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Kindesunterhalt
titulieren
» Jugendamtsurkunde
außergerichtlicher und kostenloser Unterhaltstitel
Jeder hat ein Recht darauf, dass sein > Unterhaltsanspruch in eine vollstreckbare Form gebracht wird (> Titulierungsinteresse). Jugendamtsurkunden sind vollstreckbare Unterhaltstitel (§ > 60 SGB VIII) für Kinder und kinderbetreuende Eltern (§ > 59 Abs.1 Ziff. 4 SGB VIII). Diese werden von Mitarbeitern (Urkundspersonen) des Jugendamts errichten. Damit übernimmt das Jugendamt gebührenfrei den Job von Notaren (zum Verfahren > Mehr). Die Jugendamtsurkunde ist der einzige Unterhaltstitel, der für alle Beteiligten > kostenfrei (d.h. keine Notar- oder sonstige Kosten) errichtet wird.
> Mehr» Weitere außergerichtliche
Unterhaltstitel
- Vollstreckbares notarielles Schuldanerkenntnis > MUSTER
- Notarielle Unterhaltsvereinbarung mit Vollstreckungsunterwerfung > Mehr
Wegweiser
zur Jugendamtsurkunde
- Was ist eine Jugendamtsurkunde?
- Für welche Kinder gibt es eine Jugendamtsurkunde?
- Was ist der Zweck der Jugendamtsurkunde?
- Beispiele
- Fahrplan zur Jugendamtsurkunde
- Beistandschaft durch Jugendamt -
das kostenlose Unterhaltsverfahren zum Kindesunterhalt - Links und Literatur
FAQ
zur Jugendamtsurkunde
- Wann ist eine Jugendamtsurkunde zu empfehlen?
- Unterhaltsverfahren vermeiden
- Teilanerkenntnis so weit Kindesunterhalt unstreitig ist
- Wie soll die Jugendamtsurkunde errichtet werden?
- Formulare der Jugendämter
- Dynamisch titulierte Jugendamtsurkunde
- Laufzeitbegrenzung bis zur Volljährigkeit?
- Wie lange kann eine Jugendamtsurkunde vollstreckt werden?
- Wie können Jugendamtsurkunden abgeändert werden?
Wegweiser
für Ihren konkreten Fall
Sie suchen Einfühlungsvermögen und familienrechtliche > Expertise zur Lösung Ihres konkreten Falls? Dann sind Sie bei uns richtig!
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» Kanzleiprofil
» Referenzen und Bewertungen
» Wege zum Mandat
Jugendamtsurkunden (> Muster) verschaffen minderjährigen und volljährigen Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres (§ > 59 Abs.1 Ziff. 3 SGB VIII) einen vollstreckbaren > Unterhaltstitel (§ 86 FamFG). Hinweis: Die Möglichkeit für Kinder bis 21 einen kostenlosen (Jugendamts-)Titel errichten zu lassen, darf nicht dahingehend missverstanden werden, dass Jugendamtsurkunden ab Erreichen der Volljährigkeit des Kindes oder Vollendung des 21. Lebensjahres nicht mehr vollstreckbar sind. Mehr zur Laufzeit von Jugendamtsurkunden erfahren Sie
> hier
EXKURS
Der Weg zum außergerichtlichen Exekutionstitel in Österreich
> Mehr
Nicht nur der > Regelbedarf nach Düsseldorfer Tabelle, sondern auch ein möglicher > Mehrbedarf an Kindesunterhalt kann mittels Jugendamtsurkunde vollstreckungsfähig festgesetzt werden.
> Mehr
MUSTER - JUGENDAMTSURKUNDEzum > RegelbedarfMUSTER - JUGENDAMTSURKUNDE
zum > Mehrbedarf
Kostenloses Titulierungsverfahren
vor dem Jugendamt
Der wesentliche Vorteil der Jugendamtsurkunde liegt im kostenlosen > Titulierungsverfahren zum > Kindesunterhalt. In der Praxis weitgehend unbekannt ist die Möglichkeit für unverheiratete Mütter den > Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB ebenfalls kostenlos über das Jugendamt vollstreckungsfähig protokollieren zu lassen. Geht es um andere Unterhaltsansprüche (z.B. > Ehegattenunterhalt), kann der Titulierungsanspruch außergerichtlich nur in Form einer vollstreckbaren notarielle Urkunde (z.B. > notarielles Schuldanerkenntnis; notarielle > Scheidungsfolgevereinbarung); in Form eines > Anwaltsvergleichs) erreicht werden.
Streit
vermeiden
Wenn die Aufforderung zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde ins Haus flattert, sollte fachkompetenter Rat zum weiteren Vorgehen eingeholt werden. Selbst wenn > Kindesunterhalt bisher freiwillig, regelmäßig und ohne > Unterhaltstitel bezahlen, sollten Sie wegen des > Titulierungsinteresses die Abgabe einer > kostenlosen Jugendamtsurkunde in Betracht ziehen. Weil gerichtliche > Unterhaltsverfahren weitaus mehr > Kosten verursachen, als der > Gang zum Jugendamt, sollte schlicht aus Kostengründen stets den Kindesunterhalt freiwillig per Jugendamtsurkunde titulieren lassen, soweit er als > berechtigt erscheint.
- Mehr zu den Möglichkeiten und Spielregeln für außergerichtliche > Unterhaltsvereinbarungen erfahren Sie > HIER
- Wann und wie Streit um die Jugendamtsurkunde vermieden werden sollte, erfahren Sie bei > Praxistipps zur Jugendamtsurkunde.
Kostenrisiko
Unterhaltsverfahren
Wenn Sie die Abgabe einer Jugendamtsurkunde verweigern, weil nach Ihrer Einschätzung der Unterhaltsanspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe besteht (> Prüfung & Praxistipps), riskieren Sie die Einleitung eines > gerichtlichen Verfahrens, entweder durch das Jugendamt als > Beistand des unterhaltsbedürftigen Kindes (meist im > vereinfachten Verfahren) oder durch den Anwalt der Gegenseite. In Unterhaltsverfahren besteht in der Regel > Anwaltszwang. Um ein unnötiges Kostenrisiko solcher Verfahren zu vermeiden, sollten Sie spätestens jetzt fachanwaltlichen Rat einholen. Achtung! Auch wenn die Eltern sich außergerichtlich auf einen bestimmten Barunterhalt für das Kind verständigt haben (> Unterhaltsvereinbarungen) und die vereinbarten monatlichen Zahlbeträge pünktlich und zuverlässig bezahlt werden, besteht ein > Titulierungsinteresse. Verweigert der Unterhaltspflichtige die Erstellung einer Jugendamtsurkunde, gibt er Anlass für ein gerichtliches Verfahren. Die Kosten eines solchen Verfahrens sind vollständig vom Unterhaltsschuldner zu tragen, es sei denn er hat im Verfahren noch die Möglichkeit ein > sofortiges Anerkenntnis zu erklären. Wurde der Unterhaltsschuldner aber bereits außergerichtlich zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde innerhalb einer angemessenen Frist aufgefordert, ist ein sofortiges Anerkenntnis im Verfahren nicht mehr möglich (Mehr dazu > HIER).
AG Kaufbeuren, Beschluss vom 14.02.2014 - 2 F 8/14Anerkenntnis mit vollständiger Kostentragung des Unterhaltsschuldners
Anmerkung: In diesem Fall ist der unterhaltspflichtige Vater der außergerichtlichen Aufforderung eine Jugendamtsurkunde zu erstellen nicht nachgekommen. Um dennoch einen Unterhaltstitel zu erreichen, wurde ein > Unterhaltsverfahren gegen den Vater eingeleitet. Im laufenden Verfahren hat der Vater noch vor der mündlichen Verhandlung den geforderten Unterhalt über seinen Rechtsanwalt anerkannt. Das Gericht erließ einen Anerkenntnisbeschluss. Das Anerkenntnis konnte den Vater nicht davor bewahren, die gesamten Verfahrenskosten (u.a. Anwaltskosten der Gegenseite inklusive (!) > Terminsgebühr für eine nicht stattgefundene mündliche Verhandlung) zu bezahlen. Hätte er außergerichtlich ein Anerkenntnis in Form der Jugendamtsurkunde abgegeben, so hätte es keinen Anlass für ein Gerichtsverfahren gegeben. Das zögerliche Verhalten kostete dem unterhaltspflichtigen Vater unnötige > Verfahrensgebühren.
Kostenbegrenzung
Teilanerkenntnis - Teiltitulierung
Besteht nach Ihrer Ansicht der Kindesunterhaltsanspruch zu Recht, ist insoweit die Abgabe einer Jugendamtsurkunde zu empfehlen. Sie müssen nicht den von der Gegenseite geforderten Betrag titulieren lassen. Doch Sie können mit einer Teiltitulierung das Rechtsschutzinteresse für ein gerichtliches Verfahren insoweit entziehen. Damit reduzieren Sie den verbleibenden Streitwert für ein Unterhaltsverfahren und somit die Verfahrenskosten. Wenn der Unterhaltsschuldner einen Titel bewirkt, der nach seiner Auffassung dem tatsächlich geschuldeten Anspruch entspricht, dann in solchen Fällen vom Unterhaltsberechtigten im Wege des > Abänderungsverfahrens vorzugehen, wenn er höheren Unterhalt als den einseitig durch Jugendamtsurkunde titulierten Betrag verlangt (BGH, Urteil vom 04.05.2011 − XII ZR 70/09, NJW 2011, 1874). Wenn daher ein solcher vollstreckbarer Jugendamtstitel vorliegt, ist für einen Leistungsantrag über den vollen Unterhalt kein Raum. Der Gegenstandswert für das Abänderungsverfahren ergibt sich nur noch dem geforderten Mehrbetrag, der über den bereits per Jugendamtsurkunde titulierten Betrag hinausgeht. Wenn nicht einmal eine Teiltitulierung mit Jugendamtsurkunde erfolgt, ist eine Leistungsklage über den vollen Unterhalt mit der entsprechenden Kostenfolge die Konsequenz (vgl. KG, Beschluss vom 21.03.2016 - 13 WF 33/16). FAHRPLAN
zur Jugendamtsurkunde
Niemand kann Sie zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde zwingen. Es handelt sich um ein Unterhaltstitulierungsverfahren, das zu einem freiwilligen > Schuldanerkenntnis (§ > 781 BGB) führt. Sie können die Jugendamtsurkunde vor jedem Jugendamt Ihrer Wahl abgeben (> Zuständigkeit). Das Jugendamt protokolliert Ihr freiwilliges Schuldanerkenntnis. Die Jugendamtsurkunde wird von der Beurkundungsperson des Jugendamtes und vom Unterhaltspflichtigen unterzeichnet. Dabei erledigen die zur Beurkundung befugten Mitarbeiter des Jugendamts die Titulierung ähnlich einem Notar. Sie haben entsprechende Prüfungs- und Belehrungspflichten (OLG Köln FamRZ 2000, 905). Insbesondere haben sie auf die Bedeutung der Erklärung hinzuweisen und Neutralität zu wahren. Eine > Beratung, ob der geforderte Kindesunterhalt gerechtfertigt ist, können und sollten Sie vom Jugendamt nicht erwarten. Dazu verweisen wir auf unsere > Praxistipps. Mit Unterwerfung unter die > Zwangsvollstreckung (§ 60 SGB VIII) wird die Jugendamtsurkunde zu einer vollstreckbaren Urkunde (> Unterhaltstitel). Die vollstreckbare Ausfertigung wird dem Kind zu Händen des > vertretungsbefugten Elternteils übermittelt. Information des Beurkundungsverfahrens erteilt jedes Jugendamt. Sie müssen in der Jugendamtsurkunde keine Erklärung abgeben, die Sie nicht wollen. Prüfen Sie erst, ob der geforderte Unterhalt berechtigt ist und überlegen dann, mit welchem > Inhalt die Jugendamtsurkunde zu errichten ist.
> Mehr
PRAXISTIPPS
zum Errichten der Jugendamtsurkunde
Hat das Jugendamt die > Beistandschaft für das unterhaltsbedürftige Kind übernommen, können Sie davon auszugehen, dass es ausschließlich die Interessen des Kindes vertritt. Bevor eine Jugendamtsurkunde > freiwillig erstellt wird, ist zunächst zu prüfen, ob von der Gegenseite der Kindesunterhalt richtig ermittelt wurde. Die Erfahrung zeigt, dass barunterhaltspflichtige Eltern oft den Berechnungen des Jugendamtes "blind" vertrauen und damit Geld verschenken. Jugendämter kennen nicht unbedingt die Feinheiten der Ermittlung Ihres > unterhaltsrelevanten Einkommens und kümmern sich nicht darum, ob und wie Ihr Einkommen > bereinigt werden kann. Darum müssen Sie sich selbst kümmern. Erhalten Sie Hinweise, wie in der Praxis bei der Unterhaltsermittlung vorgegangen wird, erhalten Sie > HIER. Achtung bei leichtfertiger (ungeprüfter) Abgabe einer Jugendamtsurkunde! Ursprüngliche Fehler können > nicht uneingeschränkt korrigiert werden! Hat der Unterhaltspflichtige bereits bei der ersten Errichtung der Jugendamtsurkunde ein zu hohes Einkommen gegen sich gelten lassen, weil er z.B. nichts von berücksichtigungsfähigen > Abzügen wusste, können solche Fehler in der Jugendamtsurkunde nachträglich nicht mehr frei korrigiert werden. Ursprüngliche Fehler, die bei Abgabe der Jugendamtsurkunde gemacht wurden, können nicht frei korrigiert werden. Die Jugendamtsurkunde ist ein Schuldanerkenntnis mit > Bindungswirkung. Diese kann nur beseitigt werden, wenn dafür ein anerkannter > Abänderungsgrund gegeben ist.
> Mehr
Praxistipp
Vor Abgabe einer Jugendamtsurkunde ist zu klären» Welches Kostenrisiko besteht, wenn die Jugendamtsurkunde verweigert wird?
» In welcher Höhe soll der Unterhaltsanspruch tituliert werden?
» In welcher Form soll die Jugendamtsurkunde errichtet werden?
Bestand
Laufzeit - Abänderung
Wie jeder andere Unterhaltstitel bleibt eine Jugendamtsurkunde - auch über die Volljährigkeit oder das 21. Lebensjahr eines Kindes hinaus - vollstreckbar, wenn nicht
- ein ausdrücklich > protokolliertes Laufzeitende erreicht ist,
- die vollstreckbare Ausfertigung des Titels an den Unterhaltsschuldner freiwillig > herausgegeben wird,
- ein freiwilliger außergerichtlicher > Titelverzicht erklärt wird,
- eine außergerichtliche Herabsetzungsvereinbarung getroffen wird (> Muster zur Herabsetzung einer Jugendamtsurkunde) oder
- in einem > Abänderungsverfahren gerichtlich festgestellt wird, dass der titulierte Unterhalt in geringerem Umfang oder nicht mehr besteht.
Kind
wird volljährig
Wenn die Jugendamtsurkunde zugunsten des volljährigen Kindes aus Zeiten der Minderjährigkeit stammt, muss der Vollstreckungstitel an die neue Rechtslage angepasst werden. > Mehr
- Weiterführende Links:
» Abänderungsverfahren wegen Volljährigkeit des Kindes
Links & Literatur
Links
- Wegweiser zum "Kindesunterhalt nach Trennung der Eltern"
- Die Beistandschaft des Jugendamts- Brochüre
- Das Jugendamt: Was leistet das Jugendamt?
- Was ist wichtig bei Gesprächen im Jugendamt?
- Praxistipps zum Erstellen einer Jugendamtsurkunde
- Die Mutter hat eine Beistandschaft beim Jugendamt eingerichtet. Was bedeutet das für mich?
- Professionelle Unterhaltsberechnung
- Der beste Weg zum richtigen Anwalt
Literatur
- Portal: Die Familie und ihre Zerstörer (Anmerkung: Eine Internet-Plattform für Menschen, die u.a. ihrem Ärger mit den Jugendämtern öffentlich Luft verschaffen wollen).
In eigener Sache
- Beratung wegen Aufforderung zur Abgabe einer Jugendamtsurkunde, unser Az.: 427/17 (D3/835-17)
- Beratung zur Jugendamtsurkunde für 17jähriges Kind in allgemeiner Schulausbildung, unser Az.: 26/16 (D3/308-16)
- Jugendamt Chemnitz, Herabsetzungsvereinbarung wegen Arbeitslosigkeit und Krankheit des Unterhaltspflichtigen, unser Az.: 43/16 (D3/519-16)