Unterhalt
Ab welchem Zeitpunkt gibt es Unterhalt?

  • Unterhalt
    verlangen

    In der Regel beginnt die Unterhaltsverpflichtung des Unterhaltsschuldners in dem Moment, ab dem Unterhalt vom > Unterhaltsberechtigten verlangt wird. Dieses Verlangen kann auf einem > Auskunftsverlangen oder der direkten Forderung eines konkret bezifferten Unterhaltsbetrags basieren. Näheres dazu regelt § 1613 Abs.1 BGB.
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  • Unterhaltserhöhung
    verlangen

    Wer nachträglich mehr Unterhalt will, als er ursprünglich verlangt hat, der hat ein Problem. Denn Nachforderungen sind nur in Ausnahmefällen möglich.
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  • Unterhalt
    ohne Unterhaltsverlangen

    Es gibt Situationen, in denen kann aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Unterhalt nicht verlangt werden. Hier sieht das Gesetz den Beginn des Unterhaltsanspruchs losgelöst von einem Unterhaltsverlangen.
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Rechtsnatur:
Unterhaltsanspruch ist ein "verhaltener" Anspruch

Grundsätzlich erfordert ein Unterhaltsanspruch deutliches > Zahlungsverlangen. Das bringt > § 1613 Abs.1 BGB zum Ausdruck. Das weist darauf hin, dass der Unterhaltsanspruch ein sog. verhaltener Anspruch ist. Eigenart und Charakter verhaltener Ansprüche ist, dass sie zwar ohne Geltendmachung bereits entstanden sind, doch nur latent existieren und der Aktualisierung durch einen Akt des Gläubigers – seines „Verlangens“ – bedürfen. Ihr Kennzeichen ist, dass der Schuldner nicht von sich aus zu leisten hat (keine "Bringschuld"), dies vielmehr erst auf Verlangen des Gläubigers ("Holschuld") zu tun braucht (Erbarth, in: FamRZ 1998, 1007 mwN). Verhaltene Ansprüche sind dementsprechend latent existierende Ansprüche, die ihrerseits mit ihrer (latenten) Entstehung zu > verjähren beginnen, andererseits vor ihrer Aktualisierung durch ein Gläubigerbegehren einer konkreten Bestimmung der Leistungszeit und dem > Schuldnerverzug nicht zugänglich sind. Ansprüche, die auf eine künftige wiederkehrende Leistung gerichtet sind, haben häufig die Rechtsnatur von sog. verhaltenen Ansprüchen.
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Ein weiteres Beispiel ist der Anspruch auf > Nutzungsentschädigung gem. 1361b Abs.3 S.2 BGB. Einen solchen Anspruch gibt es erst ab einem > deutlichen Zahlungsverlangen.


Unterhalt
erst ab Verlangen


Unterhalt
verlangen


Wer > Unterhalt begehrt, muss grundsätzlich aktiv werden und eine von drei möglichen Sicherungsmaßnahmen ergreifen:

> Auskunftsverlangen ,
> Mahnung zur Zahlung von Unterhalt oder
> Unterhaltsverfahren einleiten.

Solange der Unterhaltsschuldner nicht zur > Auskunft über das > unterhaltsrelevante Einkommen angefordert wird, anderweitig mit der Zahlung von Unterhalt in > Verzug gesetzt wurde oder der Unterhaltsgläubiger eine Unterhaltsklage eingeleitet hat, können bis dahin rückständige Unterhaltsansprüche nicht mehr geltend gemacht werden (Ausnahmen: > § 1613 Abs.2 BGB).


§ 1613 Abs.1 BGB
Gesetzestext


(1) Für die Vergangenheit kann der Berechtigte Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur von dem Zeitpunkt an fordern, zu welchem der Verpflichtete zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs aufgefordert worden ist, über seine Einkünfte und sein Vermögen > Auskunft zu erteilen, zu welchem der Verpflichtete in > Verzug gekommen oder der Unterhaltsanspruch > rechtshängig geworden ist. Der Unterhalt wird ab dem Ersten des Monats, in den die bezeichneten Ereignisse fallen, geschuldet, wenn der Unterhaltsanspruch dem Grunde nach zu diesem Zeitpunkt bestanden hat.


Anmerkung


Anwendungsbereich:

§ 1613 BGB gilt außer für den > Verwandtenunterhalt entsprechend für > Familienunterhalt (§ 1360a Abs. 3 BGB), > Trennungsunterhalt (§ 1361 Abs. 4 BGB, § 1360a Abs. 3 BGB), den > nachehelichen Unterhalt nach Maßgabe des § 1585b BGB, den Unterhalt aus > Anlass der Geburt (§ 1615l Abs. 3, 4 BGB) sowie den Unterhalt und Trennungsunterhalt des eingetragenen Lebenspartners (§§ 5, 12 LPartG).

§ 1613 Abs.1 BGB nicht bei Unterhaltsvereinbarungen:

Der Wortlaut des § 1613 Abs.1 BGB lässt vermuten, dass Unterhalt aus > Unterhaltsvereinbarungen erst ab dem Moment gefordert werden können, wenn der Unterhaltsberechtigte zusätzlich zum Vertragsabschluss im zweiten Schritt ausdrücklich zur Erfüllung der vertraglichen Unterhaltsleistung aufgefordert hat. Das ist lt. BGH, Urteil vom 26.9.2014 – V ZR 58/14, Tz. 12 mwN) nicht der Fall. Denn der Unterhaltsschuldner weiß um seine Verpflichtung - bereits ohne nochmalige Aufforderung - und kann sich nicht auf Unkenntnis berufen. § § 1613 Abs.1 BGB schützt den Unterhaltsschuldner vor unklaren Unterhaltsverhältnissen.

§ 1558b Abs.2 und Abs.3 BGB (Ehegattenunterhalt)
Gesetzestext


(1) ...
(2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 BGB fordern.

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat

.


Anmerkung zum Ehegattenunterhalt


> Trennungsunterhalt und > nachehelicher Unterhalt sind jeweils gesondert zu sichern, denn beim Ehegattenunterhalt wird nach Stichtagen differenziert.
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Unterhaltsrückstand
für Zeiten vor Unterhaltsverlangen


§ 1613 Abs.2 und Abs.3 BGB
Gesetzestext


2) Der Berechtigte kann für die Vergangenheit ohne die Einschränkung des Absatzes 1 Erfüllung verlangen

1. wegen eines unregelmäßigen außergewöhnlich hohen Bedarfs (> Sonderbedarf); nach Ablauf eines Jahres seit seiner Entstehung kann dieser Anspruch nur geltend gemacht werden, wenn vorher der Verpflichtete in Verzug gekommen oder der Anspruch rechtshängig geworden ist;


2. für den Zeitraum, in dem er

a) aus rechtlichen Gründen oder
b) aus tatsächlichen Gründen, die in den Verantwortungsbereich des Unterhaltspflichtigen fallen,

an der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs gehindert war.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 kann Erfüllung nicht, nur in Teilbeträgen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt verlangt werden, soweit die volle oder die sofortige Erfüllung für den Verpflichteten eine unbillige Härte bedeuten würde. Dies gilt auch, soweit ein Dritter vom Verpflichteten Ersatz verlangt, weil er anstelle des Verpflichteten, Unterhalt gewährt hat.


Rechtsprechung

zu § 1613 Abs.3 BGB


Rechtsprechung

OLG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2006 - 3 UF 148/05
§ 1613 Abs.3 BGB - Begrenzung der Unterhaltsrückforderung wegen unbilliger Härte


(Zitat) "Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Beklagte grundsätzlich auch zum rückständigen Unterhalt verpflichtet ist, weil der Kläger bis zur > Feststellung der Vaterschaft des Beklagten aus rechtlichen Gründen gehindert war, seine Ansprüche geltend zu machen, § 1613 Absatz 2 Nr. BGB. Gleichwohl scheidet jedoch vorliegend die Inanspruchnahme des Beklagten für die Zeit vor Oktober 2004 aus, denn sie würde eine unbillige Härte bedeuten, § 1613 Absatz 3 BGB. Entscheidendes Kriterium für die Prüfung der Frage, ob grobe Unbilligkeit i. S. § BGB § 1613 BGB vorliegt ist, ob ein möglicher Kindesvater mit seiner Inanspruchnahme auf Kindesunterhalt rechnen muss (vgl. Palandt/Diederichsen, § 1613 BGB, Rdnr. 25)."


N
achehelicher Unterhalt für die Vergangenheit
§ 1585b Abs.1 und Abs.3 BGB


(1) Wegen eines > Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

(2)....

(3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

Anmerkung:

Die Sonderregelung des § 1585b Abs.3 BGB soll den Unterhalt fordernden Ehegatten dazu zwingen, seine Unterhaltsansprüche möglichst rechtzeitig für die Zeit nach der Scheidung gerichtlich geltend zu machen. Andernfalls darf sich der Unterhaltsschuldner - trotz Verzugs - darauf einstellen, nur für Unterhaltsrückstände aufzukommen, die jünger als ein Jahr sind. Es sei denn, der zahlungspflichtige Ehegatte hat sich absichtlich der Unterhaltszahlung entzogen.


Links & Literatur


Links


Literatur


  • Hans-Ulrich Graba, Geltendmachen von Unterhalt für die Vergangenheit und für die Zukunft, in: > NZFam 2014, 6ff.

In eigener Sache


  • AG Starnberg - 1 F 1040/21, Antrag wegen rückständigem Unterhalt mit Zinsforderung, unser Az.: 95/21
  • AG Straubing - 3 F 299/16, Sicherung der Unterhaltsrückzahlung per Darlehensangebot, unser Az.: 426/ 17 (D3/493- 17)