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Wie werden Aufbau und Bestand einer privaten Altersvorsorge unterhaltsrechtlich geschützt?  


 

Das Wichtigste in Kürze

  1. Vorrang für Beiträge zur privaten Altersvorsorge: Bevor Unterhalt geleistet wird, muss genug für die eigene Altersvorsorge getan werden. Daher werden angemessene Zahlungen zur privaten Altersvorsorge bei der Einkommensberechnung berücksichtigt. Dadurch wird der Aufbau einer privaten Altersvorsorge ermöglicht.
  2. Schonvermögen zur Alterssicherung:
    1. Sowohl das Vermögen des Unterhaltspflichtigen als auch des Unterhaltsberechtigten wird bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt (unterhaltsrelevantes Vermögen).
    2. Die Verpflichtung zur Verwertung von Vermögen endet, wenn das Vermögen für die private Altersvorsorge in Anspruch genommen wird. Dieses Vermögen für die angemessene Altersvorsorge wird als unverwertbares Altersvorsorgevermögen bezeichnet.
  3. Anspruch auf Altersvorsorge des Ex-Ehepartners: Nach Einreichung des Scheidungsantrags partizipiert der unterhaltsberechtigte Ehepartner stärker an den Rentenansprüchen durch den Versorgungsausgleich. Mit zusätzlich beantragtem Altersvorsorgeunterhalt kann der weniger verdienende Ehepartner weiterhin Unterstützung für den Aufbau von Rentenansprüchen erhalten. 


Private Altersvorsorge
Privileg zur Vermögensbildung

BGH, Urteil vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01
Angemessene private Altersvorsorge geht Unterhaltsverpflichtungen vor


(Zitat, Seite 7) „Zwar erfolgt die primäre Altersversorgung des Beklagten als nichtselbständig Erwerbstätigem durch die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sich jedoch zunehmend die Erkenntnis durchgesetzt hat, daß die primäre Vorsorge in Zukunft nicht mehr für eine angemessene Altersversorgung ausreichen wird, sondern zusätzlich private Vorsorge zu treffen ist (vgl. Art. 6 des Altersvermögensgesetzes vom 26. Juni 2001, BGBl I 1310, 1335), darf einem Unterhaltspflichtigen diese Möglichkeit nicht mit dem Hinweis auf eine Beeinträchtigung seiner Leistungsfähigkeit zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen genommen werden. Denn die eigene angemessene Altersvorsorge geht der Sorge für die Unterhaltsberechtigten grundsätzlich vor. Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts gewährleistet wird (vgl. Senatsurteil vom 19. März 2003 - XII ZR 123/00 - FamRZ 2003, 1179, 1182). Ihm ist deshalb die Möglichkeit zu eröffnen, geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass er nicht seinerseits im Alter seine Kinder auf Unterhalt in Anspruch zu nehmen braucht. Vor diesem Hintergrund müssen auch der zusätzlichen Altersversorgung dienende Aufwendungen in einem angemessenen Umfang grundsätzlich als abzugsfähig anerkannt werden."

Anmerkung: Auf welchem Niveau werden wir in Zukunft Altersente beziehen? Die demografische Entwicklung der Bundesrepublik Deutschland macht deutlich: Die Renten sind nicht sicher! Wer im Alter ohne Arbeit weiterhin seinen angemessenen Lebensunterhalt bestreiten will, wird dies allein mit Renteneinkünften aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht schaffen. Gesegnet sind diejenigen, die noch Vermögen von den Eltern geerbt haben. Wurden jedoch die Eltern zum Pflegefall, kann das Vermögen der Eltern schnell durch die Pflegekosten vorher aufgezehrt sein. Diese Situation prägte den Begriff "Sandwich-Generation" der heute Vierzig- bis Fünfzigjährigen. Diese Generation zahlt > Ausbildungsunterhalt an ihre Kinder und zusätzlich > Elternunterhalt an ihre pflegebedürftigen Eltern. Kommt eine Scheidung hinzu, darf > Ehegattenunterhalt auch noch bezahlt werden. Die Grenzen der Leistungsfähigkeit sind schnell erreicht.

ALTERSVORSORGE

& Einkommen


Abzug der Beiträge zur Altersvorsorge vom Einkommen > mehr

ALTERSVORSORGE
& Vermögen

Schonvermögen & unterhaltsrelevantes Vermögen


Grenzen
des privilegierten Vermögensaufbaus

Einkommensbereinigung
bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze


BGH, Urteil vom 28.07.2010 - XII ZR 140/07
Angemessene private Altersvorsorge bis zur Regelaltersgrenze

Leitsatz: Ist der Unterhaltspflichtige vor Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten, können Aufwendungen für eine zusätzliche Altersversorgung weiterhin abzugsfähig sein.

Anmerkung: Kann auch derjenige, der bereits in Pension ist, von seinem Einkommen Beiträge zur privaten Altersvorsorge in Abzug bringen? Mit dieser Frage beschäftigte sich der BGH und kommt zu dem Ergebnis, dass mit Erreichen der Regelaltersgrenze grundsätzlich der privilegierte Abzug von privaten Vorsorgebeiträgen vom Einkommen endet. Etwas anders gilt, wenn noch eine unangemessene Versorgungslücke besteht, die mit Beitragsleistungen geschlossen werden kann.

BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10
Schonvermögen im Rentenalter

Anmerkung: Befindet sich der Unterhaltspflichtige im Rentenalter, so ist die Vorstellung eines weiteren Vermögensaufbaus für das Rentenalter nicht mehr angezeigt. Jetzt ist die Phase des Vermögensverbrauchs im Alter erreicht. Jetzt gilt es zu überlegen, wie viel der unterhaltspflichtige Rentner an Kapital benötigt, um seine eigene gegenwärtige angemessene Alterssicherung aufrechtzuerhalten. Siehe dazu BGH, Urteil vom 21.11.2012 - XII ZR 150/10, ab Rn 37 ff.


Vorrang
der Existenzsicherung der Kinder


Die Einkommensbereinigung um Beiträge zur privaten Altersvorsorge ist ab dem Moment nicht mehr zulässig, wenn dies dazu führt, dass Eltern nicht in der Lage sind, den Mindestunterhalt ihrer Kinder zu sichern.

 
Schonvermögen
Altersvorsorgevermögen

Verwertbares
oder geschütztes Vermögen?


Vorhandenes Vermögen von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner wird im Unterhaltsrecht mit unterschiedlicher Intensität berücksichtigt. Dabei ist die Pflicht zur Vermögensverwertung für den Unterhalt abhängig vom familiären Verhältnis der Beteiligten. Zusätzlich spielt für die Pflicht zum Vermögenseinsatz eine Rolle, ob es sich bei dem Vermögen um Altersvorsorgevermögen handelt. Soweit der Vorrang des Aufbaus einer privaten Altersvorsorge vor Unterhalt greift, ist Altersvorsorgevermögen kein unterhaltsrelevantes Vermögen.


Berechnung
des Altersvorsorgevermögens


Das Vermögen dient, neben dem sonstigen Einkommen, regelmäßig dazu, den angemessenen Unterhalt auf Lebenszeit zu sichern. Zum Erhalt des angemessenen Eigenbedarfs im Rentenalter reicht im Regelfall die gesetzliche Rente nicht aus. Hier ist die Rentenlücke mit privatem Vermögensaufbau bzw. Vermögensverzehr ab Renteneintritt zu schließen. Für den erforderlichen privaten Vermögensaufbau (zzgl. gesetzlicher Rentenanwartschaft) wird ein Sparanteil von 4 % vom letzten Jahresbruttoeinkommen – ab Beginn der Erwerbszeit bis zum Erreichen des Rentenalters (gesamte Erwerbszeit) – allgemein anerkannt.
  • Aufbau des Altersvorsorgevermögens bis zum Renteneintritt:
    Nur das vorhandene Gesamtvermögen bereinigt um das Altersvorsorgevermögen kann als verwertbares Vermögen in Betracht kommen. Der Aufbau des Altersvorsorgevermögens ist bis zum Renteneintritt geschützt. Zur Bestimmung des Gesamtvolumens des Schonvermögens werden folgende Berechnungsgrundlagen herangezogen:

    a) Letztes (aktuelles) Jahresbruttoeinkommen (z.B. 100.000 € p.a.)
    b) Sparanteil von 4 % (beim Elternunterhalt 5 %)
    c) Gesamte Erwerbszeit (ab dem 18. Lebensjahr bis Renteneintritt (z.B. 40 Berufsjahre)

    Das ergibt ein privates Altersvorsorgevermögen in Höhe von 160.000 € (= 100.000 €/Jahr x 0.04 × 40 Jahre). Beträgt der Gesamtbestand des Vermögens 250.000 €, so sind 90.000 € (= 250.000 € - 160.000 € privates Altersvorsorgevermögen) als unterhaltsrechtlich verwertbares Vermögen denkbar. Auf die Berücksichtigung von privatem Altersvorsorgevermögen kann sich nur derjenige berufen, der bereits Einkommen erzielt und sich nicht bisher in einer Vollzeitausbildung befindet (vgl. Schonvermögen von Kindern in berufsqualifizierender Ausbildung).

  • Verbrauch des Altersvorsorgevermögens ab Renteneintritt:
    Altersvorsorgevermögen dient der Sicherung gegen Altersarmut und zum Schließen der Eigenbedarfslücke im Rentenalter. Ab Renteneintritt ist das gebildete Altersvorsorgevermögen nicht mehr voll geschützt. Ab diesem Zeitpunkt ist zu fragen: Welche Rücklage muss erhalten bleiben? Für die Berechnung des zu verbrauchenden Altersvorsorgevermögens sind folgende Bemessungsgrundlagen maßgebend:

    a) Differenz zwischen aktuellen Rentenbezug zum bisherigen Einkommen (z.B. 800,00 € p.m.)
    b) Verbleibende statistische Lebenserwartung (noch 12 Jahre). 

    Das ergibt zur Schließung der Rentenlücke ein erforderliches Vermögen in Höhe von 115.200 € (= 800,00 € p.m. x 12 Monate x 12 Jahre). Beträgt das Gesamtvermögen 250.000 €, so sind 134.800 € (= 250.000 € - 115.200 € privates Altersvorsorgevermögen) als unterhaltsrelevantes Vermögen vorhanden.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 26. April 2012 - 9 UF 1747/11
Höhe des Altersvorsorgevermögens

Anmerkung: Das OLG Nürnberg rechnet für die Spanne des Berufslebens nicht ab dem 18. Lebensjahr, sondern stellt auf den tatsächlichen Einstieg in das Berufsleben ab. Als berücksichtigungswürdige Rendite wurde nicht ein Zins von 4 %, sondern nur von 3 % angenommen. Zulässige Rechtsbeschwerde wurde beim BGH eingelegt (BGH – XII ZB 269/12). Das OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.06.2012 - II- 9 UF 190/11 rechnet wie der BGH ab dem 18. Lebensjahr und mit einer Rendite von 4 %.

Vorsorgevermögen der Eltern
beim Kindesunterhalt


BGH, Urteil vom 30. Januar 2013 - XII ZR 158/10
Vorrang der Existenzsicherung privilegierter Kinder & private Altersvorsorge


Aufwendungen des gesteigert unterhaltspflichtigen Elternteils für eine zusätzliche Altersversorgung und eine Zusatzkrankenversicherung sind unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähig, wenn der Mindestunterhalt für ein minderjähriges Kind andernfalls nicht aufgebracht werden kann.

Anmerkung: Hat der Unterhaltsschuldner kein ausreichendes Einkommen, aber unterhaltsrelevantes Vermögen, stellt sich stets die Frage, ob ihm ein unantastbares Schonvermögen zugestanden wird? Beim Verwandtenunterhalt gilt für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners § 1603 Abs.1 BGB. Die Schranke der Unterhaltspflicht „ohne Gefährdung“ der eigenen Versorgung gilt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern wegen § 1603 Abs.2 BGB nicht. Hier besteht also kein Schonvermögen zugunsten des Unterhaltsschuldners; auch nicht in Form des Altersvorsorgevermögens. Die Einkommensbereinigung um Beiträge zur privaten Altersvorsorge ist ab dem Moment nicht mehr zulässig, wenn dies dazu führt, dass Eltern nicht in der Lage sind, den Mindesunterhalts ihrer Kinder zu sichern.


Vorsorgevermögen
beim Ehegattenunterhalt


Für den bedürftigen Ehegatten gilt § 1577 Abs.3 BGB und für den leistungspflichtigen Ehegatten § 1581 S.2 BGB. In jedem Fall steht die Pflicht zur Vermögensverwertung unter dem Vorbehalt der Wirtschaftlichkeit und Billigkeit. Soweit beim Ehegattenunterhalt der Vorrang des Aufbaus einer privaten Altersvorsorge greift, kann es kaum der Billigkeit entsprechen, das Altersvorsorgevermögen bei der Feststellung des verwertbaren Vermögens nicht zu berücksichtigen.

Ehegattenunterhalt
Vermögenseinsatz bedürftiger Ehegatte

Ehegattenunterhalt
Vermögenseinsatz unterhaltspflichtiger Ehegatte

Links & Literatur



Literatur


  • Gerhardt, Das bereinigte Nettoeinkommen, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrechtlichen Praxis, 9. Auflage 2015, Rn 1000 ff.

In eigener Sache


  • Einkommensbereinigung & private Altersvorsorge bei Frühpensionierung, unser Az.: 184/15