Trennung
Wer zahlt jetzt für den Lebensunterhalt?

  • Unterhalt oder
    staatliche Hilfe?

    Reichen die eigenen Mittel zur Deckung des > Bedarfs an Lebensunterhalt nicht aus, muss in erster Linie an die mögliche > Unterhaltsansprüche im Familienkreis gedacht werden. Wenn solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind oder nicht freiwillig vom Unterhaltsschuldner geleistet werden, ist an staatliche Hilfeleistungen zu denken.
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  • Weitere Tipps
    für die Trennungsphase

    Weitere Tipps zur Vorbereitung der Trennung und Scheidung finden Sie
    > hier


Unterhaltsansprüche
im Familienkreis

 

Wer ist unterhaltsberechtigt?
Überblick


Mit der Trennung bricht die Familie auseinander. Das Wirtschaften "in einen Topf" findet sein Ende, wobei jedes Familienmitglied nach wie vor mit ausreichend finanziellen Mitteln ausgestattet bleiben soll. Sind gemeinsame Kinder vorhanden, wird ein Ehegatte mit der Trennung zum Alleinerziehenden. Die größte Gruppe der Sozialhilfeempfänger sind immer noch alleinerziehende Mütter. Wie reagiert das Familienrecht auf die Situation?

Unterhalt für Kinder
ab Trennung


Ist Unterhalt für minderjährige Kinder weder direkt vom > barunterhaltspflichtigen Elternteil noch mithilfe des > Jugendamts erreichbar, ist weiter an mögliche > Vorschussleistungen des Staates zu denken.


Unterhalt wegen Kinderbetreuung
ab Trennung


Unabhängig davon, ob die Eltern des Kindes verheiratet sind oder nicht, hat der kinderbetreuende Elternteil einen Unterhaltsanspruch wegen Kinderbetreuung, wenn der erforderliche Betreuungsaufwand eine Vollerwerbstätigkeit unzumutbar erscheinen lässt (Kinderbetreuung ist Grund für > Erwerbsminderung). Die Anspruchsgrundlage für nicht verheiratete Eltern und verheiratete Elten ist jeweils eine andere (> mehr). Doch beide Anspruchsgrundlagen (§ > 1625l BGB und § > 1570 BGB) führen meist zum gleichen Ergebnis.


Unterhalt für Ehegatten
ab Trennung


Bis zur Trennung ergab sich der Unterhaltsanspruch für den Ehegatten aus den (§§ 1360, 1360a, 1360b BGB: Ehegattenunterhalt bei > intakter Ehe). Jetzt wandelt sich dieser ab Trennung in einen Anspruch auf monatliche Geldzahlung für den Ehegatten (> TRENNUNGSUNTERHALT - § 1361 BGB). Im Rahmen des Trennungsunterhalts ist an die weiteren Ansprüche auf > Altersvorsorgeunterhalt und > Krankenvorsorgeunterhalt zu denken. Den Anspruch auf Trennungsunterhalt sichert der Staat allenfalls über einen Anspruch auf > Sozialhilfe nach SGB II.

Unterhaltsansprüche
sichern


Die Höhe von Unterhaltsansprüchen liegt völlig im Dunkeln, solange die Einkommens- und Vermögensverhältnisse von Unterhaltsgläubiger und Unterhaltsschuldner nicht bekannt sind. Deshalb müssen unterhaltsbedürftige Familienmitglieder Initiative zeigen und folgende > Sicherungsmaßnahmen ergreifen:

  • Entweder es wird direkt zur > Zahlung von konkreten Unterhaltsbeträgen aufgefordert
  • oder es wird > Auskunft zum unterhaltsrelevanten Einkommen und Vermögen verlangt.

Insgesamt stehen drei verschiedene > Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung. Bis zum Beginn der Trennung muss Unterhalt > rückwirkend bezahlt werden, wenn bereits im Monat der Trennung entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergriffen wurden. Achtung bei Ehegattenunterhalt: wegen der strikten Trennung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt, muss zu gegebener Zeit der nacheheliche Unterhalt gesondert gesichert werden.
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Anwalts- und Gerichtskosten
finanzieren


  • Erstens:
    Lassen es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zu, die Verfahrenskosten für ein Unterhaltsverfahren selbst zu tragen, muss der Antragsteller für die Verfahrenskosten selbst dafür aufkommen. Kinder haben in der Regel kein eigenes Einkommen oder Vermögen. Wer für die Verfahrenskosten für > Kindesunterhalt aufkommen muss, erfahren Sie
    >
    hier
  • Zweitens:
    Es kommt eine Verfahrenskostenfinanzierung durch andere Familienmitglieder infrage. Bei einem Verfahren zur Geltendmachung von Trennungsunterhalt ist stets zu prüfen, ab der unterhaltsplichtige Ehegatte neben dem Trennungsunterhalt auch die damit verbundenen > Verfahrenskosten als Vorschuss zu leisten hat.
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  • Drittens:
    Kommt weder die erste noch die zweite Alternative infrage, so kann subsidiär auf staatliche Hilfe in Form von > Verfahrenskostenhilfe zurückgegriffen werden.
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Staatliche Hilfen

Hilfe
für Alleinerziehende


Alleinerziehende stehen vor besonderen Anforderungen, Kindererziehung, Organisation des Alltags und Erwerbstätigkeit miteinander zu verbinden. Um Sie darin zu unterstützen, wurden staatliche Leistungen wie das Elterngeld, der Unterhaltsvorschuss oder steuerliche Regelungen entsprechend ausgestaltet. Grundsätzlich kann der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das Kind alleine zusteht, eine Beistandschaft beantragen. Auch bei getrenntlebenden, verheirateten und gemeinsam sorgeberechtigten Eltern ist eine Vertretung des Kindes durch das Jugendamt als Beistand zur gerichtlichen Geltendmachung von Kindesunterhalt zulässig (BGH, Beschluss vom 24.09.2014 - XII ZB 250/14). Für mehr Informationen, klicken Sie
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Praxishinweis
für alleinerziehende Mütter

  • Stellen Sie Antrag auf Unterhaltsvorschussleistungen.
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  • Unterstützungen zur Durchsetzung des Kindesunterhalts erhalten Sie über das Jugendamt in Form der Beistandschaft.
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  • Schwangerschaft und Bezug von ALG II
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  • Tipps und Informationen für alleinerziehende Mütter finden Sie
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Staatliche Hilfe
für Kinder


Für die Ausbildung eines Kindes kann es staatliche Leistungen in Form von > BAföG, Berufsbeihilfe (§ 56 SGB III), Ausbildungsgeld (§ 122 SGB III) sowie Eingliederungshilfe (= Sozialhilfe: § 8 Ziff.4 und §§ 53 bis 60 SGB XII) geben.
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Staatliche Hilfe
bei Unterhaltstitulierung



Kostenloser Unterhaltstitel
zum Kindesunterhalt


Bei der Ermittlung des > Kindesunterhalts für minderjährige Kinder kann Ihnen das Jugendamt weiterhelfen. Wenn nach dem Unterhaltsvorschussgesetz staatliche Hilfe zur Zahlung von Kindesunterhalt bewilligt wird, kann das Jugendamt die > Beistandschaft für das Kind übernehmen und den Barunterhalt gegen den Unterhaltspflichtigen geltend machen. Dieser wird aufgefordert, eine kostenlose Jugendamtsurkunde zu Anerkennung der Unterhaltspflicht zu erstellen. Wenn dem nicht entsprochen wird, kann das Jugendamt den Kindesunterhalt > gerichtlich h geltend machen.


Kostenloser Unterhaltstitel
zum Betreuungsunterhalt


Oft wird die Möglichkeit einer kostenlosen Titulierung des Betreuungsunterhalts für den kinderbetreuenden Elternteil übersehen (§ 59 Abs.1 Ziff.4 SGB VIII). Mehr zum Betreuungsunterhalt für nichteheliche Kinder gem. § 1615l BGB
> hier

Kostenlose Beistandschaft
durch das Jugendamt


Zum Unterhaltsverfahren bei staatlicher > Beistandschaft durch das Jugendamt
> hier 

Unterhaltsvorschussleistung
für Kinder bis 18 Jahre


Erscheint die > Durchsetzung des Kindesunterhalts gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht erreichbar, können zur Sicherung des Existenzminimums der Kinder Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beim Jugendamt beantragt werden. Zahlt der zweite Elternteil keinen oder nur eingeschränkt Unterhalt für das minderjährige Kind, hilft der Staat und leistet einen Unterhaltsvorschuss. Das Gesetz wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2017 geändert. Seit dem kann u.U. auch für Kinder, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, die staatliche Hilfe in Anspruch genommen werden.

Muster
Bewilligungsbescheid zum Unterhaltsvorschuss


Kinder bis 13 Jahre können ohne zeitliche Einschränkung Unterhaltsvorschuss erhalten. Das Einkommen des alleinerziehenden Elternteils ist dabei unerheblich. Kinder bis 18 Jahre (Volljährigkeit) können nur unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Unterhaltsvorschuss erhalten. Ob in Ihrem konkreten Fall eine staatliche Leistung in Betracht kommt, können Sie > online über das Info-Tool des Bundesministeriums für Familie ermitteln.

VG Augsburg, Urteil vom 04.08.2020 - Au K 2073
Kein Unterhaltsvorschuss bei wesentlicher Mitbetreuung durch barunterhaltspflichtigen Elternteil
 


Staatliche Hilfe
bei Verfahrenskosten


Lassen es die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zu, die Verfahrenskosten für ein > gerichtliches Verfahren selbst zu tragen, kommt zunächst eine > Verfahrenskostenfinanzierung durch andere Familienmitglieder infrage. Erst wenn diese Möglichkeit ausscheidet, kann subsidiär auf staatliche Hilfe in Form von > Verfahrenskostenhilfe zurückgegriffen werden.
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Regressforderung

vom Staat


Regressforderung
des Sozialträgers


  • Es gilt der allgemeine Grundsatz, dass staatliche Hilfeleistungen subsidiär erbracht werden, d.h. die Leistungspflicht des Unterhaltsschuldners gilt vorrangig. Mit anderen Worten: alles, was der Staat als Hilfe erbringt, holt er sich nach Möglichkeit vom Unterhaltsschuldner wieder. Dafür stellt der Gesetzgeber dem Sozialträger Regressansprüche zur Verfügung.
  • Ein Vorrang staatlicher Hilfeleistung vor Unterhaltspflichten ist der Ausnahmefall. Zu solchen Ausnahmefällen und dem Angehörigenentlastungsgesetz
    > hier 


Regressforderung
bei Sozialhilfeleistungen


Loewe
OLG Oldenburg, Hinweisbeschluss vom 05.05.2023 – 13 UF 88/19 (intern vorhanden, Az.:  101/19)
Regressforderungen des Sozialhilfeträgers im Unterhaltsverfahren

(Zitat) "Mithin ist wie folgt zu differenzieren: Für Unterhaltsansprüche vor Eintritt der Rechtshängigkeit des Verfahrens, hier dem 20. September 2018, fehlt in Höhe der gemäß § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II auf den Träger der Leistungen nach dem SGB II übergegangenen Unterhaltsforderung die Aktivlegitimation bzw. die Verfahrensführungsbefugnis der Antragstellerin, es sei denn, der übergegangene Anspruch wurde nach § 33 Abs. 4 Satz 1 SGB II zurückübertragen. Dies ist ausweislich des Schreibens der Stadt [...] vom 10. Oktober 2017 nicht der Fall, so dass die Antragstellerin ihren Bedarf von 1838,25 Euro nur abzüglich des übergegangenen Anspruchs fordern kann. Für laufende Unterhaltsansprüche ab Rechtshängigkeit, also ab Oktober 2018, bleibt die Antragstellerin als Unterhaltsgläubigerin nach §§ 113 Abs. 1 FamFG, 265 Abs. 2 ZPO, der auch bei gesetzlichem Forderungsübergang gilt, verfahrensführungsbefugt, es fehlt aber ihre Aktivlegitimation. Zutreffend begehrt sie ab diesem Zeitpunkt Zahlung in Höhe der übergegangenen Ansprüche an die Stadt [...] als Träger der Leistungen nach dem SGB II sowie Zahlung des verbleibenden Betrages an sich."

Anmerkungen:
  • Wird nach SGB II Sozialhilfe bezogen (Mindestunterhalt für Kind und Alleinerziehenden) gehen bestehende Unterhaltsansprüche in Höhe der erbrachten Sozialleistungen im Wege der Legalzession auf den Sozialträger über (§ 33 Abs.1 SGB II). In Höhe der Leistungen nach SGB II entfällt damit die Aktivlegitimation zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Dies gilt nicht, wenn die Unterhaltsansprüche nach § 33 Abs. 4 SGB II auf Grundlage einer Vereinbarung mit dem Leistungsträger zurück übertragen worden sind. Bei solchen Rückübetragungsvereinbarungen, die den > Kindesunterhalt betreffen, ist Vorsicht geboten. Nach > BGH, Beschluss vom 18.03.2020 - XII ZB 213/19 fehlt dem Obhuts-Elternteil regelmäßig die dafür notwendige > Vertretungsbefugnis. Diese ergibt sich nicht aus § 1629 Abs.2 S.2 BGB (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.11.2012 - 10 UF 226/11).
  • Die Legalzession gilt auch für einen Anspruch auf > Auskunft nach §§ 60 Abs.2 SGB II i.V.m. § 1605 Abs.1 BGB.

    • Weiterführende Links:
      » Sind Sozialleistungen unterhaltsrelevantes Einkommen? > mehr
      » Was hat der Unterhaltsberechtigte mit Sozialleistungsbezug im Unterhaltsverfahren zu beachten? > mehr
      » Die Regressanprüche des Trägers der Sozialhilfe gegen den zivilrechtlich Unterhaltspflichtigen > mehr

Regressforderung
bei Unterhaltsvorschussleistungen


OLG Hamburg, Urteil vom 22.10.2010 - 12 UF 236/09
Zum Regressanspruch wegen Unterhaltsvorschussleistungen


Anmerkung: Die Verpflichtung eines barunterhaltspflichtigen Elternteils staatliche Vorschussleistungen zu erstatten, folgt aus § 7 Abs. 2 Nr. 2 UVG. Danach kann der Elternteil, bei dem das unterhaltsberechtigte Kind nicht lebt, von dem Zeitpunkt an in Regress genommen werden, in dem er von dem Antrag auf Unterhaltsleistung Kenntnis erhalten hat und darüber belehrt worden ist, dass er für den geleisteten Unterhalt nach dem Unterhaltsvorschussgesetz in Anspruch genommen werden kann (> Rechtswahrungsanzeige).


Keine Regressforderung
ohne Rechtswahrungsanzeige


Muster
Rechtswahrungsanzeige


Die meisten staatlichen Hilfeleistungen sehen eine Kostenbeteiligung der unterhaltspflichtigen Familienmitglieder vor, indem in Höhe der gewährten staatlichen Leistungen der Unterhaltsanspruch des Leistungsempfängers auf den Sozialhilfeträger übergeht. Gem. § 92 Abs.3 SGB VIII (bei Kinder- und Jugendhilfe) und gem. § 7 Abs.2 UVG (bei > Unterhaltsvorschuss) wird für das Entstehen der Kostenbeteiligung vom Leistungsträger eine erweiterte Rechtswahrungsanzeige (Mitteilung über die Kostenbeitragspflicht) abverlangt. Eine hinreichende Rechtswahrungsanzeige ist erst dann gegeben, wenn der Unterhaltsschuldner allgemeinverständlich über die Folgen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs informiert wurde. Eine Heranziehung des Unterhaltspflichtigen ist erst ab Zustellung der Mitteilung möglich.

Achtung: Bei Grundsicherung für Arbeitssuchende (Hartz IV) erfolgt die Überleitung von zivilrechtlichen Unterhaltsansprüchen auf den Sozialträger per Gesetz und ohne Überleitungsanzeige nach § 33 SGB II.
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Regressforderungen

und Auskunftspflicht zum Einkommen


zum Auskunftsanspruch
der Sozialleistungsträger


Anmerkung: Im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eines unterhaltspflichtigen, aber nicht zur Auskunft bereiten Vaters, erklärt das Jobcenter, unter welchen Voraussetzungen Auskunft dem Sozialleistungsträger zu erteilen ist. Bestehen Unterhaltsansprüche, gehen diese gemäß § 33 SGB II für die Zeit, für die Leistungen nach dem SGB II gewährt werden, bis zur Höhe der gewährten Leistungen auf den örtlichen Leistungsträger über, soweit und solange der Unterhaltspflichtige seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt. Dies gilt auch für den unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch nach§ 1605 BGB.


Strafrechtlicher Druck
auf Unterhaltsschuldner

BayObLG, Beschluss vom 13.12.2021 – 204 StRR 560/21
Zum Umfang der tatsächlichen Feststellungen

bei der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht.

Anmerkung: Wegen der Problematik, dass viele Unterhaltsberechtigte dringend auf Unterhaltszahlungen angewiesen sind und ohne Unterhalt schnell in erheblichen finanziellen Notstand geraten, droht das Strafrecht mit § > 170 Abs.1 StGB dem säumigen Unterhaltspflichtigen Strafsanktionen an. Weiterer wird mit § 170 Abs.1 StGB der Schutz der Sozialbehörden vor ungerechtfertigter Inanspruchnahme öffentlicher Sozialleistungen verfolgt. Doch stellt § 170 Abs.1 StGB Strafermittlungsbehörden vor erhebliche Probleme, die am Ende Strafanzeigen oft ins Leere laufen lassen. Denn hier wird von den Strafverfolgungsbehörden umfassendes familienrechtliches Know-how abverlangt, das nicht immer vorhanden ist.

  • Weiterführende Literatur:
    » Hillenbrand, § 170 I StGB - Ein stumpfes Schwert im Kampf um den Unterhalt, in: > NZFam 2020, 545ff 


Links & Literatur



Links



Literatur


  • BM für Familie, alleinerziehend - Tipps und Informationen, Stand 05. Februar 2019, Publikation
  • BM für Familie, Der Unterhaltsvorschuss, Stand Juli 2019, Publikation

In eigener Sache


  • OLG Oldenburg - 13 UF 88/19, der Unterhaltsprozess bei Bezug von Sozialhilfeleistungen, unser Az.: 101/19
  • Zur Rechtswahrungsanzeige, unser Az.: 133/15 (D3/605-15)
  • Der Unterhaltsregress des Jobcenter, unser Az.: 404/ 14