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Vermögensauseinandersetzung 
bei Gütertrennung

An Gütertrennung denkt man, wenn der gesetzliche Güterstand (§ 1363 BGB; > Zugewinngemeinschaft ) für die Ehe und die güterrechtlichen Folgen im Scheidungsfall als unpassend empfunden werden. Die Gütertrennung ist einer von drei gesetzlich vorgesehenen > Güterständen. Wer vom gesetzlichen Güterstand abweichen und mit seinem Ehegatten im Güterstand der Gütertrennung leben möchte, muss dazu einen notariellen Ehevertrag abschließen. Der Notar wird die Ehegatten zwar über die rechtlichen Folgen der Gütertrennung aufklären. Er wird Sie aber nicht beraten, ob die Gütertrennung tatsächlich Ihren eigenen, den individuellen Bedürfnissen Ihres Partners und Ihrem gemeinsamen Lebensplan am besten entspricht. Um festzustellen, ob Gütertrennung tatsächlich die bessere Alternative zur Zugewinngemeinschaft ist, muss klar sein, was den Unterschied ausmacht. Nur dann können Sie beurteilen, ob evtl. eine > modifizierte Zugewinngemeinschaft oder andere Varianten sinnvollere Lösungen sind. Weiter sollte Ihnen bewusst sein, ob und welche Auswirkungen die Gütertrennung auf weitere familienrechtliche Angelegenheiten hat. Bei Bedarf beraten wir Sie gerne. Zu den Folgen einer Gütertrennung 
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Motive

Heiratswillige Unternehmer (> Leitfaden für Unternehmer ) sollten bereits vor der Ehe an eine > ehevertragliche Regelung ihres Güterstandes denken. Denn eine Scheidung kann für sein Unternehmen existenzbedrohende Folgen haben. Mehr dazu > hier

Wer nur die steuerlichen Vorteile einer Ehe nutzen will (> Zusammenveranlagung mit Ehegatten-Splitting ), aber im Übrigen keine vermögensrechtlichen Verquickungen mit seinem Ehegatten wünscht, findet ein dafür geeignetes MUSTER für einen solchen Ehevertrag > hier

Egal welchen Güterstand Sie für Ihre Ehe wählen: Sie sind dadurch nicht gehindert, mit Ihrem Ehepartner gemeinsame Projekte durchzuführen (> Stichwort : Ehegatteninnengesellschaft ) oder gemeinsames Vermögen zu bilden (> Immobilienprojekt ). Im Fall einer Scheidung können Sie es beim gemeinsamen Vermögen belassen oder führen eine Vermögensauseinandersetzung nach allgemeinen Vorschriften (außerhalb des Güterrechts) durch. Mehr dazu > hier . Dabei betreten Sie das Feld der Auseinandersetzung um > ehebedingte Zuwendungen . Auch die dazu entwickelten Regeln können zu unerwünschten Ergebnissen führen. Wollen Sie im Fall einer Trennung oder Scheidung keine vermögensrechtlichen Überraschungen erleben, sollten Sie jede Zuwendung zwischen Ihnen und Ihrem Ehegatten vertraglich regeln. Aber wer macht das schon? Und welcher Ehepartner will das?

Rechtsfolgen

Wann und wie eine Gütertrennung entsteht, erfahren Sie > hier. Durch die Veränderung des Güterstandes wird nicht nur der Zugewinnausgleich im Scheidungsfall ausgeschlossen. Die meisten Notare geben dazu im Notarvertrag zur Gütertrennung folgende Hinweise:

Hinweise


Durch die Vereinbarung der Gütertrennung

a) tritt keine Haftungsbeschränkung gegenüber Gläubigern ein,

b) kann jeder Ehegatte über sein Vermögen > frei verfügen ,

c) beim Tod eines Ehegatten kann sich das Erb- und Pflichtteilsrecht des Überlebenden am Nachlass des Zuerstversterbenden vermindern und das Erb- und Pflichtteilsrecht der Kinder oder sonstiger Abkömmlinge sich erhöhen,

d) findet bei Auflösung der Ehe kein Zugewinnausgleich statt,

e) findet die Privilegierung des § 5 ErbStG (Schenkungsteuer) keine Anwendung.

Wie entsteht 
Gütertrennung?

§ 1408 Abs.1 BGB 
Gesetzestext


(1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (> Ehevertrag ) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den > Güterstand aufheben oder ändern.


(2) [betrifft Vereinbarungen zum Versorgungsausgeich > hier]

§ 1414 BGB 
Gesetzest ext


Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Anmerkung


Damit der Güterstand der Gütertrennung entsteht, ist regelmäßig ein entsprechender > Ehevertrag erforderlich. Wenn die Ehegatten ohne Ehevertrag eine Ehe schließen oder führen, leben sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der > Zugewinngemeinschaft. Auch nach Eingehung der Ehe kann der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben oder abgeändert werden (§ 1408 Abs.1 BGB) und stattdessen die Gütertrennung vereinbart werden. Am besten versteht man die Gütertrennung, wenn man die Unterschiede zur und die Gemeinsamkeiten mit der Zugewinngemeinschaft betrachtet.

Es kommt nach § 1414 BGB automatisch zur Gütertrennung, wenn in einem Ehevertrag


  • ausdrücklich die Gütertrennung vereinbart wird,
  • der gesetzliche Güterstand ausgeschlossen wird,
  • der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft aufgehoben wird und keine Gütergemeinschaft vereinbart,
  • der Zugewinnausgleich ausgeschlossen wird,
  • eine vereinbarte Gütergemeinschaft wieder aufgehoben wird.

Weiter kommt es automatisch zur Gütertrennung, wenn durch rechtskräftiges Urteil


  • Ein auf vorzeitiger Zugewinnausgleich durchzuführen ist.
  • Eine vertragliche vereinbarte Gütergemeinschaft aufgehoben wird.

Unterschiede 
zur Zugewinngemeinschaft

Kein Ausgleich 
des Vermögenszuwachs


Bei Scheidung einer Ehe mit Gütertrennung gibt es keine Zugewinnausgleichsforderung nach § 1378 BGB. Wenn einer der Ehegatten während der Ehezeit mehr Vermögen als der andere Ehegatte gebildet hat, so wird der Unterschiedsbetrag zwischen den Ehegatten nicht aufgeteilt und ausgeglichen. Das ist der Hauptunterschied zur Zugewinngemeinschaft.

Keine Verfügungsbeschränkungen


Besteht Gütertrennung, gibt es keine Verfügungsbeschränkungen wie bei der Zugewinngemeinschaft. Jeder Ehegatte kann über sein Vermögen frei verfügen. Bei Gütertrennung kann jeder Ehegatte also mit seinem Vermögen tun und lassen, was er will. Schranken können sich hierbei nur aus den allgemeinen Wirkungen der Ehe, den allgemeinen Solidaritätsverpflichtungen der Eheleute zueinander, ergeben (vgl. §§ 1353 ff. BGB). Diese gelten unabhängig vom jeweiligen Güterstand der Ehegatten.

Keine Haftungsübernahme 
für Ehegatten


Wer nicht für die Schulden des anderen Ehegatten haften will, muss dafür keine Gütertrennung vereinbaren. Mit Eheschließung und Vereinbarung der Gütertrennung wird ebenso wenig wie bei der Zugewinngemeinschaft das Vermögen der jeweiligen Ehegatten gemeinsames Vermögen. In beiden Fällen besteht tatsächliche Trennung der Vermögensmassen wie vor der Ehe. Jeder Ehegatte nutzt und verwaltet sein Vermögen und haftet für seine Schulden selbst. Mehr dazu
hier

Versorgungsausgleich 
bei Gütertrennung

Grundsatz


Der mit Scheidung (von Amts wegen im Verbund) durchzuführende Versorgungsaugleichnach § 2 Abs.1 VersAusglG hat nichts mit dem Güterrecht zu tun. Der Ausgleich von Rentenansprüchen folgt allein nach den Regelungen des Versorgungsausgleichsgesetzes (§ 2 Abs.4 VersAusglG). Egal ob Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft: wer den Versorgungsausgleich nach VersAusglG ausschließen möchte, muss dies mit seinem Ehegatten ausdrücklich notariell vereinbaren. Dies stellt § 1408 Abs.2 BGB nochmals klar. Wer Gütertrennung vereinbart, schließt damit nicht automatisch die Durchführung des Versorgungsausgleichs aus. Dies gilt seit der Strukturreform des Versorgungsausgleichs mit Wirkung zum 01.09.2009. Wurde jedoch der Versorgungsausgleich mit Ehevertrag vor dem 01.09.2009 ausgeschlossen, so gilt hier noch die Regelung, dass damit automatisch Gütertrennung eintritt.

Achtung 
bei Unternehmerehe


Im Fall von Unternehmerehen kann mit Blick auf den Versorgungsausgleich der Ehevertrag zur Gütertrennung unwirksam sein. Mehr dazu
hier

Vermögensauseinandersetzung 
bei Gütertrennung

Wer im Güterstand der Gütertrennung lebt, kann nicht davon ausgehen, dass es im Fall der Ehescheidung keinerlei Vermögensauseinandersetzung gibt. Zwar wird der Vermögenszuwachs während der Ehe zwischen den Ehegatten nicht aufgeteilt, wie im Fall der Zugewinngemeinschaft, aber auch hier sind sämtliche Regeln der Vermögensauseinandersetzung außerhalb des Güterrechts beachtlich (> Nebengüterrecht)

Unterhalt 
bei Gütertrennung

Die Frage, ob die Ehegatten in Gütertrennung leben, hat für das Unterhaltsrecht grundsätzlich keine Bedeutung. Lediglich dort, wo sich Schnittstellen von Fragen zum unterhaltsrelevanten Einkommen mit Fragen der Vermögensbildung zeigen, nimmt der Güterstand Einfluss auf das Unterhaltsrecht.

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