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Weiterführende Links:
» Unternehmer und Unterhaltsrecht
AG München, Verfügung vom 26.10.2021 - 512 F 6979/21
(intern vorhanden; unser Az.: 23/21)
Wahlrecht bei KFZ-Kosten
Anmerkung:
Die > 5 %-Pauschale ist beim Nettoeinkommen aus > unselbständiger Tätigkeit zu beachten. Bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit ist der Ansatz der 5%-Pauschale nicht möglich. Hier sind regelmäßig die berufsbedingten Aufwendungen bereits in der betrieblichen Gewinnermittlung konkret berücksichtigt.
BGH, Urteil v. 06.02.2002 - XII ZR 20/00(Zitat): "Da es sich bei Unterhaltsfällen um Massenerscheinungen handelt, ist aus Vereinfachungsgründen eine pauschalierende Berechnungsmethode notwendig (Senatsurteil vom 16. April 1997 - XII ZR 233/95 - FamRZ 1997, 806, 807).
BGH, Urteil vom 9. Juli 2014 - XII ZB 661/12
Konkreter Anlass für Abzugspauschale
(Zitat, Rn 27) "Nach der Rechtsprechung des Senats ist ein solcher pauschaler Abzug für berufsbedingte Aufwendungen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Voraussetzung ist aber, dass konkrete Anhaltspunkte dargelegt sind, wonach der Unterhaltspflichtige überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. Senaturteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 FamRZ 2003, 860, 861)."
Anmerkung: Die > Düsseldorfer Tabelle bestätigt unter Anmerkung A.3., dass im Rahmen einer pauschalierten Berechnungsmethode berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von > 5 % vom Nettoeinkommen, jedoch höchstens 150,- €/Monat vom Einkommen abgezogen werden kann. Ein höherer Abzug ist nur bei konkreter Darlegung und Nachweis (mit Belegen) möglich. Für die > Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt ist das Einkommen um den > Erwerbstätigenbonus zu bereinigen. Hierfür erklärt die Düsseldorfer Tabelle unter Anmerkung B. zu I-III, dass berufsbedingte Aufwendungen, die sich nicht nach objektiven Merkmalen eindeutig von den privaten Lebenshaltungskosten abgrenzen lassen, im Erwerbstätigenbonus pauschal enthalten sind. Dies haben einige > OLG-Richtlinien übernommen: vgl. z.B. Leitlinien des Kammergerichts Berlin. Dagegen enthalten die > SüdL unter > Ziff. 10.2.1 eine solche Kappungs-Grenze nicht. Die > pauschalierte Berechnungsmethode setzt voraus, dass tatsächliche Anhaltspunkte für vorhandene berufsbedingte Aufwendungen gegeben sind (Ziff. > 10.2.1 SüdL). Wer mit seinem PKW zur Arbeit fährt, bietet damit einen solchen Anhaltspunkt.
KG Berlin, Beschluss vom 04.07.2016 - 25 UF 97/15
(intern vorhanden, Az. 128/15)
5 %-Pauschale beim Einkommen des geschäftsführenden Gesellschafters einer Ein-Mann-GmbH
Anmerkung: Gemäß Ziffer 10.2.1 der unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate des Kammergerichts ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit ohne Nachweis auch eine Pauschale von 5 % des monatlichen Nettoeinkommens, höchstens jedoch 150,00 EUR, für berufsbedingte Aufwendungen abzuziehen. Dem steht nicht entgegen, dass ein angestellter Geschäftsführer und zugleich Alleingesellschafter einer GmbH ist, denn ihm können gleichwohl nicht als Betriebsausgaben der GmbH abzusetzende Werbungskosten, beispielsweise für Fahrten von und zur Arbeitsstelle oder die eigene Fortbildung bzw. Beiträge zu Berufsverbänden, entstehen.
Hinweis: Zum Einkommen des Unternehmers > Mehr
AG Kaufbeuren, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 F 347/14Anmerkung: Wer mit dem Fahrrad seinen Arbeitsplatz erreicht, lässt noch nicht vermuten, dass berufsbedingte Aufwendungen in der Größenordnung der 5%-Pauschale vorhanden sind. Hierfür wird man weitere konkrete Anhaltspunkte nachlegen müssen (AG Kaufbeuren, Beschluss vom 30.06.2014 - 2 F 347/14.
Wird der Unterhalt mit Zurechnung von > fiktivem Einkommen ermittelt, ist nach BVerfG auch das fiktive Einkommen fiktiv zu bereinigen. Somit sind auch fiktive berufsbedingte Aufwendungen zu berücksichtigen. Dies erfolgt mittels Ansatz der Aufwandspauschale für berufsbedingte Aufwendungen in Höhe von > 5 % vom (fiktiven) Nettoeinkommen (BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2012 - 1 BvR 774/10, Rn 22, vgl. auch BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 15. Februar 2010 - 1 BvR 2236/09 -, juris Rn. 21; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 11. März 2010 - 1 BvR 3031/08 -, juris Rn. 18).
Wer vom Arbeitgeber einen > Geschäftswagen zur Verfügung gestellt bekommt, kann diesen in der Regel auch privat nutzen. In diesem Fall stellt die private Nutzung einen > geldwerten Vorteil dar. Mit berufsbedingtem Aufwand hat das nichts zu tun (> Mehr).
Weiterführende Links:
» Der Geschäftswagen im Unterhaltsrecht
In der Praxis ist man in vielen Fällen damit konfrontiert, dass die konkrete Berechnung, getrennt nach beruflich und privat veranlasster Fahrten, nicht angestellt werden kann, weil kein Fahrtenbuch und keine konkreten Aufzeichnungen über die tatsächlichen Kosten geführt wurden oder sonstige Belege fehlen. Anhand der Rechtsprechung des BGH lässt sich zeigen, dass konkrete Fahrtkosten auch über der 5%-Pauschale zu berücksichtigen sind, wenn Sie einer Schätzung nach § 287 ZPO zugänglich sind. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn der konkrete Sachvortrag in Form eines ordentlich geführten Fahrtenbuchs erfolgt (= Darlegungslast).
Weiterführende Links:
» Darlegungs- und Beweislast im Unterhaltsrecht
(Zitat) "Das Berufungsgericht hat vom Beklagten geltend gemachte Fahrtkosten bei der Ermittlung seines Einkommens nicht berücksichtigt. Der Beklagte hat Fahrten zu den Einsatzorten im Jahresumfang von 31.212 km vorgetragen und dazu detaillierte Aufstellungen über die Benutzung von Fahrzeugen seines Arbeitgebers und die von ihm zwischen Wohnort und Arbeitsort zurückgelegten Fahrten vorgelegt. Für dieses - von der Klägerin bestrittene - Vorbringen hat das Berufungsgericht den Beklagten als beweisfällig angesehen. Für eine Schätzung fehle die Grundlage, weil nicht jeder aufgeführten Fahrt eine Rückfahrt am gleichen Tag folgte und sich in den Listen andere Tage fänden, in denen es nur eine Rückfahrt gäbe. Auch das hält den Angriffen der Revision nicht stand. Allerdings hat sich die Klägerin entgegen der Auffassung der Revision nicht mit einem > schlichten Bestreiten begnügt, sondern ihrerseits sogar Aufstellungen mit Daten vorgelegt, an denen dem Beklagten Fahrzeuge seines Arbeitgebers zur Verfügung standen. Da aber noch das Amtsgericht sich die vom Beklagten eingereichten Listen hat erläutern lassen und aufgrund dessen - offenbar unter Berücksichtigung von Tagen, an denen Dienstfahrzeuge benutzt werden konnten - einen Abzug der Fahrtkosten zugelassen hat, hätte das Berufungsgericht dem Beklagten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und Beweisangeboten geben müssen.
BGH, Urteil vom 9. November 2005 - XII ZR 31/03(Zitat) "Der Beklagte ist Leiharbeitnehmer und wird auf kurzfristigen Abruf auf Großbaustellen im gesamten Bundesgebiet eingesetzt. Angesichts der hierfür erforderlichen Mobilität wird er nicht auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verwiesen werden können. Zu Recht weist die Revision darauf hin, dass eine > Pauschale von 5 % des Einkommens dem Aufwand für Fahrtkosten in einem solchen Fall jedenfalls dann ersichtlich nicht gerecht wird, wenn - wie hier - der Unterhaltspflichtige unter Bezeichnung der wechselnden Arbeitsstellen nachvollziehbar darlegt, von Mai 2001 bis April 2002 rund 23.400 km, monatlich also fast 2.000 km, für Fahrten zwischen seinem Wohnort bzw. dem Ort seiner auswärtigen Unterbringung und der jeweiligen Arbeitsstelle zurückgelegt zu haben, und der Arbeitgeber ihm diese Kosten nicht ersetzt. Angesichts der detaillierten und übersichtlichen Zusammenstellung in Form von Monatstabellen, in denen für jeden Arbeitstag der Einsatzort und die zurückgelegte Entfernung aufgeführt sowie angegeben wird, ob eine Heimfahrt oder eine Übernachtung am Einsatzort stattfand, hätte die Klägerin sich nicht auf ein > pauschales Bestreiten dieser Angaben beschränken dürfen. Zumindest hätten diese für eine nach § 287 ZPO vorzunehmende Schätzung ausgereicht.
Wird ein Pkw – wie meist – auch privat genutzt, sind die Gesamtkosten im Falle einer konkreten Berechnung im Verhältnis der beruflichen und privaten Nutzung aufzuteilen. Geht man den Weg über den Abzug der konkreten berufsbedingten PKW-Kosten sind die Gesamtkosten des PKW in den Privatanteil und den berufsbedingten (absetzbaren) Anteil zu splitten. Dies erfolgt, indem an die konkreten gefahrenen Kilometer zwischen Wohnung und Arbeitsstätte angeknüpft wird. Insbesondere begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass nicht die kürzeste Strecke, sondern diejenige zugrunde gelegt wird, die ohne Staugefahr genutzt werden kann (BGH, Urteil vom 21.01.2009 - XII ZR 54/06, Rn 44). Für die berufsbedingten Fahrten zur Arbeitsstelle können dann nicht die gesamten Betriebskosten, sondern nur die durch diese Fahrten entstehenden Mehrkosten vom Einkommen abgezogen werden.
Bei berechtigter Pkw-Benutzung zählen sowohl die Betriebskosten als auch die Anschaffungskosten zu den abziehbaren berufsbedingten Aufwendungen. Für eine notwendig werdende Neuanschaffung dürfen Rücklagen gebildet werden, die aber nicht neben Kreditkosten für das alte Auto berücksichtigt werden dürfen. Die Anschaffungskosten für einen Pkw können aber auch auf die voraussichtliche Laufzeit des Fahrzeugs umgelegt und wie bei Abschreibungen abgesetzt werden. Die Betriebskosten (Steuer, Versicherung, Treibstoff, Wartung und Reparaturen) sind entweder konkret abzurechnen oder können nach § 287 ZPO geschätzt werden. Mit folgenden Online-Rechnern können die Gesamtkosten ermittelt werden:
Rechner AUTOKOSTEN.ORG
Dieser Online-Rechner berücksichtigt nicht die Kosten der sehr individuell benötigten Ersatzteile, wie z.B. Reifen, Bremsen und Werkstattbesuche etc.
PKW-Kosten pro Kilometer von > STEUERT/I/PPS
Mit diesem Online-Rechner können Sie komfortabel die Kosten eines PKW inklusive der Anschaffungskosten mit der üblichen linearen Abschreibung über 6 Jahre pro Kilometer ermitteln. Achten Sie darauf, dass der Rechner den Abschreibungsbetrag mit ausweist.
Konkrete Pendlerkosten werden nach Wegstrecke zum Arbeitsplatz und Kosten pro gefahrenen Kilometer (Kilometerpauschale) bestimmt. Dabei sind mit > Online-Rechnern ermittelte Kilometerpauschalen nicht berücksichtigungsfähig. Sie übersteigen regelmäßig die nach > OLG-Leitlinien anerkannten Pauschalsätze erheblich. Die in unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschalen sind als > Obergrenze zu verstehen und lassen keinen höheren Ansatz einer anderen Kilometerpauschale zu. Mit der Pauschale gelten > Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Fahrzeugs als abgegolten. Diese Rechtsprechung hat der BGH ausdrücklich gebilligt (BGH FamRZ 2006, 1511). Ab Januar 2022 wurden die berücksichtigungswürdigen Kilometerpauschalen deutlich erhöht. Statt bisher 30 Cent können jetzt nach > OLG-Leitlinien (Ziff. 10.2.2) 42 Cent pro gefahrenem Kilometer geltend gemacht werden. Ausgangspunkt für diese Anhebung ist die zum 1. Januar 2021 geänderte Regelung in § 5 II Nr. 2 JVEG2 für Sachverständige, während für Zeugen oder Dritte der Kilometersatz 0,35 EUR (Nr. 1) beträgt. Gerechnet wird nun mit neuen Kilometerpauschelen nach folgender > Formel:
Für Fahrtstrecken von mehr als 20 km wird für die Veranlagungsjahre 2021 bis 2023 die Kiolometerpauschale von vormols 30 Cent auf (lediglich) 35 Cent sowie für die Veranlagungsjahre 2024 bis 2026 auf 38 Cent erhöht (§ 9 I Nr. 4 Satz 8 EStG).
Zu den Tagessätzen/Jahr bei Lehramtspersonal (= 200 Tage)
vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2015 - 10 UF 210/14, Rn 36)
Bei Benutzung anderer Fahrzeuge können nur entsprechend geringere Pauschalen berücksichtigt werden. Das OLG Karlsruhe (FuR 2001, 565) ging bei Benutzung eines Motorrades von 0,24 DM/km, das OLG Hamm (BeckRS 2003, 09223) bei der Nutzung eines Motorrollers von 0,12 EUR/km aus.
In der unterhaltsrechtlichen Praxis begegnet man immer wieder der Streitfrage, ob PkW-Anschaffungskosten, die zu Leasing- bzw. regelmäßigen Finanzierungsfixkosten führen, aus dem zu verbleibenden > Selbstbehalt zu bestreiten sind, oder vorab eine gesonderte Abzugsposition (in Form > berufsbedingter Aufwand oder > unvermeidbare Kreditverbindlichkeit) zu Bereinigung des Einkommens darstellen. Eine pauschale Antwort darauf gibt es nicht. Denn - wie fast überall im Unterhaltsrecht - zählt die Einzelfallbetrachtung. An dieser Stelle können nur allgemeine Hinweise für den Lösungsweg gegeben werden.
BGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03
Kalkulationsgrundlage der Kilometerpauschale - PKW-Anschaffungskosten - Einkommensbereinigung für Bedarf an Ehegatten- und Kindesunterhalt
Leitsatz: Werden Fahrtkosten zur Arbeit mit der in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien vorgesehenen Kilometerpauschale angesetzt, so sind hierin regelmäßig sämtliche Pkw-Kosten einschließlich derjenigen für Abnutzung und Finanzierungsaufwand enthalten."
Anmerkung: Als Grundsatz gilt: Die Anschaffungskosten bzw. Vorhaltekosten für den PKW sind bereits in die > Kilometerpauschalen der OLG-Leitlinien einkalkuliert (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2011 - 6 UF 47/11). Das gilt auch für Finanzierungsmodelle, wie Leasing oder Finanzierungskauf. Die entsprechenden Finanzierungsraten sind grundsätzlich nicht gesondert abzugsfähig. Diese BGH-Rechtsprechung erscheint im ersten Zugriff als ungerecht; denn die > ehelichen Lebensverhältnisse waren ja zweifelsfrei geprägt sowohl durch die Kreditraten wie die zusätzlichen Kosten für den Betrieb des Fahrzeugs. Nach den anerkannten > Kriterien zur Einkommensbereinigung von eheprägenden Kreditverbindlichkeiten sollte eine Einkommensbereinigung von Pkw-Finanzierungskosten möglich sein. Wie ist dieses Problem zu lösen?
Korrektur der Kilometerpauschale:
Die Lösung liegt in der Bereinigung der Kilometerpauschale um den darin einkalkulierten Anteil für die Pkw-Anschaffungskosten. In der Kilometerpauschale sind sämtliche Pkw-Kosten einkalkuliert: Anschaffungskosten, Ausgaben für für Benzin, Öl, Reifen, Wartung, Reparaturkosten, Steuern und Versicherung, etc. Mit Bereinigung der Kilometerpauschale um den Anteil für Pkw-Anschaffungskosten wird eine Doppel-Berücksichtigung vermieden, wenn die Bereinigung des Einkommens von Pkw-Anschaffungskosten separat geltend gemacht wird, weil diese die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt haben. Auf diese Weise wird die Geltendmachung von Pkw-Anschaffungskosten als weiterer > Abzugsposten vom Einkommen möglich (vgl. Anm. Born zu BGH, Urteil vom 1. März 2006 - XII ZR 157/03, in: FamRZ 2006, 846, 849). Anerkannt ist auch, dass für eine notwendig werdende Neuanschaffung eines Fahrzeugs Rücklagen gebildet werden dürfen (BGH, FamRZ 1982, 360, 362), aber nicht neben Kreditkosten für das alte Fahrzeug (OLG Hamm, FamRZ 1997, 835). Als Kilometerpauschale können nur noch die zu schätzenden reinen Betriebskosten (zB 50% der Pauschale) oder die pauschalen 5% als berufsbedingte Aufwendungen angesetzt werden.
Praxishinweis:
Neben dem Ansatz der Pauschale können keine zusätzlichen Kosten für einen Anschaffungskredit abgezogen werden, weil dieser sonst doppelt berücksichtigt würde. Wer also die Kreditkosten für Pkw-Anbschaffung als eigenen Abzugsposten ansetzen will, kann in der Kilometerpauschale nur die reinen Betriebskosten berücksichtigen (OLG Hamm, FamRZ 1997, 835: 0,15 DM/km geschätzt im Rahmen von § 287 ZPO; dies wird von Wendl/Dose, § 1 Rz. 99, Fn. 178, für zu niedrig gehalten). Damit ergeben sich für die Praxis folgende Alternativen:
OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.06.2020 - 9 UF 166/19
Kein gesonderter Ansatz von PKW-Fianzierungskosten neben Kilometerpauschale beim Kindesunterhalt
Leitsatz: Ein gesonderter Ansatz von Pkw-Finanzierungskosten neben der geltend gemachten Kilometerpauschale ist regelmäßig nicht vorzunehmen; dies gilt auch dann, wenn gesundheitliche Beschränkungen die Inanspruchnahme des Pkw rechtfertigen.
(Zitat) "Diese Einkünfte sind um berufsbedingte Pkw-Fahrtkosten von monatlich 280,80 EUR zu bereinigen. Die – auf die gesundheitlichen Beeinträchtigungen infolge der Grunderkrankung des Antragsgegners gründende – Notwendigkeit der Nutzung des Pkw für die Fahrten zur und von der Arbeitsstelle mit einer einfachen Entfernung von 27 km ist grundsätzlich unstreitig. Abweichend vom Amtsgericht berücksichtigt der Senat allerdings nicht 220 (= monatsdurchschnittlich 18,33 Arbeitstage), sondern nur 208 (= monatsdurchschnittlich 17,33 Arbeitstage), nachdem der Arbeitgeber den Antragsgegner an den Tagen der monatlichen Infusionen unter Lohnfortzahlung freistellt. Die berufsbedingten Fahrtkosten errechnen sich somit aus 27 km x 2 x 0,30 EUR x 208 Arbeitstage : 12 Monate und belaufen sich auf lediglich 280,80 EUR. Der Antragsgegner kann daneben nicht die Absetzung der Kfz-Versicherungskosten mit 74,97 EUR verlangen. In der Kilometerpauschale von 0,30 EUR sind sämtliche Pkw-Betriebskosten (Benzin, Öl, Reifen, Wartung, Reparatur, Versicherung und Steuer und zudem die Anschaffungskosten – dazu sogleich gesondert) enthalten. Die Versicherungskosten können deshalb daneben nicht gesondert in Abzug gebracht werden. [...] Das entspricht auch der vom Antragsgegner selbst zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2006, 846); der BGH hat diese Entscheidung allerdings mit dem – eine Öffnung für besondere Umstände im Einzelfall andeutenden – Zusatz versehen, dass nicht dargetan sei, dass im dortigen Streitfall ausnahmsweise eine andere Beurteilung geboten wäre. Der Umstand, dass der Antragsgegner für die Ausübung seiner Erwerbstätigkeit krankheitsbedingt auf die Nutzung eines Kfz angewiesen ist, trägt schon die Anerkennung der Kilometerpauschale und kann deshalb für sich betrachtet nicht noch zusätzlich die Darlehensrate rechtfertigen, jedenfalls im hier vorliegenden Fall, da es nicht um eine Erstanschaffung eines Pkw geht. Im Streitfall fällt besonders ins Gewicht, dass diese erhebliche Zahlungsverpflichtung in 03/2018 und damit nur kurze Zeit nach der Inanspruchnahme wegen übergegangener/übergehender Unterhaltsansprüche des minderjährigen Sohnes begründet worden ist. Insoweit ist aber unter Beachtung der erhöhten Anforderungen an die Herstellung und Wahrung der unterhaltsrechtlichen Leistungsfähigkeit aus § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB eine besonders > kritische Würdigung der Begründung einer neuen erheblichen Darlehensverpflichtung geboten. Dass die fortgesetzte Nutzung des vorhandenen Pkw nicht mehr möglich gewesen wäre, ist nicht (substantiiert) vorgetragen. Aus der vorgelegten Fahrzeugbewertung ergeben sich keine belastbaren Anknüpfungstatsachen für eine nicht mehr bestehende Fahrbereitschaft; eine Vorstellung zur nächsten Hauptuntersuchung war erst im Januar 2019 fällig. Auch eine krankheitsbedingte Notwendigkeit für eine Ersatzbeschaffung gerade im Streitzeitraum ist nicht substantiiert dargetan. Der letzte Krankheitsschub des Antragsgegners ereignete sich 2012/13, lag also Jahre zurück. Beachtlich ist weiter der Umstand, dass der Antragsgegner nach Aktenlage auch vor 01/2018 lediglich 15 EUR an Kindesunterhalt gezahlt hat. Bei dem vorhandenen Einkommen (rund 1.570 EUR netto) hätte danach aber durchaus die Möglichkeit bestanden, > für eine Ersatzbeschaffung eine Rücklage anzusparen. Soweit der Antragsgegner substanzlos und ohne jeden tauglichen Beleg darauf verweist, er habe schon vor der Ersatzbeschaffung ein Pkw-Darlehen zurückzuführen gehabt, ist das unbehelflich. Im Übrigen standen ihm im Frühjahr 2018 aus einer nicht rückzahlbaren Zuwendung Mittel von 5.439 EUR tatsächlich zur Verfügung. Dass mit eigenen Mitteln und dieser Zuwendung eines – hier unterstellt notwendige – angemessene Ersatzbeschaffung eines Gebrauchtfahrzeuges (auch eines SUV mit Automatikgetriebe) nicht möglich gewesen sein sollte, ist nicht tragfähig vorgetragen oder sonst ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung der in Rede stehenden besonderen Umstände des Streitfalles ist nach alledem eine mit 200 EUR monatlich erhebliche Neuverschuldung in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Inanspruchnahme wegen Unterhalts des minderjährigen Sohnes unterhaltsrechtlich nicht anzuerkennen."
Anmerkung: Die Entscheidung erklärt, welche Kosten durch die Kilometerpauschale abgegolten sind. Die Nichtberücksichtigung von Finanzierungskosten ist immer auch eine Frage des Einzelfalls (PKW zwingend notwendig oder möglicher Verstoß gegen die > Obliegenheit zur Kostenminimierung?). Die unterhaltsrechtlichen > Leitlinien der Oberlandesgerichte sehen zwar Regelungen vor, weichen aber im Detail voneinander ab. Überwiegend sind die Anschaffungskosten jedoch durch die Kilometerpauschale abgedeckt.
Weiterführende Links:
» Kriterien für den Abzug von Krediten vom Einkommen
» Gerhardt, Fahrtkosten und Einkommensbereinigungs, in: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Aufl. § 1 Rn 1047
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.02.2021 - 6 UF 160/20
Umzugskosten - Aufwand für doppelte Haushaltsführung des Unterhaltspflichtigen
Leitsätze: Umzugskosten können als berufsbedingter Aufwand beachtlich sein, wenn sie dadurch veranlasst gewesen sind, dass der Unterhaltsverpflichtete eine recht weit von seinem bisherigen Arbeitsort entfernt liegende, neue Arbeitsstelle angetreten hat. Indessen müssen sie konkret nachgewiesen und > steuerliche Vorteile angerechnet werden.
Die Anerkennung des Aufwandes für doppelte Haushaltsführung setzt voraus, dass sowohl deren Begründung als auch ihre Aufrechterhaltung notwendig ist.
(Zitat) "Unterhaltsrechtlich unbeachtlich sind, die Geltendmachung von weiteren Fahrtkosten zur Lebensgefährtin nach ... und die Kosten für eine Doppelmiete. Der Wunsch des Antragsgegners bei seiner derzeitigen Lebensgefährtin leben zu wollen, ist menschlich nachvollziehbar, unterhaltsrechtlich aber unbeachtlich. Die neue Partnerschaft wirkt sich nicht zu Lasten der Unterhaltsansprüche der Antragstellerin aus. Antragstellerin und Antragsgegnerin sind weiter verheiratet und werden dies noch eine ganze Zeit lang sein. Sie sind im Rahmen der fortbestehenden ehelichen Solidarität zu Unterhaltsleistungen verpflichtet. Diese eheliche Solidarität kann der Antragsgegner nicht durch Aufnahme einer neuen Partnerschaft einseitig aufkündigen bzw. das eheprägende Einkommen reduzieren. Die zusätzlichen Kosten hat der Antragsgegner daher von seinem Anteil an dem ehelichen Einkommen selbst zu decken. Andernfalls würde die Antragstellerin durch die Reduzierung des unterhaltsrechtlichen Einkommens die Beziehung des Antragstellers mitfinanzieren. Das ist mit der ehelichen Solidarität und dem Schutz der Ehe nicht in Einklang zu bringen. Fahrtkosten nach ... und die Doppelmiete für die Wohnung in ... sind daher nach vorläufiger Würdigung nicht in Abzug zu bringen.
Es ist für eine korrekte Unterhaltsberechnung wesentlich, welche unterhaltsrechtliche Qualität Kinderbetreuungskosten aufweisen. Sie können sich als > Mehrbedarf des Kindes darstellen, für den die Eltern > anteilig haften oder sie sind als berufsbedingte Aufwendungen vom Erwerbseinkommen des kinderbetreuenden Elternteils abziehbar (> Weichenstellung). Bei der Frage von Kinderbetreuungskosten ist zwischen Kosten des > Kindergartenbesuchs, und Kosten sonstiger Fremdbetreuung (z.B. > Hortbesuch, > Internatsbesuch, Besuch einer > Privatschule etc.) zu differenzieren. Dient der Besuch der Einrichtungen vorwiegend > erzieherischen Zwecken des Kindes, so sind sie als -> Bedarf des Kindes zu qualifizieren. Soweit Sie aber vorwiegend die berufliche Tätigkeit eines Elternteils ermöglichen sollen, können sie berufsbedingte Aufwendungen darstellen. Je nachdem, zu welchem Ergebnis man gelangt, wird der Aufwand als Mehrbedarf des Kindes von den Eltern anteilig getragen oder er führt zur Einkommensbereinigung wegen Abzug > konkreter berufsbedingter Aufwendungen.
Ob Kinderbetreuungskosten als Teil des Naturalunterhaltsbedarfs einzustufen sind, für den nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB der betreuende Elternteil haftet, oder ob es sich dabei um einen Mehrbedarf des Kindes handelt, den beide Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu erbringen haben, war bislang sehr umstritten. Der BGH geht in seiner Rechtsprechung von der gesetzlichen Regelung aus, die bei minderjährigen Kindern zwischen dem Betreuungs- und dem Barbedarf unterscheidet (> Mehr). Grundsätzlich hat im > Residenzmodell nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB ein Elternteil die Betreuung des Kindes sicherzustellen, während der andere den Barunterhalt schuldet. Die Betreuung deckt dann den gesamten üblichen Betreuungsbedarf ab; bedient sich der betreuende Elternteil dafür der Hilfe durch eine > Fremdbetreuung, hat er deren Kosten zu übernehmen. Im Gegenzug kann der betreuende Elternteil die Betreuungskosten, die ihm seine Erwerbstätigkeit ja erst ermöglichen, bei der Berechnung des Ehegattenunterhalts von seinen Einkünften abziehen. Zwar versagt diese Art der Berücksichtigung, wenn der betreuende Elternteil aus anderen Gründen, etwa wegen ausreichender eigener Einkünfte, nach § 1578 b BGB oder wegen Wiederheirat nach § 1586 Abs.1 BGB, keinen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt mehr hat. Dann sind die Betreuungskosten grundsätzlich allein von dem betreuenden Elternteil aufzubringen. Diese Folge ist aber nicht unbillig, weil im Gegenzug ja auch der andere Elternteil allein den Barunterhalt schuldet.
Eine Ausnahme lässt der BGH in seiner Rechtsprechung deswegen nur für die Fälle zu, in denen Betreuungskosten entstehen, die den Rahmen der üblichen Betreuungsleistung übersteigen (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – XII ZB 55/17, Rn 16ff ). Das hatte der BGH schon in der Vergangenheit hinsichtlich der Kosten für die besondere Förderung der Kinder in Kindergärten, Kindertagesstätten und im Hort angenommen (> Mehr). Jetzt hat er diesen Grundsatz auch auf eine besondere Förderung in entsprechenden privaten Einrichtungen erstreckt. Zudem hat der BGH den Grundsatz betont, dass es für die Abgrenzung darauf ankommt, ob die konkrete Betreuung und damit auch die Kosten einer Fremdbetreuung über die vom betreuenden Elternteil allgemein geschuldete Betreuungsleistung hinausgeht (BGH, Beschluss vom 4. Oktober 2017 – XII ZB 55/17, Rn 16ff). Die Kosten für den Besuch eines Kindergartens, einer Kindertagesstätte oder eines Horts sind nach dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedenfalls Unterhaltsbedarf des Kindes. Diese zusätzlichen Kosten sind also kein Teil der vom betreuenden Elternteil nach § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB geschuldeten Pflege und Erziehung. Andererseits sind diese Kosten auch nicht Teil des vom anderen Elternteil geschuldeten (Regel-)Barunterhalts. Denn der Barunterhalt orientiert sich, wie sich aus § 1612 a Abs. 1 Satz 2 BGB ergibt, an dem Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 Satz 1 EStG. Dieser – höhere - Kinderfreibetrag wird den Eltern aber neben dem weiteren Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsbedarf des Kindes eingeräumt. Weil die Kosten für den Kindergarten eher von dem letzteren Freibetrag erfasst sind, haben sie nichts mit dem Barunterhalt zu tun (BGH, Urteil vom 26. November 2008 – XII ZR 65/07). Weil die fortlaufenden Kosten für den Kindergarten auch kein Sonderbedarf sind (Vgl. insoweit BGH, Urteil vom 15. Februar 2006 – XII ZR 4/04), bleibt nur die Möglichkeit, sie als Mehrbedarf einzustufen. Für den Mehrbedarf, der zusätzlich zum Bar- und Betreuungsunterhalt geschuldet ist, haften die Eltern nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen (> Mehr).
10.3
Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der > Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gilt Ziffer > 12.4.
12.4
Kosten für > Kindergärten und vergleichbare Betreuungsformen (> ohne Verpflegungskosten) sind > Mehrbedarf des Kindes. Bei Zusatzbedarf (> Prozesskostenvorschuss, Mehrbedarf, > Sonderbedarf) gilt § > 1606 Abs.3 S.1 BGB (> anteilige Haftung der Eltern).
Leitsatz: Wird die Betreuung eines Kindes durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich, stellen die Betreuungskosten keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden (im Anschluss an Senatsurteile vom 14. März 2007 - XII ZR 158/04 - FamRZ 2007, 882 und vom 5. März 2008 - XII ZR 150/05 - FamRZ 2008, 1152).
(Zitat) "Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bestimmen Betreuungskosten für das Kind nicht den > Bedarf des Kindes (als Kosten der Erziehung), sondern stellen > berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils dar, wenn die fragliche Betreuung in erster Linie nicht aus pädagogischen Gründen erfolgt, sondern um dem betreuenden Elternteil eine Erwerbstätigkeit zu ermöglichen (BGH, FamRZ 2007, 882 ff., Rn. 42; 2008, 1152 ff., Rn. 19). Auch wenn der Bundesgerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur unterhaltsrechtlichen Zuordnung von Kosten des > Kindergartenbesuchs ausgeführt hat, die Kosten der Kinderbetreuung seien bei der Unterhaltsbemessung angemessen zu berücksichtigen, was über den Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils nicht in allen Fällen möglich sei (BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 23), ändert dies nichts an der nach dem Hauptzweck der Betreuungsmaßnahme differenzierenden Zuordnung der Betreuungskosten entweder zum Bedarf des Kindes oder zum Bedarf des betreuenden Elternteils, weil eine solche Differenzierung, die der Bundesgerichtshof im Fall des Kindergartens im Einzelnen unter Herausarbeitung der pädagogischen und bildungsmäßigen Aufgaben der Einrichtung vornimmt (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1152 ff., Rn. 20 ff.; 2009, 962 ff., Rn. 14 ff.), im Fall einer generellen Zuordnung dieser Kosten zum Bedarf des Kindes überflüssig wäre. Aufgrund dieser differenzierenden Betrachtung sind Kosten der > Hortunterbringung eines Kindes nicht dem Mehrbedarf des Kindes zuzurechnen, sondern als Aufwendungen zu werten, die in erster Linie die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils ermöglichen oder erleichtern und daher im Rahmen des > Ehegattenunterhalts zu berücksichtigen sind (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2007, 1353 f., juris Rn. 5).
(Aufteilung der Kosten für Betreuungspersonal): "... Es ist von einer Gesamtschuldnerschaft [der Eltern] betreffend die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts an die Kinderfrau auszugehen, weil beide [Eltern] den Arbeitsvertrag mit der Kinderfrau M P geschlossen haben ... Der > Ausgleichsanspruch besteht gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB in hälftiger Höhe, weil sich auch insoweit eine > andere Bestimmung der [Eltern] nicht feststellen lässt. ... "
(Zitat, Rn 19) "Zwar hat der Senat Kosten, die einem erwerbstätigen Ehegatten für die > Fremdbetreuung des bei ihm lebenden Kindes notwendigerweise entstehen, als mit der Erwerbstätigkeit verbundenen Aufwand angesehen (vgl. etwa Senatsurteil vom 29. November 2000 - XII ZR 212/98 - FamRZ 2001, 350, 352). Dass die mit einer Fremdbetreuung verbundenen Kosten berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils darstellen, kann aber nicht in allen Fällen angenommen werden. Vielmehr ist insofern eine differenzierte Betrachtungsweise geboten, die darauf Bedacht zu nehmen hat, dass der Unterhaltsbedarf eines Kindes dessen gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten der Erziehung umfasst (§ > 1610 Abs.2 BGB). Wenn Aufwendungen in erster Linie > erzieherischen Zwecken dienen, wie es bei denjenigen für den > Kindergartenbesuch der Fall ist, bestimmen sie jedenfalls den > Bedarf des Kindes und nicht denjenigen des betreuenden Elternteils."
Wenn Kinder > eigenes Erwerbseinkommen erzielen, handelt es sich in der Regel um Ausbildungsvergütung. Die > Ausbildungsvergütung mindert die > Unterhaltsbedürftigkeit des Kindes. In welcher Höhe die Ausbildungsvergütung (eigenes > Einkommen des Kindes) auf den Kindesunterhalt zur Anrechnung kommt, hängt von der Bereinigung der Ausbildungsvergütung ab. Einer der Abzugsposten ist der ausbildungsbedingte Mehrbedarf, der lt. Ziff. > 10.2.3 Südl und höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH, Urteil vom 26.10.2005 – XII ZR 34/03) pauschal 100,00 € (seit 2019) beträgt. Man könnte wegen Ziff. 10.2.3 Südl annehmen, dass es bei Auszubildenden mit eigenem Einkommen für berufsbedingte Aufwendungen nur einen Pauschal-Abzug in Höhe von 90,- € (seit 2019: 100,- €) statt nach der > 5%-Pauschale gibt. Diese Ansicht ist falsch. Die ausbildungsbedingte Pauschale hat nichts mit berufsbedingten Aufwendungen zu tun. Sie soll vielmehr einen ausbildungsbedingten Mehrbedarf pauschal in Abzug bringen lassen. Soweit daneben > berufsbedingte Fahrtkosten (Fahrten vom Wohnort zur Ausbildungsstätte) festzustellen sind, können diese zusätzlich in Ansatz gebracht werden, d.h. neben der Pauschale in Höhe von 100,- € von der Ausbildungsvergütung in Abzug gebracht werden.
OLG Köln, Beschluss vom 30.01.2013 - II-4 UF 218/12
Azubi - Mehrbedarf - Fahrtkosten zur Ausbildungsstätte
(Zitat, Rn 19) "Bei dem Abzug von 90,00 € handelt es sich nicht um eine > berufsbedingte Pauschale, sondern um eine Pauschale für > ausbildungsbedingten Mehrbedarf (siehe auch Anm. 8. zur Düsseldorfer Tabelle und Ziffer 10.2.3 der Kölner Unterhaltsleitlinien). Dieser findet seine Rechtfertigung neben > sonstigen berufsbedingten Aufwendungen in einem Arbeitsanreiz (vgl.: Büttner/Niepmann/Schwamb, a. a. O., Rn. 560) und in der Notwendigkeit der Anschaffung von Büchern, sonstigen Lernmitteln und Einrichtungsgegenständen, die bei einem Arbeitnehmer normaler Weise nicht anfallen bzw. durch steuerliche Absetzung einen gewissen Ausgleich finden. Eine Verrechnung mit > Fahrtkosten findet daher nicht statt."
LEITLINIEN
der Oberlandesgerichte zur Einkommensermittlung
Um ausufernde Diskussionen zur Einkommensbereinigung im Unterhaltsrecht einzudämmen, haben die Oberlandesgerichte für ihren jeweiligen OLG-Bezirk > Leitlinien zur Einkommensbereinigung veröffentlicht. Dies gilt auch für die Abzugsposition > berufsbedingter Aufwand. Nach fast allen OLG-Leitlinien können berufsbedingte Aufwendungen entweder > pauschal in Höhe von 5 % vom Nettoeinkommen oder in > konkret belegter Höhe abgezogen werden. Der Darstellung dieser Seite liegen die > Leitlinien der süddeutschen Oberlandesgerichte zu Grunde (SüdL). Die entscheidenden Passagen finden Sie hier veröffentlicht:
10.2
> Berufsbedingte Aufwendungen, die sich von den privaten Lebenshaltungskosten nach objektiven Merkmalen eindeutig abgrenzen lassen, sind im Rahmen des Angemessenen vom Nettoeinkommen aus unselbständiger Arbeit abzuziehen.
10.2.1
Bei Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte kann eine > Pauschale von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt werden. Übersteigen die berufsbedingten Aufwendungen die Pauschale, so sind sie im Einzelnen > darzulegen. Bei beschränkter Leistungsfähigkeit kann im Einzelfall nur mit > konkreten Kosten gerechnet werden.
10.2.2
Für die notwendigen Kosten der > berufsbedingten Nutzung eines Kraftfahrzeugs kann der nach den Sätzen des § 5 II Nr. 2 JVEG anzuwendende Betrag (derzeit 0,30 €) > pro gefahrenen Kilometer angesetzt werden. Damit sind i.d.R. Anschaffungskosten mit erfasst. Bei langen Fahrtstrecken (ab ca. 30 km einfach) kann nach unten abgewichen werden (für die Mehrkilometer in der Regel 0,20 €).
Bei einem Auszubildenden sind i.d.R. 100 € als > ausbildungsbedingter Aufwand abzuziehen
> Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, soweit die Betreuung durch Dritte allein infolge der Berufstätigkeit erforderlich ist. Im Übrigen gilt Ziffer > 12.4.
Insbesondere in den Fällen, bei denen es um die Zahlung von > Mindestunterhalt für minderjährige Kinder geht, hat der BGH sogar verschärfend entschieden, dass nicht die > konkreten berufsbedingten Aufwendungen, sondern nur eine > 5%-Pauschale in Abzug gebracht werden darf, wenn ein Gericht es für zumutbar hält, dass der unterhaltspflichtige Elternteil mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle gelangt oder den Wohnsitz an den Dienstort verlegt. Eingeschränkte Einkommensbereinigung besteht grundsätzlich dann, und in mehrfacher Hinsicht, wenn die Eltern eine > gesteigerte Leistungsfähigkeit trifft und es um die Existenzsicherung minderjähriger Kinder geht (> Mangelfall & Einkommen der Eltern).
BGH, Urteil vom 06.02.2002 – XII ZR 20/00
Ansatz von Fahrtkosten bei Mindestunterhalt für Kinder
(Zitat) „Es ist nicht zu beanstanden, dass für die Fahrten zur Arbeitsstelle nur die > Pauschale von 5 % und nicht die geltend gemachten > konkreten Fahrtkosten von monatlich 583 DM vom Nettoeinkommen abgezogen werden. (...) Dies schließt zwar die Berücksichtigung > konkreter Aufwendungen nicht aus, soweit diese > notwendig und angemessen sind. Es hält sich aber im Rahmen der revisionsrechtlich nur beschränkt überprüfbaren tatrichterlichen Bewertung, wenn ein Gericht es für zumutbar gehalten hat, dass der Unterhaltsschuldner mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur Arbeitsstelle gelangt oder den Wohnsitz an den Dienstort verlegt.“
OLG Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2018 - 10 UF 104/16
Abzug berufsbedingter Fahrtkosten bei Sicherung des Kindes-Mindestunterhalts
(Zitat, Rn 24) "Nicht in jedem Fall können die berufsbedingten Aufwendungen unterhaltsrechtlich in vollem Umfang Berücksichtigung finden. So kommt im Einzelfall in Betracht, einen Unterhaltsschuldner, der die Wegstrecke zu seiner Arbeitsstelle mit dem privaten Pkw zurückgelegt, auf die Inanspruchnahme der kostengünstigeren öffentlichen Verkehrsmittel zu verweisen (vgl. Niepmann/Schwamb, a.a.O., Rn. 983). Insbesondere dann, wenn den Unterhaltspflichtigen - wie im vorliegenden Fall - gemäß § 1603 Abs. 2 BGB eine > gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern trifft, kann von ihm die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel verlangt werden. Dies gilt auch, wenn dies umständlich ist; ein arbeitstäglicher Zeitaufwand von 2½ bis 3 Stunden erscheint zumutbar (Senat, NJWE-FER 1999, 236). Auch wenn die berufsbedingten Fahrtkosten zu dem erzielten Nettoeinkommen außer Verhältnis stehen, ist der Unterhaltsschuldner insbesondere bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen zunächst auf die Inanspruchnahme öffentlicher Verkehrsmittel zu verweisen (vgl. BGH, FamRZ 1984, 988, 990). Wenn die Fahrtkosten einen hohen, unverhältnismäßigen Aufwand verursachen, durch den angemessene Unterhaltsleistungen ausgeschlossen werden, ist ferner zu prüfen, ob von dem Unterhaltspflichtigen nicht ein Wechsel des Wohnortes erwartet werden kann (vgl. BGH, FamRZ 1998, 1501, 1502; Senat, Urteil vom 1.8.2006 - 10 UF 203/05, BeckRS 2006, 10142). Das kann zu bejahen sein, wenn dem Ortswechsel schutzwürdige wichtige persönliche oder sonst anerkennenswerte Gründe nicht entgegenstehen (Senat, Beschluss vom 13.11.2007 - 10 UF 230/06, BeckRS 2008, 09471). Ergibt sich bei weiten Entfernungen zwischen Wohn- und Arbeitsstelle eine unangemessen hohe Belastung, muss schließlich auch darüber nachgedacht werden, ob der Wechsel in eine näher zum Wohnort gelegene Arbeitsstelle zumutbar ist (Senat, Urteil vom 9.11.2010 - 10 UF 3/10, BeckRS 2010, 29950; Urteil vom 1.8.2006, a.a.O. Wendel/Dose, a.a.O., § 1 Rn. 140)".