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Scheidung > Kanzlei > Infothek > Einkommen >  bereinigen > Abzug von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge 

Welche Beiträge zur privaten Altersvorsorge können vom Einkommen abgezogen werden?


Unterhaltspflichtige müssen ihr Einkommen bereinigen, um den tatsächlich verfügbaren Betrag zu ermitteln. Hierbei sind Einzahlungen in Rentensysteme in einem bestimmten Rahmen abziehbar. Dabei unterscheidet das Familienrecht zwischen verschiedenen Modellen der Altersabsicherung – von klassischen Rentenversicherungen bis hin zu Kapitalanlagen mit langfristiger Perspektive.  

Das Wichtigste in Kürze


  1. Das unterhaltsrelevante Netto-Einkommen ist die wichtigste Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung des Unterhalts. Beginnend mit dem Brutto-Gesamteinkommen erfolgt eine Einkommensbereinigung
  2. Einer der möglichen Abzugsposten sind Beiträge zur privaten Altersabsicherung. In Ziffer 10.1. aller unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLGs ist geregelt, bis zu welcher Höchstgrenze ein Abzug erfolgen kann.
  3. Allerdings erläutern die Leitlinien nicht, in welcher Form die private Rentenvorsorge betrieben werden kann. Auch geht daraus nicht hervor, in welcher Form Unternehmer absetzbare private Altersabsicherung betreiben können. 
  4. Wir haben spezielle Formulare mit Checklisten zur rechtssicheren Ermittlung, Bereinigung und Auskunft über das unterhaltsrelevante Einkommen entwickelt. Sie finden nichts Vergleichbares in einem Formularbuch. Unsere Formular-Pakete für Angestellte und Unternehmer sind im Online-Shop erhältlich.

Altervorsorge vor Unterhalt – Abzug der Vorsorgebeiträge vom Einkommen

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Dr. jur. Schröck – Privater Rentenaufbau im Unterhaltsrecht

Vermögensaufbau aus verfügbaren Einkommen zur finanziellen Absicherung im Alter


Die Rechtsprechung hat vor dem Hintergrund der demografischen Lage und damit verbundener Entwicklung der gesetzlichen Renten erkannt, dass Vermögensaufbau aus dem erzielten Einkommen zur privaten Altersversicherung nicht nur sinnvoll, sondern notwendig ist. Dies zeigt sich im Unterhaltsrecht an der legal zulässigen Bereinigung des Einkommens um Beiträge zum Vermögensaufbau für das Rentenalter (= Vermögensaufbau zur privaten Altersabsicherung). Das Vermögen, welches im rechtlich akzeptablen Umfang aus dem verfügbaren Einkommen zur Altersvorsorge angespart wurde (sog. Vorsorge-Vermögen) wird im Unterhaltsrecht als Schonvermögen betrachtet wird.

Vermögensaufbau – Welche Sparquote vom Einkommen wird rechtlich akzeptiert?


Das Unterhaltsrecht akzeptiert nicht, dass in beliebiger Höhe Bestandteile des verfügbaren Einkommens für den Vermögensaufbau im Alter gespart wird. Die Sparquote (= Abzugspotential vom Einkommen) ist unterhaltsrechtlich limitiert. Die wichtigsten Grundaussagen zur Limitierung der Sparquote finden sie hier:

  • Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist die Sparquote auf den monatlichen Höchstbetrag von 23 % vom Gesamtbrutto-Einkommen begrenzt.
    Abzugsbegrenzung
  • Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen kann eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall durchaus eine höhere Sparquote als legitim erscheinen lassen.
    | Bedarf des Ehegatten bei gehobenem Lebensstandard
  • Reicht das Einkommen bei Vermögensbildung zur Altersabsicherung nicht aus, um das Existenzminimum der Kinder zu sichern, wird eine Einkommensbereinigung wegen Beiträgen zum Aufbau einer privaten Rente nicht akzeptiert.
    | Grenzen des privilegierten Vermögensaufbaus

Beiträge zur privaten Altersrente – Einkommensverwendung für Vermögensaufbau

Tatsächlicher Vermögensaufbau


Beschluss

BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 – XII ZR 37/05 
Kein fiktiver Abzug von Beiträgen zur Altersrente


(Zitat, Rn 28) “Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beiträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht.”

Anmerkung: Nur wenn tatsächlich für das Alter gespart wird, und ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann das Einkommen um Beiträge zur privaten Altersabsicherung bereinigt werden. Wer hierfür Rücklagen bildet, darf nicht von Zeit zu Zeit Teile das angesparten Vorsorgevermögens für andere Zwecke (z.B. Ausgleich von Steuernachzahlungen etc.) wieder auflösen.

Freie Wahl der Anlageform


Beschluss

Private Altersvorsorge 
Wie kann eine private Rentenversicherung privilegiert aufgebaut werden?


Fakt ist: Nur ein tatsächlich durchgeführter Vermögensaufbau zur finanziellen Absicherung im Alter kann zur Einkommensbereinigung führen. Die weitere Frage ist:

  • Welche Anlageform ist berücksichtigungswürdig ? 
  • Gilt das auch für risikobehaftete Sparformen? 

Nun eine erfreuliche Nachricht: Die  Rechtsprechung gibt keine bestimmte Anlageform vor. Vorsorgeaufwendungen zum Aufbau einer privaten Rente sind also in jeglicher Form zulässig und berücksichtigungswürdig, unabhängig davon, ob

  • die Anlageform risikobehaftet ist (z.B. bei Aktien, Fondsbeteiligung),
  • sie in anderer Form als nach der Typisierung des Steuerrechts (§ 10 I Nr. 2 EStG) vorgenommen wird oder
  • eine Sparform nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) ist.

Berücksichtigungsfähig sind damit Investitionen (Beitragsleistungen / Geldanlagen) in

  • Immobilien,
  • Kapitallebensversicherungen,
  • Sparbüchern,
  • Fondsbeteiligungen,
  • die Bildung von Risikorücklagen (Rückstellungen) eines Unternehmers im Unternehmen (vgl. Borth, private Altersvorsorge und Unterhalt, in: NJW 2005, 326).

Jede Art eines Beitrags zur Vermögensbildung, die dem vernünftigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge dienen kann, ist für die Bereinigung des unterhaltsrelevanten Einkommens geeignet. Dabei kann sowohl die Bildung von eigengenutztem (BGH, Urteil v. 27.05.2009 – XII ZR 78/08, Rn 60) sowie fremdgenutztem Wohnunseigentum eine private Altersvorsorge darstellen. Auch reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht (BGH, Urteil v. 30.08.2006 – XII ZR 98/04). Doch muss es sich nicht um ein zertifiziertes Anlageprodukt handeln.

Bei spekulativen Anlageformen kann es vor manchem Familiengericht zur Diskussion um die Abzugsfähigkeit der gewählten Sparform führen. “Sicher” gelten solche Anlageformen, die als “mündelsicher” bezeichnet werden. Was das ist, wird in § 1807 BGB beispielhaft aufgezählt. So hilft es beim Streit um die Berücksichtigungswürdigkeit einer Anlageform mit “Mündelsicherheit” zu argumentieren. Mit Recherchen im Internet kann man herausfinden, ob das gewählte Altersvorsorgeprodukt dieser Kategorie entspricht. 

Als die “Null-Zins-Politik” galt, erreichte die gesetzliche Rente wieder mehr Rendite als Rürup- oder Riester-Renten. Sie können nicht nur steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich im Wege der Entgeltumwandlung Beiträge zu einer Rürup- oder Riesterrente vom Einkommen absetzen. Vom Einkommen absetzbar ist grundsätzlich alles, was sich als ein rentables – wenn auch spekulatives – Sparmodell zur privaten Altersvorsorge plausibel darstellen lässt. Das ist höchstrichterlicher Rechtsprechung: 

Rechtsprechung zur Wahlfreiheit


Beschluss

BGH, vom 05.03.2008 – XII ZR 22/06 
Beiträge zur privaten Altersvorsorge


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 22) “Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge – u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung – private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden. Diese Notwendigkeit, für das Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden, auch für den getrennt lebenden Ehegatten. Da eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet werden kann, muss dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlich Vorsorgeaufwand zu betreiben und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen.

Dabei ist es unterhaltsrechtlich unerheblich, ob sich der Erwerbstätige für eine Direktversicherungoder eine anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschuldung des Familienheims weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet- und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821).”

Beschluss

BGH, vom 30.08.2006 – XII ZR 98/04 
Freie Wahl der Anlageform


Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01 – FamRZ 2004, 792).

Beschluss

OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.02.2018 – 11 UF 229/17 
Zur Dispositionsbefugnis über die Anlageform


Anmerkung:
In dieser Entscheidung setzt sich das OLG Stuttgart ausführlich mit den einzelnen zulässigen Formen der privaten Altersabsicherung auseinander und zählt die einzelnen – zulässigen – Anlageformen und mit der entsprechenden höchstrichterlichen Fundstelle auf.


Aus den Entscheidungsgründen:
Die Überweisung von 1.400,00 Euro durch den Antragsgegner auf ein Tagesgeldkonto bei der DKB kann als sekundäre Altersvorsorge keine Berücksichtigung finden. Der Vortrag des Antragsgegners in der Beschwerde ist wohl darauf gerichtet, dass diese Einzahlung bereits vor der Trennung zum 01.01.2022 regelmäßig zum Zwecke der Altersvorsorge erfolgten. Dies ist anhand der vorgelegten Unterlagen jedoch nicht nachvollziehbar. Der als Anlage B 24 zum Schriftsatz vom 20.11.2023 vorgelegte Kontoauszug weist ein Guthaben zum Dezember 2023 in Höhe von 25.525,00 Euro aus.

Dies entspricht rund 18 monatlichen Einzahlungen. Mithin wäre die Ansparung erst seit dem Jahr 2022 erfolgt und wird vom Antragsgegner mit Schriftsatz vom 15.01.2024 auch so vorgetragen. Letztlich kann jedoch die Frage, ab wann Einzahlungen auf das Tagesgeldkonto erfolgten, dahinstehen; denn Einzahlungen auf einem Tagesgeldkonto sind als sekundäre Altersvorsorge grundsätzlich nicht (mehr) zu akzeptieren.

Allerdings lässt es der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zu, dass der Unterhaltsverpflichtete und gleichermaßen der Unterhaltsberechtigte neben der gesetzlichen Rentenversicherung in angemessenem Umfang zusätzlichen Vorsorgeaufwand betreiben (FamRZ 2020, 21 Rn. 35 und 45f.; FamRZ 2005, 1817, 1821). Zur Begründung wird angeführt, es habe sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge auch private Leistungen für eine zusätzliche Altersvorsorge erbracht werden (BGH FamRZ 2005, 1817, 1821).

Es wurde Bezug genommen auf die steuerliche Förderung der sog. „Riester-Rente“ und den darin geregelten Höchstförderungssatz von 4 % des Gesamtbruttoeinkommens. Der BGH hat es bisher den Beteiligten freigestellt, welcher Art die zusätzliche Altersvorsorge sein kann, und hat in Aussicht gestellt, auch Sparguthaben als solche zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2007, 193, 194; FamRZ 2003, 860, 863). Lediglich eine fiktive Anrechnung solle nicht erfolgen (BGH aaO).

Dies aufgreifend wird in ständiger Rechtsprechung der Obergerichte als sekundäre Altersvorsorge durch die Beteiligten des Unterhaltsrechtsverhältnisses auch die Anlage in Sparvermögen als zulässig angesehen, selbst wenn diese erst nach der Trennung erfolgt und die ehelichen Lebensverhältnisse demnach nicht geprägt hat (vgl. Rubenbauer/Dose FamRZ 2020, 1974, 1979; OLG Düsseldorf FamRZ 2024, 944). Ob dies in dieser Allgemeinheit aufrecht zu erhalten ist, erscheint insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung zum Altersvorsorgeunterhalt fraglich. Die hierzu entwickelten Grundsätze der Anlage des Altersvorsorgeunterhalts sind nach Auffassung des Senats auch auf die sekundäre Altersvorsorge zu übertragen (ebenso BeckOGK/Witt Stand August 2024, § 1578 BGB Rn. 721).

Diesem Ansatz folgte auch das OLG Stuttgart (FamRZ 2018, 1081, 1082), allerdings mit umgekehrten Vorzeichen: Dieses hat entschieden, dass die für die sekundäre Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen maßgeblichen Grundsätze auch für die Anlage des Altersvorsorgeunterhalts durch den Berechtigten gelten müssen. Der Senat leitet daraus ab, dass auch die Einzahlung des Altersvorsorgeunterhalts in einen Investmentfonds als zulässig zu erachten sei.

Die überwiegend vertretene Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, teilt zwar den Ansatz, dass der Altersvorsorgeunterhalt in einer seiner Zwecksetzung entsprechenden Weise anzulegen sei, ist jedoch hinsichtlich der dem Unterhaltsberechtigten zur Verfügung stehenden Anlagemöglichkeiten deutlich strenger (BGH FamRZ 2021, 1878; 2020, 171 Rn. 35).

Die Anlage des Altersvorsorgeunterhalts auf ein Sparbuch wird daher als unzulässig angesehen mit der Folge, dass der Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt verwirkt wird (OLG Hamm FamRZ 2023, 195; juris-PK/Viefhues §1361 BGB Rn. 371.1; a.A. OLG Frankfurt NJOZ 2011, 311).

Diese Auffassung wird überzeugend damit begründet, dass der Zweck des Altersvorsorgeunterhalts darin bestehe, dass die aus dem angesparten Kapital fließenden Einkünfte im Alter zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehen. Dies sei beim Ansparen auf einem Tagesgeldkonto nicht gewährleistet, da diese Beträge jederzeit verfügbar sind.

Der Senat vermag keinen Unterschied in der Interessenlage für die sekundäre Altersvorsorge und dem Altersvorsorgeunterhalt zu erkennen. Auch die sekundäre Altersvorsorge dient – neben der als unzureichend erkannten primären Altersvorsorge – der Deckung des Lebensbedarfs im Alter. Es wird argumentiert, ein Unterschied bestehe darin, dass es sich beim Altersvorsorgeunterhalt um „Fremdmittel“ handle, während die sekundäre Altersvorsorge von jedem Beteiligten aus seinem Geld angespart werde (Borth in Anmerkung zu OLG Düsseldorf FamRZ 2021, 355, 357).

Dem steht jedoch nach Auffassung des Senats der jedenfalls im Ehegattenunterhalt geltende Halbteilungsgrundsatz entgegen, der zur Folge hat, dass beide Einkommen zwischen den Ehegatten gleichmäßig verteilt werden, demnach beiden Ehegatten gleichermaßen zustehen und es damit keine „Fremdmittel“ oder „Eigenmittel“ gibt. Aber auch in anderen Unterhaltsverhältnissen führt die Reduzierung des Einkommens zwangsläufig zu einer Reduzierung des Unterhalts, wenn die sekundäre Altersvorsorge vom Verpflichteten gebildet wird bzw. zu einer Erhöhung des Unterhalts, wenn sie durch den Berechtigten gebildet wird.

Sie beeinträchtigt damit stets die finanzielle Ausstattung des jeweils anderen. Die völlige Freistellung der Anlageform birgt in der sekundären Altersvorsorge wie auch beim Altersvorsorgeunterhalt die Gefahr, dass die Ersparnisse nicht – wie es ihrem Zweck entspricht – im Alter zur Deckung des Bedarfs zur Verfügung stehen. Gelder auf einem Sparkonto und erst recht auf einem Tagesgeldkonto sind vielmehr jederzeit zugänglich und können ohne finanzielle Nachteile verwendet werden.

Vielfach wird sich der Zugriff auf das Konto auch als wirtschaftlich erweisen, um die Aufnahme eines Kredits für erforderliche teurere Anschaffungen zu vermeiden. Die Wahrscheinlichkeit, dass die angesparten Beträge ungekürzt im Alter für den Lebensbedarf zur Verfügung stehen, reduziert sich in dem Maße, in dem die Zugriffsmöglichkeit steigt (OLG München FamRZ 2024, 940, 942).

Um daher dem Zweck der sekundären Altersvorsorge gerecht zu werden, aber auch einer Missbrauchsgefahr vorzubeugen, hält es der Senat für erforderlich, dieselben strengeren Kriterien anzuwenden, die auch für den Altersvorsorgeunterhalt gelten. Demnach sollten jedenfalls alle nach § 82 EStG förderungsfähigen Produkte anzuerkennen sein, ebenso Zahlungen auf eine nicht geförderte Renten- oder Lebensversicherung, die zeitnah zum Erreichen der Altersgrenze für die gesetzliche Rentenversicherung zur Auszahlung kommen soll und zusätzlich Tilgungsleistungen auf Darlehen, die für die Anschaffung einer Immobilie aufgenommen wurde, die der Eigennutzung oder der Erzielung von Mieteinnahmen im Alter dienen soll.”

Anmerkung:
Das OLG München verweigert dem Sparen in Anlageformen, die keine “echten” Rentenprodukte sind, Abzugsfähigkeit bei der Einkommensbereinigung. Diese Entscheidung war ein “Schock” für alle, die mit Einzahlungen auf Tagesgeldkonten, Depotkonten für Aktiensparen etc. privilegierte Altersvorsorge betreiben wollen.

Der BGH hat in einer späteren Entscheidung (BGH, Beschluss vom 22.01.2025 – XII ZB 148/24) in Richtung der Rechtsansichten des OLG München erklärt: “Die […] Erwägungen des Beschwerdegerichts zu einer geänderten Berücksichtigung von Abzügen, insbesondere für eine zusätzliche Altersvorsorge, beruhen auf einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz. Ein Abgehen von den in der bisherigen Senatsrechtsprechung angewendeten Grundsätzen zur Einkommensermittlung und -bereinigung beim Elternunterhalt ist nicht veranlasst.

Es bleibt also – nach wie vor – beim Grundsatz der Freien Wahl der Vermögensanlageform.

Beschluss

BGH, Beschluss vom 22.09.2021 – XII ZB 544/20 
Freie Wahl der Anlageform


Leitsätze:

a) Dem Empfänger von Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 – XII ZR 141/04 – FamRZ 2007, 117). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen. 

b) Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigen.

Anmerkung: 
Wenn ein Ehegatte Altersvorsorgeunterhalt beansprucht, trifft ihn die Pflicht, die erhaltenen Unterhaltsleistungen auch tatsächlich zum Aufbau einer privaten Altersversicherung zu verwenden. Andernfalls droht Verwirkung dieses Unterhaltsanspruchs. Der BGH hat hier klargestellt, für welche Anlageformen der unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Altersvorsorgeunterhalt wählen darf.

Höhe der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen


Bis Ende 2015 konnten nach Ziff. 10.1 SüdL Beitrage zur privaten Rente in Höhe bis 24 % vom Gesamtbruttoeinkommen abgezogen werden. Beim Elternunterhalt galt die Formel 25 % vom Gesamtbruttoeinkommen. Seit dem Jahr 2016 haben sich die Sätze auf 23 % (24 %) vom Gesamtbruttoeinkommen gesenkt. Nun heißt es in

Ziff. 10.1. SüdL:

10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen – Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) – abzusetzen (Nettoeinkommen).

Anmerkung: 
Gerhardt, (in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, Rn 1037) hält die Herabsetzung des Prozentsatzes auf 23 % für falsch. Auch nach dem Jahr 2015 bleibt es bei einer Abzugsmöglichkeit für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 24 %.

Die gegenteilige Auffassung argumentiert wie folgt: Die Herabsetzung des Prozentsatzes von 24 % (25 % bis 2015) auf 23 % (24 % bis 2015) hat damit zu tun, dass der Beitragssatz (2019) zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 % herabgesetzt wurde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat seit langem erklärt, dass neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung weitere Beiträge in Höhe 4 % vom Gesamtbruttoeinkommen für eine zusätzliche (private bzw. betriebliche) Rente in Abzug gebracht werden können.

Diese Rechtsprechung hat sich in Zeiten entwickelt, als der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung noch bei knapp 20 % lag. Weil der Beitragssatz nun unter 19 % gefallen ist, jedoch an der “4 %-Formel” für weitere private Rentenabsicherung festgehalten wird, kam es nun in den Richtlinien zu der Herabsetzung des Gesamt-Prozentsatzes.

Unternehmereinkommen: 24 % vom Bruttoeinkommen für die finanzielle Absicherung im Alter


Selbstständige können laut BGH bis zu 24 % ihrer Bruttoeinkünfte des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden. Dieser Betrag werde dann von ihrem unterhaltsrechtlichen Einkommen abgezogen, soweit sie die Aufwendungen nachweisen.

Beispiel zur Einkommensbereinigung wegen Rentenvorsorgeaufwendungen

Sachverhalt


Ehegatte hat ein Brutto-Einkommen von 7.000,– €. Die Beitragsbemessungsgrenze für Beiträge zur Rentenversicherung liegt 2016 bei 6.200,- € (West). Damit sind im Beispiel-Fall (2016) 18,7 % aus 6.200,- € monatlich an Rentenversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bezahlen (= 1.159,40 €).

Diese Pflichtbeiträge sind zur Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens zweifelsfrei abzugsfähig. Es dürfen jedoch mehr als nur die Pflichtbeiträge in Ansatz gebracht werden, nämlich zusätzlich Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge insgesamt 23 % aus 7.000,– €, d.h. 1.610,– € monatlich. Bringt man davon die monatlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug (= 1.159,40 €), so können Sie feststellen, dass zum Aufbau einer privaten Rentenvorsorge ein “Puffer” von 450,60 € (= 1.610,- € abzgl. 1.159,40 €) monatlich verbleibt.

In unserem Beispiel kann der Unterhaltspflichtige bis zu 450,60 €/Monat Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge verwenden und diese von seinem Einkommen in Abzug bringen. Macht er das nicht, muss er entsprechend höheren Unterhalt bezahlen und verpasst damit die Chance zur Optimierung seiner Unterhaltsverpflichtung und Vermögensaufbau für sein Alter. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Rentenversicherung steigen jährlich. Dies führt dazu, dass der “Puffer” für die privilegierte private Altersvorsorge Jahr für Jahr kleiner wird.

Wie wirkt sich das auf den Unterhalt aus?


Nehmen wir in unserem Beispiel an, der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen will Trennungsunterhalt und hat während der Ehezeit nicht gearbeitet, also bezieht kein eigenes Einkommen. Kinder sind nicht vorhanden. Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten beträgt bei LSt-Klasse 4 und ohne privaten Rentenvorsorge ca. 3.775,- €. Nach Berücksichtigung von Aufwandspauschale und  Erwerbstätigenbonus gelangt man zu einem Anspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe von ca. 1.613,– €.
| Zur Unterhaltsberechnung beim Ehegattenunterhalt

Rechnet man das gleiche Beispiel nur mit der möglichen zusätzlichen privaten Altersvorsorge, beträgt das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen 3.324,40 € (= 3.775,- € minus 450,60 €). Danach ermittelt sich ein Trennungsunterhalt nach Berücksichtigung von Aufwandspauschale und Erwerbstätigenbonus in Höhe von ca. 1.413,- €. Damit wird deutlich, dass der Unterhaltsberechtigte die private Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen mittelbar in Höhe von ca. 200,- € pro Monat mitfinanziert.

Rechtsprechung: Abzug von Beiträgen zur Altersvorsorge bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze 


Beschluss

OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2010 – 11 UF 506/09 
Beiträge zur privaten Altersvorsorge über der Beitragsbemessungsgrenze


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Dem Beklagten sind Aufwendungen für eine primäre Versorgung für das Alter in Höhe von ca. 20 % des Bruttoeinkommens zuzubilligen sowie für den Aufbau einer zweiten Säule der Altersvorsorge Aufwendungen in Höhe von weiteren 4 % des Bruttoeinkommens, insgesamt daher 24 % des Bruttoeinkommens (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 597 a, 597 b, 598 a). Zwar befassen sich die Entscheidungen BGH, FamRZ 2007, 117 ff. und 1532 ff.; BGH, FamRZ 2008, 963 nicht mit Fällen, in denen das Einkommen eines abhängig tätigen Unterhaltsverpflichteten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt.

Die vom BGH entwickelten Grundsätze sind jedoch auch auf diesen Fall anzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen einem selbständig Tätigen mit einem Einkommen in Höhe des Einkommens des Beklagten und einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, unterschieden werden sollte. Unter Einbeziehung der jeweiligen Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung belaufen sich die Aufwendungen des Beklagten für eine angemessene Altersvorsorge im Jahre 2006 auf 13.133,04 €. 24 % des im Jahre 2006 erzielten Bruttoeinkommens von 92.042,23 € betragen 22.090,13 €.”

Beschluss

KG Berlin, Beschluss vom 04.07.2016 – 25 UF 97/15 (intern vorhanden, Az. 128/15)
Abzugsfähige Beiträge zur privaten Altersvorsorge bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat) “Liegt das Einkommen des Pflichtigen – wie hier – über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2013: 5.800 EUR brutto monatlich; 2014: 5.950 EUR brutto monatlich und 2015: 6.050,00 EUR brutto monatlich), ist ihm eine primäre Ver­sorgung für das Alter von ca. 20% des Bruttoeinkommens zuzubilligen (BGH FamRZ 2010, 1637; BGH FamRZ 2009, 1207; BGH FamRZ 2008, 963 und 1739; BGH FamRZ 2007, 117). Neben dieser primären Altersvorsorge können weitere 4% des Bruttoerwerbseinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge aufgewendet werden (BGH FamRZ 2012, 956; BGH FamRZ 2011, 1209; BGH FamRZ 2009, 1391), so dass sich die Gesamtversorgung für das Alter auf 24% des Brutto­erwerbseinkommens beläuft.”

Beschluss

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 – XII ZB 25/19 
Abzugsfähige Beiträge zur privaten Altersvorsorge bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze


Aus den Entscheidungsgründen:
(Zitat, Rn 35) “Nach der Rechtsprechung des Senats darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht grundsätzlich eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden. Diese beträgt beim Ehegattenunterhalt im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze bis zu 4 % des Bruttoeinkommens eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (BGH FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN = NJW 2007, 1961 mAnm Graba und BGH FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN = NJW 2011, NJW Jahr 2011, 2430 mAnm Born).

Für Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann sie sich derzeit auf bis zu 22,6 % (18,6 % als Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 4 % zusätzlicher Altersvorsorge) belaufen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1739 Rn. 67 f. = NJW 2008, 3125; Gerhardt in Wendl/Dose/ UnterhaltsR § 1 Rn. 1033 f., 1037). Das setzt aber stets voraus, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden. Hat der Unterhaltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (BGH FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN = NJW 2007, 1961 mAnm Graba).”

Beamte mit Beiträgen zur privaten Altersvorsorge

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht | Einkommen bereinigen - von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge 2

BlogartikelBeamte und private Altersvorsorge

Können unterhaltspflichtige Beamte mit Beamtenversorgung ihr Netto-Einkommen um Beitragsleistung für den Aufbau einer privaten Rentenvorsorge bereinigen? 

Die Antwort auf diese Frage ist nicht einfach, da Beamte bereits aufgrund ihrer Pensionsansprüche gegenüber Arbeitnehmern mit gesetzlichem Rentenbezugsrecht privilegiert sind. Dies bedeutet, dass sie weniger auf zusätzliche private Altersvorsorge angewiesen sind, um im Alter angemessen abgesichert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 – XII ZR 149/01). Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Blogartikel über private Altersvorsorge und Beamtenversorgung.

FAQ zum Thema “Private Altersvorsorge und Bereinigung des Einkommens”

Welche Beiträge zur privaten Altersvorsorge können vom Einkommen abgezogen werden?

Unterhaltsrechtlich können Beiträge zur privaten Altersvorsorge vom Einkommen abgezogen werden, um das unterhaltsrelevante Netto-Einkommen zu ermitteln. Dabei ist die Höhe des abzugsfähigen Betrags begrenzt. In den unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Oberlandesgerichte ist festgelegt, dass bis zu 23 % des Bruttogesamteinkommens für die Altersvorsorge verwendet werden können. Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen sind dies 20 % für die primäre Altersvorsorge (z.B. gesetzliche Rentenversicherung) und zusätzlich 3 % für eine sekundäre private Altersvorsorge. Bei überdurchschnittlichen Einkünften kann dieser Prozentsatz individuell angepasst werden.

Welche Anlageformen gelten als private Altersvorsorge und sind abzugsfähig?

Die Rechtsprechung schreibt keine spezifischen Anlageformen für die private Altersvorsorge vor. Somit können verschiedene Investitionen berücksichtigt werden, darunter:
– Immobilien
– Kapitallebensversicherungen
– Sparbücher
– Fondsbeteiligungen
– Bildung von Risikorücklagen für Unternehmer
Wichtig ist, dass tatsächlich Vermögen für das Alter aufgebaut wird und die Anlageform plausibel der Altersvorsorge dient.

Können Tilgungsleistungen für Immobilienkredite als Altersvorsorgeaufwendungen abgezogen werden?

Ja, die Tilgung von Immobilienkrediten wird als Form der privaten Altersvorsorge anerkannt. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Tilgung von Immobilienkrediten als sinnvolle Altersvorsorge, da dadurch Vermögen für das Alter aufgebaut wird. Allerdings sollte beachtet werden, dass das Gesamtabzugspotential für Altersvorsorgeaufwendungen, einschließlich Tilgungsleistungen, die festgelegten Prozentsätze des Bruttoeinkommens nicht überschreitet.

Wie wird die Einkommensbereinigung bei Selbstständigen und Unternehmern gehandhabt?

Für Selbstständige und Unternehmer, die nicht in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, besteht die Möglichkeit, bis zu 23 % ihres Bruttoeinkommens für private Altersvorsorgeaufwendungen abzuziehen. Diese können in verschiedenen Anlageformen erfolgen, wie beispielsweise in Immobilien oder anderen geeigneten Vorsorgeprodukten. Es ist wichtig, dass tatsächlich Vermögen für das Alter aufgebaut wird und die gewählte Anlageform plausibel der Altersvorsorge dient.

Können Beamte Beiträge zur privaten Altersvorsorge vom Einkommen abziehen?

Ja, auch Beamte können unter bestimmten Voraussetzungen Beiträge zur privaten Altersvorsorge vom Einkommen abziehen. Obwohl Beamte eine staatliche Versorgung im Alter erhalten, kann es sinnvoll sein, zusätzlich privat vorzusorgen. Die Rechtsprechung erkennt an, dass die Sicherung des eigenen angemessenen Unterhalts im Alter nur gewährleistet ist, wenn neben der Beamtenversorgung zusätzliche private Altersvorsorge betrieben wird. Die Höhe des abzugsfähigen Betrags orientiert sich dabei an den unterhaltsrechtlichen Leitlinien und kann bis zu 23 % des Bruttoeinkommens betragen.

Gibt es Grenzen für den Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen beim Kindesunterhalt?

Ja, beim Kindesunterhalt hat die Sicherstellung des Mindestunterhalts für die Kinder Vorrang. Das bedeutet, dass die Einkommensbereinigung um Beiträge zur privaten Altersvorsorge nicht dazu führen darf, dass der Mindestunterhalt der Kinder gefährdet wird. In solchen Fällen kann der Abzug von Altersvorsorgeaufwendungen eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen sein, um den Unterhaltsanspruch der Kinder zu gewährleisten.

Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht | Einkommen bereinigen - von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge 3

Bitte beachten Sie, dass die genannten Informationen allgemeiner Natur sind und keine individuelle Rechtsberatung ersetzen. Für eine persönliche Beratung wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Familienrecht.

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