Wer schuldet dem Kind Unterhalt?
Die Eltern oder Andere?

  • Verwandte in gerader Linie § 1601 BGB

    Die Frage stellt sich auf der > ersten Prüfungsebene zum Kindesunterhalt. Wer dem Kind > Barunterhalt zu bezahlen hat, ergibt sich aus einer gesetzlichen > Anspruchsgrundlage (§ 1601 BGB). Die Vorschrift formuliert schlicht und knapp: " Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren". Auf das Alter des Kindes stellt das Gesetz nicht ab. Auch > volljährige Kinder haben einen Unterhaltsanspruch gegen ihre Verwandten in gerader Linie. Was "in gerader Linie" bedeutet, erfahren Sie
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  • Vater und Mutter gleich nah verwandt

    > Vater und Mutter sind mit dem Kind gleich nah verwandt. Hier stellt sich die Frage nach der anteiligen Haftung
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  • Vorrangige Unterhaltspflicht Dritter?

    Das Verwandtschaftsverhältnis zum Kind ist nicht immer das entscheidende Kriterium für die Unterhaltspflicht . U.U. können anstelle der Eltern anderweitige Unterhaltsschuldner vorranging in Betracht kommen
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Verwandtschaftsverhältnis
Eltern - Kind

§ > 1601 BGB erklärt, dass Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren". Was "in gerader Linie" bedeutet, ergibt sich aus (§ 1589 Abs.1 S.1 BGB). Dies führt zum Ergebnis, dass das Unterhaltsverhältnis zwischen möglichem Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger durch die vertikalen Abstammungskette vorgezeichnet ist. Soweit diese nicht gegeben ist, fehlt die Basis für ein Unterhaltsverhältnis, letztendlich die > Anspruchsgrundlage. Daher sind etwa Geschwister nicht verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Wer in gerader Linie verwandt ist, regelt das > Abstammungsrecht (5. Buch des BGB, Abschnitt 2. Verwandtschaft, Titel 2. Abstammung). Wenn unklar ist, wer der ( = > gesetzliche ) Vater des Kindes ist, kann es bereits auf dieser Prüfungsebene zu Problemen kommen. Anknüpfungspunkt für die Vaterschaft, und damit für die Unterhaltsverpflichtung eines Vaters, ist nicht die biologische Vaterschaft.

  • Wer ist gesetzlicher Vater und damit kindesunterhaltsverpflichtet?
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  • Zur Problematik des Unterhalts für sog. Kuckuckskinder
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  • Nicht immer müssen Eltern vorrangig für den Unterhalt ihrer Kinder sorgen. U.U. können anstelle der Eltern anderweitige Unterhaltsschuldner bzw. Leistungsträger vorrangig in Betracht kommen.
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Die Abstammungskette reist erst ab, wenn einer der Verwandten aus dem Leben scheidet. Die gegenseitige Unterhaltsverpflichtung ( Elternunterhalt <-> Kindesunterhalt ) besteht also ein Leben lang. Erst dann endet der Verwandtenunterhalt. Rückständige Unterhaltsrückstände fallen in den > Nachlass der Erben.

Ob das Kinder > minderjährig oder > volljährig ist, ist für das Ende des Kindesunterhaltsanspruchs kein Kriterium. Die verbreitete Meinung, Kindesunterhalt würde mit Erreichen der Volljährigkeit enden, ist falsch. Im Übrigen gibt es im gesamten Unterhaltsrecht nicht einen einzigen > Unterhaltsanspruch, der ein bestimmtes Alter voraussetzt.


Haftungskonkurrenz
Wer haftet vor den Eltern?

Das Verwandtschaftsverhältnis zwischen Kindern und Eltern ist in der Regel der Grund und einzige Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Kindesunterhalt gegen die Eltern (§ 1601 BGB). Ausnahmsweise können anderweitige Unterhaltspflichtige als die Eltern für den Unterhalt der Kinder vorrangig haften:

Vorrang
sozialer Leistungen?


Insbesondere ist bei behinderten Kindern danach zu fragen, ob vorrangig ein Anspruch auf staatliche Sozialleistungen in Betracht kommt, bevor die Eltern für den Unterhalt ihrer Kinder aufkommen müssen, z. B.

Vorrang der Ehegattenhaftung
§ 1608 Abs.1 S.1 BGB


Mit Eheschließung des Kindes endet die Haftung der Eltern für Kindesunterhalt. Ist das Kind verheiratet, so gehen Ansprüche auf Ehegattenunterhalt dem Kindesunterhalt vor (§ 1608 Abs.1 S.1 BGB). Nach Scheidung der Ehe gilt § 1318 Abs.2 S.1 BGB.

Das Rangverhältnis betrifft vornehmlich den Ausbildungsunterhalt für das Kind (vgl. BGH FamRZ 1985, 353). Der Lebenspartner (betr. eingetragene Lebenspartnerschaft) des Bedürftigen (Kind) haftet in gleicher Weise wie der Ehegatte vorrangig vor den Eltern (des Kindes): § 1608 Abs.1 S.4 BGB.

Vorrangige Haftung des Lebenspartners
§ 1615l Abs.3 S.2 BGB


Wenn Eltern nicht miteinander verheiratet sind, haftet der Elternteil für den Unterhalt des kinderbetreuenden Elternteils (Betreuungsunterhalt nach § 1615l Abs.1 BGB). Diese Unterhaltshaftung geht der Unterhaltshaftung der Verwandten der Mutter vor (§ 1615l Abs.3 S.2 BGB).

Hinweis – Exkurs nach Österreich: Eine vergleichbare Regelung gibt es in Österreich nicht: Hier besteht gegenüber der Mutter des Kindes lediglich eine Unterhaltsverpflichtung für die ersten sechs Wochen nach der Geburt des Kindes. Eine vorrangige Haftung vor Haftung der Eltern für Kindesunterhalt setzt im österreichischen Unterhaltsrecht erst dann ein, wenn die nicht verheirateten Eltern in einer Lebensgemeinschaft zusammen leben (vgl. Gitschthaler, Unterhaltsrecht, 3. Aufl., Rn 21; vgl. OGH, vom 25.02.1993 - 6 Ob 504/93). Das deutsche Unterhaltsrecht setzt dagegen eine (nichteheliche) Lebensgemeinschaft nicht voraus. Anknüpfungspunkt für den Betreuungsunterhalt (§ 1615l BGB) ist ausschließlich das Abstammungsverhältnis zum Kind und damit die Elternschaft.

Rangverhältnis (1609 BGB)
von der Verpflichtung zum
Ehegattenunterhalts ggü. dem Kindesunterhalt


Im Fall einer Scheidung kommen auf den unterhaltspflichtigen Elternteil meist weitere Unterhaltsverpflichtungen gegenüber dem Ehegatten zu. Neben Kindesunterhalt ist ab Trennung Trennungsunterhalt zu leisten. Hier ist nach Maßgabe des § 1609 Ziff.1 BGB meist (aber nicht immer: § 1609 Ziff.4 BGB) ein Vorrang der Kinder gegenüber dem Ehegatten festzustellen. Bei der Bedarfsermittlung des Ehegattenunterhalts sind die Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Kindern stets bedarfsmindernd zu berücksichtigen.


Links & Literatur


Links


Literatur


  • DIJuF-Themengutachten, Geltendmachung von Kindesunterhalt nach Trennung der verheirateten Eltern (§ 1629 Abs.3 BGB)

In eigener Sache


  • Vorrang der staatlichen Grundsicherung beim Unterhalt für behindertes volljähriges Kind, unser Az.: 191/ 14 (D3/609- 14)
  • AG Wolfratshausen - 5 F 133/17, Pflegeleistungen und Eingliederungshilfe für behindertes Kind und Unterhalt, unser Az.: 20/ 17 (D3/479- 17)
  • Erreichens der Volljährigkeit, unser Az.: 188/ 15 (D3/795-15)
  • Wichtige Einwendungen der Eltern gegen den Volljährigenunterhalt, unser Az.: 214/ 15 (D3/865- 16)