Kann der Unterhaltspflichtige 
den Unterhaltsanspruch erfüllen?

      • Grundschema
        zum Unterhalt

        Jede Prüfung eines > Unterhaltsanspruch folgt dem gleichen > Grundschema mit fünf Prüfungsebenen. Auf der vierten Prüfungsebene werden Fragen zur Leistungsfähigkeit behandelt. Zum Prüfungsschema
        > hier

      • Leistungsfähigkeit
        Vierte Prüfungsebene

        Unterhaltserfüllung wird vom Unterhaltspflichtigen erwartet , wenn er Einkommen und/oder Vermögen über dem zu belassenden > Selbstbehalt besitzt (= Leistungsfähigkeit).
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Familienrecht-Ratgeber

Grundschema
zur Unterhaltsermittlung


Gesetzliche Vorschriften

Leistungsfähigkeit
beim
Verwandtenunterhalt
§ 1603 Abs.1 BGB - Gesetzestext:


(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

Leistungsfähigkeit
beim
Kindesunterhalt
§ 1603 Abs.2 BGB - Gesetzestext


(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen unverheirateten Kindern gegenüber verpflichtet, > alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen unverheirateten Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der > allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein > anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem > Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

  • Weiterführende Links:
    » Wegweiser
    zur gesteigerten Leistungsfähigkeit > hier

Leistungsfähigkeit
beim
Trennungsunterhalt


BGH, Urteil vom 17.08.2008 - XII ZR 63/07
Ehegatten-Selbstbehalt des bedürftigen Ehegatten


(Zitat) "Für den Trennungsunterhalt fehlt zwar eine dem § > 1581 BGB entsprechende Regelung, die den Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Ehegatten sicherstellt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebietet es jedoch, diese Vorschrift entsprechend anzuwenden, da sich auch der Anspruch auf Trennungsunterhalt wie jeder Unterhaltsanspruch an der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auszurichten hat (Senatsurteil BGHZ 166, 351, 358 = FamRZ 2006, 683, 684 m.w.N.)."

Anmerkung: Die Vorschrift zum > Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB) enthält zur Leistungsfähigkeit keine spezielle Regelung. Es ist allgemein anerkannt, dass hier die gleichen Maßstäbe wie beim nachehelichen Unterhalt nach § 1581 BGB gelten.
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Leistungsfähigkeit
beim nachehelichen Unterhalt
§ 1581 BGB - Gesetzestext


Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre."


Maßstäbe
für Leistungsfähigkeit

Aktuelle Leistungsunfähigkeit
bei Einkommensschwankungen



Grundsätze des Unterhaltsrechts
:

  • Der Berechtigte hat einen > Bedarf , den er aktuell nicht selbst erfüllen kann.
  • Daraus ergibt sich seine > Bedürftigkeit
  • Beim Pflichtigen ist dessen aktuelle Leistungsfähigkeit erforderlich, sonst muss er keinen Unterhalt zahlen.

Stets muss zunächst die > Prüfungsebene "Bedarf" zu einem möglichen Unterhaltsanspruch führen. Erst, wenn ein Bedarf an Unterhalt festgestellt wird und die Bedürftigkeit bejaht ist, wird anschließend die Leistungsfähigkeit geprüft (> Prüfungsreihenfolge).  Diese Reihenfolge ist sehr wichtig, wenn Einkommensschwankungen bei der Unterhaltsermittlung zu berücksichtigen sind. Wir können aus unserer Praxis berichten, dass in diesem Bereich von Anwälten und selbst von Familiengerichten häufig Fehler gemacht werden.

Bedarfsebene und Einkommensschwankungen:

Kurzfristige und vorübergehende Einkommensschwankungen werden bei der Feststellung des Bedarfs nicht berücksichtigt. Bemessungsgrundlage auf der Bedarfsebene ist das in der Vergangenheit nachhaltig erzielte Einkommen, das zur Grundlage der Einkommensprognose für künftige Unterhaltsansprüche wird (> mehr). Der Bedarfsmaßstab basiert nicht auf einer Aktualitäts-Betrachtung, sondern auf einer langfristig angelegten, sicher überschaubaren Zukunftsprognose, die kurzfristige und unvorhersehbare Einkommensschwankungen ausblendet (> mehr). Die Prüfungsebene "Bedarf" ist also resistent gegen kurzfristige und außergewöhnliche Einkommensschwankungen. Nur wenn es zu einem sog. nachhaltigen Einkommensrückgang oder Einkommenssteigerung kommt, kann diese den ursprünglichen Bedarfsmaßstab beeinflussen (Beispiel: > vorübergehende Arbeitslosigkeit und dauerhafte Einkommenseinbuße).


Leistungsfähigkeitsebene und Einkommensschwankungen
:

Anders als der Bedarfsmaßstab kann sich die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen von Monat zu Monat ändern. Bei Feststellung der Leistungsfähigkeit werden aktuelle, auch kurzfristige > Einkommensänderungen) berücksichtigt. Die ursprünglich angenommene Leistungsfähigkeit kann sich also spontan ändern, ohne dass sich der langfristig angelegte Bedarfsmaßstab ändert. Genau deshalb ist strikt zwischen der Prüfungsebene "Bedarf" und Prüfungsebene "Leistungsfähigkeit" zu unterscheiden. Aus diesem Grund unterliegt die Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens auf der Bedarfsebene anderen Regeln als auf der Ebene der Leistungsfähigkeit. Auf der Ebene der Leistungsfähigkeit gilt die Pflicht des Unterhaltspflichtigen, sich so weit wie möglich leistungsfähig zu halten. Hier kommt es zur Zurechnung möglicher > fiktiver Einkünfte und zur > Obliegenheit vorhandenes Vermögen einzusetzen (vgl. z.B. > OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2010 - 8 UF 138/10 ).


Selbstbehalt
markiert die Grenze zur Leistungsunfähigkeit


Kann der Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen nur für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen, sprich: nur seinen Eigenbedarf decken, besteht mangels > Leistungsfähigkeit keine Unterhaltsverpflichtung (> Formel zur Leistungsfähigkeit). Die Deckung des (angemessenen) Eigenbedarfs hat Vorrang vor Unterhaltsverpflichtungen. In diesem Fall ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig. Die > gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsfähigkeit erklären nicht, wie hoch der angemessene Eigenbedarf im Einzelfall ist. Ist diese "Größe" aber nicht bekannt, erlaubt sich keine Aussage, wann die Grenze zur Leistungsunfähigkeit erreicht ist. Zur Fixierung des Eigenbedarfs des unterhaltsschuldners behilft sich Praxis mit Leitlinien, in denen > Selbstbehaltsätze aufgestellt werden, die entsprechend den Umständen des individuellen Einzelfalls > korrigiert werden können.

Eine pauschale Grenze der Leistungsfähigkeit gibt es nicht. Die Grenzen, bis zu welchem Betrag das Einkommen des Unterhaltsschuldners nicht für Unterhaltsleistungen zur Verfügung steht, sind je nach Unterhaltspflicht unterschiedlich hoch. Will heißen: jede Art eines Unterhaltsanspruchs ist mit einer spezifischen Leistungsfähigkeit verknüpft. Weil die > gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsfähigkeit zu den jeweiligen Unterhaltsarten unterschiedliche Anforderungen an die Leistungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen stellen, gelten je nach Unterhaltsart spezifische > Selbstbehaltssätze. Gegenüber Ansprüchen von minderjähren und gilt generell eine besonders > gesteigerte Leistungsfähigkeit. Zur Intensität der Leistungsfähigkeit nach Maßgabe der Unterhaltsart. Bei der > Bemessung des Selbstbehalts, die nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, sind zusätzlich die gesetzlichen Vorgaben zu beachten, die sich insbesondere aus dem Wesen der Unterhaltspflicht ergeben (vgl. BGH FamRZ 2009, 307 Rn.23 mwN = NJW-RR 2009, 289).
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Formel
zur Leistungsfähigkeit


Leistungsfähig ist, wer > Einkommen und > Vermögen über dem zu belassenden > Selbstbehalt besitzt.

Die Formel besagt, dass zunächst das unterhaltsrelevante Einkommen und der Bestand des Vermögens festzustellen ist. Anschließend ist zu ermitteln, welcher Anteil des Einkommens und der Vermögens (> Schonvermögen) zum Unterhaltspflichtigen zu belassen ist. Ist der Unterhaltspflichtige nicht leistungsfähig, muss der Unterhaltsberechtigte versuchen, weitere mögliche unterhaltspflichtige Personen in Anspruch zu nehmen. Soweit keine anderen Personen vorhanden sind oder sich keine Anspruchsgrundlage gegen Dritte finden lässt, bleibt dem Unterhaltsbedürftigen nichts anders übrig als Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Sozialhilfe ist eine subsidiäre staatliche Leistung, die erst dann greifen soll, wenn der Lebensunterhalt nicht mit Unterstützung anderweitiger unterhaltspflichtiger Privatpersonen gesichert werden kann. Nimmt der Unterhaltsbedürftige staatliche Hilfe zum Lebensunterhalt in Anspruch, obwohl zivilrechtliche Unterhaltsansprüche bestehen, gehen dementsprechend konsequent nach § > 94 Abs.1 S. 1 SGB XII oder § 33 SGB II familienrechtliche Unterhaltsansprüche bis zur Höhe der staatlichen Hilfeleistungen auf den Träger der Sozialhilfe über, um nach Möglichkeit aus dem übergegangenen Unterhaltsanspruch einen potentiell Unterhaltspflichtigen in Regress zu nehmen. Dies geschieht beim > Elternunterhalt regelmäßig. Das gleiche Prinzip findet sich beim > Kindesunterhalt , wenn der Staat für die Kinder > Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz erbringt.

Bemessungsfaktoren
zur Leistungsfähigkeit


Die Selbstbehaltsätze knüpfen an das > unterhaltsrelevante Einkommen an. Sie basieren auf der Vorstellung, dass kein unterhaltsrelevantes Einkommen vorhanden ist. Erst wenn weiter feststeht, dass kein > unterhaltsrelevantes Vermögen vorhanden ist, kann (abschließend) die Frage der Leistungsfähigkeit beurteilt werden.

Unterhaltsrelevantes
Einkommen


Wer Einkommen über seinem individuell zu bemessenden > Selbstbehalt bezieht, ist leistungsfähig. Anders als bei der > Einkommensermittlung auf der Ebene der > Bedarfsermittlung (= zweite Prüfungsebene) kommt auf der Ebene der > Leistungsfähigkeit (= vierte Prüfungsebene) verstärkt die Hinzurechnung von> fiktivem Einkommen vor (> mehr ). Dahinter steckt die Idee, dass der Unterhaltspflichtige zur Abwehr von Unterhaltspflichten nicht lediglich auf sein (niedriges) > Realeinkommen verweisen kann. Kann er mehr Einkommen erzielen, als dies tatsächlich geschieht, dann tritt wegen Verstoßes gegen die > Erwerbsobliegenheit an die Stelle des Realeinkommens das > fiktive (= erzielbare) Einkommen.


Merksätze



Das unterhaltsrelevante
Vermögen


Immer dann, wenn nicht ausreichendes > Einkommen zur Leistung von Unterhalt vorhanden ist, stellt sich gleich die Frage ein, ob zur Zahlung von Unterhalt vorhandenes > Vermögen eingesetzt und verwertet werden muss.
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Merksätze


  • Wenn das Einkommen für die Leistungsfähigkeit nicht ausreicht, wird die Frage weiter nach dem > unterhaltsrelevanten Vermögen gestellt
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  • Die Pflicht zum Vermögenseinsatz ist je nach Art des Unterhalts unterschiedlich stark ausgeprägt.
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Selbstbehalt
Die Spurensuche nach dem angemessenem Eigenbedarf

Leistungsfähig

ist der Unterhaltspflichtige, soweit ihm Einkommen zur Erfüllung von Unterhaltspflichten zur Verfügung steht. Das ist der Teil des Einkommens, den er nicht dringend zum Bestreiten seines eigenen Lebensunterhalts benötigt. Niemand soll durch Unterhaltsverpflichtungen in die Sozialhilfe gedrängt werden oder nicht in der Lage sein, seinen eigenen angemessen Lebensunterhalt mit eigenem Einkommen zu bestreiten. Doch wie viel Einkommen benötigt der Unterhaltspflichtige dafür? Das wird jeder unterschiedlich empfinden. Um willkürliche Ansichten zu vermeiden, gibt die Düsseldorfer Tabelle für den Regelfall > Selbstbehaltssätze vor.

  • Rechtsgrundlage:
    Wie hoch dieser Eigenbedarf / Selbstbehalt am Einkommen ist und welche Ausgaben im Einzelnen davon zu bestreiten sind, ist im Unterhaltsrecht gesetzlich nicht geregelt. Der Selbstbehalt, muss in jedem Einzelfall individuell festgestellt werden. Welche Ausgaben mit dem Selbstbehaltssatz im Regelfall zu decken sind, gibt allenfalls § 1360a Abs.1 BGB einen Hinweis.
  • 1. Schritt : Einkommensbereinigung:
    Aufwandspositionen, die in den Selbstbehaltssätzen > nicht inkludiert sind, werden gesondert vom Einkommen in Abzug gebracht (> Einkommensbereinigung ).
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  • 2. Schritt : Individueller Selbstbehalt:
    Welche individuellen Umstände können > Korrekturen der Selbstbehaltsätze veranlassen?
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BGH, Urteil vom 19.11.2008 - XII ZR 129/06
Zum Selbstbehalt bei Bezug von Krankengeld


Selbstbehaltssätze
der Düsseldorfer Tabelle

Düsseldorfer Tabelle
Hilfsmittel zur Bestimmung der Leistungsfähigkeit



Düsseldorfer Tabelle 2023 | Inflation:
Mit der Anhebung der Tabellenwerte zum Kindesunterhalt in der > Tabelle 2023 soll der Inflation Rechnung getragen werden. Ob Kinder nun wirklich mehr Unterhalt bekommen, hängt vom Einzelfall ab, da auch die Selbstbehaltssätze von Unterhaltspflichtigen angehoben wurden. Die Festlegung eines Selbstbehalts ist notwendig, weil niemand zu mehr Unterhaltszahlungen verpflichtet werden darf, als er selbst ohne Gefährdung des eigenen Existenzminimums zu leisten in der Lage ist (> Leistungsfähigkeit). Nicht nur auf der Seite der Unterhaltsempfänger, sondern auch bei den Unterhaltspflichtigen schlagen die massiv gestiegenen Lebenshaltungskosten, insbesondere die deutlich höheren Energiekosten zu Buche. Damit kann es passieren, dass das Einkommen barunterhaltspflichtiger Eltern nicht mehr ausreicht, um den Unterhaltsbedarf der Kinder vollständig zu decken. In ungünstigen Konstellationen kann es sein, dass Kindern mehr Unterhalt zusteht, er aber unterm Strich weniger bekommen.

Düsseldorfer Tabelle | Richtwerte:
Die wichtigsten Selbstbehaltsätze ergeben sich aus den Anmerkungen zur > Düsseldorfer Tabelle. Diese wiederum werden in den OLG-Bezirken über > unterhaltsrechtliche Leitlinien übernommen. Dabei handelt es sich um > Richtwerte, die je nach individuellen Verhältnissen zu > Korrekturen führen können. Dazu Wönne, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn 939 (Zitat) "In der Praxis wird der Eigenbedarf des Unterhaltsschuldners für die Unterhaltsansprüche im Verwandtenunterhalt nach den von den Oberlandesgerichten in den unterhaltsrechtlichen Leitlinien entwickelten pauschalierten Selbstbehaltssätzen für den Mindestbedarf bemessen. Es dient der Vorausschaubarkeit der Rechtsprechung und der Vereinheitlichung, wenn das Gericht unbeschadet der Einkommensverhältnisse und der gesellschaftlichen Stellung des Verpflichteten von pauschalierten Selbstbehaltsbeträgen ausgeht, solange dies gerechtfertigt ist, weil es sich noch um durchschnittliche oder jedenfalls nicht besonders gehobene Einkommensverhältnisse handelt. Auch der BGH lehnt die Anwendung von Pauschalsätzen nicht mehr grundsätzlich ab, da die unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte die Selbstbehaltssätze nur noch als Mindestbeträge angeben. Damit unterliegt es tatrichterlicher Beurteilung, ob die Mindestbeträge im Einzelfall zu erhöhen sind."

Selbstbehaltssätze der Eltern
gegenüber ihren unterhaltsberechtigten Kindern


BGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00
Existenzminimum | Selbstbehalt der Eltern


(Zitat) "Als angemessener Unterhalt müssen aber auch bei bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen diejenigen Mittel angesehen werden, durch die das Existenzminimum der Eltern sichergestellt werden kann und die demgemäß als Untergrenze des Bedarfs zu bewerten sind (...). Insofern ist es auch nicht rechtsfehlerhaft, wenn zur Ermittlung des so bemessenen Bedarfs auf die in den Unterhaltstabellen enthaltenen, am sozialhilferechtlichen Existenzminimum ausgerichteten Eigenbedarfssätze (...) zurückgegriffen (...) wird (...)."

Notwendiger Eigenbedarf (§ > 1603 Abs.2 BGB)
Selbstbehaltssätze für Eltern beim Kindesunterhalt
ggü.
minderjährigen und > privilegiert volljährigen Kindern


Der > notwendige Selbstbehalt für nicht erwerbstätige Eltern (§ 1603 Abs.2 BGB) stellt sich im Jahr 2023 im Überblick wie folgt dar:

502 €

Sozialrechtlicher Regelbedarf: > Existenzminimumsbericht

ca. 50 €

Pauschale Erhöhung; rechnerisch exakt 48 €

520 €

Wohnkosten, Warmmiete > mehr

30 €

Ansatz für Versicherungen

20 €

"Puffer"

Das ergibt in Summe 1.120 € für nicht erwerbstätige Eltern. Für den notwendigen Selbstbehalt von erwerbstätigen Eltern wird ein "Erwerbsanreiz" von 250 € hinzuaddiert (= 1.370 €); Martin Menne, zu den Bausteinen der Düsseldorfer Tabelle, in: FF 2023, 12, 19. Ergebnis:


Angemessener Eigenbedarf (§  > 1603 Abs.1 BGB)
Selbstbehaltsätze für Eltern beim Kindesunterhalt
ggü. sonstige
volljährige Kinder


  • 1.650 € (2023) | 1.400 € (2022).
  • Hierin sind > Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 650 € (2022: 550 €) enthalten.

Selbstbehaltssätze des Unterhaltspflichtigen
gegenüber Ehegatten oder
gegenüber Ansprüchen wegen > Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB)


Monatlicher (Mindest-)Eigenbedarf (Selbstbehalt) des Unterhaltsschuldners gegenüber dem getrennt lebenden und dem geschiedenen Berechtigten

  • falls erwerbstätig: 1.510 € (2023) | 1.280 € (2022)
  • falls nicht erwerbstätig: 1.385 € (2023) | 1.180 € (2022)
  • Hierin sind jeweils > Kosten für Unterkunft und Heizung (Warmmiete) in Höhe von 580,00 € (2022: 490 €) enthalten.

Eigenbedarf gegenüber Ehegatten
nach Halbteilungsgrundsatz


Der > Ehegattenunterhalt wird vom > Halbteilungsgrundsatz beherrscht: Jedem Ehegatten hat vom > bedarfsprägenden Gesamteinkommen der Ehegatten jeweils die > Hälfte zu verbleiben. Damit trifft der Halbteilungsgrundsatz auch eine wichtige Aussage zum Eigenbedarf des Ehegatten. Bevor also die (Mindest-)Leistungsgrenze nach dem Selbstbehaltssatz für Ehegatten erreicht wird, wird sehr häufig bereits die Grenze zur Leistungsunfähigkeit durch den Halbteilungsgrundsatz markiert sein.
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BGH, Urteil vom 17.08.2008 - XII ZR 63/07
Ehegattenselbstbehalt im Rahmen des Trennungsunterhalts


Loewe

BGH, Beschluss vom 16.10.2019 - XII 341/17
Zur Bemessung des eheangemessenen Selbstbehalts



Korrektur
des Selbstbehaltssatzes

Bedarfspositionen
im Selbstbehaltsatz


Der angemessene (der dem Unterhaltspflichtigen zu belassende) Eigenbedarf zur Deckung seiner Grundbedürfnisse im Wesentlichen umfasst folgende Bedarfspositionen:

Die Aufzählung dieser Bedarfspositionen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die genannten Positionen finden sich jedenfalls in § > 20 Abs.1 SGB II , § > 27a Abs.1 SGB XII als elementare Bedarfspositionen wieder. Wenn die > Düsseldorfer Tabelle oder die > Leitlinien der OLG´s. sog. > Regelsätze zum angemessenen Selbstbehalt aufstellt, dann wird damit zum Ausdruck gebracht, dass es unterhaltsrechtlich dem Unterhaltspflichtigen zugemutet wird, die aufgezählten (elementaren) Aufwands- bzw. Bedarfspositionen mit dem Teil des Einkommens zu bestreiten, der nach Maßgabe des jeweiligen > Selbstbehaltsatzes dem Unterhaltspflichtigen zu belassen ist. Die Selbstbehaltsätze basieren auf > Kalkulationen für den Durchschnittsfal l und geben an, welcher Teil des Einkommens für den eigenen angemessenen Konsum benötigt wird (= angemessener Eigenbedarf). Was ein erwachsener Mensch zum Leben braucht (Konsum/Monat inkl. Wohnkosten) teilen die Selbstbehaltsätze der Düsseldorfer Tabelle mit. Die Selbstbehaltsätze werden auf Basis des > Existenzminimumberichts der Bundesregierung ermittelt.

Anlass
für Korrekturen von Bedarfspositionen



Bedarfsposition
Wohnkosten im Selbstbehalt


In der > DT (Anm. A 5) - wie auch in den > unterhaltsrechtlichen Leitlinien - sind etwa im notwendigen Eigenbedarf (> Selbstbehalt) Kosten für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Kosten für Heizung (Warmmiete) enthalten.

Wann ist eine Korrektur des Selbstbehaltssatzes wegen hoher Mietkosten veranlasst?

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 23.02.2021 - 6 UF 160/20
Erhöhter Mietaufwand des Unterhaltspflichtigen | Mangelfall droht


Leitsatz: Erhöhter Mietaufwand des Unterhaltsverpflichteten (hier: in Frankfurt) rechtfertigt keine Kürzung des unterhaltsrechtlichen Einkommens. Der Wohnkostenanteil, der in die Selbstbehaltssätze der Düsseldorfer Tabelle eingearbeitet ist, ist lediglich im > Mangelfall von Bedeutung; ansonsten ist der Mietaufwand allgemeiner Lebensbedarf, den der Unterhaltspflichtige aus den ihm nach Unterhaltszahlung verbleibenden Einkünften zu bestreiten hat.

Anmerkung: Die > Selbstbehaltsätze bauen auf der Grundvorstellung auf, dass der Unterhaltspflichtige allein zur Miete wohnt. In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien wird der Mietkostenbedarf sowie die Heizkosten beim Selbstbehaltssatz gesondert ausgewiesen. Im Jahr 2023 wurden die Wohnkostenansätze im > Selbstbehalt deutlich erhöht. Die Wohnkosten stellen seit Jahren bereits das „Sorgenkind“ der Düsseldorfer Tabelle dar: Denn unter den verschiedenen Einzelpositionen des Selbstbehalts stellen sie nach wie vor die bedeutsamste und einzige variable Größe dar, die sich zudem nicht sachgerecht pauschalieren lässt (Menne, FF 2023, 12, 18). Tatsächlich variieren die Kosten der Unterkunft im bundesweiten Vergleich unverändert extrem stark: Gerade im Ballungszentren stimmt der Wohnbedarfssatz nicht mit der Realität der Wohnkosten überein. Dies gibt Anlass, an die Erhöhung des Selbstbehaltssatzes, um die realen Mietkosten zu denken. Allerdings sind Korrekturen nur zulässig und veranlasst, > wenn aufgrund hoher Mietkosten eine Mangelfallberechnung angezeigt ist.


Obliegenheit zur Reduzierung der Wohnkosten: Der Selbstbehalt soll erhöht werden, wenn die Wohnkosten (Warmmiete) den ausgewiesenen Betrag übersteigen und nicht unangemessen sind. Dies ist auch in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verankert. Danach kann im Einzelfall eine Erhöhung des Selbstbehalts nur infrage kommen, wenn der darin enthaltene Wohnkostenanteil - nach den Umständen nicht vermeidbar - überschritten wird (BGH, Beschluss vom 9.3.2016 - XII ZB 693/14, m. Anm. Seiler = FF 2016, 254 m. Anm. Engels). Soweit die Beantragung von Wohngeld möglich ist, etwa ab Ende des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 WoGG) trifft den Unterhaltspflichtigen die Obliegenheit, sich ihm mögliche und zumutbare Einkommensquellen zu erschließen, was in erhöhtem Maße im > Mangelfall gilt. Zur > Obliegenheit Wohngeld zu beantragen vgl. BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19 , Rn 18. Da es insoweit um die Frage der eingeschränkten Leistungsfähigkeit im Sinne des § 1603 BGB geht, hat der Unterhaltsschuldner mit erhöhten Wohnkosten > darzulegen und zu beweisen , dass er dieser Obliegenheit nachgekommen ist (vgl. Wendl/Dose/ Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 10. Aufl. § 2 Rn. 392). Wer hier zum Erfolg kommen will, muss nachweisen, welchen Mietzins er tatsächlich zahlt (mit Mietvertrag und Zahlungsbelegen) und sich erfolglos um billigeren Wohnraum bemüht hat (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 09.05.2019 - 5 UF 141/17 - intern vorhanden zu Az.: 9/16).

Anteilige Berücksichtigung der Wohnkosten: Fallen Wohnkosten nicht nur für den Unterhaltspflichtigen an, sondern decken diese auch den Wohnbedarf seiner weiteren Familienmitglieder (Ehefrau und Kinder), werden beim Kindesunterhalt die vom Unterhaltspflichtigen für den Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig berücksichtigt (BGH, Beschluss vom 28.10.2020 - XII ZB 512/19 ; Wendl/Dose/ Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. § 1 Rn. 469; Wendl/Dose/ Guhling, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl. § 5 Rn. 27).


Sonstige
Bedarfspositionen im Selbstbehalt


Die Selbstbehaltsätze gehen davon aus, dass es keinen Lebenspartner gibt, bei dem der Unterhaltsschuldner lebt oder gegen diesen einen Unterhaltsanspruch zur Deckung seines Lebensbedarfs geltend machen kann. Sobald einer dieser Umstände gegeben ist, ist eine Herabsetzung des Selbstbehaltsatzes der Düsseldorfer Tabelle angezeigt und durchzuführen.

» Patchwork
(neuer) Lebenspartner deckt den Eigenbedarf?

» Synergieeffekte
Spareffekte, welche den Selbstbehalt mindern.

» Wohnvorteil
Mietfreies Wohnen & Selbstbehalt


mehrere Unterhaltspflichten
und Leistungsfähigkeit

Verteilungsmasse


Kann der Unterhaltsschuldner unter Berücksichtigung seines > Selbstbehalts nicht alle Unterhaltsansprüche mehrerer Unterhaltsgläubiger vollständig erfüllen (= Mangelfall), so zeigt sich ein rechtlich zu lösender Verteilungskampf: Wer bekommt ein Stück vom Kuchen? Die Situation fehlender Leistungsfähigkeit für alle Unterhaltsverpflichtungen greift § > 1609 BGB auf und erklärt, dass es ein Rangverhältnis unter den Unterhaltsgläubigern gibt.

Mangelfall


Irgendwann wird die wirtschaftliche Situation erreicht, in der nicht mehr alle Unterhaltsberechtigten den vollen Unterhalt erhalten können, weil dazu ausreichend Geld über der Schwelle zum Selbstbehalt fehlt (= Mangelfall). Im ersten Schritt ist - um einen Mangelfall erstmal festzustellen - für alle Unterhaltsberechtigten der Unterhalt nach den üblichen Bedarfsermittlungsmethoden durchzuführen. Deshalb wird die Unterhaltsschuld gegenüber vorrangigen Unterhaltsschuldnern bei der Bedarfsermittlung zur Unterhaltsermittlung gegenüber nachrangigen Unterhaltsberechtigten nicht als > Abzugsposition vom Einkommen zur > Einkommensbereinigung behandelt, soweit dies nicht im Rahmen der üblichen Bedarfsermittlung bereits anerkannt ist (wie z.B. beim Ehegattenunterhalt: hier Abzug aller Kindesunterhaltslasten vom Einkommen: > mehr). Heinrich Schürmann (Unterhalt - Entscheidungen zwischen Not und Elend, in: FamRZ 2022, 1009) äußert sich anhand der > Düsseldorfer Tabelle 2022 zum Mangelfall, der in den ersten beiden > Einkommensgruppen fast schon zum Regelfall wird (Zitat): "Bei der unterstellten Familienkonstellation mit zwei Unterhaltsberechtigten genügt der Eingangsbetrag von 1.900 Euro schon heute nicht mehr, um den Unterhalt für zwei ältere Kinder unter Wahrung des notwendigen Selbstbehalts aufzubringen. Es wären noch weit mehr Fallgestaltungen, wenn der notwendige Selbstbehalt nicht nochmals bei 1.160 Euro eingefroren worden wäre, sondern der sich bereits im Herbst letzten Jahres abzeichnenden Preissteigerung angemessen Rechnung getragen hätte. Nun ist die Absenkung auf den notwendigen Selbstbehalt die auf den Mangelfall begrenzte Ausnahme - als Regelfall kann ein Unterhaltspflichtiger auch im Verhältnis zu seinen minderjährigen Kindern die Wahrung seiner angemessenen Lebensverhältnisse behaupten (§ 1603 Abs. 1 BGB).2 Gegenwärtig bedarf es eines bereinigten Nettoeinkommens zwischen 1.980 und 2.250 Euro, damit der Mindestbedarf für zwei Kinder aufgebracht werden kann. Mit anderen Worten: Der auf den Unterhalt für zwei Kinder ausgelegte Bezugsrahmen postuliert in der zweiten Einkommensgruppe einen Bedarf, der in einen Mangelfall führt und damit in jedem Fall zu korrigieren ist."

1609 BGB
Gesetzestext


Sind mehrere Unterhaltsberechtigte vorhanden und ist der Unterhaltspflichtige außerstande, allen Unterhalt zu gewähren, gilt folgende Rangfolge:

  1. > minderjährige unverheiratete Kinder und > Kinder im Sinne des § 1603 Abs. 2 Satz 2 ,
  2. Elternteile, die wegen der > Betreuung eines Kindes unterhaltsberechtigt sind oder im Fall einer Scheidung wären, sowie Ehegatten und geschiedene Ehegatten bei einer > Ehe von langer Dauer ; bei der Feststellung einer Ehe von langer Dauer sind auch > Nachteile im Sinne des § 1578b Abs. 1 Satz 2 und 3 zu berücksichtigen,
  3. Ehegatten und geschiedene Ehegatten, die nicht unter Nummer 2 fallen,
  4. Kinder, die nicht unter Nummer 1 fallen,
  5. Enkelkinder und weitere Abkömmlinge,
  6. Eltern,
  7. weitere Verwandte der aufsteigenden Linie; unter ihnen gehen die Näheren den Entfernteren vor.

Mangelfallberechnung
mit Rangfragen


Zeigt sich nach der üblichen Bedarfsermittlung, dass das Geld des Unterhaltspflichtigen zur Erfüllung aller Unterhaltspflichten nicht ausreicht (= Mangelfall), dann wird im zweiten Schritt eine spezifische Mangelfall-Korrekturrechnung durchgeführt. Erst wenn ein Mangelfall vorliegt, wird § 1609 BGB relevant und führt dazu, dass vorrangige Unterhaltsgläubiger den nachrangigen Unterhaltsgläubigern den "Weg zum Kuchen" versperren. § 1609 BGB erklärt nach seinem Wortlaut, welche Unterhaltspflichten in welcher Reihenfolge bis zur Grenze des dem Unterhaltspflichtigen zu belassenden > Selbstbehalts voll zu erfüllen sind.

Gleichrangig
Unterhaltsberechtigte


Befinden sich mehrer Unterhaltsverpflichtungen auf der gleichen Rangstufe i.S.d. § 1609 BGB und es droht eine Unterschreitung des spezifischen Selbstbehalts des Unterhaltspflichtigenders, wenn er alle gleichrangigen Unterhaltsverpflichtungen voll bezahlt, dann ist zur Wahrung des Selbstbehalts eine > Mangelfallberechnung durchzuführen.


Muster zur Mangelfallberechnung: Die > Düsseldorfer Tabelle zeigt unter Abschnitt C. ein Muster für eine Mangelfallberechnung beim Kindesunterhalt.
> hier

Nachrangig
Unterhaltsberechtigte


Nachrangig Unterhaltsberechtigte gehen leer aus, wenn nicht zumindest der notwendige Eigenbedarf (Existenzminimum) der vorrangig Unterhaltsberechtigten gedeckt werden kann. Erst wenn der > Unterhaltsbedarf der nach § 1609 Ziff.1 BGB vorrangigen Kinder gedeckt ist (Rangstufe 1), kann ein nachrangiger Unterhaltsberechtigter der Rangstufe 2 (§ 1609 Ziff. 2 BGB: Ehegatte, Mutter oder geschiedener Ehegatte) zum Zug kommen.


Beispiele zur Berechnung des Unterhalts nachrangig Berechtigter, Guhling, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 10. Aufl., > § 5 Rn. 150ff.

BGH, Beschluss vom 01.10.2014 - XII ZB 185/13
Zum Rangverhältnis zwischen
Ehegattenunterhalt und Betreuungsunterhalt
für neue Lebenspartnerin

Leitsatz: Besteht ein Teilunterhaltsanspruch auf Betreuungsunterhalt und ein weiterer Teilanspruch aufgrund eines anderen Unterhaltstatbestands, unterfällt der Gesamtanspruch [der neuen Lebenspartnerin] dem Rang des § > 1609 Nr.2 BGB.

Bedarfsermittlung
bei nachrangigen Unterhaltsberechtigten


Nachrangige Unterhaltsberechtigte können die Bedarfsermittlung für vorrangige Unterhaltsberechtigte im Rahmen einer Angemessenheitsprüfung beeinflussen (vgl. Brudermüller, in Palandt, BGB, 74. Aufl., 2015, Rn 32 zu 1609 BGB).


Kindesunterhalt
:
Bei der > Bedarfsermittlung des Kindesunterhalts mithilfe der Düsseldorfer Tabelle werden (unabhängig vom Rang) alle vorhandenen Unterhaltsberechtigten berücksichtigt, indem > Korrekturen bei Anwendung der Einkommensgruppen stattfinden. So kann der volle Bedarf vorrangiger Unterhaltsberechtigter bis hin zum verbleibenden Mindestbedarf gekürzt werden (Gerhardt, FuR 2010, 241; Berechnungsbeispiel mit minderjährigen Kindern, Ehegattenunterhalt und nachrangigen Volljährigen, Gerhardt in: Hdb. des FamR, 9. Aufl., 6. Kap. Rn 754, Fall 8). Die Mangelfallberechnung mit vor- und nachrangigen Unterhaltsberechtigten ist hoch kompliziert und soll hier im Detail nicht dargestellt werden (Berechnungsbeispiel mit minderjährigen Kindern, Ehegattenunterhalt und nachrangigen Volljährigen, Gerhardt in: Hdb. des FamR, 9. Aufl., 6. Kap. Rn 754, Fall 8).


Ehegattenunterhalt
:
Bei der Bedarfsermittlung zum > Ehegattenunterhalt werden sämtliche Kindesunterhaltsansprüche (ob vor- oder nachrangig) berücksichtigt
> mehr


Darlegungs- und Beweislast
für Leistungsunfähigkeit

OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2012 - II-8 UF 14/12
Darlegungslast für Leistungsunfähigkeit > Pressemitteilung


Anmerkung: Der Unterhaltsschuldner hat sämtliche unterhaltsrelevanten Umstände darzulegen, die seine > Leistungsfähigkeit bestimmen, wenn er sich gegen den Unterhaltsanspruch mit > Berufung auf Leistungsunfähigkeit wehren will.

  • Trägt der Unterhaltspflichtige zu seiner Leistungsfähigkeit im > Unterhaltsverfahren nichts vor, wird ihm unbegrenzte Leistungsfähigkeit unterstellt. Aufgrund der > Beweislastverteilung zur Leistungsfähigkeit kann ein Unterhaltsanspruch auch ohne konkrete Kenntnis vom Einkommen des Unterhaltsschuldners gerichtlich geltend gemacht werden. Will sich der Unterhaltsschuldner dagegen mit Berufung auf fehlende Leistungsfähigkeit verteidigen, ist er nun gezwungen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.
  • Werden vom Unterhaltspflichtigen im Unterhaltsverfahren > falsche Angaben zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gemacht, hat dies für den Unterhaltspflichtigen negative zivilrechtliche und strafrechtliche Folgen.
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  • In der Praxis wird der Unterhaltspflichtige oft mit der Zurechnung > fiktiver Einkünfte konfrontiert, die ebenfalls seine Leistungsfähigkeit bestimmten.
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    Voraussetzung dafür ist der Vorwurf eines Verstoßes gegen die > Obliegenheit zur Einkommensoptimierung. Wer im Unterhaltsverfahren eine solche Obliegenheitsverletzung darlegen und beweisen muss.
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Links & Literatur



Links



Literatur


  • Hans-Ulrich Graba, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht im Jahr 2014, FF 2015, 225
  • Hans-Ulrich Graba, Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Unterhaltsrecht im Jahr 2013, FF 2014, 50

In eigener Sache


  • Mangelfall, Bezug von Krankengeld des barunterhaltspflichtigen Vaters, Korrektur des Selbstbehalts wegen mietfreiem Wohnen, unser Az.: 43/ 16 (D3/491- 16)
  • Mangelfall und Streit um Kindesunterhalt gegen einen (wieder verheirateten) Vater von vier Kindern aus Österreich mit einem Kind aus erster Ehe in Deutschland, unser Az.: 119/ 15
  • AG Augsburg - 412 F 3444/18, erhöhter notwendiger Selbstbehalt wegen Mietkosten in München, unser Az.: 12/ 19 (D3/543- 19)
  • AG München, Beschluss vom 23.10.2015 - 523 F 2292/15, erhöhter angemessener Selbstbedarf des Unterhaltsschuldners wegen Mietkosten in München, unser Az.: 85/ 15 (D4/218- 15)