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Besteht ein > Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss gegen Familienmitglieder, gibt es keine staatliche > Verfahrenskostenhilfe (VKH). Die Subsidiarität der VKH wird bewirkt, indem der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss als einsetzbares Vermögen iS.d. § 115 ZPO gesehen wird. Ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss beseitigt die > Bedürftigkeit nach VKH.
(Zitat) "Allerdings zählt zu dem einsetzbaren Vermögen i. S. d. § 115 Abs. 3 ZPO auch ein realisierbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegen den anderen Ehegatten gemäß § 1360 a Abs. 4 BGB. Deshalb ist in einem aussagekräftigen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe darzulegen, dass der Antragsteller außerstande ist, die Prozesskosten im Wege eines durchsetzbaren Prozesskostenvorschussanspruchs aufzubringen (vgl. Zöller/Geimer a. a. O., § 115, Rdnrn. 67 und 71a. OLG Celle, Beschluss vom 5. Mai 2007, 17 WF 60/06, NJW RR 2006, 1304). In diesem Rahmen kommt dann der Leistungsfähigkeit des Ehegatten Bedeutung zu, da ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss nicht realisierbar ist, wenn der verpflichtete Ehegatte seinerseits prozesskostenhilfebedürftig ist (vgl. z.B. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Aufl., § 1360a, Rdnr. 12, sowie OLG Celle, Beschluss vom 29. Juli 2009 - 10 WF 222/09, NJWRR 2010, 871)."
ACHTUNG: Der Vorrang von Verfahrenskostenvorschuss gegenüber Verfahrenskostenhilfe gilt nur dann, wenn der Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss kurzfristig durchsetzbar erscheint. Andernfalls stellt sich in der Praxis das Verfahren auf Durchsetzung des Verfahrenskostenvorschusses als ein vorgeschaltetes Unterhaltsverfahren dar. Hier stellt sich die Frage, wann ein solches (Vor-)Verfahren zugemutet wird.
OLG München v. 11.11.1993 - 12 WF 1033/93
Verfahrenskostenvorschuss und Kenntnis vom Einkommen
(Zitat)"...Eine Verweisung auf Prozeßkostenvorschuß kommt nur in Betracht, wenn der Anspruch unzweifelhaft besteht (OLG Köln, FamRZ 1985, 1067; OLG Düsseldorf, FamRZ 1990, 420). Letzteres ist nicht gegeben, wenn das Einkommen des Unterhaltsverpflichteten nicht bekannt und über eine Auskunftsklage wie hier erst ermittelt werden muß.
(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.
Der Anspruch auf Deckung von Verfahrenskosten durch Familienmitglieder ist ein besonderer Unterhaltsanspruch. Er verdrängt die Möglichkeit für eine staatliche Verfahrenskostenhilfe (> Nachrang der VKH). Für > Ehegatten ist ausdrücklich mit § > 1360a Abs.4 BGB ein Unterhaltsanspruch auf Verfahrenskostenvorschuss vorgesehen. Die Verfahrenskosten sind > Sonderbedarf des betroffenen Unterhaltsgläubigers. Wegen der Natur des Anspruchs auf Verfahrenskostenvorschuss als Unterhaltsanspruch müssen zur Durchsetzung auch alle weiteren > Prüfungsebenen eines Unterhaltsanspruchs erfüllt sein. Zusätzlich darf das angestrebte Hauptverfahren nicht mutwillig erscheinen oder offensichtlich keine Erfolgsaussichten haben. Da es sich um einen "Vorschuss" handelt, kann kein Prozesskostenvorschuss mehr verlangt werden, wenn der Rechtsstreit oder die Instanz beendet ist (OLG München, FamRZ 1997, 1542).
MUSTER
Antrag auf Verfahrenskostenvorschuss
> hier
Der nach § 1360a Abs.4 BGB geltend gemachte Anspruch ist nach seinem Inhalt gerichtet auf die Vorauszahlung von voraussichtlichen Verfahrenskosten für eine angestrebtes künftiges Verfahren. Besteht ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss (§ 1306a Abs.4 BGB) wird dieser regelmäßig im Wege der einstweiligen Anordnung als vorgeschaltetes Verfahren zum Hauptverfahren geltend gemacht, und zwar in Höhe der voraussichtlichen Kosten des Hauptverfahrens.
Was grundsätzlich mit "Bedarf" gemeint ist erfahren Sie > hier. Der > Bedarf i.S.d. § 1360a Abs.4 S.1 BGB besteht in Höhe der voraussichtlich anfallenden Kosten des Rechtsstreits (Gerichts- und Anwaltskosten).
Derjenige, der den Anspruch gegen den Unterhaltspflichtigen geltend macht, muss > bedürftig sein. Das ist der Fall, wenn der Vorschussberechtigte nicht im Stande ist, die Finanzierung des Verfahrens aus eigenem unterhaltsrelevanten > Einkommen und > Vermögen selbst zu übernehmen. Dem vorschussberechtigten Ehegatten wird ein relativ geringes Schonvermögen zugestanden. Er muss zunächst sein Vermögen angreifen, sofern es sich nicht lediglich um eine angemessene Rücklage für Not- und Krankheitsfälle handelt, da auch bei intakter Ehe Verfahrenskosten häufig aus Ersparnissen bezahlt werden müssen. Letztendlich kommt es auf Einzelfallabwägungen an, wobei der Maßstab des § > 1577 Abs.3 BGB die Weiche für den > zumutbaren Vermögensverbrauch stellt.
Gewährt der Vorschussschuldner dem Antragsteller den Kostenvorschuss in Form eines Darlehens, so hat dies folgenden Effekt:
a) Der Antragsteller ist nicht mehr bedürftig, denn er kann nun mit dem Darlehensbetrag den erforderlichen Verfahrensvorschuss begleichen. Mit dieser Finanzierungsalternative beseitigt der Vorschusspflichtige die Bedürftigkeit nach einem (vorbehaltslosen) Verfahrenskostenvorschuss. Der Antragsteller kann nicht über Ablehnung des Darlehensangebots seine Bedürftigkeit aufrechterhalten.
b) Der Vorschussschuldner hat über das Darlehen einen Rückzahlungsanspruch. Der Antragsteller hat nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf kostenlose Prozessfinanzierung. Fällt z.B. im Hauptverfahren eine Kostenentscheidung nach § > 243 FamFG, wonach jeder Beteiligte die bei ihm entstanden Verfahrenskosten selbst zu tragen hat, würde sich ohne einem Darlehensvertrag ein Rückzahlungsanspruch allenfalls nach § > 818 BGB ergeben. Dagegen bestünde aber der Einwand der Entreicherung (§ > 818 Abs.3 BGB). Wird allerdings ein berechtigtes Darlehensangebot nicht abgelehnt, so macht sich der Unterhaltsbedürftige > schadensersatzplichtig. Auch damit ist der Entreicherungseinwand ausgeschlossen.
> Mehr
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 15.10.2013 - 2 UFH 8/13
Kritik am Darlehensangebot
Leitsatz: Die Verpflichtung, dem Ehegatten einen Verfahrenskostenvorschuss im Sinne des > § 1360 a Abs. 4 BGB zu gewähren, entfällt nicht durch das Angebot des Verpflichteten, ein Darlehen in gleicher Höhe zur Verfügung zu stellen.
(Zitat, Rn 10 - 12) "Entgegen der Auffassung des Antragsgegners steht auch sein Angebot eines zinslosen Darlehens in Höhe der voraussichtlich entstehenden Verfahrenskosten dem Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss nicht entgegen. Die vom Antragsgegner gewählte Konstruktion eines Darlehensangebots zur Beseitigung der Bedürftigkeit für den Verfahrenskostenvorschuss stellt eine Umgehung der gesetzlichen Regelung dar, die von der Unterhaltsberechtigten nicht hingenommen werden muss, da sie sich bei Annahme des Angebots in eine deutlich ungünstigere Rechtsposition begeben würde, als das Gesetz ihr einräumt. Dies folgt insbesondere aus einem Vergleich der jeweiligen Rückzahlungsverpflichtungen: Nach seinem Darlehensangebot verzichtet der Antragsgegner nur in dem Umfang auf die Rückzahlung, in dem der Antragstellerin nach einer Entscheidung Kostenerstattungsansprüche zustehen würden. Demgegenüber muss ein Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB nur zurückgezahlt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dass der Empfänger des Vorschusses im Verfahren unterlegen ist, reicht für sich genommen regelmäßig nicht aus, um eine Rückzahlungsverpflichtung zu begründen (vgl. BGH NJW 1985, 2263; BGH NJW 1990, 1476), sondern es müssen vielmehr weitere Umstände hinzukommen, die die Erstattung geboten erscheinen lassen (Brudermüller in Palandt, 72. Aufl., BGB, § 1360a BGB, Rdn. 19ff.; Roßmann FUR 2012, 168, 171). Ein Rückforderungsanspruch kommt insoweit insbesondere in Betracht, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers – etwa durch Zugewinnausgleichszahlungen – erheblich bessern, was vorliegend nicht zu erwarten war. Ließe man den Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss wegen eines Darlehensangebots entfallen, liefe dies im Ergebnis darauf hinaus, dass sich der bedürftige Unterhaltsberechtigte für die Finanzierung eines Prozesses verschulden müsste. Dies stünde im Widerspruch zu den Prinzipien der Verfahrenskostenhilfe, die hier zu beachten sind, da die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf den für die Verfahrenskosten einzusetzenden Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss ausscheidet. Im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe gilt jedoch der Grundsatz, dass nur von der vermögenden Partei verlangt werden kann, ihre Kreditmöglichkeiten auszuschöpfen, während die Partei, die kein Vermögen hat, nicht auf eine Kreditaufnahme verwiesen werden darf (vgl. Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 115 ZPO, Rdn. 63 mit weiteren Nachweisen). Dies ist Ausfluss des Sozialstaatsprinzips, das es gebietet, unbemittelten Rechtsuchenden den Zugang zu den Gerichten zu eröffnen, ohne dass ihr Existenzminimum gefährdet wird. Die Höhe des Verfahrenskostenvorschuss richtet sich nach den für das Beschwerdeverfahren voraussichtlich entstehenden Kosten der Antragstellerin, die sich vorliegend auf 1.702 € belaufen. Bei einem Beschwerdewert von 12.028 € beläuft sich eine Gebühr nach Anlage 2 zu § 13 RVG auf 526 €, d.h.im Beschwerdeverfahren entstehen nach Nr. 3200 Anlage 1 zu § 2 RVG eine 1,6 Verfahrensgebühr, nach Nr. 3202 der Anlage 1 zu § 2 RVG eine 1,2 Terminsgebühr (insgesamt 1.472,80 €), nach Nr. 7002 der Anlage 1 zu § 2 RVG die Unkostenpauschale mit 20 € und nach Nr. 7008 der Anlage 1 zu § 2 RVG die Umsatzsteuer mit 209 €."
Anmerkung: Nach der Entscheidung des OLG Frankfurt ist ein Darlehensangebot nicht generell ungeeignet, die Bedürftigkeit nach einem Verfahrenskostenvorschuss zu beseitigen. Wichtig ist, dass im Darlehensangebot die Formulierung der Rückzahlungsverpflichtung so erfolgt, dass sie erst fällig wird, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse des Vorschussempfängers sich erheblich verbessert haben (z.B. nach zu erwartendem > Zugewinnausgleichszahlung oder > Erlösverteilung nach Verwertung einer gemeinsamen Immobilie etc.).
Beispiel eines gerichtlichen Einigungsvorschlags (in eigener Sache, unser Az.: 85/20):
Der Unterhaltspflichtige muss > leistungsfähig sein. Leistungsfähigkeit ist nicht gegeben, wenn der Kostenvorschussschuldner selbst die Voraussetzungen für die Bewilligung von > Verfahrenskostenhilfe erfüllt.
BGH, Beschluss vom 12.04.2017 - XII ZB 254/16
Verfahrenskostenvorschuss nach Scheidung?
Anmerkung: Solange zwischen den Ehegatten eine wirksame Ehe besteht, sind sie im Rahmen des > Familienunterhalts gegenseitig verpflichtet, die Durchführung von gerichtlichen Streitigkeiten eines Ehegatten zu ermöglichen und die notwendigen Kosten dafür vorzuschießen. Dies gilt selbst dann, wenn der Rechtsstreit gegen den Ehegatten geführt wird, der vorschusspflichtig ist.
Die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses besteht demnach für Rechtsstreitigkeiten, die eine persönliche Angelegenheit betreffen. Hierzu gehören
OLG Köln, Urteil vom 06.03.2002 - 2 UF 182/01
Billigkeit - Bedürftigkeit - Leistungsfähigkeit
Orientierungssatz: Der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss aus § 1360a Abs. 4 BGB setzt zum einen die Bedürftigkeit des anspruchstellenden und zum anderen die Leistungsfähigkeit des in Anspruch genommenen Ehegatten voraus. Für beides ist der Gesichtspunkt der Billigkeit maßgebend, wobei die Bedürftigkeit des einen Ehegatten unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des anderen zu beurteilen ist: je leistungsfähiger der verpflichtete Ehegatte ist, umso geringere Anforderungen sind an die Bedürftigkeit des berechtigten Ehegatten zu stellen.
Anmerkung: Nach Maßgabe des > Halbteilungsgrundsatzes besteht der eheangemessene Selbstbehalt eines Ehegatten in Höhe der Hälfte am Gesamteinkommen. Bei durchschnittlichen Einkünften des unterhaltspflichtigen Ehegatten besteht wegen des Halbteilungsgrundsatzes in der Regel kein zusätzlicher Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss, wenn er bereits auf Ehegattenunterhalt (i.d.R. > Trennungsunterhalt) in Anspruch genommen wird. Mehr dazu
> hier
OLG München, Beschluss v. 09.03.2012 - 4 WF 429/12
Anteilige Haftung der Eltern für Verfahrenskostenvorschuss & Vorrang vor VKH
Eine ausdrückliche Vorschrift zur Deckung der Verfahrenskosten durch die Eltern als Vorschuss, wie dies etwa § > 1360a Abs.4 BGB für Ehegattenunterhalt vorsieht, gibt es beim Verwandtenunterhalt nicht. Zur Vorschusspflicht der Eltern haben sich Rechtsprechungsgrundsätze herausgebildet, die wie folgt skizziert werden:
Fest steht, dass es für die Vorschusspflicht der Eltern nicht darauf ankommt, ob sie miteinander verheiratet sind. Das ergibt sich aus § > 1615a BGB, der für nichteheliche Kinder auf die allgemeinen Vorschriften zum Verwandtenunterhalt verweist. Ein minderjähriges Kind hat gegenüber seinen unterhaltsverpflichteten Eltern grundsätzlich in persönlichen Angelegenheiten einen Vorschussanspruch, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht und das Kind die Kosten nicht selbst tragen kann (Zöller, a.a.O., § 115 Rn. 67b). Der Vorschussanspruch volljähriger Kinder in Ausbildung > ohne eigener Lebensstellung soll sich aus § > 1361 Abs.4 BGB, 1360a BGB analog ergeben, d.h. entsprechender Anwendung von Vorschriften zum Ehegattenunterhalt. Dazu
BGH, Beschluss v. 23.03.2005 - XII ZB 13/05
Vorschussanspruch volljähriger Kinder
Leitsatz: Eltern schulden in entsprechender Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB auch ihren volljährigen Kindern einen Vorschuß für die Kosten eines Rechtsstreits in persönlichen Angelegenheiten, wenn die Kinder wegen der Fortdauer ihrer Ausbildung noch keine eigene Lebensstellung erreicht haben.
(Zitat) "Nach einhelliger Auffassung sei jedenfalls die Situation des unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes der des noch nicht geschiedenen Ehegatten vergleichbar. Wegen der Identität des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder mit dem Minderjähriger (vgl. Senatsbeschluß vom 26. Januar 1983 - IVb ZA 8/82 - FamRZ 1983, 582) müsse dies im Grundsatz auch für volljährige Kinder gelten. Jedenfalls dann, wenn diese noch keine eigene Lebensstellung haben, sei die Situation mit derjenigen minderjähriger Kinder vergleichbar. (...) Auch dem volljährigen Kind steht ein Anspruch auf Zahlung eines Prozeßkostenvorschusses gegen seine Eltern zu, wenn es sich noch in der Ausbildung befindet und noch keine selbständige Lebensstellung erreicht hat."