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Auskunfts-Formulare vom Experten
Ihr Vorteil zur vollständigen und rechtssicheren Auskunft.
Von Fachanwälten geprüft und empfohlen.
Mit unserem Formular sind Sie in der Lage, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft zu erfüllen. Die wichtigsten Anforderungen folgen hier im Überblick. Neben den > allgemeinen Anforderungen haben > Unternehmer zusätzliche Anforderungen bei Ihrer Auskunft zu erfüllen.
Allgemeine
Anforderungen
Gefordert wird
Eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und > Vermögen. Der Auskunftspflichtige muss dem anderen Teil eine vollständige und übersichtliche Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorlegen, damit dieser ohne Schwierigkeiten einen Unterhaltsanspruch feststellen kann. Dies erfordert die Vorlage eines vollständigen, in sich geschlossenen, systematisch geordneten Verzeichnisses (§§ 260, 261 BGB). Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Wahrheitsgehalt des Auskunftsverzeichnisses, kann die > Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.
Eine einheitliche Auskunft. Der Auskunftsgläubiger muss sich die Auskunft nicht aus mehreren Schriftstücken zusammen suchen, auch wenn diese insgesamt gesehen die Anforderungen erfüllen. Zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte erfüllen die Anforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13).
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- Negativerklärung: Über die systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hinaus muss der Auskunftspflichtige erklären, dass er weitere Einnahmen im Auskunftszeitraum nicht bezogen hat.
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Belege zur Auskunft
§ 1605 BGB beinhaltet zwei separate Ansprüche, die sorgfältig voneinander unterschieden werden müssen: den Anspruch auf Auskunft und den Anspruch auf Belegvorlage. Nur die > Belege, die verlangt werden, sind auch vorzulegen, wenn sie für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs aussagekräftige Informationen enthalten und > erforderlich sind.
- Weiterführende Links:
» Belege zur Auskunft
Aufstellung über Ausgaben und Aufwendungen?
Nach dem Wortlaut des § 1605 BGB ist nicht von Auskunft zu Ausgaben, Belastungen oder Aufwendungen die Rede, sondern von > Einkommen und > Vermögen. Allerdings könnte eine systematische und vollständige Aufstellung der Lebenshaltungskosten zum Bestreiten des Lebensunterhalts hilfreich sein, um zu prüfen, ob das Einkommensniveau zum Bild der Gesamtausgaben passt. Sind die monatlichen Ausgaben wesentlich höher als das mitgeteilte Einkommen, erzeugt dies den Verdacht, dass entweder die Angaben zur Einkommenshöhe nicht korrekt sind, oder der Auskunftspflichtige aus der Vermögenssubstanz seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dazu müsste sich aus § 1605 BGB ein genereller Anspruch auf Vorlage eines Ausgabenverzeichnisses ableiten lassen. Das ist nicht der Fall.
Nur soweit die Information über Aufwendungen erforderlich ist, um die Höhe des Einkommens feststellen zu können, besteht ein Anspruch auf Auskunft zu den Aufwandspositionen. Das ist bei sog. Gewinn-Einkünften (= Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) der Fall (§§ 4, 8 und 9 EStG). Der Begriff der Aufwendungen entstammt dem Bilanzsteuerrecht und den handelsrechtlichen Bestimmungen über das Rechnungswesen. Eine Aufwendung wird als jeder Geschäftsvorfall verstanden, der zu einer Minderung des Eigenkapitals des Buchführungs- und Steuerpflichtigen führt.
Verzeichnis über Aufwendungen zur Gewinnermittlung:
Aufwendungen werden für die Einkommensermittlung bei den > Einkommensarten berücksichtigt, bei denen das Gesetz eine Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung vorschreibt. Gemäß der Einnahmen-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist eine Einnahme jeder Zahlungs- oder geldwerter Eingang. Zur Ermittlung der Gewinneinkünfte kann gemäß § 1605 BGB Auskunft über alle Einnahmen und Aufwendungen eingeholt werden. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den im Auskunftszeitraum erzielten Gewinn, jedoch nicht auf die diesem Gewinn zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle. Im Grunde genommen bedeutet dies, dass die gesamte Buchführung für die Einnahmen-Überschussrechnung vorgelegt und erläutert werden muss, in welchem Umfang die aufgeführten Geschäftsvorfälle zu Betriebseinnahmen oder Aufwand geführt haben. Dabei ist eine detaillierte Erläuterung erforderlich. Nur so kann eine korrekte und gerechte Unterhaltsermittlung gewährleistet werden.
- Bei > Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine nach einzelnen Immobilien und Wohnung aufgeschlüsselte Auskunft zu erteilen. Denn bei lediglich summarischer Auskunft zu Einkünften aus Vermietung lassen sich weder etwaige Leerstände und Mietrückstände einzelner Mietobjekte erkennen, denen womöglich im Rahmen > unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten zur Nutzung des Vermögens Bedeutung zukommt, noch eine Überprüfung der Angemessenheit der für die einzelnen Objekte erbrachten Aufwendungen durchführen. Beides kann jedoch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben und ist deshalb > erforderlich, um den Unterhaltsanspruch festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13).
- Zur Auskunft bei > Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit
> hier
Verzeichnis über Ausgaben für den Lebensunterhalt:
- Bei Lohn- und Gehaltsempfängern sind das gesamte Bruttoeinkommen anzugeben (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Bezüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt.
- Eine rechtliche Verpflichtung zur Auskunft über Aufwendungen, die das unterhaltsrechtliche Einkommen mindern, besteht nicht. Es liegt in der Verantwortung des Unterhaltspflichtigen, solche Aufwendungen im Unterhaltsverfahren geltend zu machen. In diesem Zusammenhang besteht für den Auskunftspflichtigen keine eigenständige, einklagbare und zu titulierende Verpflichtung (OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.08.2018 - 16 UF 645/18). Evtl. kann an einen Anspruch auf Vorlage eines Verzeichnisses über die Ausgaben zum Lebensunterhalt gedacht werden, wenn der Unterhaltsbedarf weder nach Maßgabe des Einkommens noch nach Maßgabe des vorhandenen Vermögensstammes bemessen werden kann. Das kann für den Fall eines Privatiers in Betracht kommen, der seinen > Lebensunterhalt ganz oder Teile durch Verzehr seiner Vermögenssubstanz bestreitet.
Auskunftszeitraum
Für welchen Zeitraum und über welchen Zeitraum ist die Auskunft zu erteilen? Die Frage zielt auf den unterhaltsrelevanten Zeitrahmen der Auskunft ab.
- Weiterführende Links:
» Zeitrahmen der Auskunft
Rechtsprechung
Rechtsprechung
zur ordnungsgemäßen Auskunft
Auskunft
international
OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2017 - 11 UF 206/16, Rn 45 ff
Einkommensermittlung bei Erwerbseinkommen in der Schweiz
Anmerkung: Wer Erwerbseinkommen in der Schweiz bezieht, bezahlt Schweizer Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern. Sämtliche Steuerlasten sind Abzugspositionen bei der > Einkommensbereinigung. Diese sind mit Steuerbescheinigungen zu > belegen.
Selektive Auskunft
ist unzulässig
Der Wortlaut "> erforderlich" in § 1605 BGB verführt zu der Ansicht, dass nur solche Auskünfte zum Einkommen und Vermögen geschuldet werden, die tatsächlich unterhaltsrelevant sind. Diese Ansicht ist falsch. Denn dies würde bedeuten, dass der Auskunftsschuldner selbst mit einer selektiven Auskunft beurteilt, was unterhaltsrelevant ist und was nicht. Dies zu beurteilen ist aber ausschließlich Aufgabe des Familiengerichts und nicht der Beteiligten. Die Auskunftsbeschränkung auf "erforderliche" Tatsachen so zu verstehen, dass Auskunft zum Einkommen und Vermögen nur aus dem unterhaltsrelevanten > Zeitraum geschuldet wird. Dabei ist auf Verlangen das Einkommen und > Vermögen stets > vollständig anzugeben.
OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 - 9 UF 85/08
Aufklärung über alle unterhaltsrelevanten Umstände
(Zitat): "(...) Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder dem Bedürftigen so erscheinen. Dies zu beurteilen, ist einzig Aufgabe des Gerichtes. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen stellen einen > Prozessbetrug dar (BGH FamRZ 2007, 1532). Hierzu genügt die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem notwendige Angaben verschwiegen werden (...)
Auskunftspflicht von Unterhaltsschuldner bei unvollständiger Auskunft
Anmerkung: Das OLG stellt die > Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft zusammen. Weiter wird erklärt, wie ein Antrag auf Auskunftsergänzung zu lauten hat und wie ein Beschluss zur Auskunftsergänzung zu lauten hat, damit er im Vollstreckungsverfahren mit > Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Ausführlich dazu
> hier
- weiterführende Links:
» Ergänzung der Einkommensauskunft des Unternehmers
Wer in einem Unterhaltsverfahren keine richtige und vollständige Auskunft erteilt, dem drohen negative Rechtsfolgen:
- Auskunftspflichtverletzung durch Unterhaltsschuldner
- Auskunftspflichtverletzung durch Unterhaltsgläubiger
- Eine Folge davon sind > strafrechtliche Sanktionen
- weiterführende Links:
» Eidesstattliche Versicherung
- weiterführende Links:
Unternehmer
erteilt Auskunft
Mit Formularen und Checklisten vom Fachanwalt (FamR) den unterhaltsrelevanten Gewinn korrekt ermitteln und Auskunft verlangen bzw. erteilen.
Unternehmer:
Spezialfall im Familienrecht
> Unternehmer bzw. Selbständige spielen im Familienrecht eine > Sonderrolle. Dies gilt auch für das Unterhaltsrecht. Das Problem bei auskunftspflichtigen Unternehmern ist das schwankende Einkommen und die meist unvollständigen Belege zu den Gewinnen, Entnahmen etc.. Deshalb erstreckt sich der unterhaltsrelevante Auskunftszeitraum i.d.R. über die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre.
- Weiterführende Links :
» Unternehmer im Unterhaltsrecht
» Unterhaltsrelevanten Unternehmerlohn ermitteln > hier
» Auskunftszeitraum des Unternehmereinkommens > hier
Auskunfts- & Belegpflichten
des Unternehmers
Der Umfang der Auskunftspflicht orientiert sich stets daran, welche Einkommensbelege für die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung > erforderlich sind (> § 1605 Abs.1 BGB ).
- Weiterführende Links :
» Auskunft zum Unternehmergewinn
» Unternehmer im Unterhaltsrecht
» Unterhaltsrelevanten Unternehmerlohn ermitteln > hier
» Auskunftszeitraum des Unternehmereinkommens > hier
Rückständiger
Unterhalt
Geht es um die Ermittlung eines rückständigen Unterhalts, dann ist der im Rückstands-Zeitraum tatsächlich erzielte Gewinn unterhaltsrelevant. Für außerhalb dieses Zeitfensters liegende Wirtschaftsjahre wird keine Auskunft geschuldet. Einkommensprognose-Rechnungen zum Unternehmensgewinn sind nicht anzustellen.
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Künftiger
Unterhalt
Geht es dagegen um die Festlegung des künftig geschuldeten Unterhalts, wird für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten > Einkommens Selbständiger grundsätzlich ein Durchschnittsgewinn aus einem > Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde gelegt. Es sind nicht die > steuerrechtlichen, sondern die > unterhaltsrelevanten Einkünfte dazulegen. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb können deshalb nicht einfach aus den Steuerbescheiden entnommen werden. Vorzulegen und evtl. > unterhaltsrechtliche Korrekturen (z.B. bei der > Abschreibung) durchzuführen. Bei selbständig Tätigen dient die Vorlage des Steuerbescheides und der Steuererklärung der Prüfung, welche Einkommensteile steuerrechtlich unberücksichtigt geblieben sind und inwieweit steuerrechtlich anerkannte Absetzungen von einem erzielten Einkommen vorliegen, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht als einkommensmindernd hinzunehmen sind. Der Steuerbescheid soll in aller Regel dazu dienen, wenigstens das Mindesteinkommen festzulegen, auf dessen Höhe eine Unterhaltsbemessung vorgenommen werden kann. Auf Verlangen (§ 1605 Abs.1 S. 2 BGB) sind über die Höhe der Einkünfte Belege vorzulegen. Dazu gehört nach std. Rspr. des BGH die Vorlage der
- Einkommensteuererklärungen,
- Einkommensteuerbescheide
- Jahresabschlüsse und die
- Einnahmen-Überschuss-Rechnungen samt
- Anlagenspiegel
Einen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsbüchern oder Kontoauszüge gibt es nicht (Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1605 Rz. 12). Die grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden bei selbständig Tätigen ist auf nichtselbständige Unterhaltspflichtige nicht übertragbar.
Auskunft
bei Gesellschaftsbeteiligung
In der Praxis ist immer wieder umstritten, ob und welche Auskünfte ein Gesellschafter zum Einkommen (Gewinn | Verlust) seiner Gesellschaft zu erteilen hat, an der er beteiligt ist.
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Unternehmer
im Unterhaltsverfahren
Links & Literatur
Links
- Leitfaden zur Auskunft im Unterhaltsrecht
- Unterhaltsverfahren: Durchsetzung des Anspruchs vor Gericht
Literatur
- Winfried Born, § 1605 - unbegrenzete Auskunfts- und Belegpflichten?, in: NZFam 2020, 857
- VRiOLG Dieter Büte, Auskunftsanspruch richtig geltend machen, in FK Familienrecht kompakt - Ausgabe 11/2004, Seite 195
- VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle: Richtige Einkunftsermittlung bei Selbständigen
- Fischer-Winkelmann, Wolf F., Unterhalstrechtliche Einkommensberechnung bei Selbständigen: Informationspflichten "versus" Informationsbedarf?, in: FUR 1992, 14ff.
- Thomas Herr, Anwaltstaktik beim Auskunftsanspruch, in Familienrecht kompakt 11 | 2005
- Beate Heiß, Pflicht zur unaufgeforderten Information, in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 37. Auflage 2010, Rn 78 ff
In eigener Sache
- AG München - 542 F 666/17 - Auskunftsverlangen im Unterhaltsverfahren - Kritik an Form und Inhalt bisher erteilter Auskunft, unser Az.: 234/15 (D3/277-17)
- Auskunft zu nicht umlagefähigen Betriebskosten eines Eigenheims - Anforderungen an eine strukturierte und belegte Auskunft, unser Az.: 427/17 (D3/823-17)
- Auskunft zum Einkommen eines Unternehmers - Die Anforderungen an eine strukturierte und belegte Auskunft, unser Az.: 443/17 (D3/495-17)
- Zeitsperre für neue Auskunft & Einkommensveränderungen, unser Az.: 328/13 (Mandanteninformation: D3/37-14)
- Auskunftsverlangen vom Unternehmer, unser Az.: 214/15 (D3/970-15)
- Welche Unterlagen muss ein Unternehmer zu seinem Einkommen im Unterhaltsverfahren vorlegen?, unser Az.: 507/16 (D3/191-17)
- Mandanteninformation: Für welche Jahre muss ein Unternehmer Auskunft zu seinen Gewinnen erteilen?, unser Az.: 234/15 (D3/985-16)