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a) Ab dem Zeitpunkt des ausdrücklichen Verlangens einer > Nutzungsentschädigung, d.h. ab Dezember 2011 kann F von M die Hälfte der ortsüblichen Miete (= 500,-- €) als Nutzungsentschädigung nach § 1361 Abs.3 S.1 BGB verlangen. Das erste Trennungsjahr ist abgelaufen.
b) Der Anspruch auf Kostenbeteiligung in Höhe der Hälfte der Hauslasten (= 400,-- €) besteht rückwirkend bis zum Zeitpunkt der Trennung.
c) Damit kann F von M von Dezember 2010 bis November 2011 400,-- € verlangen und ab Dezember 2011 insgesamt 900,-- € monatlich in Zukunft verlangen.
Wer die Anspruchsgrundlage für die künftige Befreiung von offenen Gesamtschulden (offene Darlehensvaluta) sucht, wird bei § > 426 Abs.1 BGB fündig. Dieser Anspruch ist ein Mitwirkungsanspruch. Er wird fällig erst nach Fälligkeit der Schuld im Außenverhältnis und wird mit Antrag auf künftige Befreiung nach § 257 ZPO durchgesetzt. Wird der Befreiungsanspruch nicht erfüllt, kann dies zu Schadensersatzansprüchen wegen Nichterfüllung (§§ 286, 280 BGB) führen. Wenn es um Berücksichtigung von Gesamtschulden in der Zugewinnbilanz geht, ist vor allem dieser Befreiungsanspruch nach § 426 Abs.1 BGB angesprochen und in der Zugewinnbilanz zu berücksichtigen.
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Wer mehr Zins- und Tilgungsleistungen für eine gemeinsame Kreditverbindlichkeit leistet, als er im Innenverhältnis zum anderen Gesamtschuldner (Ehegatte, Lebenspartner) verpflichtet ist, fragt nach einem Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis gegen den Mitverpflichteten. Hierfür ist § > 426 Abs.2 BGB die richtige Anspruchsgrundlage. Mit Zahlung auf die Gesamtschuld geht der Anspruch begrenzt auf den Ausgleichsanspruch auf den Leistenden über. Das gilt ebenso für Bürgschaften / Sicherheiten (§§ 412, 401 BGB) und für Einwendungen/Einreden (z.B. Stundung, Ratenzahlung). In diesem Fall werden die Problemfelder der sog. familienrechtlichen Überlagerungen als Einwendungen gegen den Ausgleichsanspruch - insbesondere das Zusammenspiel von > Unterhalt und Gesamtschuldnerausgleich - relevant.
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Die Weichenstellung zur Lastenverteilung im Innenverhältnis der Gesamtschuldner wird mit § > 426 Abs.1 S.1 BGB getroffen. § > 426 BGB Abs.1 S.1 sieht schließlich die > paritätische Lastentragung vor. Aber da steht noch mehr in § > 426 Abs.1 S.1 BGB, und jetzt kommt´s: "... soweit nicht ein anderes bestimmt ist". Was ist eine > "anderweitige Bestimmung"? Die Rechtsprechung dehnt den Begriff sehr weit aus. Dies führt auch dazu, dass zwischen anderweitiger Bestimmung vor der Trennung und nach der Trennung differenziert wird.
Wenn es zum Scheitern der Ehe kommt, stellt sich die Frage, ob ein Ehegatte jetzt für die Vergangenheit, d.h. für die Zeit der intakten Ehe einen Ausgleich dafür erhalten kann, dass er mehr von den > gemeinsamen Schulden abgetragen hat, wie der andere Ehegatte (= Frage nach dem rückwirkenden Gesamtschuldnerausgleich). Das ist grundsätzlich nicht der Fall. Es gilt die Grundregel: Für Schulden, die während des ehelichen Zusammenlebens getilgt wurden, gibt es keinen Gesamtschuldnerausgleich. Begründet wird dies mit der sog. "familienrechtlichen Überlagerung" des § 426 Abs.2 BGB. Mit anderen Worten: für Zeiten der intakten Ehe ist § 426 Abs.2 BGB in der Regel nicht anwendbar. Diese Sichtweise ändert sich > ab dem Trennungszeitpunkt. Dazu vgl.
Die Modellvorstellung von der > familienrechtlichen Überlagerung des Gesamtschuldnerausgleich in intakter Ehe bekommt natürlich mit dem Scheitern der Ehe "Risse" und öffnet ab "Scheitern der Ehe" den Weg für > Ausgleichsmechanismen.
(Zitat, Rn 19) "Mit dem Scheitern der Ehe haben sich die für die jeweiligen Leistungen maßgeblichen Umstände aber geändert; der Grund für eine frühere Handhabung ist damit entfallen. Denn nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht im Allgemeinen kein Anlass mehr für einen Ehegatten, dem anderen eine weitere Vermögensmehrung zukommen zu lassen, weil das Gegenseitigkeitsverhältnis, in dem die beiderseitigen Beiträge zur gemeinsamen Lebensführung gestanden haben, aufgehoben ist. Es müssen deshalb andere Umstände aufgezeigt werden, um eine anteilige Haftung desjenigen Ehegatten, der die Zahlungen nicht erbracht hat, für die Zeit nach Zustellung des Scheidungsantrags auszuschließen (vgl. Senatsurteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09 - FamRZ 2011, 25 Rn. 20 mwN).
(Zitat, Rn 14 ff) (Zitat Rn 14 ff.) "Gesamtschuldner sind einander zu gleichen Anteilen verpflichtet, > sofern nicht ein anderes bestimmt ist (§ > 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine solche abweichende Bestimmung kann sich aus dem Gesetz, einer Vereinbarung, dem Inhalt und Zweck des Rechtsverhältnisses oder der Natur der Sache ergeben (Senatsurteile vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217; vom 11. Mai 2005 - XII ZR 289/02 - FamRZ 2005, 1236, 1237; vom 26. September 2007 - XII ZR 90/05 - FamRZ 2007, 1975, 1976 und vom 9. Januar 2008 - XII ZR 184/05 - FamRZ 2008, 602). Scheidet eine abweichende gesetzliche Regelung aus, kommt es mithin in erster Linie darauf an, ob die Ehegatten eine abweichende Bestimmung über den Ausgleich im Innenverhältnis getroffen haben."
Was kann eine "andere Bestimmung" sein? Hier geht die Rechtsprechung sehr weit: nicht nur Vereinbarungen der Eheleute sind "andere Bestimmungen" sondern Grundlage für die Annahme einer "anderen Bestimmung" kann sich - ohne besondere Abrede - aus der "Natur der Sache" ergeben. Weiter kann man den Begriff "andere Bestimmung" kaum dehnen. Besteht allerdings eine Abrede zwischen den Ehegatten, geht diese (selbstverständlich) vor. Eine "anderweitige Bestimmung" kann sich - ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - allein aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschens ergeben. Diese Rechtsprechung des BGH gilt es immer dann zu berücksichtigen, wenn Kredite allein und > ausschließlich im Interesse des anderen Ehegatten aufgenommen wurden (Beispiele dazu Schulz/Hauß, Vermögensauseinandersetzung, 6. Aufl., 2015, > Rn 1488).
Zur Frage, ob eine - die hälftige Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern überlagernde - anderweitige Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB bereits dann anzunehmen ist, wenn ein Ehegatte die gemeinsamen Schulden nach der Trennung weiterhin allein abträgt, während der andere - auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - Trennungsunterhalt nicht geltend macht.
BGH, Urteil vom 6. Oktober 2010 - XII ZR 10/09(Zitat, Rn 22) "Eine anderweitige Bestimmung kann im Einzelfall auch dann angenommen werden, wenn die tatsächliche Handhabung, nämlich die weitere Nutzung der Immobilie durch eine Partei [allein], die während dieser Zeit auch die Lasten getragen hat, auf eine (stillschweigende) Vereinbarung des Inhalts schließen lässt, dass es damit hinsichtlich des internen Ausgleichs sein Bewenden haben soll, weil Nutzung und Leistung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Auch hierzu sind Feststellungen indessen nicht getroffen worden."
BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - XII ZB 314/14(Zitat, Rn 23) "Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Oberlandesgerichts, dass für die Zeiten, in denen ein Ehegatte sowohl die Nutzungen allein gezogen als auch die Lasten allein getragen hat und beide in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen, ein nachträglicher Gesamtschuldausgleich nicht mehr möglich (Senatsurteile vom 4. Juni 1986 - IVb ZR 50/85 - FamRZ 1986, 881, 882 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Das beruht auf der Erwägung, dass dem weichenden Teilhaber eine Nutzungsentschädigung frühestens ab dem Zeitpunkt zusteht, ab dem er gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der Verwaltung und Benutzung verlangen kann und auch tatsächlich mit hinreichender Deutlichkeit verlangt (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678). Könnte der alleinnutzende Teilhaber gleichwohl vom weichenden Ehegatten nachträglich einen Gesamtschuldnerausgleich verlangen, ergäbe sich die unbillige Konsequenz, dass der weiter nutzende und die Lasten tragende Ehegatte rückwirkend einen hälftigen Ausgleichsanspruch hätte, während dem weichenden Ehegatten nur ein in die Zukunft wirkender Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt zustünde, mit dem er die bisher aufgelaufenen Ausgleichsansprüche nicht abwehren könnte. Das ist insbesondere dann unverständlich, wenn die Ehegatten nach der Trennung zunächst stillschweigend von der bisherigen Handhabung ausgegangen sind und der weichende Ehegatte nicht sogleich ein Nutzungsentgelt verlangt hat, sondern die alleinige Nutzung des Hauses durch den anderen hinnimmt und darauf vertraut, dass dieser dafür auch die Lasten trägt. Bei einer solchen Fallgestaltung ist der Ausgleichsanspruch des die Lasten tragenden Ehegatten von vornherein beschränkt. Je nach dem, in welchem Verhältnis der Nutzungswert einerseits und die Lasten und Kosten andererseits stehen, kann sich ein restlicher Ausgleich ergeben oder aber ein Ausgleich ganz ausscheiden. Dadurch wird der Ehegatte, der das gemeinschaftliche Haus nicht nutzt, ebenso gestellt, als wenn er einen rückwirkenden Nutzungsentgeltanspruch dem anderen Ehegatten im Wege der Einwendung entgegenhalten würde (Senatsurteil vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 678).
Anmerkung: Wenn ein Ehegatte nach Trennung abweichend von der paritätischen Lastenverteilungsregel nach § 426 Abs.1 S.1 BGB auch den Schuldanteil des anderen Ehegatten (mit-)bezahlt, kann darin eine (stillschweigende) andere Bestimmung im Sinne des §426 Abs.1 S.1 BGB zu sehen sein. Dies gilt zum einen für einen rückwirkenden Gesamtschuldnerausgleich und für den Fall, dass die Übernahme der der gemeinsamen Schuldentilgung durch einen Ehegatten ein angemessenes wirtschaftliches Ergebnis darstellt. Dies ist der Fall, wenn bei Miteigentum der Ehegatten an der Immobilie nach Auszug eines Ehegatten der andere Ehegatte sowohl die Nutzungen allein als auch die Lasten allein trägt. Wirtschaftlich für beide Seiten einen Sinn macht eine solche Handhabung von Nutzziehung und Lastentragung nur dann, wenn für die Zeit der Alleinnutzung des gemeinsamen Eigentums durch den die Lasten tragenden Ehepartner auch der interne Gesamtschuldnerausgleich abbedungen ist. Es liegt außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass ein Ehegatte nach feststehendem Scheitern der Beziehung dem anderen die ihm gehörende Haushälfte unentgeltlich zur alleinigen Nutzung überlässt, weiterhin aber die darauf ruhenden Lasten mittragen will – und dass der nutzende Ehegatte hiervon ausgeht, liegt ebenso fern. Es ist in einer solchen Konstellation offensichtlich, dass die Ehegatten trotz endgültigem Scheitern ihrer Beziehung an dem Ausschluss des internen Gesamtschuldnerausgleichs festhalten und diesen konkludent weiterhin abbedingen. Der Schluss auf die stillschweigende Abbedingung des internen Gesamtschuldnerausgleichs drängt sich auch im Hinblick darauf auf, dass andernfalls hier zwar der Ehemann rückwirkend Regress für seine Tilgungszahlungen nehmen könnte, die Ehefrau hingegen rückwirkend keine Vergütung mehr für die Alleinnutzung des Hauses (> Nutzungsentschädigung) verlangen könnte (= Einwand der entschädigungslosen Alleinnutzung). Ihr > Zahlungsanspruch aus § 1361b Abs. 3 S. 2 BGB ist nämlich ein sog. verhaltener Anspruch, der nur und erst entsteht, wenn der Gläubiger ihn geltend macht. Der Ausgleichsanspruch des Ehemanns aus § 426 Abs. 2 BGB hingegen besteht von Gesetzes wegen ohne jedes Zutun des Gläubigers. Der Einwand der entschädigungslosen Alleinnutzung = stillschweigende Nichtabrechnungsvereinbarung besteht bis zu Ihrer Aufkündigung (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung, 7. Aufl., Rn 392 ff.).
Die soeben dargestellte Rechtsprechung erfasst lediglich zurückliegende Zeiten (= rückwirkender Gesamtschuldnerausgleich) bis zur Aufkündigung der stillschweigenden Nichtabrechnungsvereinbarung. Sie gilt nicht für den ausdrücklich geforderten Gesamtschuldnerausgleich noch offener gemeinsamer Kreditverbindlichkeiten und künftiger Kreditleistungen.
BGH, Beschluss vom 20.05.2015 - XII ZB 314/14
Situation: in der Ehewohnung verbleibende Ehegatte bezahlt nach Scheidung Immobilienkredit allein weiter: Kein stillschweigender Ausschluss des künftigen Befreiungsanspruch nach § 426 Abs.1 BGB
(Zitat, Rn 24, 25) "Diese Rechtsprechung erfasst allerdings lediglich zurückliegende Zeiten, in denen der weichende Ehegatte einen an sich gegebenen Anspruch auf Neuregelung bzw. Nutzungsentgelt nicht geltend gemacht hat. Aus der stillschweigenden Hinnahme einer bestimmten Handhabung während der Trennungszeit kann hingegen nicht auch bereits für die Zeit nach der Scheidung darauf geschlossen werden, dass es dauerhaft und endgültig bei derselben Regelung verbleiben soll. Zwar wären die Ehegatten nicht gehindert, schon während der Trennungszeit eine Nutzungs- und Verwaltungsvereinbarung des Inhalts zu treffen, dass einer von ihnen die Alleinnutzung behält und zum Ausgleich dafür die gemeinsam geschuldeten Darlehenslasten allein trägt (vgl. Senatsurteil vom 11. Dezember 1985 - IVb ZR 83/84 - FamRZ 1986, 436, 637). Für die Zugewinnausgleichsbilanz kann eine solche Vereinbarung jedoch nur dann zum vollständigen Entfallen des Anspruchs auf Gesamtschuldnerausgleich führen, wenn sie eine endgültige Freistellung des weichenden Ehegatten von der Darlehensschuld enthält. Sie müsste deshalb für einen langen Zeitraum fest geschlossen werden, bei dem die Dauer der Alleinnutzung des weiterhin gemeinschaftlichen Eigentums zu dem Wert der noch offenen Darlehensvaluta in einem angemessenen Verhältnis steht. Zudem müsste die Vereinbarung bereits vor dem Stichtag geschlossen worden sein, um noch Einfluss auf den Bestand des Endvermögens nehmen zu können.
Eine derartige Vereinbarung ist jedoch weder festgestellt noch behauptet. Die schlichte Fortsetzung der bisherigen Handhabung bedeutete im vorliegenden Fall lediglich, dass der weichende Ehegatte seiner etwaigen Inanspruchnahme auf Gesamtschuldnerausgleich weiterhin fortlaufend - bis zu einer Neuregelung - den Einwand der entschädigungslosen Alleinnutzung durch den anderen Teil entgegenhalten konnte (vgl. auch Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 4. Aufl. 2012 Rn. 616). Sie enthielt indessen keine Rechtsbindung für eine die Darlehensvaluta insgesamt ausgleichende Alleinnutzung des gemeinschaftlichen Eigentums über einen langen Zeitraum. Dass eine solche Rechtsbindung auch vom Ehemann selbst nicht gewollt war, zeigt bereits der Umstand, dass er noch während des Scheidungsverfahrens die Teilungsversteigerung betrieb, nach deren Versteigerungsbedingen das grundpfandrechtlich besicherte, gemeinsam aufgenommene Darlehen bestehen blieb, und dies den das geringste Gebot übersteigenden Teil des Bargebots - hälftig zulasten der Ehefrau - entsprechend minderte.
(Zitat, Rn 33) "Entgegen der von den Vorinstanzen vorgenommenen Berechnung kann hingegen der den Ausgleichsanspruch übersteigende hälftige Nutzungswert nicht mit Ausgleichsansprüchen für Zeiträume nach der Nutzungsaufgabe [durch die Klägerin ] saldiert werden. Denn über die Grundsätze von Treu und Glauben wird nicht ein Nutzungsentschädigungsanspruch des weichenden Partners "geschaffen", sondern allein der Ausgleichsanspruch des verbleibenden Partners beschränkt. Mithin steht der [ausgezogenen] Beklagten, die eine Neuregelung der Nutzung nach § 745 Abs.2 BGB und damit eine Nutzungsvergütung nicht verlangt hatte, kein überschießender Anspruch auf Nutzungsvergütung zu, mit dem sie gegen die Ausgleichsansprüche der Klägerin für die auf den Zeitraum ab Dezember 2013 fälligen und gezahlten Hauslasten aufrechnen könnte."
Anmerkung: Die Begrenzung des Gesamtschuldnerausgleichs für die weitere Zukunft durch einen gegenläufigen Nutzungsentschädigungsanspruch greift erst ab dem Zeitpunkt, ab dem Nutzungsentschädigung auch tatsächllich verlangt wird.
BGH, Urteil vom 11.05.2005 - XII ZR 289/02
Gesamtschuldnerausgleich nach Scheitern der Ehe ; Anderweitige Bestimmung
(Zitat) "Ebenso zutreffend ist der weitere Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, daß derartige Ausgleichs- und Freistellungsansprüche nach dem Scheitern der Ehe für weitere Zahlungen und künftig fällig werdende Leistungen wieder bestehen, soweit nicht an die Stelle der Lebensgemeinschaft andere besondere Umstände treten, aus denen sich erneut ein vom Regelfall abweichender Maßstab ergibt (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1994 - XII ZR 59/93 - FamRZ 1995, 216, 217). Dies kann sich auch ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien aus einer besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschehens ergeben, die derjenige Ehegatte darzulegen und zu beweisen hat, der sich darauf beruft (vgl. Senatsurteil vom 25. November 1987 - IVb ZR 95/86 - FamRZ 1988, 264).
Anmerkung: Die Entscheidung des BGH ist deshalb besonders erwähnenswert, weil erklärt wird: Eine "anderweitige Bestimmung" kann sich - ohne ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung - allein aus einer "besonderen Gestaltung des tatsächlichen Geschens" ergeben. Dieser Grundsatz ist immer dann zu berücksichtigen, wenn gemeinsame Kredite ausschließlich im Interesse nur eines Ehegatten aufgenommen wurden.
Beispiele:
Es ist allgemein anerkannt, dass > berücksichtigungswürdige Schulden für die Unterhaltsermittlung nach Einkommensverhältnissen vorab zum Abzug kommen (> Einkommensbereinigung). Das gilt insbesondere für den Abzug von Annuitäten wegen eines > Immobilienkredits, der bereits zu Zeiten der intakten Ehe aufgenommen wurde.
Weiterführende Links:
» Immobilienkredit und Einkommensbereinigung
» Immobilienkredit und Kindesunterhalt
Wenn also eine grundsätzlich eine Einkommensbereinigung erfolgen kann, stellt sich die Frage, wessen Einkommen bei gemeinsamem Immobilienkredit bereinigt wird? Welche Rolle spielt hier ein Anspruch auf > Gesamtschuldnerausgleich im Innenverhältnis der Ehegatten und die Eigentumsverhältnisse an der gemeinsamen Immobilie?
Ein Beispiel:
1. Alternative: Kreditleistender Ehemann (M) fordert Ausgleich nach § 426 BGB in Höhe 500,00 €. Danach stellt sich der Unterhalt wie folgt dar. Das Einkommen der Ehegatten ist jeweils um 500,00 € Kreditbelastung zu bereinigen.
2. Alternative: Ehemann (M) fordert keinen Ausgleich, sondern bezahlt - wie bisher - die gemeinsame Kreditbelastung allein. Danach stellt sich der Unterhaltsermittlung wie folgt dar. Das Einkommen des Ehemannes (M) ist um 1.000,00 € Kreditbelastung zu bereinigen. Eine Einkommensbereinigung bei der Ehefrau (F) findet nicht statt.
Das Beispiel zeigt, dass über die unterhaltsrechtliche Ermittlungstechnik durch vollen Abzug der Kreditbelastungen beim zahlenden Ehemann ein Ausgleich in Höhe von 500,00 € ebenso stattfindet, wie bei einem Ausgleich nach § 426 BGB. Das wirtschaftliche Ergebnis ist das Gleiche. Deshalb gilt der Grundsatz: Können die Leistungen zur Rückführung des Kredits bei der Bereinigung des unterhaltsrelevanten Einkommens berücksichtigt werden, so ist insoweit kein Raum für einen gesonderten Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB (BGH, Urteil vom 11. Mai 2005 - XII ZR289/02).
Weiterführende Links:
» Abzug von Zins- und Tilgungsleistungen vom Einkommen beim Immobilienkredit
» Unterhalt beim Eigenheim mit Immobilienkredit und Wohnvorteil > hier
Zunächst ist die Gesamtschuld als Passivposten in das > Endvermögen der > Zugewinnbilanz beider Ehegatten einzustellen – und zwar jeweils in voller Höhe, denn beide haften dem Gläubiger gegenüber für die gesamte Kreditverbindlichkeit (§ 421 BGB).
BGH, vom 06.10.2010 - XII ZR 10/09
Kein Wegfall der Befreiungsverpflichtung nach § 426 Abs.1 BGB bei faktischer Zahlungsunfähigkeit
(Zitat, Rn 23) "Dass ein Gesamtschuldner zum internen Ausgleich finanziell nicht in der Lage ist, stellt keinen ausreichenden Grund dar, ihn von der Mithaftung im Innenverhältnis freizustellen (BGHZ 87, 265, 268 = FamRZ 1983, 795, 796)".
Anmerkung: Das gilt insbesondere dann, wenn der faktisch zahlungsunfähige Ehegatte durch den Erhalt von Zugewinnausgleich eben doch zahlungsfähig wird (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 7. Aufl. Rn. 378)
BGH, Urteil vom 06.11.2019 - XII ZB 311/18
zum Zugewinnausgleich bei gemeinsamer Kreditaufnahme für den Erwerb eines Haus zu Alleineigentum eines Ehegatten
Sachverhalt: Vor der Eheschließung gemeinsame Kreditaufnahme durch die Eheleute. Damit finanzierter Erwerb eines Grundstücks zu Alleineigentum der Ehefrau. Während der Ehe führt der Ehemann den gemeinsamen Kredit überwiegend (teilweise) zurück. Nach Trennung, aber vor Rechtshängigkeit der Scheidung übernimmt die Ehefrau die Haftung im Außenverhältnis.
Problem: der BGH klärt hier, wie die Situation im Zugewinn behandelt wird und geht dabei wie folgt vor: Für die Wertansätze im Anfangs - und Endvermögen ist zu den maßgeblichen Stichtagen zunächst die Haftungssituation der Eheleute für offene Gesamtschuld im Innenverhältnis klären.
Zum Anfangsvermögen:
Vor / bis der Eheschließung gilt der Grundsatz: wer profitiert, haftet im Innenverhältnis allein. Bei Alleineingentum eines Ehegatten haftet also dieser im Innenverhältnis allein für den gemeinsamen Immobilienkredit für das Haus. Deshalb wird im Anfangsvermögen der Ehefrau das Haus und das volle Darlehen zum Stichtag eingestellt. Im Anfangsvermögen des Ehemannes der volle Immobilienkredit und sein Befreiungsanspruch nach § 426 Abs.1 BGB im Innenverhältnis von der Mithaftung (Hinweis = Anspruch vor Befriedigung des Gläubigers im Außenverhältnis; Ausgleichsanspruch nach Befriedigung des Gläubigers ergibt sich aus § 426 Abs.2 BGB). Im vorliegenden Fall entspricht die Höhe der Valuta des offenen Immobilienkredits der Höhe des Begfreiungsanspruchs. Im Ergebnis ist der Immobilienkredit im Anfangsvermögen des Ehemannes wertneutral.
Zum Endvermögen:
Im Endvermögen der Ehefrau ist das Haus und die volle offene Darlehensvaluta zum Stichtag einzustellen (hier nun wegen volle Haftungsübernahme des Immobilienkredits im Außenverhältnis vor Ehescheidung). Em Endvermögen des Ehemannes taucht weder das Haus noch ein Befreiungsanspruch nach § 426 Abs.1 BGB auf.
Ausgleichsanspruch des Ehemannes nach § 426 Abs.2 BGB im Endvermögen?
Wegen Annuitätenleistungen des Ehemannes auf den gemeinsamen Immobilienkredit während intakter Ehezeit hat der Ehemann keinen Ausgleichsanspruch. Denn hier gelten die Grundsätze zu § 426 Abs.2 BGB vor der Trennung. Für Zeiten der intakten Ehe sind Ausgleichsansprüche wegen einseitiger Leistungen auf gemeinsame Verbindlichkeiten grundsätzlich ausgeschlossen (> Mehr).
BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 - XII ZR 104/08,
zur konkludenten Ausgleichsvereinbarung
Anmerkung: Selbst wenn zwischen den Eheleuten der > Ausgleichsmechanismus des § 426 BGB nicht greift, weil sie nicht gemeinsame Schulden begründet haben, kann eine Beteiligung des einen Ehegatten an den Schulden des anderen Ehegatten in Betracht kommen, wenn dafür eine > konkludente Ausgleichsvereinbarung sprechen könnte, weil die Interessenlage dafür spricht. Insgesamt ist diese BGH-Entscheidung sehr lehrreich. Der BGH prüft hier zahlreiche mögliche Ausgleichsmechanismen des BGB (> Ausgleichsansprüche aus dem Nebengüterrecht; Gemeinschaft: § 748 BGB; Darlehen: § 426 BGB) durch, um zu klären, ob ein solcher > vorrangig vor einem bloßen Zugewinnausgleich in Betracht kommt (. Zugrundeliegender Sachverhalt war ein Darlehen, das ein Ehegatte (allein) von seinen Eltern zur Finanzierung einer von den Eheleuten gemeinsam erworbenen Eigentumswohnung allein aufgenommen hat. Dieser Ehegatte verlangt nun vom anderen Ehegatten die Beteiligung (zur Hälfte) an der Darlehensrückzahlung an die (Schwieger-)Eltern, obwohl das Darlehen allein vom anderen Ehegatten bei dessen Eltern aufgenommen wurde. Ein Vereinbarung der Eheleute über die Beteiligung an der Darlehensrückzahlung gab es nicht. Fehlt eine > ausdrückliche Vereinbarung der Ehegatten, wie gemeinsames Vermögen oder Verbindlichkeiten im Fall der Trennung und Scheidung ausgeglichen werden sollen, stellt sich die Frage, ob der Ausgleich nach einer > stillschweigenden (konkludenten) Ausgleichsvereinbarung erfolgt.
BGH, Beschluss vom 25.03.2015 - XII ZR 160/12,
Ausgleichspflicht im Innenverhältnis für alleinigen Kredit eines Ehegatten zur Finanzierung des gemeinsamen Familienwohnheims
Anmerkung: Haben die Ehegatten die Verbindlichkeit nicht gemeinsam begründet, scheidet ein Rückgriff auf § 426 BGB aus. Nach Auffassung des BGH ist in derartigen Fällen vorrangig zu fragen, ob die Ehegatten, ggf. konkludent, im Innenverhältnis einen Ausgleichs- und/oder Freistellungsanspruch des anderen Ehegatten vereinbart haben. Ein solcher Ausgleichsanspruch könne sich etwa ergeben, wenn einer der Ehegatten allein eine Verbindlichkeit begründet habe, die einem gemeinsamen Vermögensgegenstand zugute gekommen sei, etwa einer im Miteigentum stehenden Immobilie. Der Ausgleichsanspruch ergebe sich dann aus einer besonderen Vereinbarung zwischen den Ehegatten. Sofern ein Ehegatte ausschließlich zugunsten des anderen Ehegatten eine Verbindlichkeit eingegangen ist oder eine Sicherheit gestellt hat, kann sich nach dem Scheitern der Ehe ein Anspruch auf eine entsprechende Befreiung von der Verbindlichkeit bzw. Rückgabe der Sicherheit aus > Auftragsrecht ergeben. Das Freistellungsverlangen kann sich als Kündigung darstellen.