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Auskunftspflicht
zum Einkommen und Vermögen
Das Wichtigste in Kürze
- Um die Unterhaltshöhe bestimmen zu können, müssen alle Parteien Informationen über ihr Einkommen und Vermögen offenlegen.
- Nur wenige Menschen sind dazu bereit, umfangreich Informationen über ihre Finanzen zu teilen – insbesondere nicht in dem Ausmaß, welches von der Gegenpartei verlangt wird.
- Sie wollen wissen, in welchen Fällen eine Auskunftspflicht besteht, wie weit diese reicht und welche Rechtsfolgen bei einem Verstoß drohen.
- Erfahren Sie hier alles Wesentliche über gesetzliche Vorschriften, Umfang und Grenzen der Auskunftspflicht vom Experten. Gerne stehen wir Ihnen auch persönlich für eine Beratung zur Verfügung. Werden Sie zu Auskunft aufgefordert, handeln Sie: Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf!
Zentralnorm zur Auskunftspflicht
§ 1605 BGBEine Auskunftspflicht besteht nur, wenn sie mit einer gesetzlichen Anspruchsgrundlage begründet werden kann. Die Zentralnorm dafür ist § 1605 BGB. Hilft das nicht weiter, wird meist auf § 242 BGB zurückgegriffen.
> Wegweiser zur Auskunftspflicht
Umfang und Grenzen
der AuskunftspflichtDie Pflicht zur Auskunft reicht so weit, wie die Auskunft zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs erforderlich ist (§ 1605 Abs.1 S.1 BGB).
> Erforderlichkeit der Auskunft
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Wegweiser
zur Auskunftspflicht
- Auskunftsanspruch - Zentralnorm: § 1605 Abs.1 BGB
- Weitere Anspruchsgrundlagen
- Auskunftsansprüche des Jugendamts
- Wann entsteht eine Auskunftspflicht?
- Wer ist zur Auskunft verpflichtet?
- Wie ist die Auskunft zu erteilen?
- Auskunftspflicht des Unternehmers
- Erforderlichkeit der Auskunft
- Erforderlich bei Erklärung der unbegrenzten Leistungsfähigkeit?
- Auskunft zum Einkommen
- Auskunft zum Vermögen
- Wiederholte Auskunftspflicht: § 1605 Abs.2 BG
- Rechtsfolgen bei Auskunftspflichtverletzung
- Auskunftsanspruch durchsetzen
- Links & Literatur
Zentrale Anspruchsgrundlage
§ 1605 Abs.1 BGB
§ 1605 Abs.1 BGB
Gesetzestext
(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf > Verlangen über ihre > Einkünfte und ihr > Vermögen > Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung > erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 BGB sind entsprechend anzuwenden.
(2).... dazu > hier
Umfassender Anwendungsbereich
Das > Auskunftsverlangen soll die Beweisnot zur Darstellung der Unterhaltshöhe beseitigen (> mehr) und außergerichtlich Druck zur Auskunftspflicht erzeugen (> mehr). Zwar gilt § > 1605 BGB entsprechend seinem Wortlaut nur für den > Verwandtenunterhalt. Doch zahlreiche Vorschriften zu den anderen Unterhaltsansprüchen verweisen zum Thema Auskunft auf den § 1605 BGB (> Anwendungsbereich). Er gilt für fast jeden Unterhaltsanspruch und in fast jeder unterhaltsrechtlichen Fallvariante. Somit kann > 1605 BGB als Zentralnorm für Fragen der außergerichtlichen Auskunftspflicht bezeichnet werden.
Für den > Verwandtenunterhalt gilt § 1605 BGB direkt.
Trennungsunterhalt: § 1361 Abs.4 S.4 BGB verweist auf § 1605 BGB.
Nachehelicher Unterhalt: § 1580 S.2 BGB verweist auf § 1605 BGB.
Unterhalt aus Anlass der Geburt: § 1615l Abs.3 S.1 BGB verweist auf § > 1605 BGB (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 23.09.2004 - 6 UF 152/04).
Auskunftsanspruch
nach § 242 BGB
BGH, Beschluss vom 17.04.2013 – XII ZB 329/12
Auskunftsanspruch auf der Grundlage von § 242 BGB
Anmerkung: Wird im Verhältnis zwischen Unterhaltspflichtiger und Unterhaltsberechtigtem Auskunft verlangt, erübrigt sich ein Rückgriff auf die Vorschrift § 242 BGB als Anspruchsgrundlage. Denn § 1605 erfasst so gut wie alle Unterhaltsanspruchsbeziehungen. Ein Rückgriff auf § 242 BGB kann aber dann erforderlich werden, wenn nach einem Auskunftsanspruch im Verhältnis von Personen gefragt wird, zwischen denen kein Unterhaltsanspruch existiert. Der häufigste Fall dieser Art - kein Unterhaltsverhältnis, aber berechtigtes Bedürfnis nach Auskunft vom anderen - tritt auf, wenn beide Elternteile für den Unterhaltsanspruch ihres Kindes haften. Zwischen den Eltern besteht kein Unterhaltsverhältnis. Aber um ihre Haftungsquote bestimmen zu können, benötigen sie Auskunft zum Einkommen des anderen Elternteils. Auf solche und ähnliche Fälle wird im Folgenden eingegangen.
Auskunftsverpflichtung beim Kindesunterhalt
wegen anteiliger Elternhaftung
Wechselseitige Auskunftsverpflichtung zwischen den Eltern:
Druck zur Auskunft:
Anlass für Auskunftsverpflichtung:
Auskunftsverpflichtung der Eltern untereinander kommt in Betracht, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Eltern anteilig für den Barunterhalt des Kindes haften. Das ist in folgenden Situationen der Fall:
- Kinderbetreuung im echten Wechselmodell (BGH FamRZ 2007, 707; 2006, 1015) > Berechnungsbeispiel
- Haftung der Eltern für Mehrbedarf (BGH FamRZ 2009, 962; 2008, 1152) > Berechnungsbeipiel
- Haftung der Eltern für > Unterhalt des volljährigen Kindes > Berechnungsbeispiel
- Spezielle Fälle anteiliger Elternhaftung > hier
Spezialfälle beim Kindesunterhalt
- Wirtschaftliches Ungleichgewicht
in der Leistungsfähigkeit der Eltern für KindesunterhaltEs kommt häufig vor, dass der kinderbetreuende Elternteil die Auskunft zu seinem Einkommen verweigert. Dies mag zulässig sein, wenn den kinderbetreuenden Elternteil keine Unterhaltszahlungspflicht trifft. Letzteres ist aber nicht immer der Fall. Besteht Anlass, auch den kinderbetreuenden Elternteil am Barunterhalt für das Kind zu beteiligen, kommt es Klärung der Frage, mit welchem Haftungsanteil.
- Weiterführende Literatur:
» Auskunft zum wirtschaftlichen Ungleichgewicht
» Anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern
- Weiterführende Literatur:
- Familienrechtlicher Ausgleichsanspruch
zwischen den Eltern beim KindesunterhaltEbenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof angenommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurteil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 IVb ZR 558/80 FamRZ 1981, 761, 762). Denn auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Haftungsanteilen der Eltern, die nur in Kenntnis beider Einkommensverhältnisse berechnet werden können. Mehr zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch
> hier
- Weiterführende Links:
» Die anteilige Elternhaftung
Auskunftspflicht Dritter
Lebenspartner in Patchwork-Situation
Es gibt immer wieder den Fall, dass der für sein Kind unterhaltspflichtige Elternteil in Zweit-Ehe neu verheiratet ist, selbst kaum Einkommen hat und der eigene Lebensunterhalt im Wesentlichen aus dem Einkommen des neuen Lebenspartners bestritten wird. Dies hat unterhaltsrechtliche Konsequenzen, und zwar in Form der Zurechnung von > fiktiven Einkünften und Korrektur des Selbstbehalts (> Familienunterhalt & Selbstbehalt), wofür das Einkommen des neuen Lebenspartners bekannt sein muss. Auch wenn der neue Lebenspartner nichts mit dem Unterhaltsverhältnis des barunterhaltspflichtigen Kindes zu tun hat (nicht sein Kind), trifft ihn eine Auskunftspflicht über sein Einkommen. Für manche Lebenspartner mag das unzumutbar weit in Ihre Privatsphäre eingreifen. Der BGH meint, das müsse hingenommen werden:
- Weiterführende Links:
» Patchwork & Einkommen im Unterhaltsrecht
BGH, Urteil v. 2.6.2010 - XII ZR 124/08
Auskunftsansprüche bei Patchworksituation | Auskunftsanspruchs wegen Taschengeldanspruch
Auskunftspflicht:
Hier geht es um die Frage, welche Auskunftsansprüche bestehen, um an Informationen zur Ermittlung der Höhe des Taschengeldanspruchs des Unterhaltspflichtigen (> Taschengeldanspruch gegen seinen (neuen) Ehegatten zu kommen, um die > Leistungsfähigkeit für > Kindesunterhalt festzustellen. (Zitat, Rn 22) "Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360 a BGB einen Anspruch auf > Familienunterhalt. Dieser kann aber nur bei genauer Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten beziffert werden. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt deshalb auch der wechselseitige Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Seinem Umfang nach geht dieser Anspruch nicht nur auf eine Unterrichtung in groben Zügen, da eine derart eingeschränkte Kenntnis den Ehegatten nicht in die Lage versetzten würde, den ihm zustehenden Unterhalt zu ermitteln. Geschuldet wird deshalb die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit derjenigen, wie sie nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. Eine solche Verpflichtung läuft nicht etwa dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Ehegatten zuwider; diese erfordert vielmehr gerade, den anderen ausreichend über die eigenen Einkommensverhältnisse zu unterrichten.
Belegpflicht:
Eine Pflicht zur Vorlage von Belegen besteht jedoch nicht (vgl. > Rn 23). Allerdings besteht eine Pflicht zur Vorlage von Steuerbescheiden bei gemeinsamer Veranlagung (Zitat, Rn 16) "Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es zum Beispiel hinnehmen, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten ergangen sind. In einem solchen Fall können zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthält, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse des Ehegatten bezogen werden können, muss dies hingenommen werden (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass das Interesse des Auskunftbegehrenden dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 116/92 - FamRZ 1994, 28 f.)
Auskunftsanspruch gem. § 242 BGB
in Sorgerechtsangelegenheit
OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.02.2018 - 4 WF 11/18
Auskunftsanspruch der Eltern untereinander bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Lt. der Entscheidung hatte ein Elternteil bei gemeinsamer elterlicher Sorge unberechtigt alleine über das Barvermögen des gemeinsamen Sohnes durch Einrichtung eines neuen Sparkontos verfügt. In diesem Fall steht dem anderen Elternteil ein Auskunftsanspruch über den Verbleib des Geldes aufgrund der gemeinsamen Vermögenssorge als Teil der gemeinsamen elterlichen Sorge gemäß § 242 BGB zu.
- Weiterführender Link:
» Informationsrecht der Eltern
» zur Vermögenssorge der Eltern (Vermögensverwaltung für das Kind) und Auskunft
Anspruch auf Grundbucheinsicht
§§ 12, 12c GBO
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7.01.2020 - 20 W 269/19
Grundbucheinsicht in Grundbuch des Unterhaltspflichtigen
Anmerkung: Ein berechtigtes Interesse für die Grundbucheinsicht kann die Ermittlung eines > Wohnvorteils und Zurechnung von fiktiven Mieteinkünften sein. Das OLG geht auf die Voraussetzungen (berechtigtes Interesse des Unterhaltsberechtigten) einer Grundbucheinsicht nach §§ 12, 12c GBO ein. Weiter wird erklärt, in welche Abteilungen des Grundbuchs Einsicht gewährt wird.
Wann
ensteht eine Auskunftspflicht?
- In der Regel löst erst ein außergerichtliches > ordnungsgemäßes Auskunftsverlangen die Auskunftspflicht aus.
- Ist das Stadium eines gerichtlichen Unterhaltsverfahrens erreicht, tritt eine > verfahrensrechtliche Auskunftspflicht hinzu.
- Dies kann bis hin zur > ungefragten Auskunftsverpflichtung reichen, z. B. wenn sich nach einem Unterhaltstitel dessen Bemessungsgrundlagen geändert haben.
Wer
ist zur Auskunft verpflichtet?
Wechselseitige Auskunftspflicht
von Unterhaltspflichtigen und Unterhaltsberechtigten
§ > 1605 BGB unterscheidet nicht zwischen Auskunftspflicht des Unterhaltspflichtigen und des Unterhaltsberechtigten. Die Auskunftspflicht besteht wechselseitig, soweit die Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen für die Unterhaltsermittlung > erforderlich ist (§ 1605 Abs.1 S.1 BGB). Grundlage der wechselseitigen Auskunftspflicht ist ein Unterhaltsverhältnis zwischen Auskunftsberechtigtem und Auskunftspflichtigen. Fehlt ein solches Verhältnis, muss sich die Unterhaltspflicht aus einer > anderen Anspruchsgrundlage ergeben.
> mehr
Zurückbehaltungsrecht
wegen Auskunftspflichtverletzung?
Erteilt der Unterhaltsberechtigte trotz Aufforderung keine Auskunft zum eigenem Einkommen, obwohl dieses zur korrekten Unterhaltsermittlung erforderlich ist, kann sich der Unterhaltspflichtige u.U. auf ein > Zurückbehaltungsrecht (§ 273 Abs.1 BGB) von Unterhaltsleistungen berufen (vgl. z.B. Zurückbehalt von Unterhaltsleistungen der Eltern beim Unterhalt ihrer volljährigen Kinder > hier).
Erforderlichkeit
der Auskunft
"Erforderlich"
Was bedeutet das?
Nach dem Wortlaut des § > 1605 BGB besteht eine Auskunftspflicht, soweit > Auskunft verlangt wurde und sie für unterhaltsrechtliche Zwecke > "erforderlich" ist. Das bedeutet, eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH NJW 1982, 2771 = FamRZ 1982, 996 FamRZ 1985, 791 OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1191). Dies ist der Fall, wenn sich die Erteilung der Auskunft zum Einkommen als bloße Förmelei ohne Sinn und Zweck darstellt. Auskunftpflicht zum Vermögen besteht, wenn die > Relevanz des Vermögens dargelegt wird. Sogar im Fall der > konkreten Bedarfsermittlung (wenn das (Gesamt-)Einkommen keine entscheidende Rolle für die konkrete Höhe des Unterhalts spielt) wird das Einkommen relevant, um die Angemessenheit des konkret dargelegten Bedarfs beurteilen zu können. Keine außergerichtliche Auskunftspflicht besteht
- bei fehlender Bedürftigkeit des Unterhaltsbegehrenden (OLG Düsseldorf, 30.07.1986 - 2 Ss OWi 290/86),
- wenn der Unterhaltspflichtige evident nicht leistungsfähig ist (OLG Naumburg, 22.01.2001 - 14 WF 180/00),
- bei voller > Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 BGB, d.h. bei Vorliegen von Umständen, die auch ohne Einbeziehung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse den Unterhaltsanspruch zweifelsfrei entfallen lassen (BGH, 29.06.1998 - IV ZR 391/81).
- Weiterführende Links:
» Erforderlichkeit der Vermögensauskunft > mehr
» Erforderlichkeit bei Erklärung der unbegrenzten Leistungsfähigkeit > mehr
Sich unbegrenzt leistungsfähig erklären
Macht das Sinn?
Bedarfsermittlung
bei gehobenem Lebensstandard
Bei sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen kann sowohl beim > Ehegattenunterhalt als auch beim > Kindesunterhalt der > Unterhaltsbedarf konkret ermittelt werden. Um den Unterhaltsberechtigten (Kinder oder Ehegatten) in die konkrete Bedarfsermittlung zu zwingen, war es gängige Praxis, dass der Unterhaltspflichtige keine Auskunft über sein Einkommen erteilte, indem er seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit behauptete (BGH, vom 22.06.1994 - XII ZR 100/93 in: NJW 1994, 2618 ; OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 2 UF 288/98, in NJW-RR 00, 1026).
- Weiterführende Links:
» Bedarfsermittlung beim Ehegattenunterhalt
» Bedarfsermittlung beim Kindeunterhalt
» Konkrete Bedarfsermittlung
Beim Ehegattenunterhalt
BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16
- Der > BGH (Entscheidung vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16) hat der Taktik mit Erklärung der unbegrenzten Leistungsfähigkeit eine Absage erteilt: Allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169). Mit Erklärung der "unbegrenzten Leistungsfähigkeit" kann der Unterhaltspflichtige nicht auf die Unterhaltsermittlung nach Maßgabe seines Einkommens verzichten, um sich damit seiner Auskunftsverpflichtung zu entziehen. Selbst wenn bei sehr guten Einkommensverhältnissen die Bedarfsermittlung nicht nach Maßgabe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen erfolgt, weil zweifelsfrei die > Methode der konkreten Bedarfsermittlung anzuwenden ist, muss lt. BGH dennoch Auskunft zum Einkommen erteilt werden.
- Die Erklärung der unbegrenzten Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich nur Bedeutung für die > Prüfungsebene zur Leistungsfähigkeit. Die Erklärung kann dazu führen, dass der Auskunftspflichtige im weiteren Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gegen die > Leistungsfähigkeit gehört wird (z.B. mit Einwand eines Verstoßes gegen den > Halbteilungsgrundsatz beim Ehegattenunterhalt). Denn er setzt sich damit entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben mit seinem früheren Vortrag in unlösbaren Widerspruch;
> mehr
Beim Kindesunterhalt
Beim Kindesunterhalt hat der BGH in Bezug auf die Auskunftspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteil eine Angleichung zu den Rechtsprechungsgrundsätzen beim Ehegattenunterhalt vollzogen. Obwohl beim Kindesunterhalt > völlig andere Bedarfsermittlungsgrundsätze gelten als beim Ehegattenunterhalt, kann auch hier einer Auskunftspflicht zum Einkommen nicht mit Berufung auf unbegrenzte Leistungsfähigkeit entkommen werden. Denn seit Rechtsprechung des > BGH im September 2020 ist eine fiktive Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle – über die höchste Einkommensgruppe der Tabelle hinaus – zulässig. Dadurch wird die Einkommensauskunft für die Bedarfsermittlung mittels fiktiver Fortschreibung der Düsseldorfer Bedarfssätze erforderlich.
BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19
Zur Zulässigkeit des Fortschreibens der Düsseldorfer Tabelle
Leitsatz: Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).
> mehr
- Weiterführende Literatur:
» Hamm/Weichselgartner, Zur Auskunftspflicht und Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt, in: NZFam 2020, 332
Auskunft
zum Einkommen
Wird Auskunft zum Einkommen verlangt, erfüllt man die Auskunftspflicht nicht einfach dadurch, dass man der Gegenseite seine > Einkommensbelege zur Verfügung stellt. Dazu ist weitaus mehr erforderlich.
- Weiterführende Links:
» Ordnungsgemäß Auskunft zum Einkommen erteilen
Auskunft
zum Vermögen
Rechtsfolgen
der Auskunftspflichtverletzung
Wer zur Auskunft > verpflichtet ist, aber nicht > ordnungsgemäß Auskunft erteilt, muss mit negativen Konsequenzen (Rechtsfolgen) rechnen. Das gilt vor allem dann, wenn in einem Unterhaltsverfahren falsche oder unvollständige Angaben zu den unterhaltsrelevanten wirtschaftlichen Verhältnissen erfolgen.
Auskunfts-Formulare vom Experten
Ihr Vorteil zur vollständigen und rechtssicheren Auskunft.
Von Fachanwälten geprüft und empfohlen.
Links & Literatur
Links
Literatur
- Winfried Born, Immer Ärger mit der Auskunft - ein unvermeidbares Problem?, in: FF 2016, 180 ff.
- Thomas Herr, Anwaltstaktik beim Auskunftsanspruch, in: Familienrecht kompakt 11 | 2005
- Beate Heiß, Pflicht zur unaufgeforderten Information, in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 37. Auflage 2010, Rn 78 ff.
In eigener Sache
- Wann wird beim Kindesunterhalt und gehobenen Einkommensverhältnissen keine Einkommensauskunft geschuldet?, unser Az.: 15/19 (D3/11-19)
- Zeitsperre für neue Auskunft & Einkommensveränderungen, unser Az.: 328/13 (Mandanteninformation: D3/37-14)
- Zurückweisung des Auskunftsanspruchs, weil nicht "erforderlich", unser Az.: 513/16 (D3/1210-16)