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Zuwendungen an den anderen Ehegatten, die zum Erwerb und Finanzierung von Immobilienbesitz gemacht wurden, will man im Fall der Scheidung wieder zurück haben. Es stellen sich Fragen nach > Ausgleichsmechanismen die Entschädigungsansprüche oder Herausgabeansprüche für den Fall des Scheiterns der Ehe vorsehen. Ob und welche Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche greifen, ist zum Teil schwierig zu beantworten. Im Güterrecht der Ehegatten existieren dazu keine speziellen Vorschriften. Die im Fall der Scheidung auftretenden Problemlagen sind vielschichtig. Auf praxisrelevante Problemlagen soll hier hingewiesen werden:
Der grundsätzliche Aufteilungsmaßstab bei Aufteilung der gemeinsamen Immobilie ist der Umfang des Miteigentumsanteils. Dieser beträgt bei hälftigem Miteigentum der Ehegatten "50/50". Soll ein anderer Aufteilungsmaßstab bei der Immobilienverwertung gelten, muss eine dementsprechende > besondere Vereinbarung getroffen sein oder es gilt ein von den Regeln der Bruchteilgemeinschaft (§§ 741 ff BGB) abweichender Verteilungsmechanismus, die eine Erstattung oder Rückabwicklung von Investitionsbeiträgen vorsehen. Solche alternative gesetzliche Ausgleichsmechanismen können sein
Können besondere Rückabwicklungsansprüche oder Entschädigungsansprüche nicht greifen, wird die Auseinandersetzung der gemeinsamen Immobilie nach dem Recht der Bruchteilgemeinschaft (§§ 741 ff BGB) erfolgen. Hier sehen die gesetzlichen Ausgleichsmechanismen nur die > Teilungsversteigerung (§ 753 Abs.1 S.1 BGB) vor. Können sich die Ehegatten nicht auf eine > alternative Auseinandersetzung ihres Miteigentums einigen, droht am Ende eine > Verteilung des Versteigerungserlöses nach Maßgabe der jeweiligen Miteigentumsanteile.
Der Ehemann hat seiner Frau während der Ehe einen Miteigentumsanteil an seiner Immobilie übertragen. Nachdem die Ehefrau sich scheiden lassen will, möchte der Ehemann den Miteigentumsanteil wieder zurück haben. Geht das? Die Antwort führt zum Problembereich der Rückabwicklung > ehebezogener Zuwendungen, wenn die Ehe scheitert. Sind die Voraussetzungen für einen Ausnahmefall der > dinglichen Rückübertragung nicht gegeben, kann stattdessen - wiederum ausnahmsweise - ein finanzieller Ausgleich in Betracht kommen (vgl. Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten, 6. Aufl. Rn 498).