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Betreuungskosten, die beim überwiegend kinderbetreuenden Elternteil anfallen, werden als > Kinderbetreuungskosten bezeichnet. Betreuungskosten, die beim anderen Elternteil anfallen (> barunterhaltspflichtiger Elternteil) werden als > Umgangskosten bezeichnet. Die Betreuungskosten werden unterhaltsrechtlich völlig unterschiedlich erfasst und behandelt, je nachdem, ob sie beim kinderbetreuenden oder beim umgangsberechtigten Elternteil anfallen und welches Kinderbetreuungsmodell die Eltern nach der Trennung mit ihren Kindern pflegen:
Kinderbetreuungskosten
können Bedarf des Kindes oder berufsbedingter Aufwand des betreuenden Elternteils darstellen:
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Mitbetreuung - Umgangskosten:
Wenn die Betreuungskosten Bedarf des Kindes darstellen, wird weiter gefragt, welchen Einfluss hat eine Mitbetreuung des Kindes durch den barunterhaltspflichtigen Elternteil auf die Höhe seiner Barunterhaltspflicht hat. Die Mitbetreuung kostet Geld (Kosten für Freizeitaktivitäten, Übernachtungskosten, Lebensmittelkosten etc.). Je nach Betreuungsmodell und Umfang des Betreuungsanteils beider Eltern an der Kinderbetreuung können die Umgangskosten sich auf die Höhe der Barunterhaltspflicht auswirken:
Haben sich die Eltern > getrennt, geht der Gesetzgeber davon aus, dass der > Umgang und die Kinderbetreuung im Rahmen eines > Residenzmodells erfolgt. Danach ist meist die Mutter der alleinerziehende Elternteil. Der > Vater hat mit dem Kind Umgangskontakte im üblichen Rahmen zwischen ca. fünf und zehn Tagen/Monat. In diesem Fall bestimmt sich die > Unterhaltslastenverteilung zwischen den Eltern nach § > 1606 Abs.3 S.2 BGB. Die mit dem Umgang des Kindes verbunden Kosten (Umgangskosten), hat beim Residenzmodell grundsätzlich jeder Elternteil, selbst zu tragen.
BGH, Urteil vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03
Umgangskosten im Rahmen üblicher Umgangskontakte
(Zitat) "Da die im Rahmen üblicher Umgangskontakte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung nicht zu Erstattungsansprüchen des besuchten Elternteils führt, sondern dieser die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f. m.w.N.), führt die Verpflegung während weiterer vier bis fünf Tage nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Elternteils.
Anmerkung: der barunterhaltspflichtige Elternteil kann weder sein > unterhaltsrelevantes Einkommen noch die Höhe des Barunterhalts um die Umgangskosten kürzen. Die Vorstellung vom > Residenzmodell liegt der > Düsseldorfer Tabelle (DT) zu Grunde. Die DT hat insofern in den > Tabellenbeträgen die üblichen Umgangskosten einkalkuliert (BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, > Rn 35). Nach der Vorstellung des Residenzmodells pflegt der Barunterhaltspflichtige einen Umgang mit dem Kind
Ist der Kinderbetreuungsanteil also nicht höher als 29 % der Jahreszeit, wird nicht von einem ausgedehnten Umgang oder ausgedehnter Mitbetreuung des Kindes gesprochen. Einen Anspruch auf Kostenbeteiligung des anderen Elternteils an den Umgangskosten besteht nicht. Dies gilt auch für Kosten, die für das Bereithalten eines > Wohnraums für Übernachtungen des Kindes entstehen (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, > Rn 35).
Leitsatz: "Die angemessenen Kosten des Umgangs eines barunterhaltspflichtigen Elternteils mit seinem Kind können dann zu einer maßvollen Erhöhung des Selbstbehalts oder einer entsprechenden > Minderung des unterhaltsrelevanten Einkommens führen, wenn dem Unterhaltspflichtigen das anteilige Kindergeld gem. § 1612 b Abs. 5 BGB ganz oder teilweise nicht zugutekommt und er die Kosten nicht aus den Mitteln bestreiten kann, die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleiben (im Anschluss an Senatsurteil vom 29. Januar 2003 - XII ZR 289/01 - FamRZ 2003, 445 ff.)."
Anmerkung: Nur wenn der > barunterhaltspflichtige Elternteil unter Berücksichtigung seiner > Erwerbsobliegenheiten ausreichend Einkommen über dem > Selbstbehalt erzielt (bzw. erzielen kann), muss er Unterhalt bezahlen (> Leistungsfähigkeit der Eltern). Zieht man vom unterhaltsrelevanten Elterneinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils dessen > Umgangskosten ab und wird damit im Ergebnis der Selbstbehalt unterschritten, stellt man fest, dass sich der unterhaltspflichtige Elternteil sich faktisch den Umgang mit dem Kind nicht leisten kann (vgl. BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234, > Rn 36; OLG Dresden, Beschluss vom 30.08.2019 - 20 WF 628/19)
Unter Kinderbetreuung im > echten Wechselmodell versteht und erfasst der BGH die Fälle der sog. paritätischen Mitbetreuung. Hier teilen sich beide Elternteile die Kinderbetreuung zu 50 : 50. Weicht die Mitbetreuungsquote nur geringfügig davon ab (z.B. 47 % zu 53 %), liegt ein Fall der Mitbetreuung vor. Der BGH behandelt die Barunterhaltspflicht bei im Fall einer Mitbetreuung anders als beim echten Wechselmodell (> Mehr). Das unechte Wechselmodell, d.h. die Form der Mitbetreuung unter einem Anteil von 50 % aber über einem Betreuungsanteil nach dem > Residenzmodell, ist das Betreuungsmodell, das in der Praxis immer häufiger vorkommt. Die Grenzen des Residenzmodells sind überschritten, wenn der Betreuungsanteil des barunterhaltspflichtigen Elternteils mehr als 29% des gesamten Betreuungsaufwandes ausmacht (> Mehr). Das Bedürfnis von Vätern nach mehr Mitbetreuung wächst in der heutigen Zeit stetig. Wie unterhaltsrechtlich damit umgegangen werden soll, ist u.a. auf der Herbsttagung der AG Familienrecht im Jahr 2018 ein viel diskutiertes Thema gewesen. Die bislang gepflegten Lösungsansätze wirken unbefriedigend. Man versucht heute das Phänomen der unechten Wechselmodelle dadurch zu lösen, dass man eine Reduzierung die Barunterhaltspflicht nach Maßgabe der > Düsseldorfer Tabelle durch Korrekturen an den Tabelle hinbekommt. Folgende Lösungsansätze bieten sich an:
Oder es wird eine > Korrektur des Selbstbehalts oder die Berücksichtigung der Mitbetreuungskosten durch > Abzug vom unterhaltsrelevanten Elterneinkommen vorgeschlagen. Letzteres ist der Fall, wenn die notwendigen Umgangskosten nicht über das Kindergeld abgedeckt werden. Dann sind z.B. hohe Fahrtkosten, notwendige Übernachtungskosten als > unvermeidbare Schuld berücksichtigungsfähig und können zur Einkommensbereinigung führen, soweit Sie das > anrechenbare Kindergeld übersteigen.
Der gängigste Weg in der Praxis ist es, die Mehrbelastung des barunterhaltspflichtigen Elternteils wegen Mitbetreuung über Herabstufung in der > Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu erreichen. Diesen Weg geht der BGH in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2014 (BGH,Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, Rn 27ff.). Haußleitner kommentiert die Entscheidung mit folgenden Schlussfolgerungen (siehe NJW-Spezial 2014, 516ff, Zitat):
"Der BGH unterscheidet bei den Kosten, die Barunterhaltspflichtigen, die durch das Umgangsrecht entstehen, nach solchen Aufwendungen, die reiner Mehraufwand sind ohne den hauptsächlich Betreuenden zu entlasten und nach (teilweise) bedarfsdeckenden Aufwendungen, die neben dem Barunterhalt erbracht werden; nur letztere sind gekennzeichnet durch eine Entlastung des Berechtigten. Zur ersten Gruppe gehören insbesondere die Unterbringungs- und Fahrtkosten. Zur zweiten Gruppe gehören dagegen alle Aufwendungen, die sonst der Barunterhaltsberechtigte aus dem Barunterhalt tätigen muss, wie etwa die Verpflegung, Kleidung und Schulutensilien etc. Der BGH gibt mit der Entscheidung den Tatrichtern auf,
in einem ersten Schritt das tatsächliche Umgangsrecht zu analysieren. Nur wenn dieses ein „übliches Maß” überschreitet, können bei der Unterhaltsermittlung relevante Aufwendungen entstehen. Als übliches Maß versteht man den 14-tägigen Wochenendumgang mit zwei bis drei Übernachtungen. Wird dieses Maß nicht überschritten, ist eine Anpassung des Barunterhalts innerhalb der Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle etwa durch Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle oder Unterlassen einer Höherstufung nicht geboten.
[zweiter Schritt] Wird ein Kind vom Barunterhaltspflichtigen dagegen mehr als betreut, sind zunächst die Mehraufwendungen aus dem Bereich des Umgangsrechts für Fahrtkosten und Unterbringung zu analysieren. Da es bei diesen Aufwendungen um eine angemessene Herabstufung in der Düsseldorfer Tabelle geht, bietet es sich an zu prüfen, in welche Stufe der Barunterhaltspflichtige einzugruppieren wäre, wenn die Mehraufwendungen Abzugsposten bei der Ermittlung des Einkommens wären. Zwar ist ausdrücklich ein Abzug dieser Aufwendungen bei der Ermittlung des Einsatzbetrags unzulässig. Andererseits kann aber die Untergrenze damit gebildet werden, denn wenn sich nicht einmal dann eine Herabstufung ergibt, wenn die Aufwendungen als Kosten des Pflichtigen betrachtet werden, gilt dies erst recht für die Angemessenheitsprüfung.
Im dritten Schritt ist zu untersuchen, ob der Umgangsberechtigte über die Fahrt- und Unterbringungskosten hinaus Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsberechtigten entlastet. Eine weitergehende Minderung des Zahlbetrags kommt dann in Frage. Der BGH wirft ergänzend die Frage auf, mit welcher Vorhersehbarkeit eine Entlastung stattfindet. Bei hoher Verlässlichkeit des Umgangsberechtigten kann eine Reduktion eher in Frage kommen. Wenn, wie im zu entscheidenden Fall, der im Schichtdienst arbeitende Polizeibeamte wenig Planungssicherheit für den Unterhaltsberechtigten gibt, spielt auch dies eine Rolle. Die im Einzelfall sich ergebende angemessene Minderung des Barunterhalts ist ohnehin Sache des tatrichterlichen Ermessens. Es bleibt insgesamt dabei, dass nur beim echten Wechselmodell und annähernd hälftiger Mitbetreuung eine Feststellung und Aufteilung des Barbedarfs des Kindes auf beide Eltern stattfinden soll."
Wohn- und Fahrtkosten: Der BGH schreibt die Rechtsprechung fest, wonach die Kosten für Wohnen und Transport, die demUmgangsberechtigten durch das Umgangsrecht entstehen, nicht abzugsfähig sind bei der Ermittlung des Einsatzbetrags. Diese Aufwendungen mindern den Bedarf des Kindes nicht, denn in den Tabellensätzen sind nur die bei einem Elternteil anfallenden Wohnkosten enthalten (Fortschreibung der Entscheidung des Senats vom 21. 12. 2005, NJW 2006, 2258). Das Bereithalten von Wohnraum zur Übernachtung von Kindern bei einem im üblichen Rahmen ausgeübten Umgangsrecht sei in der Regel schon deshalb unbeachtlich, „weil es typischerweise angemessen und ausreichend ist, die Kinder in den Räumlichkeiten mit unterzubringen, die dem individuellen Wohnraumbedarf des Unterhaltspflichtigen entsprechen”. Vereinfacht ausgedrückt verweist der BGH die Kinder beim „üblichen” Umgangsberechtigten auf das Schlafsofa im Wohnzimmer. Gemäß § 1684 I BGH hat das minderjährige Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt. Ein „übliches” Umgangsrecht an zwei Nächten von 14, wird diesen Vorgaben wenig gerecht. Der Umgangsberechtigte ist vielmehr gehalten, an der Betreuung und Erziehung seines Kindes mitzuwirken. Wenn er aber an der Betreuung und Erziehung mitwirkt und an mehr als zwei bis drei
Nächten von 14 betreut, heißt das auch, dass er eine Unterhaltsleistung erbringt. Denn § 1606 III BGB stellt in Satz 2 fest, dass der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes beizutragen in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes erfüllt. Wenn er dies in der Regel tut, so heißt dies, dass eine Entlastung des Barunterhaltspflichtigen stattzufinden hat, wenn auch er wie der Unterhaltsberechtigte, durch Pflege und Erziehung zum Unterhalt des Kindes beiträgt und nicht nur, wenn er damit den Berechtigten entlastet. Eine echte Mitbetreuung und Miterziehung, bei der der Barunterhaltspflichtige beispielsweise an fünf von 14 Nächten betreut, erfordert daher eine Berücksichtigung der Wohn- und Fahrtkosten bei beiden Eltern, denn ein Schlafsofa im Wohnzimmer entspricht nicht der Realität bei einem ausgeweiteten Umgang und wird diesem Betreuungsumfang auch nicht gerecht. Nimmt man den gesetzgeberischen Auftrag aus dem Bereich der gemeinsamen Sorge trotz Trennung ernst, muss bei getrennt lebenden Eltern die gemeinsam betreuen und erziehen, auch wenn dies nicht im Rahmen des echten Wechselmodells erfolgt, der Wohnbedarf des Kindes beim Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, denn es hat eine
Lebensmittelpunkt-Residenz und eine Umgangs-Residenz."
OLG Koblenz, Beschluss v. 27.5.2021 − 7 UF 689/20
Mehraufwand bei ausgedehntem Umgangsrecht
Orientierungssatz: Nimmt der barunterhaltspflichtige Elternteil ein weit über das übliche Maß hinausgehendes Umgangsrecht wahr, können erhöhten Aufwendungen, die als reiner Mehraufwand dem Kind nicht als bedarfsdeckend entgegengehalten werden können, zu einer Herabstufung um eine oder mehrere Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle führen.
Der Unterhaltsbedarf des Kindes kann weitergehend gemindert sein, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil dem Kind im Zuge seines erweiterten Umgangsrechts Leistungen erbringt, mit denen er den Unterhaltsbedarf des Kindes auf andere Weise als durch Zahlung einer Geldrente teilweise deckt. Hingegen kommt ein Abzug dieser Kosten vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils grundsätzlich nicht in Betracht, wenn diesem auch nach dem Abzug dieser Kosten noch ein ausreichendes Einkommen verbleibt (vgl. BGH FamRZ 2014, 917 = NJW 2014, 1958). Ist der barunterhaltspflichtige Elternteil hingegen allenfalls zur Zahlung des Mindestkindesunterhalts in der Lage, kann es indes sachgerecht sein, erheblich erweiterte Umgangskosten anteilig vom Einkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils abzusetzen.
KG, Beschluss vom 15.4.2019 – 13 UF 89/16
Kosten des erweiterten Umgangs - Herabstufung der Einkommensgruppe der DT
(Zitat) "Mit dem erweiterten Umgang verbundene Kosten könne der [zu 45% betreuende Elternteil] nicht geltend machen. Bei derartigen Kosten sei danach zu differenzieren, ob sie zu einer teilweisen Deckung des kindlichen Bedarfs führen oder den reinen Mehraufwand für die Ausübung des erweiterten Umgangs bilden und den anderen Elternteil nicht entlasten (vgl. BGH FamRZ NZFam 2014, 600). Der Mehraufwand infolge des erweiterten Umgangs werde pauschal durch den Verzicht auf eine ansonsten gebotene Heraufstufung in der Gruppeneinteilung der DT bzw. eine Herabstufung bis hinab zum Mindestunterhalt, berücksichtigt. Bei anderen, aus dem Unterhalt zu tragenden Kosten sei wegen § § 1612 Absatz I 1 BGB nur dann zur Erbringung von Sach- bzw. Naturalleistungen berechtigt, wenn er zuvor das Einvernehmen mit dem anderen Elternteil erzielt habe (vgl. Wendl/Dose § 2 Rn. 21)."
Anmerkung: Das KG beschäftigt sich mit der Frage, ob der vom pflichtigen Elternteil geschuldete Barunterhalt zu mindern ist, weil der betreffende Elternteil für das unterhaltsberechtigte Kind regelmäßig Bekleidung kauft, Reisen finanziert oder sonstige Ausgaben bestreitet.
Hinweis: zum Unterhaltsbestimmungsrecht nach Trennung der Eltern > Mehr
BGH, Beschluss vom 12.03.2014 - XII ZB 234/13, Rn 27ff.)
Zum Barunterhalt bei ausgedehntem Umgang mit dem Kind
BGH, Urteil vom 21.12.2005 - XII ZR 126/03
Zur teilweisen Naturalunterhaltsleistung des barunterhaltspflichtigen Elternteils
(Zitat) "Allerdings kann auch der auf diesem Weg bestimmte Bedarf eines unterhaltsberechtigten Kindes gemindert sein, wenn er zu einem Teil anderweitig gedeckt wird. Dies führt im Grundsatz zu einer entsprechenden Verringerung seines Unterhaltsanspruchs (§ 1602 Abs. 1 BGB). Wird mithin das Unterhaltsbedürfnis des Kindes, etwa durch Gewährung von Bekleidung und Verpflegung, unentgeltlich erfüllt, so kann das die Höhe des Barunterhaltsanspruchs verringern. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjährigen Kindes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldrente nach § 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB befriedigt (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Februar 1984 - IVb ZB 49/83 - FamRZ 1984, 470, 472). Von einer - unterhaltsrechtlich erheblichen - teilweisen Bedarfsdeckung durch die Verpflegung des Klägers seitens des Beklagten kann ebenso wenig ausgegangen werden. Da die im Rahmen üblicher Umgangskontakte von etwa fünf bis sechs Tagen monatlich gewährte Verpflegung nicht zu Erstattungsansprüchen des besuchten Elternteils führt, sondern dieser die üblichen Kosten, die ihm bei der Ausübung des Umgangsrechts entstehen, grundsätzlich selbst zu tragen hat (vgl. Senatsurteil vom 23. Februar 2005 - XII ZR 56/02 - FamRZ 2005, 706, 707 f. m.w.N.), führt die Verpflegung während weiterer vier bis fünf Tage nicht zu nennenswerten Ersparnissen des anderen Elternteils. Sonstige den Bedarf des Klägers teilweise deckende konkrete Aufwendungen des Beklagten hat dieser nicht vorgetragen."
BGH, Urteil vom 28.02.2007 - XII ZR 161/04
Zur teilweisen Naturalunterhaltsleistung des barunterhaltspflichtigen Elternteils
Hier bestätigt der BGH die Grundsätze zur Unterhaltsberechnung, die er bereits mit seinem Urteil aus dem Jahr 2005 zum Ausdruck brachte. Hier lag der Fall zu Grunde, dass die Mutter von zwei minderjährigen Zwillingen zu 70% teilzeitbeschäftigt war und zu 64% die Kinder ihre Zeit bei der Mutter verbrachten. Der Vater betreute zu 36% die Kinder und war halbtags tätig. Hier geht der BGH von einem unechten Wechselmodell aus. Die Barunterhaltspflicht bestimmt sich allein nach dem unterhaltsrelevanten Einkommen des Vaters. Der BGH weiter
(Zitat): "Der vorgenannte Bedarf kann zwar gemindert sein, wenn er zu einem Teil anderweitig gedeckt wird. Dies führt im Grundsatz zu einer entsprechenden Verringerung des Unterhaltsanspruchs (§ 1602 Abs. 1 BGB), etwa wenn das Unterhaltsbedürfnis eines Kindes durch Gewährung von Bekleidung und Verpflegung erfüllt wird. Diese Folge kann auch dann eintreten, wenn es der barunterhaltspflichtige Elternteil selbst ist, der den Unterhalt des minderjährigen Kindes zu einem Teil in anderer Weise als durch die Zahlung einer Geldrente befriedigt (Senatsurteil vom 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015, 1017)".