Vermögensbilanz der F:
- am Anfang der Ehe: 0,– €
- am Ende der Ehe: 40.000,– €
- Zugewinn F = 40.000,– €
- Differenzermittlung und Halbteilungsverfahren:
- Zugewinn M: 48.000,– €
- abzüglich Zugewinn F: 40.000,– €
- Differenz x 1/2 = 4.000,– €
Da der Zugewinn des M höher ist, als der Zugewinn von F, ist M der F in Höhe von 4.000,– € nach 1378 Abs.1 BGB ausgleichspflichtig.
Unterrichtungssanspruch
vor Scheitern der Ehe - § 1553 Abs.1 S.2 BGB
BGH, Beschluss vom 24.11.2021 - XII ZB 253/20
Auskunftsanspruch zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft vor Scheitern der Ehe - Eherechtlicher Unterrichtungsanspruch
(Zitat, Rn 11) "Der aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB hergeleitete Unterrichtungsanspruch besteht unabhängig von der Art des Güterstands und knüpft an die eheliche Lebensgemeinschaft an. Er soll dem Ehegatten, der diese Gemeinschaft erhalten will oder deren Wiederherstellung nicht ablehnt, die notwendigen Informationen über die wirtschaftlichen Grundlagen der Ehe verschaffen. Er bezweckt, den gerade aufgrund der fehlenden Unterrichtung über die familiären Vermögensverhältnisse herrschenden Unfrieden in der Ehe zu beseitigen (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1967, 100, 101 f.; Stein FPR 2011, 85, 87). Aus der Bezogenheit auf die eheliche Lebensgemeinschaft folgt gleichzeitig, dass der Unterrichtungsanspruch nur so lange Bestand haben kann, wie für den in Anspruch genommenen Ehegatten die Pflicht zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Wie der Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, endet der eherechtliche Anspruch auf Unterrichtung über vermögensrechtliche Belange daher entsprechend § 1353 Abs. 2 BGB mit dem Scheitern der Ehe (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 Rn. 31 und BGHZ 194, 245 = FamRZ 2012, 1785 Rn. 44; vgl. auch OLG Zweibrücken FamRZ 2015, 579, 580; OLG Bamberg FamRZ 2009, 1906, 1907; OLG Köln FamRZ 2009, 605, 606; Staudinger/Voppel BGB [2018] § 1353 Rn. 98; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1385 Rn. 36; MünchKommBGB/Koch 8. Aufl. § 1385 Rn. 25; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1353 BGB Rn. 23; BeckOGK/Preisner BGB [Stand: 1. August 2021] § 1379 Rn. 12; BeckOK BGB/Scheller/Sprink [Stand: 1. August 2021] § 1386 Rn. 13; NK-BGB/Fischinger 4. Aufl. § 1386 Rn. 24; Büte FF 2010, 279, 291; Brudermüller NJW 2010, 401)."
Anmerkung: Der eheliche Unterrichtungsanspruch erlangt Bedeutung in der Zeit vor Trennung der Ehegatten im Rechtssinn. Ist eine Trennung im Rechstsinn festzustellen, so greift der Anspruch auf Auskunft zum Stichtag der Trennung. Dieser kann allerdings nur realisiert werden, wenn der Trennunsstichtag nicht umstritten ist (Streit um Trennungszeitpunkt). Leben die Ehegatten in intakter Ehe, besteht bis zum Scheitern der Ehe ein sogenannter Unterrichtungsanspruch über den Vermögensbestand des Ehegatten (§ 1553 Abs.1 S.2 BGB). Allerdings endet der Unterrichtungsanspruch ab dem Moment, wenn die Ehe als gescheitert im Sinne des § 1353 Abs.2 BGB zu qualifizieren ist.
Unterschied zwischen Trennung und Scheitern der Ehe: Der BGH erklärt in seiner Entscheidung, dass der Begriff "Trennung" im Rechtssinn und " Scheitern " i.S.v. §§ 1353 Abs.2 und 1565 Abs.1 BGB nicht identisch sind und damit unterschiedliche Auskunftszeiträume markieren. Der Begriff des „Scheiterns“ in § 1353 Abs. 2 BGB entspricht demjenigen des § 1565 Abs. 1 BGB, was sich bereits aus der redaktionellen Anpassung des § 1353 Abs. 2 BGB an § 1565 Abs. 1 BGB im Zusammenhang mit der Neuregelung des Scheidungsrechts durch das im Jahr 1977 in Kraft getretene 1. Eherechtsreformgesetz erschließt (vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2018] § 1565 Rn. 20). Der Ablauf oder Nichtablauf des ersten Trennungsjahres ist für sich genommen noch kein alleiniger Maßstab für die Beurteilung der Frage nach dem Scheitern der Ehe (vgl. BGH Urteil vom 30. November 1994 - IV ZR 290/93 - FamRZ 1995, 229, 231). Die rechtlichen Kriterien, wann eine Ehe als "gescheitert" gilt, erklärt der BGH in seiner Entscheidung vom 24.11.2021 - XII ZB 253/20 dort unter Rn 12. Weiter wird festgestellt, dass ein Scheitern der Ehe bereits festgestellt werden kann, bevor eine Trennung im Rechtssinn vorliegt. Damit kann der eheliche Unterrichtungsanspruch bereits nicht mehr geltend gemacht werden, bevor der weitere Vermögansauskunftsanspruch zum Trennungsvermögen greift.
Inhalt des Unterrichtungsanspruchs:
Er führt nicht zum Anspruch auf Erstellung eines vollständigen Vermögensverzeichnisses (§ 1379 Abs.1 S.1 BGB). Der Unterrichtungsanspruch erfasst allein die aus § 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB abgeleitete allgemeine Verpflichtung der Ehegatten, sich während der bestehenden Ehe gegenseitig wenigstens in groben Zügen über den Bestand ihres Vermögens, das laufende Einkommen und geplante größere Vermögenstransaktionen zu informieren.
Unterrichtung wird verweigert
Für den Fall, dass der Ehegatte, der Informationen über vermögensrechtliche Belange grundlos und beharrlich verweigert, sich möglicherweise seiner Verpflichtung entziehen will, den anderen Ehegatten am ehezeitlichen Vermögenserwerb zu beteiligen, kann dies die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft rechtfertigen (§ 1385 Ziff.4 BGB), ohne dass dafür ein Scheidungsverfahren notwendig ist. Wer noch an dem Fortbestand seiner Ehe noch festhalten möchte, kann auf diese Weise Gütertrennung herbeizuführen und lässt einen Zugewinnausgleichsanspruch - beireits vor der Scheidung - fällig werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. September 2014 - XII ZB 604/13 - FamRZ 2015, 32 Rn. 30).Damit ist der Unterrichtungsanspruch ein wichtiger Baustein zum strategischen Vorgehen bei der Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen vor rechtskräftiger Scheidung.
- Weiterführende Links:
» Vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1385 BGB)
Auskunft über Vermögensbestand
an Stichtagen - § 1379 BGB
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, schulden sie sich ab der Trennung im Rechtssinn Auskunft zum Vermögen (§ 1379 Abs.1 BGB). Es sind Vermögensbilanzen zum Trennungszeitpunkt und zum Tag der Zustellung des Scheidungsantrags aufzustellen, und zwar in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 Abs.1 BGB.
Auskunft über Vermögensbestand
zum Trennungszeitpunkt - § 1379 Abs.2 BGB
Muster
Auskunftsverlangen zum Trennungszeitpunkt
Ab dem Trennungszeitpunkt greift der Verdacht, dass ein Ehegatte zu Lasten des anderen Vermögensverscheibungen oder Vermögensverbrauch zu Lasten des anderen Ehegatten veranlasst (illoyale Vermögensverschiebungen). Damit illoyale Vermögensminderungen das Ergebnis der Zugewinnberechnung nicht beeinflussen, kann beim Zugewinn auf den Vermögensendbestand zum Trennungszeitpunkt - anstelle des Vermögensbestandes zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags - abgestellt werden. Dafür bietet der Gesetztgeber den Auskunftsanspruch gem. § 1379 Abs.2 BGB.
- Weiterführende Links & Literatur:
» Stichtag zum Endvermögen bei illoyaer Vermögensminderung
» Darlegungs- und Beweislast zum Vermögen an den Stichtagen
» Kogel , Der Auskunftsanspruch zum Trennungszeitpunkt - leider ein gesetzgeberisches Stückwerk, in: NZFam 2018, 1119
» Auskunftsanspruch über Vermögensverwendung gem. § 242 BGB im Ausnahmefall
Auskunft über Vermögensbestand
zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags - §§ 1379 Abs.1; 1384 BGB
Ab > Zustellung des Scheidungsantrags sind die maßgeblichen > Stichtage für die Zugewinnberechnung bekannt. Der Aukunftsanspruch gem. § 1379 BGB greift somit vor Beendigung des gesetzlichen Güterstandes durch rechtskräftige Scheidung. Mit anderen Worten: der > Zugewinnausgleichsanspruch entsteht mit > rechtskräftiger Scheidung. Seine Berechnung erfolgt nach Maßgabe des Zugewinns bis zum eingereichten Scheidungsantrag (§ 1384 BGB). Nur im Fall des > vorzeitigen Zugewinnausgleichs wird der Ausgleichsanspruch vor Rechtskraft der Scheidung fällig. Auch in diesem Fall bleibt es für die Zugewinnermittlung beim Endvermögensstichtag (= Scheidungsantrag).
Anspruch
auf Vermögensbestandsverzeichnis
Wer anlässlich einer Scheidung einen Zugewinnausgleich beansprucht, trägt dafür die Darlegungs- und Beweislast. Zur rechtssicheren Ermittlung des Ausgleichsanspruchs müssen entsprechende Vermögensbilanzen erstellt werden.
- Sind nicht alle Vermögenspositionen der Ehegatten bekannt (was der Regelfall ist), muss zur Vorbereitung eines Zugewinnausgleichanspruchs der beweisbelastete Ehegatte den anderen Ehegatten Auskunft über seinen Vermögensbestand verlangen (§ 1379 Abs.1 S.1 BGB). Der dadurch auskunftplichtige Ehegatten hat dann seinen Vermögensbestand zu den maßgeblichen Stichtagen (Stichtagsprinzip) in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 Abs.1 BGB darzustellen (§ 1379 Abs1 S.2 BGB).
- Im Bestandsverzeichnis sind alle Vermögenspositionen (Totalitätsprinzip) anzugeben, also sämtliche Aktiva und Passiva, sowie die maßgeblichen wertbildenden Faktoren (z.B. Bilanzen bei Firmen, bei Immobilien Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr u.s.w.).
- Der auf Auskunft in Anspruch Genommene hat zu den Vermögensgegenständen Belege vorzulegen. Die Belegpflicht gilt hinsichtlich des Bestands des Anfangs-und Endvermögens, einschließlich des privilegierten Vermögenserwerbs und illoyaler Vermögensverschiebungen und auch für das Trennungsvermögen.
- Bestehen Zweifel, dass das Vermögensbestandsverzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt wurde, besteht ein Anspruch auf Versicherung an Eides statt nach § 260 Abs.2 BGB.
Weiterführende Links & Literatur:
» Darlegungs- und Beweislast zum Vermögen an den Stichtagen
» Anforderungen an die Auskunftserteilung: OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.11.2016 - 1 UF 38/16
Anspruch
auf Belege
BGH, Versämnisbeschluss vom 01.12.2021 - XII ZB 472/20
Vorlage vorhandener Belege erfüllt Auskunftspflicht
Leitsatz: Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.
(Zitat, Rn 14 ff) Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BGB kann im Zugewinnausgleichsverfahren jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist. Nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB sind darüber hinaus insoweit auf Anforderung Belege vorzulegen.Was im Einzelnen unter den Begriff des Belegs fällt, wird in § 1379 BGB nicht definiert. Nach der Gesetzesbegründung soll die Belegpflicht dazu dienen, dass der berechtigte Ehegatte die Angaben des verpflichteten Ehegatten besser überprüfen kann. Dies könne die Rechtsverfolgung erleichtern, aber auch bei überzeugenden Belegen zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Danach sind Belege alle Urkunden, Dokumente, Bescheinigungen und sonstigen Unterlagen, die aussagekräftig für die Vollständigkeit und Richtigkeit des als Auskunft erstellten Bestandsverzeichnisses, für die Existenz und den Zustand der verzeichneten Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten und für deren Wert sind (vgl. BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn. 96; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. BGB § 1379 Rn. 8). Bei dem von der Antragstellerin geforderten Jahresabschluss der GbR handelt es sich, wie das Oberlandesgericht richtig gesehen hat, um einen Beleg in diesem Sinne (vgl. Senatsbeschluss vom 21. November 2018 - XII ZB 351/18 - FamRZ 2019, 464 Rn. 5).
Der Umfang der Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beurteilt. Überwiegend wird dabei vertreten, dass sie sich auf die Vorlage vorhandener Belege beschränkt (vgl. etwa OLG Brandenburg NJW-RR 2014, 519, 520; OLG Naumburg FamRZ 2015, 1046, 1047; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 19; Erman/Budzikiewicz BGB 16. Aufl. § 1379 Rn 14; Palandt/Brudermüller BGB 80. Aufl. § 1379 Rn 12; Jaeger FPR 2012, 91, 95; jurisPK-BGB/Schiefer [Stand: 15. Oktober 2019] § 1379 Rn 28; BeckOGK/Preisner [Stand: 1. August 2021] BGB § 1379 Rn 99). Teilweise wird dagegen angenommen, dass die Verpflichtung auch die Erstellung von Belegen umfasst (vgl. Braeuer FamRZ 2010, 773, 776 f. und 780), jedenfalls soweit die Belege mit vertretbarem Aufwand beigebracht werden können (vgl. BeckOK/BGB/Schaller/Sprick [Stand: 1. August 2021] § 1379 Rn 23; Weinreich in Prütting/Wegen/Weinreich BGB 16. Aufl.§ 1379 Rn 14; Johannsen/Henrich/Althammer/Kohlenberg Familienrecht 7. Aufl. § 1379 BGB Rn 8; Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 5. Aufl. Rn 280).
c) Die erstgenannte Auffassung ist zutreffend. Die Verpflichtung zur Belegvorlage nach § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen - etwa durch Ausdruck - hinausgeht und wie etwa bei einem Jahresabschluss eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.
Die Beschränkung auf vorhandene Belege ergibt sich aber aus Sinn und Zweck der Regelung. Der Anspruch auf Belegvorlage dient als Hilfsanspruch in erster Linie zur Kontrolle der Auskunft (vgl. BT-Drucks. 16/10798 S. 18). Da sich der Auskunftsanspruch auf die Zusammensetzung des Vermögens des Auskunftspflichtigen am Stichtag einschließlich der wertbildenden Faktoren richtet, sollen die vorzulegenden Belege danach eine Überprüfung der Angaben des Auskunftspflichtigen daraufhin ermöglichen, ob dieser seinen Wissensstand zu den von der Auskunft umfassten Punkten zutreffend und vollständig mitgeteilt hat. Mithin dient die Belegvorlage insoweit vor allem dem Ausgleich des Informationsgefälles, nicht aber dazu, dem Auskunftsberechtigten weitere Auskünfte und einen Informationsstand zu verschaffen, der über den des dem Auskunftspflichtigen aktuell verfügbaren Wissens noch hinausgeht. Wenn die Belegvorlage nach der Gesetzesbegründung auch die Rechtsverfolgung erleichtern und durch überzeugende Belege zur Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten beitragen soll (BT-Drucks. 16/10798 S. 18), kann daraus doch nicht geschlossen werden, dass bei einem > Stufenantrag auf Zugewinnausgleich die Beweisaufnahme bereits teilweise in die Auskunfts- und Belegstufe vorverlagert werden sollte. Für eine solche Erweiterung der Belegvorlage besteht letztlich auch kein Bedürfnis. Denn es bleibt dem Auskunftsberechtigten unbenommen, den Auskunftsverpflichteten gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB auf Wertermittlung in Anspruch zu nehmen oder einen > Anspruch auf Wertfeststellung durch einen Sachverständigen entsprechend § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB geltend zu machen".
Auskunft
über Vermögensverwendung
Nur im Fall, dass der Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt geringer ist als zum Zeitpunkt des Scheidungsantrags (Vermögensminderung i.S.d. 1375 Abs.2 BGB) ist gem. § 1375 Abs.2 S.2 BGB vom Ehegatten darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf Handlungen im Sinne des § 1375 Abs.2 Satz 1 Ziffer 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist (illoyale Vermögensminderungen), wenn er vermeiden möchte, dass der zum Trennungszeitpunkt höhere Vermögensbestand zum maßgeblichen Endvermögensbestand für die Zugewinnausgleichsberechnung wird. Dadurch entsteht ein Zwang zur Auskunft über Vermögensverwendungen nach der Trennung bis zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags.
Abgesehen von dem gesetzlich geregelten Fall des § 1375 BGB gibt es für anderweitige Zeiträume einen Auskunftsanspruch über Vermögensverwendungen nur in Ausnahmefällen, der lt. Rechtsprechung auf § 242 BGB gestützt werden muss.
- Weiterführende Links:
» Auskunftsanspruch über Vermögensverwendung gem. § 242 BGB im Ausnahmefall
Anspruch auf Vermögensbewertung
Wertermittlung von Vermögensgegenständen
Wert
des Anfangsvermögens und des Endvermögens
Zwei gesetzliche Ansprüche auf Wertermittlung für die Zugewinnausgleichsberechnung werden dem Ausgleichsberechtigten gewährt:
- § 1377 Abs.2 S.3 BGB: zum Anfangsvermögen
- § 1379 Abs.1 S.3 BGB: zum Endvermögen
kann jeder Ehegatte auf seine Kosten den Wert der Vermögensgenstände durch Sachverständigengutachten ermitteln lassen.
Zum Endvermögen
- Weiterführende Links:
» Wegweiser zu den Vermögensgegenständen
» Streit um die Bewertung der Immobilie
» Auskunftsanspruch bei Unternehmensbewertung
Rechtsprechung
Anspruch auf Wertermittlung
BGH, Beschluss vom 28.1.2009 - XII ZB 121/08
Grundsätzlich kein Anspruch auf Wertermittlung des Endvermögens durch einen Gutachter
(Zitat) "Soweit der nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB über den Bestand seines Endvermögens auskunftspflichtige Ehegatte gesondert zur Ermittlung des Wertes von Vermögensgegenständen verurteilt ist (§ 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB), kommt zwar auch diesem Umstand für die Wertbemessung Bedeutung zu. Es ist aber zu beachten, dass der Auskunftspflichtige nur insoweit zur Ermittlung und Angabe der Vermögenswerte verpflichtet ist, als er dazu selbst imstande ist ; ihm ist bei einer - wie hier - auf § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB beruhenden Verurteilung dagegen nicht die Pflicht auferlegt, die Vermögensgegenstände, insbesondere das > Grundeigentum, begutachten zu lassen (BGHZ 64, 63, 65 f.; BGHZ 84, 31, 32 = FamRZ 1982, 682; Senatsbeschlüsse v. 4.10.1990 - XII ZB 37/90 -, FamRZ 1991, 316, und v. 14.2.2007 - XII ZB 150/05 -, FamRZ 2007, 711, 712, m. Anm. Schröder). Das schließt es allerdings nicht aus, dass der Verpflichtete zu Einzelfragen Auskünfte einholen und Hilfskräfte einschalten muss, um den Wert der Vermögensgegenstände zuverlässig zu ermitteln. Dadurch anfallende Auslagen gehören zu den Kosten der Wertermittlung, die der Verpflichtete zu tragen hat."
Anmerkung: Die Entscheidung besagt, dass es grundsätzlich keinen Anspruch auf gutachterliche Wertermittlung auf Kosten des Auskunftspflichtigen gibt. Die Rechtsprechung erkennt aber ein grundsätzliches Bedürfnis nach gutachterlicher Wertermittlung an und bejaht ein gutachterliches Wertermittlungsrecht des Auskunftsberechtigten zu Vermögensgegenständen des Endvermögens analog zu § > 1377 Abs.2 S.3 BGB (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, § 1379, Rn 16 m.w.N.). Voraussetzung ist, dass die Bewertung des Vermögensgegenstandes durch den Ehegatten selbst und anhand seiner Angaben dem auskunftsberechtigten Ehegatten nicht möglich ist. Das ist bei schwierigen Wertermittlungen (z.B. > Unternehmensbewertungen oder > Immobilienbewertungen) regelmäßig der Fall. Das bedeutet: Vom Auskunftspflichtigen kann eine gutachterliche Wertermittlung auf dessen Kosten nicht verlangt werden. Aber der Auskunftsgläubiger kann auf seine Kosten die gutachterliche Wertermittlung veranlassen, die der Auskunftspflichtige zu dulden hat (§ 1377 Abs.2 BGB analog bei Begutachtung von Vermögensgegenständen des Endvermögens). Damit ist der Wertermittlungsanspruch auf Duldung der Ermittlungen durch den Sachverständigen gerichtet ist (vgl. Senatsurteil vom 8. November 2017 - XII ZR 108/17 - FamRZ 2018, 93 Rn 30 und BGHZ 84, 31 = FamRZ 1982, 682, 683).
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 22.09.2009 - 20 UF 105/09
Kostentragungslast für gutachterliche Wertermittlung von Gegenständen des Endvermögens
(Zitat) "Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB n.F. ist jeder Ehegatte verpflichtet, dem anderen Ehegatten Auskunft (auch) über den Bestand seines Endvermögens zu erteilen. Darüber hinaus hat jeder Ehegatte das Recht, die Ermittlung der Werte der Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten zu verlangen, § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. Soweit der auskunftsberechtigte Ehegatte Wertermittlung durch einen Sachverständigen verlangen kann, hat er nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die diesbezüglichen Kosten selbst zu tragen (BGH FamRZ 1982, 682; FamRZ 1991, 316; NJW-RR 1992, 188; FamRZ 2009, 595). Die Frage, welcher Ehegatte die Kosten zu tragen hat, die durch die Beauftragung eines Sachverständigen bei Ermittlung des Wertes des Endvermögens entstehen, ist und war in § 1379 BGB nicht geregelt. Der Wortlaut des § 1379 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. ist identisch mit dem des § 1379 Abs. 1 Satz 3 BGB n.F. Mangels vergleichbarer Ausgangslage können auch keine anderen gesetzlichen Normen zur Beantwortung der Frage herangezogen werden. Die Vorschrift des § 1377 Abs. 2 Satz 3 BGB hat ihren Grund in dem besonderen Interesse, das jeder Ehegatte an der Aufzeichnung seines Anfangsvermögens hat und kann daher bei der Feststellung des Wertes des Endvermögens durch einen Sachverständigen nicht entsprechend herangezogen werden (BGH FamRZ 1982, 682). (...) Mangels ausdrücklicher gesetzlicher Regelung sind die Kosten eines zur Wertermittlung des Endvermögens erforderlichen Gutachtens vom Auskunftsgläubiger zu tragen, da diese Lösung der Interessenlage beider Parteien entspricht (BGH FamRZ 1982, 682; 2007, 711). Können sich - wie im vorliegenden Fall - beide Parteien nicht auf einen gemeinsam ausgewählten Sachverständigen einigen und dessen Bezahlung regeln, wird der Auskunftsgläubiger i.d.R. einem vom Auskunftsschuldner beauftragten Sachverständigen weniger vertrauen als einem selbst ausgewählten. Daher wird dem Interesse des auskunftsberechtigten Ehegatten nicht ausreichend gedient, wenn er vom anderen verlangen kann, dass dieser einen Sachverständigen bestellt, bezahlt und dann dessen Gutachten übermittelt (BGH a.a.O.). Fallen die Kosten dem Auskunftsberechtigten zur Last, dient dies im Übrigen auch zur Vermeidung unnötiger Kosten, da der Auskunftsberechtigte bei dieser Sachlage einen Sachverständigen nur hinzuziehen wird, falls dies erforderlich ist (zur Erstattung der Kosten im Rahmen des § 91 ZPO vgl. Fachanwaltskommentar Familienrecht/Weinreich, 3. Aufl., § 1379 Rn 38 m.w.N.)."
Auskunftsansprüche und Vermögensbewertung
im Zugewinnverfahren
Wer den Zugewinnausgleichsanspruch nach § 1378 BGB gerichtlich durchsetzen will, muss dazu ein Verfahren in einer Güterrechtssache (§§ 261 FamFG) anstreben. Das Verfahren kann zu einer „never ending story“ werden. In der Praxis wird häufig ein Stufenverfahren durchgeführt. Der Stufenantrag gem. § 113 I FamFG, § 254 ZPO ist ein beliebtes Mittel zur Verfolgung von Ansprüchen auf Unterhalt und Zugewinnausgleich, deren Bezifferung noch nicht möglich ist. Doch im Streitfall treten Probleme auf mehreren Ebenen auf. Die erste Stufe ist die sog. Auskunftsstufe.
- Weiterführende Literatur:
» Thomas Fleischer, Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung zum Stufenantrag, in: NZFam 2016, 679
Auskunfts- und Belegstufe
zum Vermögensbestand
Hier sind Streitigkeiten um die Auskunft zum Bestand des Vermögens angesiedelt. Was ist zu tun, wenn Vermögensgegenstände teilweise verschwiegen oder Belege dazu nicht vorgelegt werden? In dieser Stufe geht es um Streitigkeiten wegen Rechnungslegung gem. § 1379 Abs.1 S.3 BGB in Form von Vorlage vollständiger Vermögensbestandsverzeichnisse bis hin zu Verfahren zur Abgabe wegen Versicherungen an Eides statt. Die Auskunftsstufe eines Zugewinnverfahrens kann in schwierigen Fällen viele Jahre dauern.
Auskunftspflichten
erfüllen
OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.03.2019 - 13 WF 27/19
zur Erfüllung der Auskunftspflicht im Zugewinnausgleich
Leitsätze:
1. Erfüllung tritt ein, wenn alle auskunftspflichtigen Umstände in formal ordnungsgemäßer Weise mitgeteilt worden sind. Daran fehlt es, wenn in sachlicher oder zeitlicher Hinsicht über Teile des Auskunftsgegenstandes überhaupt keine Auskunft erteilt worden ist.
2. Die Auskunft muss so umfangreich sein, dass dem Gläubiger eine hinreichend verlässliche Wertermittlung möglich ist. Bei einem Personenkraftfahrzeug sind daher regelmäßig mindestens zu nennen: das Fabrikat, das Modell, die Motorisierung, das Baujahr, die gefahrenen Kilometer, etwaige Sonderausstattung und Unfälle oder Unfallfreiheit.
3. Bei Hinzuerwerb während des gesetzlichen Güterstandes genügt zur Auskunftserteilung die Angabe des Hinzuerwerbs, des Erwerbsgrundes und, erforderlichenfalls, des Erwerbszeitpunktes.
4. Die Modalitäten einzelner Schenkungen sind zur vorläufigen Ermittlung des Zugewinnausgleichssaldos nicht erforderlich; sie sind bei streitigem Vortrag nötigenfalls im Betragsverfahren zu klären.
Widerantrag auf Auskunft
zur Ermittlung oder Abwehr eines Gegenanspruchs
BGH, Beschluss vom 31.1.2018 - XII ZB 157/17
Auskunftsverlangen nach § 1379 BGB zur Abwehr eines Zugewinnausgleichanspruchs - Widerantrag
(Zitat, Rn 5,6) „Der Auskunftsanspruch [gem. § 1379 BGB] steht beiden Ehegatten wechselseitig zu, um die im Wissen des jeweils anderen stehenden notwendigen Informationen für die Zugewinnausgleichsberechnung zu erhalten. Dabei kann dem Gesetz nicht entnommen werden, dass die Auskunft zwingend dem Zweck dienen muss, einen eigenen Anspruch auf Zugewinnausgleich zu verfolgen. Der Wortlaut der Vorschrift hebt im Gegenteil ausdrücklich hervor, dass jeder Ehegatte von dem anderen Ehegatten die Auskunft verlangen kann. Das schließt auch Auskunftsverlangen eines Ehegatten ein, dessen Zugewinn den des anderen von vornherein offensichtlich übersteigt.
In dem Fall bedarf er der Auskunft nicht zur Verfolgung eines eigenen, sondern zur Ermittlung des gegen ihn selbst gerichteten Ausgleichsanspruchs. Der Anspruch entfällt in solchen Fällen auch nicht deswegen, weil der andere Ehegatte seinen Zahlungsanspruch substanziiert darlegen muss. Als Schuldner der Ausgleichsforderung kann der Ausgleichspflichtige aus der vom Ausgleichsberechtigten erteilten Auskunft Konsequenzen ziehen, etwa indem er die Forderung anerkennt oder sie ganz oder teilweise bestreitet. So wie es dem Ausgleichsberechtigten mit der Verfolgung seines Auskunftsverlangens darum geht, alle der Begründung seines Anspruchs dienenden Tatsachen mitgeteilt zu erhalten, hat auch der Ausgleichspflichtige ein berechtigtes Interesse daran, alle Umstände zu erfahren, die seiner Rechtsverteidigung gegen den Ausgleichsanspruch dienen können (OLG München NJW 1969, 881, 882; Staudinger/Thiele BGB [2017] § 1379 Rn. 6; Hoppenz Familiensachen 9. Aufl. § 1379 BGB Rn. 2 f.; Löhnig NZFam 2017, 363, 364). Jeder Ehegatte hat deshalb grundsätzlich nach Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 101/10 FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN).
bb) Soweit der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung Auskunftsverlangen als rechtsmissbräuchlich bezeichnet hat, wenn dem Auskunft Begehrenden unzweifelhaft keine eigene Ausgleichsforderung zusteht (Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 XII ZR 101/10 FamRZ 2013, 103 Rn. 24 mwN), betraf dies nicht den Fall, in dem die Auskunft noch für die Ermittlung oder Abwehr eines Gegenanspruchs von Bedeutung sein kann.“
Auskunftsbeschluss
Muster
zum gerichtlichen Auskunftsbeschluss
Anmerkung: Auskunftsbeschlüsse können mit Zwangsmitteln vollstreckt und durchgesetzt werden. Das Verfahren auf Feststetzung von Zwangsmitteln ist ein selbständiges Nebenverfahren nach §§ 86 Abs.1 Nr.1, 95 Abs.1 Nr.3 FamFG i.V.m. § 888 ZPO. Zuständig ist die gleiche Abteilung des Familiengerichts, die den Auskunftsbeschluss erlassen hat. Das Familiengericht ist also auch für das Vollstreckugsverfahren zuständig.
Beschluss hat keinen vollstreckungsfähigen Inhalt:
In der Praxis kommt es nicht selten vor, das Auskunftsbeschlüsse keinen vollstreckungsfähigen Inhalt haben oder auf eine unmöglich zu erbringende Leistung gerichtet sind. Kann man dagegegen mit Beschwerde gegen den Beschluss vorgehen?
Grenze des Beschwerdewerts nach § 61 Abs.1 FamFG (600 €) ist zu beachten. Hat die vom Rechtsmittelführer angegriffene Auskunftsverpflichtung keinen vollstreckbaren Inhalt oder ist sie auf eine unmögliche Leistung gerichtet, wird die Beschwer insoweit durch die mit der Abwehr einer ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten bestimmt (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12. September 2018 - XII ZB 588/17 - FamRZ 2018, 1934 Rn. 18 und vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 16 mwN). Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0,6 Rechtsanwaltsgebühren (vgl. § 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen (vgl. auch Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 - FamRZ 2016, 1448 Rn. 19 und Senatsurteil vom 10. Dezember 2008 - XII ZR 108/05 - FamRZ 2009, 495 Rn. 16). Da mangels greifbarer Anhaltspunkte für die Bewertung des antragstellerseitigen Interesses an der Belegvorlage einiges dafür sprechen würde, zur Wertbestimmung auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG in Höhe von 5.000 € zurückzugreifen, errechnen sich für die Verteidigung im Zwangsvollstreckungsverfahren Rechtsanwaltskosten in Höhe von 240,14 € (so der BGH mit Beschluss vom 27.03.2019 – XII ZB 564/18, Rn 7).
- Weiterführende Links:
» Vollstreckung von Auskunftstiteln
» Rechtsmittel gegen Auskunftsbeschluss?
» Beschwerdewert von nicht vollstreckungsfähigen Auskunftsbeschlüssen
Stufe der Beweisaufnahme
wegen Streit um den Vermögenswert
Erst wenn geklärt ist, aus welchen Vermögensgegenständen sich das Gesamtvermögen tatsächlich zusammensetzt oder darüber eine Einigung gefunden wurde, kann in die nächste Stufe der Beweisaufnahme wegen Streit um den konkreten Wert der Vermögensgegenstände eingetreten werden. Der Erfolg vor Gericht hängt maßgebend von der Kenntnis der Beweislastregeln ab.
Wer hier im Scheidungsverfahren ein Streitpotential hat, den erwartet u.U. ein Zugewinnausgleichsverfahren mit aufwendigen (kostspieligen) Gutachten zu Immobilien und/oder Unternehmenswerten. Wer will, kann u.U. über den Wertansatz eines antiken Bauernschranks in der Vermögensbilanz heftig streiten und ein Scheidungsverfahren zu einer „never ending story“ machen.
Links & Literatur
Links
- Güterrecht & Güterstand
- Leitfaden für Immobilienbesitzer
- Unternehmen im Familienrecht
- Themen zum Vermögen
Literatur
- Walter Kogel, Zehn Jahre Reform des Zugewinnausgleichs, in: NZFam 2019, 701
- Andreas Kohlenberg, Der vorzeitige Zugewinnausgleich (§§ 1385, 1386 BGB) - Häufig nützlich, aber dennoch gemieden (mit Musterantrag), in: NZFam 2018, 356 ff
- Walter Kogel, Zugewinn im Verbund, Teilbeschluss und Teilantrag - das juristische Bermudadreieck des gesetzlichen Güterstandes, in: FF 2018, 146 ff
- Michael Giers, Die Auskunft zum Zugewinnausgleich, in: NZFam 2015, 843
- Walter Kogel, Arbeitshilfen: Illoyale Vermögensminderung im Zugewinnausgleich, in: FF 2016, 449
- Carolin Kaiser, Der Streitwert des Zugewinnausgleichs im Scheidungsverbund, in: RVG professionell 2001, 88
In eigener Sache
- Illoyale Vermögensminderung und Beweislast, unser Az.: 27/19 (D3/21-21)
- Kostentragungspflicht bei vorzeitiger Aufhebung der Zugewinngemeinschaft, unser Az.: 11/17 (D3/353-18)
- AG Ebersberg - 2 F 69/16, Zwangsgeldantrag zur Vollstreckung des Auskunftsanspruchs zum Vermögensbestand, unser Az.: 515/16
- AG Stuttgart-Bad Cannstatt - 1 F 1610/17, Widerantrag zur Auskunft im Zugewinnausgleichsverfahren, unser Az.: 443/17 (D3/D465-18)
- AG Straubing - 003 F 896/15, Zahlungsantrag wegen Zugewinnausgleich im Verbund, unser Az.: 426/17 (D3/218-18)
- AG Aichach - zur Erstellung der Vermögensbestandsverzeichnisse - Wie ist Auskunft zu erteilen?, unser Az.: 17/16 (D3/219-16)
- AG Dachau - 001 F 581/14, Auskunftsstufenantrag wegen Zugewinn, unser Az.: 254/14 (D3/795-14)
- AG Dachau - 001 F 581/14, Zahlungsantrag wegen Zugewinn, unser Az.: 254/ 14 (D3/503-15)
- AG Brandenburg a.d. Havel - 45 F 40/13, Zahlungsantrag wegen Zugewinn, unser Az.: 206/ 15 (D3/22-16)
- Auskunftsverlangen über Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt, unser Az.: 75/ 16-1 (D3/599-16)
- Auskunftsverlangen über Unternehmensbeteiligungen, unser Az.: 17/ 16 (D3/930-16)