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Scheidung > Kanzlei > Infothek > Verfahren > Unterhaltsverfahren > Unterhaltstitel abändern > Abänderungsgründe
Manchmal ändert sich das Leben schneller, als es das Gesetz zulässt – ein Jobverlust, ein höheres Einkommen oder neue familiäre Verpflichtungen können den ursprünglich festgelegten Unterhalt plötzlich unangemessen erscheinen lassen. Doch wann genau ist eine Abänderung möglich? Und wie läuft ein solches Verfahren ab?
In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen Unterhalt angepasst werden kann, welche rechtlichen Hürden es gibt und worauf Sie unbedingt achten sollten, wenn Sie eine Abänderungsklage in Erwägung ziehen..
| Wegweiser zum Abänderungsgrund
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Jeder Unterhaltstitel kann wegen nachträglicher wirtschaftlicher Veränderungen “veraltet” sein bzw. “falsch” und deshalb ein Anpassungsbedarf an veränderte Umstände entstehen.
| Wegweiser zum Abänderungsverfahren
Unser Wegweiser bietet Klarheit und Fachwissen, um Ihnen zu helfen, die Verfahren zur außergerichtlichen Änderung und zur Einreichung eines Abänderungsantrags zu verstehen.
Das Einkommen der am Unterhaltsverhältnis Beteiligten (Unterhaltsschuldner & Unterhaltsgläubiger) ist die primäre und zentrale Bemessungsgrundlage für jeden Unterhaltsanspruch . Ändert sich das unterhaltsrelevante Einkommen, so ändert sich in der Regel das unterhaltsrechtliche Ergebnis (> Einkommen & Unterhalt). Somit ist jede Einkommensänderung grundsätzlich Anlass für einen Abänderungsgrund. Zu klären ist hierbei, ob die Einkommensänderung bereits die Bedarfsermittlung beeinflusst oder erst auf der Prüfungsebene der Bedürftigkeit oder der Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Eine generelle Aussage ist lt. Rechtsprechung nicht möglich.
Der Einfluss von Einkommensentwicklungen auf den Unterhaltsbedarf erscheint etwas kompliziert: Je nachdem, ob der Verwandtenunterhalt, Trennungsunterhalt oder der nacheheliche Unterhalt abgeändert werden soll, führen Einkommensveränderungen bereits zur Veränderung der Bedarfsermittlung oder nicht. Ein Grund dafür ist der Dualismus der Bedarfsermittlung im Unterhaltsrecht. Hier kurz zur Erklärung:
Wenn Kinder ihre > Lebensstellung von ihren Eltern ableiten, wird der Bedarf an > Kindesunterhalt mithilfe der Düsseldorfer Tabelle (DT) ermittelt. Die DT gibt Bedarfssätze vor, deren Höhe in Abhängigkeit vom jeweils aktuellen > unterhaltsrelevanten Einkommen barunterhaltspflichtiger Eltern zu bestimmen ist.
Merksätze zur Einkommensveränderung:
Sie betreten hier ein hochkomplexes, schwieriges und zugleich streitträchtiges Feld, das für Laien kaum zu verstehen ist: Die Bedarfsermittlung beim nachehelichen Unterhalt. Schwierig deshalb, weil teilweise nacheheliche Änderungen der Einkommensverhältnisse bei der Bedarfsermittlung nach den ehelichen Lebensverhältnissen eine Rolle spielen und teilweise nicht. Wo liegt hier die Weiche? Die nacheheliche Solidarität führt auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH dazu, dass bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 Abs.1 BGB spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens beim unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten oder beim berechtigten Ex-Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Verbesserungen (aber z.B. nicht bei einem Karrieresprung ) oder um Verschlechterungen handelt (BGH, Urt. v. 7. 12. 2011 − XII ZR 151/09).
Merksätze zur Einkommensveränderung:
Weiterführende Rechtsprechung:
BGH, Urteil vom 07.12.2011 – XII ZR 151/09
Neuer Bedarf der Ex wegen Wiederheirat des Ex-Ehemannes?
> Blogartikel mit Erläuterung der BGH-Entscheidung
Änderung
Grund für ein Abänderungsverfahrens ist die Korrektur (nicht vorhersehbarer) > falscher Zukunftsprognosen. Im Fall von anfänglichen “unverschuldeten Fehlern” im Ausgangsverfahren ist noch an Folgendes zu denken:
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