Unterhaltsverfahren
ohne außergerichtliche Auskunft

Der Unterhaltsschuldner hat trotz Aufforderung keine > ordnungsgemäße Auskunft erteilt. Jetzt gilt es Maßnahmen zu ergreifen, die trotzdem zur Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs führen.

Im > Unterhaltsverfahren eröffnen sich weitere Möglichkeiten zur Durchsetzung des > Auskunftsanspruchs. Nicht zu vergessen ist die Möglichkeit, den > Mindesunterhalt ohne weitere Auskünfte einzuklagen. Weiter bestehen Erleichterungen und Besonderheiten, wenn es um > Kindesunterhalt geht.


Druck zur Auskunft

Maßnahmen

Mindestunterhalt
Forderung des Existenzminimums

Unterhaltsverfahren wegen Kindesunterhalt
Möglichkeiten & Besonderheiten


Strategie: Davon abgesehen sollte stets geprüft werden, ob alternativ zur Stufenklage ein > direkter Leistungsantrag erfolgen kann und vom Stufenantrag (Auskunftsstufe wird für erledigt erklärt) in den Leistungsantrag wechselt. Hat der Unterhaltsberechtigte hinreichende Anhaltspunkte für die Berechnung des Unterhalts, so kann er zum bezifferten Zahlungsantrag wechseln und zur Kenntnis nehmen, wie der Schuldner sich dann verteidigt. Soweit ihm Auskünfte fehlen, kann er – im Rahmen des Vertretbaren – zum Nachteil des Schuldners schätzen. Möglicherweise stellt sich heraus, dass die auf der Auskunftsstufe offengebliebenen Fragen auch weiterhin offenbleiben können. Andernfalls hat der Gläubiger die Möglichkeit, zur Auskunftsstufe zurückzukehren. Die Rückkehr zum ursprünglichen Klageantrag ist nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit möglich, ohne dass die Voraussetzungen einer Antragsänderung vorliegen müssen; der Antragsteller ist an seine einseitige Erledigungserklärung nicht gebunden (vgl. BGH NJW 2015, 699 Rn. 23; OLG München FamRZ 2012, 1317).


Leistungsantrag
ohne außergerichtliche Auskunft

Stufen - oder Leistungsantrag?


MUSTER
STUFENKLAGE: Ein zeitaufwendiges Verfahren

Wenn keine > Auskunft zum unterhaltsrelevanten Einkommen und Vermögen erteilt wird, ist der übliche Weg, eine > Stufenklage einzureichen. Die ist ein äußerst zeitaufwendiges Unterfangen und wird dem Bedürfnis nach zeitnahem Unterhalt nicht gerecht. Dies kann zum Teil mit einer einstweiligen Anordnung zur Zahlung des Mindestunterhalts kompensiert werden. Dennoch ist die Frage nach einer Alternative gerechtfertigt. Und die gibt es.

Beweislast & Geständnisfiktion


BEWEISLAST
im Unterhaltsrecht

Den Unterhaltsgläubiger trifft die volle > Beweislast für die Darlegung des > Bedarfs und seiner > Bedürftigkeit . Hat er keine > Auskünfte zum Einkommen des Unterhaltsschuldners, so kann er den Bedarf nicht nach Maßgabe der > unterhaltsrelevanten Einkommens im Streitfall beweisen. Doch was hindert den Unterhaltsgläubiger, eine Behauptung zum Einkommen in den Raum zu stellen, die plausibel erscheint? Evtl. ist der aktuelle Arbeitgeber nicht bekannt ist, aber ältere Gehaltsabrechnungen sind bekannt und können dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. So kann nach Maßgabe des bereits erzielten Einkommens und des normal zu erwartenden beruflichen Werdegangs ein Bedarf unverfänglich begründet werden (> Thema prozessuale Wahrheitpflicht ).

GESTÄNDNISFIKTION
§ 138 ZPO

Wenn der Unterhaltsschuldner die aufgestellten Behauptungen einfach bestreitet, so genügt dies nicht, weil die Belege zum Einkommen sich in seiner Wahrnehmungssphäre befinden (§ 138 Abs.4 ZPO). Er muss nun die Behauptungen des Unterhaltsgläubigers substantiiert bestreiten (§ 138 Abs.2 ZPO). Dafür muss der Unterhaltsschuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offen legen (§ 138 Abs.1 ZPO). Dies folgt aus der möglichen > Geständnisfiktion des § 138 ZPO. Mehr dazu

> hier

Kostentagungspflicht
macht zusätzlich Druck


OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 - 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten

(Zitat) "Es ist nicht > mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte statt einer Auskunfts- oder Stufenklage unmittelbar auf Zahlung klagt, auch wenn er die genaue Höhe des Einkommens des Pflichtigen nicht kennt. Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich nur verpflichtet, substantiierte Angaben zu seinem Bedarf zu machen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist vom Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen. 2. Insbesondere bei einem zahlungsunwilligen Unterhaltspflichtigen führt eine Auskunftsklage lediglich zu einer Verfahrensverzögerung, ohne prozessuale Vorteile zu bieten. Bei sofortiger Erhebung der Leistungsklage erreicht der Unterhaltsberechtigte den gleichen Erfolg über die Regeln der Beweislast in wesentlich kürzerer Zeit. 3. Im Übrigen entstehen dem Unterhaltsberechtigten keine Kosten, auch wenn der Unterhaltspflichtige tatsächlich im Laufe des Verfahrens die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nachweisen sollte. Der Verpflichtete ist wegen verspäteter Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig. Der Verzögerungsschaden besteht in den angefallenen Prozeßkosten, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit in Auswechselung des Klageantrags geltend gemacht werden können."

Achtung bei VKH für Leistungsantrag


VERFAHRENSKOSTENHILFE
Erfolgsaussichten & Alternativen

Wenn > Verfahrenskostenhilfe für einen solchen Lesitungsantrag begehrt wird, ist stets gesondert zu prüfen, ob sog. > " Mutwilligkeit " gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe spricht. Das OLG Hamm hat dies verneint (OLG Hamm: FamRZ 1998, 1602). Sollten hier Familiengerichte dennoch Bedenken äußern, kann der Auskunftsanspruch nachträglich mit > Stufenantrag in das Verfahren eingeführt werden (OLG München: FamRZ 1995, 678).

Praxis -Tipp


Wurde trotz außergerichtlicher Auskunftsaufforderung nicht reagiert, kann nun das Gericht Maßnahmen nach § 235 FamFG ergreifen. Diese Vorschrift wurde extra eingeführt, um langwierige Stufenklagen obsolet zu machen.


Links & Literatur


Links


Literatur


In eigener Sache


  • FG Velbert - 3 F 338/15, Unterhaltsverfahren wegen Kindesunterhalt ohne Auskünfte zum Einkommen des unterhaltspflilchtigen Vaters, unser Az.: 118/ 15 (Antragsschrift: D3/643- 15; Antrag nach § 235 Abs.2 FamFG: D3/1119- 15)