Menü
  • Dein Warenkorb ist leer.

Standort:
Scheidung > KanzleiInfothek > Umgangsrecht > Wechelmodell > Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Kindesunterhalt beim Wechselmodell: Wer zahlt wie viel?


Das paritätische Wechselmodell erfreut sich wachsender Beliebtheit, da es beiden Elternteilen ermöglicht, aktiv am Leben der Kinder teilzunehmen. Doch die Frage der finanziellen Aufteilung wirft oft Unsicherheiten auf: Wie wird der Kindesunterhalt berechnet, wenn beide Elternteile sich die Betreuung teilen?

Zur Ermittlung des Kindesunterhalts beim paritätischen Wechselmodell haben sich verschiedene Meinungen herausgebildet. Das Thema kommt nicht wirklich zu Ruhe, solange eine gesetzliche Regelung zum Kindesunterhalt bei Kinderbetreuung im Wechselmodell fehlt.

Kindesunterhalt beim echten Wechselmodell


In unserem Ratgeber erfahren Sie alles über die rechtlichen Grundlagen, Berechnungsmethoden und praktischen Tipps, um Konflikte zu vermeiden und das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht | Kinderbetreuung im Wechselmodell - Haftung der Eltern für den Kindesunterhalt 1

Wegweiser zum Kindesunterhalt beim paritätischen Wechselmodell

Kindesunterhalt bei ausgedehnter Kinderbetreuung


Beim unechten Wechselmodell gibt es trotz ausgedehntem Umgang mit dem Kind einen Schwerpunkt der Kinderbetreuung bei einem Elternteil, jedoch geht der Kinderbetreuungsanteil des anderen Elternteils über die Betreuung im Residenzmodell hinaus. Der Elternteil, der das Kind weniger als der andere Elternteil betreut, ist und bleibt grundsätzlich allein barunterhaltspflichtig, wobei die „ausgedehnte“ Kinderbetreuung (Anteil aber weniger als 50 %) zu berücksichtigen ist. 

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht | Kinderbetreuung im Wechselmodell - Haftung der Eltern für den Kindesunterhalt 2

Kindesunterhalt bei ausgedehnter Mitbetreuung (asymetrisches Wechselmodell)

Das Wichtigste in Kürze


  1. Echtes Wechselmodell – 50%-Regel:
    “Echtes Wechselmodell” bedeutet, dass beide Eltern die Kinder jeweils zu 50% betreuen und somit sich kein klarer Aufenthaltsschwerpunkt bei einem Elternteil erkennen lässt (paritätische Kinderbetreuung). Lässt sich ein Schwerpunkt des Aufenthalts des Kindes bei einem Elternteil feststellen, ist der andere Elternteil allein barunterhaltspflichtig. Dann spricht man von ausgedehnter Mitbetreuung oder “unechtem” Wechselmodell.
    | Wechselmodell – Was ist das?
  2. Wechselmodell und Barunterhaltspflicht:
    Dem gesetzlichen Regelwerk zum Kindesunterhalt basiert auf der Modellvorstellung, dass ein Elternteil die Kinder betreut und der andere dafür Barunterhalt für das Kind bezahlt (§ 1606 Abs.3 S.2 BGB). Die paritätische Kinderbetreuung ist dem gesetzlichen Unterhaltsrecht fremd. Diese Lücke ist mit höchstrichterlliche Rechtsprechung und case-law zu schließen. Die maßgebende Entscheidung dazu findet man mit BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15
  3. Anspruch des Kindes gegen anteilig haftende Eltern – Klagebefugnis:
    Ein Problem beim Wechselmodell ist die Frage, wer den Kindesunterhalt für das Kind geltend machen kann. Welcher Elternteil ist dazu berufen? Denn auch die Vorschrift zur Klagebefugnis für das Kind (§ ) stellt auf einen Aufenthaltsschwerpunkt bei einem Elternteil ab.
  4. Berechnung des Kindesunterhalts:
    Die Berechnung des Kindesunterhalts im paritätischen Wechselmodell kann kompliziert werden. In diesem Fall ist es angezeigt, einen Anwalt um Rat zu fragen, um nach Möglichkeit zum Wechselmodell eine einvernehmliche und angemessene Lösung mit den Eltern anzustreben.

Barunterhalt für das Kind – Ausgleichspflicht zwischen den Eltern

Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell nach Maßgabe des BGH


Rechtsprechung

BGH, Beschluss vom 11.01.2017 – XII ZB 565/15
Barunterhalt beim echten Wechselmodell


Leitsätze:

  • Im Fall des Wechselmodells haben grundsätzlich beide Elternteile für den Barunterhalt des Kindes einzustehen. Der Unterhaltsbedarf bemisst sich nach dem beiderseitigen (Achtung (!) fiktiv erzielbarem: BGH, Rn 27–29) Einkommen der Eltern und umfasst außerdem die infolge des Wechselmodells entstehenden Mehrkosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. November 2014 ­ – XII ZB 599/13, ­ FamRZ 2015, 236).
  • Der dem Kind von einem Elternteil während dessen Betreuungszeiten im Wechselmodell geleistete Naturalunterhalt führt nicht dazu, dass ein Barunterhaltsanspruch nicht geltend gemacht werden kann. Der geleistete Naturalunterhalt ist vielmehr nur als (teilweise) Erfüllung des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
  • Der Unterhaltsanspruch kann in zulässiger Weise vom Kind gegen den besser verdienenden Elternteil geltend gemacht werden. Dass er sich auf den Ausgleich der nach Abzug von den Eltern erbrachter Leistungen verbleibenden Unterhaltsspitze richtet, macht ihn nicht zu einem ­nur zwischen den Eltern bestehenden familienrechtlichen Ausgleichsanspruch.
  • Das Kindergeld ist auch im Fall des Wechselmodells zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes anzurechnen. Der auf die Betreuung entfallende Anteil ist zwischen den Eltern hälftig auszugleichen. Der Ausgleich kann in Form der Verrechnung mit dem Kindesunterhalt erfolgen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 20. April 2016 ­ – XII ZB 45/15, ­ FamRZ 2016, 1053).

Anmerkung:
Beim echten Wechselmodell haften beide Elternteile anteilig für den zu erbringenden Barunterhalt nach § 1606 Abs.3 S.1 BGB, wobei zur Bedarfsermittlung nach der Düsseldorfer Tabelle zur Bestimmung der Einkommensgruppe das unterhaltsrelevante Gesamteinkommen von Mutter & Vater herangezogen wird (vgl. BGH, Urteil vom 21.12.2005 – XII ZR 126/03). Es soll nicht verschwiegen werden, dass die hier im Beispiel vorgestellte Bedarfsermittlungsmethode nicht die einzige ist, die vertreten und von den Gerichten angewendet wird (zur Vielzahl der vertretenen Berechnungsvarianten vgl. Bosch, in FF 2015, 92, 95).

Bedarfsermittlung: Tabellenbedarf oder konkrete Bedarfsermittlung?


Bei der Frage, wie der Gesamtbedarf festzustellen ist (Thema: Bedarfsermittlungsmethode), scheiden sich die Geister:

  • Folgende Verfasser/-innen stützen sich bei der Bedarfsermittlung auf die Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle
    Ehinger/Rasch/Griesche, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2008, Rn 96 ff.; 
    Luthin/Koch, Handbuch des Unterhaltsrechts, 2010; 
    Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 2011, § 2 Rn 450; 
    Spangenberg, Wechselmodell und Unterhalt, FamFR 2010, 25; 
    Seiler, in: Gerhardt/von Heintschel-Heinegg/Klein, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, Rn 295; 
    Wohlgemuth, Kindesunterhalt und familienrechtlicher Ausgleich beim Wechselmodell, FuR 2012, 401; 
    Bausch/Gutdeutsch/Seiler, Die unterhaltsrechtliche Abrechnung des Wechselmodells, FamRZ 2012, 258.
  • Diejenigen, die der Meinung sind, dass die Tabellenbeträge der Düsseldorfer Tabelle nicht passen (sie seien zu niedrig, um den Bedarf der Kinder beim Wechselmodell vollständig zu erfassen: vgl. Scheiwe, FF 2013, 280-289), bevorzugen eine konkrete Bedarfsermittlung (z.T. inklusive der Bewertung der jeweils erbrachten Naturalleistungen).

Anteilige Haftung der Eltern für den Barunterhalt des Kindes beim echten Wechselmodell


Der BGH hat entschieden, dass auch beim Wechselmodell beide Eltern für den Barunterhalt anteilig nach Maßgabe ihrer jeweiligen Leistungsfähigkeit haften. Es besteht ein Anspruch des Kindes auf Barunterhalt, der aus einer Verrechnung des von den Elternteilen jeweils geschuldeten und nicht durch Naturalleistungen erbrachten Unterhaltes folgt (vgl. etwa BGH FamRZ 2017, 437 ff.). Dabei dient dieser Anspruch dazu, “eine angemessene, an der jeweiligen Leistungsfähigkeit orientierte Beteiligung der Eltern am Kindesunterhalt zu erzielen” (vgl. ausdrücklich BGH FamRZ 2017, 437 ff., Tz. 44).

Es handelt sich dabei nicht um einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern, sondern des Kindes gegen seine Eltern. Der Anspruch richtet sich auf die durch die Leistungen des besserverdienenden Elternteils noch nicht gedeckte Unterhaltsspitze (vgl. BGH, Beschluss vom 11.1.2017 – XII ZB 565/15 in FamRZ 2017, 437;  mAnm Schürmann = NJW 2017, 1676 Rn. 44).

Rechenschritte zur Ausgleichszahlung beim echten Wechselmodell


Über die nachfolgenden Rechenschritte ist man sich in der Literatur grundsätzlich einig.

  1. Ermittlung des Gesamtbedarfs
  2. Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens beider Eltern, die addiert werden
  3. Quotenberechnung mit angemessenem Selbstbehalt als Sockelbetrag; im Mangelfall Quotenberechnung mit notwendigem Selbstbehalt als Sockelbetrag
  4. Berechnung der Anteile jedes Elternteils am Gesamtbedarf
  5. Anrechnung von einseitig erbrachten Leistungen, die zu teilen sind (besondere Anschaffungen) und Anrechnung des Kindergeldes, das nur an einen Elternteil ausgezahlt wird.
  6. Berechnung der Ausgleichszahlung von einem Elternteil an den anderen.

Berechnung Unterhaltshöhe – BGH vom 11.1.2017, XII ZB 565/15

Grundsätze


  • Unterhaltsbedarf nach zusammengerechneten Einkommen der Eltern gem. Kindesunterhaltstabelle.
  • Hieraus Haftungsquote unter Vorwegabzug des angemessenen Selbstbehalts (= aktuell 1.750 Euro) bestimmen (Rn. 24, 41).
  • Vorwegabzug notwendiger Selbstbehalt (= aktuell 1.450 €) nur dann angezeigt, wenn anderenfalls der volle Unterhalt nicht gedeckt werden kann (Rn. 43).
  • Formel: Haftungsanteil 1 = (N1 – 1.750 €) x R : (N1 + N2 – 3.500 €).
  • Haftungsanteil des kindergeldbeziehenden Elternteils ½ Kindergeld hinzurechnen
  • Grund: Wenn ½ Kindergeld auf den Bedarf angerechnet wird, muss das Kindergeld auch für den Bedarf des Kindes verwendet werden.
  • Sodann Differenz der Haftungsanteile bilden und Ergebnis mit 2 dividieren.
  • Hälfte der 2. Hälfte des Kindergeldes ist dann zusätzlich an den anderen Elternteil auszukehren.
  • Die 2. Hälfte des Kindergeldes fällt auf den Betreuungsunterhaltsanspruch des Kindes und ist damit – weil das Wechselmodell denklogisch auf einer gleichwertigen Betreuung beruht – hälftig zwischen den Eltern auszugleichen (BGH v. 20.4.2016 Rz. 31 f.).
  • Derjenige Elternteil, der das Kindergeld bezieht, hat dem anderen Elternteil mithin ¼ der 2. Kindergeldhälfte auszukehren, ¼ kann er für sich verwenden und ½ sind für das Kind zu verwenden (BGH v. 11.1.2017 Rn. 49).
  • Es kann eine Verrechnung im Rahmen des Unterhaltsverfahrens erfolgen (BGH v. 11.1.2017 Rn. 50).

Berechnungsbeispiel ohne Mehrbedarf


Kind 10 Jahre. Die Eltern praktizieren das Wechselmodell. Der Vater verdient 4.000 € netto, die Mutter 2.500 €. Kindergeld erhält die Mutter. Wie ist die Ausgleichsspitze zu berechnen?

Lösung

  • Unterhalt nach zusammengerechnetem Einkommen 4.000 € + 2.500 € = 6.500 €.
  • Eingruppierung in Kindesunterhaltstabelle: Einkommensgruppe 12, Altersstufe 2 = 983 €.
    Anrechnung ½ Kindergeld = 853,50 €.
  • Haftungsanteil V: (4.000 € ./. 1.750 €) × 853,50 € : (6.500 € ./. 3.500 €) = 2.250 Euro * 853,50
    Euro : 3.000 Euro = 640 €.
  • Haftungsanteil M (2.500 € ./. 1.750 €) × 853,50 € : (6.500 € ./. 3.500 €) = 750 Euro * 853,50
    Euro : 3.000 Euro = 213,50 €
  • Kontrollrechnung: 640 € + 213,50 € = 853,50 €
  • Zusätzlich ist die 1. Hälfe des Kindergeldes für den Bedarf von K einzusetzen, also 129,50 €.
  • Da M das Kindergeld erhält, hat sie die 129,50 € für das Kind einzusetzen.
  • Ihre Haftungsquote erhöht sich damit auf 343 € (213,50 € + 129,50 €).
  • Ausgleichsbetrag: 640 € – 343 € = 297 € : 2 = 148,50 €
    .
  • Kontrollüberlegung: Gesamtbedarf für K 983 € (Tabellenbetrag).
  • Davon entfallen je ½ auf die Eltern, also jeweils 491,50 €.
  • V muss 640 € vom Unterhalt tragen, so dass ein Überschuss von 148,50 € verbleibt (640 € – 491,5 €).
  • M muss 213,50 € sowie die 1. Hälfte Kindergeld von 129,50 € einsetzen, so dass eine Unterdeckung von 148,50 € verbleibt (213,50 € + 129,50 € – 491,50 €).
  • Berücksichtigung 2. Hälfte Kindergeld
  • V steht gegen M weiter die Hälfte der 2. Hälfte des Kindergeldes zu (= ¼ des Kindergeldes).
  • ¼ von 259 € = 64,75 €
  • Dieser Betrag ist vom Ausgleichsbetrag des V abzurechnen.
  • 148,50 € – 64,75 € = 83,75 €.
  • Es verbleibt damit ein Ausgleichsbetrag von 83,75 €.

Mehrbedarf/erhöhter Regelbedarf im Wechselmodell


  • Dem Elementarbedarf der Kindesunterhaltstabelle sind als Mehrbedarf die zusätzlichen Kosten, die durch die Aufteilung der Betreuung entstehen, hinzuzurechnen.
  • Für diese Kosten haben die Eltern ebenfalls anteilig aufzukommen.
  • Von der Haftungsquote der Eltern sind sodann die von ihnen getragenen Kosten des Mehrbedarfs abzusetzen.
  • Wechselmodellspezifisch sind im Grundsatz Wohnkosten.
  • Es muss dabei auf die tatsächlichen Wohnkosten abgestellt werden, die ggfs. geschätzt werden können.
  • Dazu z.B. anhand der qm Wohnkosten für das Kind ermitteln.
  • In einem zweiten Schritt sind sodann die im Tabellenunterhalt bereits enthaltenen Wohnkosten von den konkreten Wohnkosten abzusetzen.
  • Dabei kann pauschal von 20 % des Tabellenunterhalts (nach dem zusammengerechneten Einkommen) ausgegangen werden (Rn. 35).
  • Soweit die Wohnkosten hierdurch nicht gedeckt werden können, besteht ein erhöhter Bedarf (BGH v. 11.1.2017).

Berechnungsbeispiel mit Mehrbedarf


Vater (V) und Mutter (M) praktizieren das Wechselmodell mit ihrer achtjährigen Tochter (K). M erhält das Kindergeld. V hat ein monatliches Nettoeinkommen von 4.000 €, M ein Einkommen von 3.000 €. Beide Elternteilen halten ein eigenes Zimmer für die Tochter vor; hierfür fallen Wohnkosten von 150 € bei V und 180 € bei M mntl. an. Ferner fällt bei K ein Mehrbedarf für Reitunterricht i. H. von 110 € monatlich, den V trägt.

Wie berechnet sich der Kindesunterhalt?

Lösung

a) Bedarf

  • Zusammengerechnetes Einkommen der Eltern: 4.000 € + 3.000 € = 7.000 €.
  • Der Regelbedarf nach der Düsseldorfer Tabelle Einkommensgruppe 12, Altersstufe 2 = 983 € abzüglich 1/2
  • Kindergeld = 853,50 €.

Mehrbedarf / erhöhter Regelbedarf

  • Wohnkosten: Im Tabellenunterhalt sind 20 % für Wohnkosten reserviert.
  • 20 % von 983 € sind gerundet 197 €.
  • Es entstehen insgesamt Wohnkosten i.H.v. 330 €, so dass 133 € erhöhter Regelbedarf sind.
  • Gesamtbedarf: 853,50 € Regelbedarf + 133 € erhöhte Wohnunkosten + 110 € Reiten = 1.096,50 €.

b) Aufteilung des Bedarfs zwischen den Eltern (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB )

  • Haftungsanteil V: (4.000 € ./. 1.750 €) × 1.096,50 € : (7.000 € ./. 3.500 €) = 2.250 Euro * 1.096,50 € : 3.500
    Euro = 705 €.
  • Haftungsanteil M (3.000 € ./. 1.750 €) × 1.096,50 € : (7.000 € ./. 3.500 €) = 1.250 Euro * 1.096,50 € : 3.500
    Euro = 391,50 €.
  • Kontrollberechnung: 705 € + 391,50 € = 1.096,50 €.
  • Zwischenergebnis: V schuldet 705 € Kindesunterhalt und M 391,50 €.
  • Zusätzlich hat M die erste Hälfte des Kindergeldes für den Bedarf des Kindes zur Verfügung zu stellen, also
    weitere 129,50 €.
  • Der Haftungsanteil der M erhöht sich damit auf 521 €.

c) Anrechnung erbrachter Leistungen/ Hinzurechnung Kindergeld

  • Weiter berücksichtigen, dass V und M bzgl. zur Deckung des Bedarfs für das Kind monatliche Zahlungen in unterschiedlicher Höhe an Dritte erbringen.
  • Diese sind vom Haftungsanteil jeweils abzusetzen.
    V: 705 € – 150 € (Wohnkosten) – 110 € (Reiten) = 445 €.
    M: 521 € – 180 € (Wohnkosten) = 341 €.

d) Ausgleichszahlung V an M

  • Die restlichen für das Kind aufzubringenden Aufwendungen fallen bei beiden Eltern zu ½ an, so dass ein Ausgleich durch Verrechnung der verbleibenden Haftungsanteile vorgenommen werden kann.
  • (445 € Haftungsanteil V ./. 341 € Haftungsanteil M) = 104 € : 2 = 52 €.

e) Kontrollrechnung

  • Nach Abzug der direkt an Dritte geleisteten Zahlungen verbleibt noch ein Restbedarf des Kindes von 786 € (983 € Tabellenbetrag + 133 € Wohnmehrkosten + 110 € Reiten – 150 € V an Vermietet – 180 € M an Vermieter – 110 € V an Reitlehrer).
  • Dieser Restbedarf fällt bei beiden Eltern zu ½ an, also i.H.v. 393 €.
  • Vom Gesamtbedarf hat V 705 € zu leisten.
  • Er leistet 150 € an den Vermieter, 110 € an Reitlehrer und bei ihm fallen weiter 393 € p.m. Kosten an, so dass er den Bedarf des Kindes in Höhe von insgesamt also 653 € deckt.
  • Daraus folgt ein Überschuss von 52 €
  • M hat vom Gesamtbedarf 521 € zu leisten.
    Sie leistet 180 € an den Vermieter und bei ihr fallen ebenfalls noch 393 € p.m.. Kosten an.
  • Damit entsteht eine Unterdeckung von 52 € p.m.

f) Berücksichtigung 2. Hälfte Kindergeld

  • V steht daneben noch ein Anspruch auf Auskehrung der Hälfte der zweiten Hälfte des Kindergeldes, also 64,75 €, zu. Dieser Betrag ist von der Ausgleichszahlung abzusetzen.
  • Es verbleiben: 52 € – 64,75 € = – 12,25 €. Damit kehrt sich die Ausgleichspflicht um.

Ergebnis: M hat an V 12,25 € als Ausgleichszahlung zu leisten.

Ältere Beispiele aus der Rechtsprechung


Rechtsprechung

BGH, Urteil vom 28.02.2007 – XII ZR 161/04
Barunterhaltspflicht der Eltern bei abwechselnder Kinderbetreuung


Rechtsprechung

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 5. 12. 2005 – 2 UF 10/05
Barunterhalt beim echten Wechselmodell


Rechtsprechung

OLG Düsseldorf, Urteil vom 12. 2.1999 – 3 UF 102/98
Barunterhalt beim echten Wechselmodell


Rechtsprechung

AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 04.12.2015 – 202 F 5120/14
Barunterhalt beim echten Wechselmodell

Wer kann den Ausgleichsanspruch geltend machen? – Die Eltern oder ein Dritter für das Kind?


Beachtet man bei der anteiligen Barunterhaltspflicht die Quoten-Haftung der Eltern nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (§ 1606 Abs.3 S.1 BGB), so ist im Ergebnis festzustellen, dass im Ergebnis ein Ausgleich zwischen den Eltern zu erfolgen hat.

Eltern getrennt und noch miteinander verheiratet:
Allerdings ist der Ausgleichsanspruch von den Kindern geltend zu machen. Nur werr vertritt dabei des minderjährige Kind? Die Klagebefugnis und Vollstreckungsbefugnis für Unterhaltstitel der Kinder des einen Elternteils gegen den anderen Elternteil ist für verheiratete Eltern durch § 1629 Abs.2 S.1 und 2 BGB ausgeschlossen, wenn der vertretungsberechtigte Elternteil die Kinder nicht bei sich in Obhut hat (BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – ZB 459/23). Die Obhut der Kinder nur bei einem Elternteil ist beim paritätischen Wechselmodell nicht gegeben.

Eltern getrennt und nicht miteinander verheiratet:
Sind dagegen die gemeinsam sorgeberechtigten Eltern nicht miteinander vereiratet, so haben beide Elternteile dass alleinige Vertretungsrecht, einen Unterhalt für die Kinder geltend zu machen, auch wenn eine Kinderbetreuung im paritätischen Wechselmodell vorliegt. § 1629 Abs.2 BGB kommt hier nicht zur Anwendung. Aut das Obhutsverhältnis der Kinder bei ihren Eltern kommt es nicht an. So die Aussage des BGH, Beschluss vom 10.04.2024 – ZB 459/23.

Ehegattenunterhalt und Kinderbetreuung im Wechselmodell


Oftmals wird nicht bedacht, welche Auswirkung die Kinderbetreuung auf die Berechnung des Ehegattenunterhalts zeigt.

  1. Das Modell des gleichberechtigten Wechsels erfordert einen höheren Unterhalt von beiden Elternteilen und ist schwer von den Komponenten des Tabellenunterhalts zu unterscheiden.
  2. Die Erwerbstätigkeit des Elternteils, der das Kind allein betreut, nimmt zu, während die Erwerbstätigkeit des Elternteils, der früher allein für den Unterhalt aufkam, abnimmt.
  3. Beide Elternteile haben beim Wechselmodell Schwierigkeiten mit der Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Kinderbetreuung.
  4. Die Möglichkeit der Fremdbetreuung durch Angehörige verbessert sich, da mehr Personen zur Verfügung stehen.
  5. Die Berechnung des Ehegatten- und Kindesunterhalts, einschließlich der Abrechnung der Kinderzahlungen, ist im geltenden Recht, das auf das Residenzmodell zugeschnitten ist, schwierig. Bei Bruske (NZFam 2020, 865)  findet sich ein Überblick der Auswirkungen der paritätischen Kinderbetreuung auf die diversen Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt und insbesondere den  Kinderbetreuungsunterhalt nach § 1570 BGB und § 1615l BGB.

    Unklar, welche Beträge für die Berechnung weiterer Unterhaltsansprüche vom Einkommen abgesetzt werden können.

    Nach unserer Auffassung. müssen dies die Haftungsanteile ohne Anrechnung der Naturalleistungen und ohne Erhöhung durch die 1. Kindergeldhälfte sein.

Beispiel : Bedarf 600 Euro. Davon tragen beide Eltern im Wechselmodell je ½, sie leisten demKind also jeder 300 Euro monatlich Naturalleistungen.

  • Hat Vater sich nach seinem Einkommen mit 400 Euro und Mutter nach ihrem mit 200 Euro am
  • Unterhalt zu beteiligen, muss der Vater an die Mutter 100 Euro Ausgleichsbetrag leisten.
  • Für die Berechnung des Ehegattenunterhalts kann der Vater jetzt 400 Euro und die Mutter 200 Euro von ihrem Einkommen absetzten.
  • Denn der Vater leistet 300 Euro Naturalleistungen an das Kind und 100 Euro Barleistung an die Mutter.
  • Die Mutter leistet ebenfalls 300 Euro Naturalleistungen an das Kind, erhält davon aber 100 Euro vom Vater erstattet, so dass ihr Einkommen letztlich nur um 200 Euro gemindert ist.

Weiterführende Literatur:
» Born, Ehegattenunterhalt beim Wechselmodell – eine selbstgewählte Schwächung des Unterhaltsanspruchs?, in NZFam 2023, 433
» Bruske, Ehegattenunterhalt und paritätisches Wechselmodell, in NZFam 2020, 865
» Berechnung des Ehegattenunterhalts bei kinderbetreuendem Elternteil mit eigenem Einkommen 

Klagebefugnis und Vertretungsrecht der Eltern beim echten Wechselmodell

Welcher Elternteil ist beim Wechselmodell befugt, den Barunterhalt für das minderjährige Kind gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen (Klagebefugnis)? Hier kann es zu Schwierigkeiten bei der Anwendung des § 1629 Abs.2 S.2 BGB kommen.

Betreuung der Kinder im Wechselmodell, wenn die Eltern (noch) miteinander verheiratet sind



Leitsätze:
Allein aus dem Ausschluss eines Elternteils von der (gemeinsamen) elterlichen Sorge für die Geltendmachung von Kindesunterhalt für ein minderjähriges Kind folgt bei nicht miteinander verheirateten Eltern noch nicht, dass auch der andere Elternteil von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen ist (Fortführung von Senat BGHZ 229, 239 = NJW 2021, 1875 = FamRZ 2021, 1127).

Befindet sich das Kind in der alleinigen Obhut eines Elternteils, so ist dieser allein vertretungsbefugt.

Im Fall des Wechselmodells sind beide (nicht miteinander verheirateten) Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Der Bestellung eines Ergänzungspflegers oder einer Entscheidung nach § 1628 BGB bedarf es nicht (Aufgabe von Senat NJW 2006, 2258 = FamRZ 2006, 1015).

Anmerkung:
Nach § 1629 Abs.2 und 3 BGB kann beim gemeinsamen Sorgerecht derjenige Elternteil den Barunterhaltsanspruch gerichtlich verfolgen, in dessen Obhut sich das Kind befindet. Dies kann beim echten Wechselmodell nicht mehr eindeutig festgestellt werden. Dass § 1629 Abs.2 und 3 BGB nur für verheiratete Eltern gilt, kann dem Wortlaut der Vorschrift nicht entnommen werden. Das ergibt sich erst aus der Verweisung des § 1629 Abs.2 S.1 auf § 1824 BGB.

Hier ist das Vertretungsrecht des Betreuers bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie ausgeschlossen. Diese Ansicht der BGH seit April 2024 ist eine grundlegende Änderung der bisherigen Rechtsprechung, die alle nicht miteinander verheirateten Eltern betrifft, die ihre Kinder im Wechselmodell betreuen. Für verheiratete Eltern gilt – nach wie vor – folgendes:

Beim echten Wechselmodell ist entweder ein

  • Ergänzungspfleger zu bestellen (OLG Hamm, Beschluss vom 07.06.2017 – 10 UF 68/17) oder
  • ein Elternteil kann das Familiengericht nach § 1628 BGB anrufen, um sich die Alleinentscheidungsbefugnis zur Geltendmachung von Kindesunterhalt übertragen zu lassen (BGH, Beschluss vom 1.2.2017 – XII ZB 601/15). Die Anwendung des § 1628 BGB, soweit sie allein dazu dient, die Vertretungsmacht zur Durchsetzung eines zivilrechtlichen Anspruches zu begründen und eine dem Kindeswohl entsprechende Auswahl unter zwei entscheidungsbefugten Elternteilen nicht voraussetzt, ist auf den Unterhalt im Wechselmodell zu beschränken (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2018 – 17 UF 64/18).
Loewe

OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2014 – 7 UF 124/14
Antrag auf Barunterhalt beim Wechselmodell


Leitsätze:
1. Wenn die gemeinsam sorgeberechtigten Kindeseltern ein echtes Wechselmodell praktizieren und der eine Elternteil Ansprüche des Kindes auf Barunterhalt gegen den anderen Elternteil gerichtlich geltend zu machen beabsichtigt, hat er die Wahl, ob er entweder die Bestellung eines Pflegers für das Kind herbeiführt oder ob er nach § 1628 BGB bei dem Familiengericht beantragt, die Entscheidung über die Geltendmachung von Kindesunterhalt auf ihn allein zu übertragen. Das Wahlrecht zwischen diesen beiden Möglichkeiten ist nicht durch besondere Kautelen eingeschränkt (BGH, Urt. v. 21.12.2005 – XII ZR 126/03, NJW 2006, 2258).
2. Die Übertragung der Entscheidung nach § 1628 BGB kann auch durch einstweilige Anordnung erfolgen.

Anmerkung:
Eine Obhut des Kindes besteht sowohl bei dem einen wie dem anderen Elternteil. Zum Problem der Klagebefugnis beim Wechselmodell hat der BGH mit Beschluss vom 12.03.2014 – XII ZB 234/13 ausführlich Stellung bezogen (ab Rn 16ff). Knapp vier Monate später erging dazu eine Entscheidung des OLG Hamburg, Beschluss vom 27.10.2014 – 7 UF 124/14: Hier wird erklärt, wie im Fall eines echten Wechselmodells ein vorgeschaltetes Sorgerechtsverfahren durchzuführen ist. Das Gericht hat bei gemeinsamem Sorgerecht der Eltern die alleinige Klagebefugnis auf einen Elternteil zu übertragen. Dies kann auch im Wege einer einstweiligen Anordnung erreicht werden.

Loewe

OLG Zweibrücken, Beschluss vom. 11.3.2021 – 2 UF 28/21
Klagebefugnis beim Kindesunterhalt und Wechselmodell


Leitsätze:
1. Wird ein Kind im Rahmen eines paritätischen Wechselmodells betreut, kann ein Elternteil das Kind zur Geltendmachung von Barunterhaltsansprüchen nicht nach § 1629 Abs.2 S.2 BGB vertreten, sondern muss entweder die Übertragung der Entscheidungsbefugnis nach § 1628 BGB verlangen oder die Bestellung eines Ergänzungspflegers herbeiführen. Einschlägig ist hier das Recht zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen als Teilbereich der Personensorge, nicht aber die Vermögenssorge.

2. Das Jugendamt kann sich gegen die Bestellung als Ergänzungspfleger nicht mit dem Argument zur Wehr setzen, die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Berechnung des Kindesunterhaltsanspruches im Sonderfall des Wechselmodells seien bei ihm nicht vorhanden.

Betreuung der Kinder im Wechselmodell, wenn die Eltern nicht (mehr) miteinander verheiratet Eltern sind

Bisher war - ebenso wie bei miteinander verheirateten Eltern - entweder die Bestellung eines Ergänzungspflegers nach § 1809 BGB oder ein Antrag auf teilweise Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1628 BGB erforderlich, wobei dem jeweiligen Elternteil die Wahl gelassen wurde. Mit dieser Änderung der Rechtsprechung kommt es nun zu einer deutlichen Vereinfachung des Verfahrens. Es ist nicht mehr erforderlich, zuvor einen Ergänzungspfleger (mit entsprechenden Kosten) zu beauftragen oder einen Antrag nach § 1628 BGB zu stellen. Das gilt jetzt ab der Entscheidung des BGH, Beschluss vom 10.04.2024 - ZB 459/23.

Rechtsmittel gegen Alt-Titel aus Zeiten vor dem Wechselmodell

Beispiel:
Zwei minderjährige Kinder leben nach der Ehescheidung zunächst bei der Mutter. Diese erwirkt als gesetzliche Vertreterin einen Beschluss gegen Vater über Mindestunterhalt. Nun vereinbaren die Eltern das paritätische Wechselmodell. Der Vater will den Alt-Titel gegen sich auf Null herabgesetzt und einen Titel gegen die Mutter erwirken. Wie löst man das verfahrensrechtlich?

Rechtslage:
Soll gegen einen sog. Alt-Titel vorgegangen werden, dem wegen veränderter Umstände die Vollstreckungsfähigkeit genommen werden soll, stellt sich immer die Frage nach dem richtigen Antrag; Vollstreckungsabwehrantrag oder Abänderungsantrag.

Ab Kinderbetreuung im paritätischen Wechselmodell steht keinem Elternteil die alleinige Befugnis zu, den Kindesunterhalt für das Kind gelten zu machen. Sind die Voraussetzungen der Verfahrensstandschaft mit dem Eintritt der Volljährigkeit des Kindes oder aufgrund von Veränderungen in den Obhutsverhältnissen des Kindes (§ 1629 Abs. 2 S. 2 BGB) entfallen, kann der Titelschuldner dies mit einem Vollstreckungsabwehrantrag (§ 767 ZPO) gegenüber dem weiter die Zwangsvollstreckung betreibenden Elternteil einwenden.

Keinen Unterschied macht es hierbei, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibt, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrags allein auf den Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen ist (so OLG Hamm, Beschluss vom 23,12,2015 – 2 WF 198/15, mwN).

Unechtes Wechselmodell: Barunterhalt für das Kind vom mitbetreuenden Elternteil

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht - Kinderbetreuung nach dem Wechselmodell - Berechnung des Kindesunterhalts 2

Kindesunterhalt
bei Mitbetreuung 

FAQ: Kindesunterhalt beim Wechselmodell

Was ist das Wechselmodell und wie unterscheidet es sich vom Residenzmodell?

Das Wechselmodell bezeichnet eine Betreuungsregelung, bei der beide Eltern das Kind paritätisch betreuen (50/50). Im Gegensatz dazu lebt das Kind im Residenzmodell überwiegend bei einem Elternteil, während der andere Elternteil Umgangsrechte hat.

Wer zahlt Kindesunterhalt im echten Wechselmodell?

Beide Elternteile sind anteilig zum Barunterhalt verpflichtet, basierend auf ihrem Einkommen. Der Bedarf des Kindes wird ermittelt und die Kosten entsprechend der Einkommensverhältnisse der Eltern aufgeteilt.

Wie wird der Kindesunterhalt im Wechselmodell berechnet?

Der Gesamtbedarf des Kindes wird aus der Düsseldorfer Tabelle oder einer konkreten Bedarfsermittlung berechnet. Jeder Elternteil trägt anteilig die Kosten entsprechend seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, nach Abzug des Selbstbehalts.

Wie wird das Kindergeld im Wechselmodell berücksichtigt?

Das Kindergeld wird zur Hälfte auf den Barbedarf des Kindes angerechnet. Der betreuende Elternteil, der das Kindergeld erhält, muss es mit dem anderen Elternteil teilen.

Wie wird der Ausgleichsanspruch zwischen den Eltern geregelt?

Der Elternteil mit höherer wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit zahlt einen Ausgleichsbetrag an den anderen Elternteil, um die Differenz in der Unterhaltsverpflichtung auszugleichen.

Welche Rolle spielt das Einkommen der Eltern?

Das Einkommen beider Eltern wird zusammengeführt, um die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu bestimmen. Auf Basis dieser Verhältnisse wird der Unterhalt prozentual aufgeteilt.

Wer ist berechtigt, den Unterhalt im Wechselmodell geltend zu machen?

Grundsätzlich kann das Kind den Anspruch geltend machen. Bei minderjährigen Kindern wird dies durch einen Elternteil im Namen des Kindes übernommen, abhängig von der Sorgerechtsregelung.

Was passiert mit bestehenden Unterhaltstiteln bei Einführung des Wechselmodells?

Grundsätzlich kann das Kind den Anspruch geltend machen. Bei minderjährigen Kindern wird dies durch einen Elternteil im Namen des Kindes übernommen, abhängig von der Sorgerechtsregelung.

Beratung

Diese FAQ bieten eine Grundlage für die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Auskunft im Unterhaltsrecht.

Für spezifische Fälle empfiehlt es sich, rechtliche Beratung einzuholen.

familienrecht-ratgeber.com LOGO

Formulare zur Auskunft und Einkommensermittlung:
Von Fachanwälten in der Praxis geprüft und empfohlen.



Wegweiser zum Kindesunterhalt

Wechselmodell: Motive & Anspruch

Wechselmodell – Mustervereinbarung

Professionelle Unterhaltsberechnung

Literatur


Jochen Duderstadt, Kindesunterhalt beim Wechselmodell, in: NZFam 2020, 1097

Frank Bruske, Ehegattenunterhalt und paritätisches Wechselmodell, in: NZFam 2020, 865

Beatrix Ruetten, Das paritätische Wechselmodell und Streitfragen des Kindergeldes sowie anderer kindbezogener Leistungen, in: NZFam 2016, 337

Martin Weber, Unterhalt beim Wechselmodel, in: NZFam 2016, 829

Bosch, Wechselmodell und Unterhalt, in: FF 2015, 92ff.          

Scheiwe, Kindesunterhalt und Wechselmodell, in: FF 2013, 280 ff.

In eigener Sache


Wechselmodell & Erwerbsobliegenheiten der Eltern, unser Az.: 61/15 (D3/315-15)

AG Stuttgart – Bad Cannstatt – 1 F 1600/23, die Klagebefugnis und das Vollstreckungsrecht beim Wechselmodell, unser Az.: 18/23

Copyright © familienrecht-ratgeber.com, Dr. jur. Jörg Schröck - Alle Rechte vorbehalten.
envelopecartphonemagnifiercrossmenuarrow-right