(1) Verwandte in gerader Linie sind einander verpflichtet, auf > Verlangen über ihre > Einkünfte und ihr > Vermögen > Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Feststellung eines Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung > erforderlich ist. Über die Höhe der Einkünfte sind auf Verlangen Belege, insbesondere Bescheinigungen des Arbeitgebers, vorzulegen. Die §§ 260, 261 BGB sind entsprechend anzuwenden.
(2) .... dazu > hier
Für den > Verwandtenunterhalt gilt § > 1605 BGB direkt.
> Trennungsunterhalt: § 1361 Abs.4 S.4 BGB verweist auf § > 1605 BGB.
> Nachehelicher Unterhalt: § 1580 S.2 BGB verweist auf § > 1605 BGB.
> Unterhalt aus Anlass der Geburt: § 1615l Abs.3 S.1 BGB verweist auf § > 1605 BGB (OLG Frankfurt a. M. Beschluss vom 23.09.2004 - 6 UF 152/04).
Nach dem Wortlaut des § > 1605 BGB wird "einander" Auskunft geschuldet. Damit sind stets Unterhaltsschuldner und Unterhaltsgläubiger gleichzeitig in der Pflicht > ordnungsgemäß Auskunft zu erteilen. Wird dagegen verstoßen, hat dies rechtlich negative Konsequenzen.
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ORDNUNGSGEMÄßE
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Der Wortlaut des § > 1605 BGB "erforderlich" verführt zu der Ansicht, dass nur solche Auskünfte zum Einkommen und Vermögen geschuldet werden, die tatsächlich unterhaltsrelevant sind. Diese Ansicht ist falsch. Denn dies würde bedeuten, dass der Auskunftsschuldner selbst mit einer selektiven Auskunft beurteilt, was unterhaltsrelevant ist und was nicht. Dies zu beurteilen ist aber ausschließlich Aufgabe des Familiengerichts und nicht der Beteiligten. Die Auskunftsbeschränkung auf "erforderliche" Tatsachen so zu verstehen, dass Auskunft zum Einkommen und Vermögen nur aus dem unterhaltsrelevanten > Zeitraum geschuldet wird. Einkommen und Vermögen aus dem maßgeblichen Zeitraum ist stets > vollständig anzugeben.
(Zitat): "(...) Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder dem Bedürftigen so erscheinen. Dies zu beurteilen ist einzig Aufgabe des Gerichtes. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen stellen einen > Prozessbetrug dar (BGH FamRZ 2007, 1532). Hierzu genügt die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem notwendige Angaben verschwiegen werden (...)
Der Wortlaut "erforderlich" (§ > 1605 Abs.1 BGB) bedeutet auch, dass eine Auskunftspflicht ausscheidet, wenn die begehrte Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem Gesichtspunkt beeinflussen kann (BGH NJW 1982, 2771 = FamRZ 1982, 996 FamRZ 1985, 791 OLG Düsseldorf FamRZ 1998, 1191). Dies ist der Fall, wenn sich die Erteilung der Auskunft als bloße Förmelei ohne Sinn und Zweck darstellt, § 242 BGB. Dies wird nur selten der Fall sein. Sogar im Fall der > konkreten Bedarfsermittlung (wenn das (Gesamt-)Einkommen keine entscheidende Rolle für die konkrete Höhe des Unterhalts spielt) wird das Einkommen relevant, um die Angemessenheit des konkret dargelegten Bedarfs beurteilen zu können.Die außergerichtliche Auskunftspflicht nach § > 1605 BGB besteht, soweit Auskunft > verlangt wurde und sie für unterhaltsrechtliche Zwecke > "erforderlich" ist.
Wurde einmal eine vollständige > ordnungsgemäße Auskunft erteilt, muss eine weitere Auskunft auf > Auskunftsverlangen regelmäßig erst in > zwei Jahren neu erteilt werden.
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Bei sehr günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen, kann sowohl beim > Ehegattenunterhalt als auch beim > Kindesunterhalt der > Unterhaltsbedarf konkret ermittelt werden. Um den Unterhaltsberechtigten (Kinder oder Ehegatten) in die konkrete Bedarfsermittlung zu zwingen, war es gängige Praxis, dass der Unterhaltspflichtige keine Auskunft über sein Einkommen erteilte, indem er seine unbegrenzte Leistungsfähigkeit behauptete (BGH, vom 22.06.1994 - XII ZR 100/93 in: NJW 1994, 2618; OLG Karlsruhe, 26.08.1999 - 2 UF 288/98, in NJW-RR 00, 1026).
Der > BGH (Entscheidung vom 15.11.2017 - XII ZB 503/16) hat der Taktik mit Erklärung der unbegrenzten Leistungsfähigkeit eine Absage erteilt: Allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig", entfällt der Auskunftsanspruch noch nicht (Fortführung von Senatsurteil vom 22. Juni 1994 - XII ZR 100/93 - FamRZ 1994, 1169). Mit Erklärung der "unbegrenzten Leistungsfähigkeit" kann der Unterhaltspflichtige nicht auf die Unterhaltsermittlung nach Maßgabe seines Einkommens verzichten, um sich damit seiner Auskunftsverpflichtung zu entziehen. Selbst wenn bei sehr guten Einkommensverhältnissen die Bedarfsermittlung nicht nach Maßgabe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen erfolgt, weil zweifelsfrei die > Methode der konkreten Bedarfsermittlung anzuwenden ist, muss lt. BGH dennoch Auskunft zum Einkommen erteilt werden.
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Die Erklärung der unbegrenzten Leistungsfähigkeit hat grundsätzlich nur Bedeutung für die > Prüfungsebene zur Leistungsfähigkeit. Die Erklärung kann dazu führen, dass der Auskunftspflichtige im weiteren Verfahren nicht mehr mit Einwendungen gegen die > Leistungsfähigkeit gehört wird (z.B. mit Einwand eines Verstoß gegen den > Halbteilungsgrundsatz beim Ehegattenunterhalt). Denn er setzt sich damit entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben mit seinem früheren Vortrag in unlösbaren Widerspruch;
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Beim Kindesunterhalt hat der BGH in Bezug auf die Auskunftspflicht des barunterhaltspflichtigen Elternteil eine Angleichung zu den Rechtsprechungsgrundsätzen beim Ehegattenunterhalt vollzogen. Obwohl beim Kindesunterhalt > völlig andere Bedarfsermittlungsgrundsätze gelten als beim Ehegattenunterhalt, kann auch hier einer Auskunftpflicht zum Einkommen nicht mit Berufung auf unbegrenzte Leistungsfähigkeit entkommen werden. Denn seit Rechtsprechung des > BGH im September 2020 ist eine fiktive Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle - über die höchste Einkommensgruppe der Tabelle hinaus - zulässig. Dadurch wird die Einkommensauskunft für die Bedarfsermittlung mittels fiktiver Fortschreibung der Düsseldorfer Bedarfssätze erforderlich.
BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19
Zur Zulässigkeit des Fortschreibens der Düsseldorfer Tabelle
Leitsatz: Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei „unbegrenzt leistungsfähig“ (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 217, 24 = FamRZ 2018, 260).
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Es gibt immer wieder den Fall, dass der Unterhaltsschuldner in einer Zweit-Ehe neu verheiratet ist, selbst kaum Einkommen hat und im Wesentlichen der gemeinsame Lebensunterhalt mit dem Einkommen des neuen Lebenspartners bestritten wird. Dies hat unterhaltsrechtliche Konsequenzen und zwar in Form der Zurechnung von > fiktiven Einkünften und Korrektur des Selbstbehalts (> Familienunterhalt & Selbstbehalt). In diesem Zusammenhang ist der wiederverheiratete Unterhaltsschuldner zur Auskunft über die Einkünfte seines neuen Ehegatten verpflichtet.
Hier geht es um die Frage, welche Auskunftsansprüche bestehen, um an Informationen zur Ermittlung der Höhe des Taschengeldanspruchs des Unterhaltspflichtigen (> Taschengeldanspruch gegen seinen (neuen) Ehegatten zu kommen, um die > Leistungsfähigkeit für > Kindesunterhalt festzustellen. (Zitat, Rn 22) "Ehegatten haben nach den §§ 1360, 1360 a BGB einen Anspruch auf > Familienunterhalt. Dieser kann aber nur bei genauer Kenntnis der Einkommensverhältnisse des anderen Ehegatten beziffert werden. Aus der Verpflichtung zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) folgt deshalb auch der wechselseitige Anspruch, sich über die für die Höhe des Familienunterhalts und eines Taschengeldes maßgeblichen finanziellen Verhältnisse zu informieren. Seinem Umfang nach geht dieser Anspruch nicht nur auf eine Unterrichtung in groben Zügen, da eine derart eingeschränkte Kenntnis den Ehegatten nicht in die Lage versetzten würde, den ihm zustehenden Unterhalt zu ermitteln. Geschuldet wird deshalb die Erteilung von Auskunft in einer Weise, wie sie zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs erforderlich ist. Die Auskunftspflicht entspricht damit derjenigen, wie sie nach § 1605 Abs. 1 Satz 1 BGB besteht. Eine solche Verpflichtung läuft nicht etwa dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme der Ehegatten zuwider; diese erfordert vielmehr gerade, den anderen ausreichend über die eigenen Einkommensverhältnisse zu unterrichten.
Eine Pflicht zur Vorlage von Belegen besteht jedoch nicht (vgl. > Rn 23). Allerdings besteht eine Pflicht zur Vorlage von Steuerbescheiden bei gemeinsamer Veranlagung (Zitat, Rn 16) "Nach der Rechtsprechung des Senats muss der Ehegatte eines Unterhaltspflichtigen es zum Beispiel hinnehmen, dass der Unterhaltspflichtige im Rahmen der zu belegenden Auskunft über sein Einkommen Steuerbescheide vorzulegen hat, die aufgrund einer Zusammenveranlagung der Ehegatten ergangen sind. In einem solchen Fall können zwar die Angaben geschwärzt werden, die von dem Auskunftsanspruch nicht umfasst werden. Soweit der Steuerbescheid aber Angaben enthält, in denen Beträge für Ehemann und Ehefrau zusammengefasst sind, bleibt es bei der Vorlagepflicht, falls insofern Auskunft zu erteilen ist. Wenn hierdurch Schlüsse auf die Verhältnisse des Ehegatten bezogen werden können, muss dies hingenommen werden (Senatsurteil vom 13. April 1983 - IVb ZR 374/81 - FamRZ 1983, 680, 682). Daraus ergibt sich, dass das Interesse des Auskunftbegehrenden dem Geheimhaltungsinteresse des Auskunftspflichtigen oder einem Dritten grundsätzlich vorgeht (st. Rechtsprechung, vgl. etwa Senatsurteil vom 6. Oktober 1993 - XII ZR 116/92 - FamRZ 1994, 28 f.)
> Sorgerecht bedeutet Entscheidungsbefugnis der Eltern bei Angelegenheiten, die das Kind betreffen. Um richtige Entscheidungen treffen zu können, bedarf es ausreichender Kenntnis der Entscheidungsgrundlagen und Kriterien. Somit folgt aus dem Sorgerecht ein Auskunftsrecht und Auskunftspflichten der Eltern untereinander, die > Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das gemeinsame Kind betreffen.
OLG Oldenburg, Beschluss vom 19.02.2018 - 4 WF 11/18
Auskunftsanspruch der Eltern untereinander bei gemeinsamer elterlicher Sorge
Anspruch auf Auskunft über die Identität des Vaters bei > Kuckuckskindern (vgl. BLOG: BGH v. 09.11.2011 - XII ZR 136/09).
Es kommt häufig vor, dass der kinderbetreuende Elternteil die Auskunft zu seinem Einkommen verweigert. Dies mag zulässig sein, wenn den kinderbetreuenden Elternteil keine Unterhaltszahlungspflicht trifft. Letzteres ist aber nicht immer der Fall.
Ebenso kann die Auskunft erforderlich sein, um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zu berechnen, den der Bundesgerichtshof angenommen hat, um die Unterhaltslast gegenüber Kindern auch im Innenverhältnis zwischen den Eltern entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen (BGHZ 31, 329, 332 = FamRZ 1960, 194, 195; BGHZ 50, 266, 270 = FamRZ 1968, 450, 451; Senatsurteil BGHZ 104, 224 = FamRZ 1988, 831, 833; vgl. auch Senatsurteil vom 20. Mai 1981 IVb ZR 558/80 FamRZ 1981, 761, 762). Denn auch die Höhe des Ausgleichsanspruchs richtet sich nach den Haftungsanteilen der Eltern, die nur in Kenntnis beider Einkommensverhältnisse berechnet werden können. Mehr zum familienrechtlichen Ausgleichsanspruch
> hier
OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 7.01.2020 - 20 W 269/19
Grundbucheinsicht in Grundbuch des Unterhaltspflichtigen
Anmerkung: Ein berechtigtes Interesse für die Grundbucheinsicht kann die Ermittlung eines > Wohnvorteils und Zurechnung von fiktiven Mieteinkünften sein. Das OLG geht auf die Voraussetzungen (berechtigtes Interesse des Unterhaltsberechtigten) einer Grundbucheinsicht nach §§ 12, 12c GBO ein. Weiter wird erklärt, in welche Abteilungen des Grundbuchs Einsicht gewährt wird.