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Das Familienrecht
kennt den Unternehmer nicht

  • Fehlende Sonderregelungen
    trotz besonderer Risiken

    Das > Familienrecht kennt keine besonderen gesetzlichen Vorschriften für den Fall des Scheiterns einer Unternehmerehe. Doch sind Unternehmer / Selbständige sowie der Ehegatte des Unternehmers speziellen Problemen und Gefahren des Familienrechts ausgesetzt, die nicht immer leicht zu erkennen oder zu lösen sind. Brauchen Sie Hilfe beim Familienrecht für Unternehmer? Sichern Sie Ihre finanzielle Zukunft und die Ihrer Familie mit unserem erfahrenen Anwalt für Familienrecht. Unser umfassendes Fachwissen hilft Ihnen bei der Bewältigung der Scheidung, mit dem richtigen strategischen Vorgehen und vielem mehr. 

    > Wegweiser zum Familienrecht für Unternehmer


Familienrecht
für Unternehmer

Unterhaltspflichtiger Unternehmer


Das > Unterhaltsrecht stellt Unternehmerfamilien vor ganz besondere Herausforderungen. Denn die Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens des Unternehmers ist gepflastert mit besonderen Problemlagen.

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Altersvorsorge


Der Unternehmer unterliegt nicht dem gesetzlichen Rentensystem. Somit besteht ein weiter Gestaltungsspielraum beim Aufbau einer > Altersvorsorge. Die Formen der Altersvorsorge sind vielseitig; damit auch die Problemlagen beim Versorgungsausgleich anlässlich einer Unternehmerscheidung.
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Mitarbeit des Ehegatten
im Unternehmen


Der Ehegatte des Unternehmers hat ein starkes Interesse an finanzieller Absicherung für den Fall des Scheiterns der Ehe. Hat der Ehegatte am Aufbau des Unternehmens mitgewirkt, stehen Ansprüche auf mögliche Entschädigung für geleistete Mitarbeit (Stichwort: > ehebezogene Zuwendung) und die Sicherung des nachehelichen Unterhalts ganz oben auf der Scheidungsliste. Dies sind Schlaglichter auf eine Vielzahl möglicher Problemfelder, die zwar bei jeder Trennung und Scheidung auftauchen können, aber bei einer Unternehmerscheidung besonderes ins Gewicht fallen.
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Ehegatteninnengesellschaft
Unternehmerische Tätigkeit des Ehegatten im Unternehmen


Selbst wenn der Zugewinnausgleich per > Ehevertrag völlig ausgeschlossen wurde, ist das keine Garantie dafür, dass überhaupt kein Vermögensausgleich im Fall der Scheidung stattfindet. Die Rechtsprechung ist erfinderisch und sucht nach rechtlichen Mitteln, um an Stelle des Zugewinnausgleichs alternative Ausgleichsmechanismen zuzulassen. Einer davon ist die > Ehegatteninnengesellschaft. Dieses rechtliche Instrument soll helfen, z.B. in der Ehe geleistete (oft unterbezahlte) Mitarbeit des Unternehmergatten zum Aufbau des Unternehmens oder sonstige ehebedingte Zuwendungen in Geld auszugleichen.
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Unternehmerische Freiheit
in der Ehe


Während intakter Ehe sollte auf den Erhalt notwendiger unternehmerischer Gestaltungsfreiheiten geachtet werden. Hier kann § > 1365 BGB zum Hemmschuh werden. Dies betrifft Verfügungen, die im Wesentlichen das > komplette Vermögen eines Ehegatten betreffen und Gegenstände, die zum > Haushalt gehören. Bei der Zugewinngemeinschaft kann ein Ehegatte über sein Vermögen im Ganzen nur verfügen, wenn dem der andere Ehegatte zustimmt (§ 1365 BGB). Die Verfügungsbeschränkung nach § 1365 BGB gilt auch, wenn es um die Verfügung über nur einen Vermögensgegenstand geht, dieser aber im Wesentlichen das gesamte Vermögen darstellt. Das kann auf ein > Unternehmen ohne weiteres zutreffen. Ist dies der Fall, sind Verfügungen über das Unternehmen unwirksam, solange der Ehegatte nicht zustimmt (vgl. dazu OLG Hamm, Beschluss vom 29.09.20011 - II-4 WF 20/11).
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