Scheidung

nur mit Gerichtstermin

  • Scheidungsverfahren

    Wie ein Scheidungsverfahren grundsätzlich abläuft, erfahren Sie
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  • Scheidungstermin

    Eine Scheidung > ohne Anwalt oder eine reine > Scheidung online ohne gerichtlichen Scheidungstermin gibt es in Deutschland nicht. Zumindest einmal wird man vor dem Scheidungsrichter zur persönlichen Anhörung erscheinen müssen. Wie ein Scheidungstermin abläuft und welche Probleme auftreten können, dazu
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Scheidungstermin
Der Ablauf

CHECKLISTE
zum Ablauf des Scheidungstermins

Die von Familiengerichten verwendete >

Checkliste zeigt Ihnen das Raster zum Ablauf des Scheidungstermins. Im Scheidungstermin werden zu Beginn (d.h. nach Aufruf der Sache) vom Familienrichter die Identität der Beteiligten anhand der Personalausweise geprüft und das Erscheinen aller ordnungsgemäß geladenen Beteiligten und verfahrensbevollmächtigten Anwälte festgestellt. Weitere Personen (Zuschauer) dürfen im Scheidungstermin nicht anwesend sein. Der Termin ist nicht öffentlich. Anschließend wird das Familiengericht anhand der Heiratsurkunde den Bestand der Ehe feststellen und die Ehegatten > persönlich befragen, wann die > Trennung erfolgte und ob sie die Ehe für > gescheitert halten. Zur Befragung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, wird zum Scheidungstermin das persönliche Erscheinen beider Ehegatten gerichtlich angeordnet (§ > 128 Abs.1 S.1 FamFG). Schriftliche Erklärungen des Anwalts oder eines Beteiligten genügen nicht, um die Scheidungsvoraussetzungen festzustellen. Geben die Ehegatten im Rahmen der persönlichen Anhörung übereinstimmende Erklärungen ab, ist keine weitere Anhörung zu Details oder gar eine Beweisaufnahme zur Feststellung der Scheidungsvoraussetzungen erforderlich. Wenn beide Ehegatten übereinstimmend einen > Trennungszeitpunkt dem Gericht angeben, der mehr als ein Jahr zurückliegt und bei die Ehe für gescheitert erklären, wird die Ehe geschieden, selbst wenn in Wahrheit die Eheleute noch kein Jahr voneinander getrennt sind (> mehr ).

Wenn die Anhörung ergibt, dass die Scheidungsvoraussetzungen erfüllt sind, wird das Gericht dem Verfahrensbevollmächtigen des Beteiligten, der den > Scheidungsantrag gestellt hat, auffordern, den Scheidungsantrag im Scheidungstermin zu wiederholen. Die Partei, die den Scheidungsantrag eingereicht hat, muss im Termin anwaltlich vertreten sein (> Anwaltszwang). Die andere Partei (Antragsgegner) benötigt für die Scheidung keine anwaltliche Vertretung. Es genügt, wenn sie der Scheidung persönlich zustimmt (> Scheidung mit nur einem Anwalt).

Bei einer > einvernehmlichen Scheidung dauert der Scheidungstermin in der Regel nicht länger als 15 Minuten, soweit der gleichzeitig durchzuführende > Versorgungsausgleich keine längere Besprechung erfordert. Es kommt zum Ausspruch der Scheidung per > Endbeschluss. Damit sind Sie noch nicht endgültig geschieden. Erst wenn der Endbeschluss zur Scheidung > rechtskräftig wird, ist das der Fall.


Ladung zum Scheidungstermin
Letzte Chance für Folgesachen


Ladung und Fristen
Letzte Chance für Folgesachen


Häufig werden aus taktischen Gründen ("um Zeit zu gewinnen") sog. > Folgesacheanträge beim Familiengericht eingereicht.

Wurde durch einen Anwalt (> Anwaltszwang: § > 114 Abs.1 FamFG) die > Folgesache fristgerecht beim Familiengericht anhängig gemacht - das kann auch durch einen > VKH-Antrag für eine Folgesache geschehen -, dann "platzt" Scheidungstermin. Dafür muss in der Regel die zwei-Wochen-Frist des § > 137 Abs.2 S.1 FamFG) beachtet werden. Die Folge eines fristgerechten Folgesacheantrags ist der sog. > Scheidungsverbund (§ 137 Abs.1 FamFG): jetzt kann nur geschieden werden, wenn die Scheidung inkl. aller anhängigen Folgesachen entscheidungsreif sind. Wird die Frist des § 137 Abs.2 S.1 FamFG versäumt, wird der Antrag auf Regelung einer Folgesache als isolierte Familiensache (§ > 111 FamFG) weiter behandelt. Der Scheidungstermin wird deswegen nicht abgesetzt. Ein > Terminverlegungsantrag zur Einlegung eines Folgesacheantrags mit der Begründung "Arbeitsüberlastung", was i.d.R. als Standardbegründung ausreicht (vgl. BVerfG, 2. Kammer des 1. Senats, Beschluss v. 16.1.2002 - 1 BvR 1859/01, Rn 10 ; BGH, NJW 1991, 2080, 2081; VersR 1993, 771, 772; NJW-RR 2000, 799, 800; ebenso BAGE 78, 68, 70 f.) wird voraussichtlich nichts nützen.

Hinweis : Für die Frist nach § 137 Abs.2 S.1 FamFG kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Termins der ersten mündlichen Verhandlung, sondern der letzten mündlichen Verhandlung an (BGH, FamRZ 2012, 863ff.). Wer im > ersten Termin zur Scheidung nicht erscheint , der wird deshalb nicht in Abwesenheit geschieden. Es kommt zur erneuten Ladung zu einem zweiten Scheidungstermin. Auch hier gilt wieder die Frist des § 137 Abs.2 S.1 FamFG; also erneute Chance für einen Folgesacheantrag. Somit kann das Nichterscheinen zum Scheidungstermin ein taktisches Mittel sein, um wieder in einer offenen Frist für einen Folgesacheantrag zu gelangen.

KINDSCHAFTSSACHEN

Anders als alle anderen Folgesachen kann im Scheidungstermin bis unmittelbar vor Schluss der mündlichen Verhandlung eine > Kindschaftssache als Folgesache anhängig gemacht werden (§ > 137 Abs. 3 FamFG). Dafür besteht kein Anwaltszwang. In diesem Fall wird der Ausspruch der Scheidung zunächst mal blockiert; die Scheidung "platzt" im Scheidungstermin. Dies kann als taktisches Mittel eingesetzt werden, um dadurch Zeit für einen weiteren Folgesacheantrag zu gewinnen. Weil es sich um eine Folgesache handelt, besteht dafür - auch in Kindschaftssachen! - Anwaltszwang (§ > 114 Abs.1 FamFG). Soll der Anwaltszwang für den nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten vermieden werden, muss ein Ausnahmefall des § 114 Abs.4 FamFG vorliegen. Danach wäre ein VKH-Antrag oder eine einstweilige Anordnung für eine Kindschaftssache zu beantragen.

Rechtsprechung
zur Ladungsfrist


BGH, Beschluss v. 21.03.2012 - XII ZB 447/10
Zwei-Wochen-Frist

Nach BGH sind die Familiengerichte angehalten, einen Scheidungstermin so zu bestimmen, dass es den beteiligten Ehegatten nach Zugang der Ladung möglich ist, unter Einhaltung der zwei-Wochen-Frist eine Folgesache anhängig zu machen. Zur Vorbereitung muss den Parteien zusätzlich eine Woche zur Verfügung stehen. Wird das vom Familiengericht nicht beachtet, so besteht Anspruch auf
>Terminsverlegung.

BGH, Beschluss vom 5.06.2013 − XII ZB 427/11
Drei
-Wochen-Frist für Scheidungsfolgesache & Fristberechnung

Anmerkung: Im Anschluss an die Entscheidung vom 21.03.2012 hat der BGH nun präzisiert, dass insgesamt drei Wochen Zeit zwischen Zugang der Ladung und dem anberaumten Scheidungstermin liegen müssen. Weiter hat hier der BGH entschieden, wie der Zeitraum bei sogenannten rückwärts laufenden Wochenfristen zu berechnen ist.


Nichterscheinen
zum Scheidungstermin

Unentschuldigtes
Nichterscheinen zum Termin - §§ 34 Abs.3; 128 FamFG


Manch einer mag daran denken, die Scheidung verhindern zu können, indem er zum Scheidungstermin einfach nicht erscheint. Dem sollten folgende Grundsätze klar sein:

Antragsgegner
kommt nicht


§ > 128 Abs.1 S.1 BGB normiert für das Gericht eine grundsätzliche Anhörungspflicht beider Ehegatten. Kommt der Antragsgegner nicht zum Scheidungstermin, ist grundsätzlich ein neuer Termin zu bestimmen. Es gibt bei einseitigen Scheidungsanträgen keine Versäumnisurteile. Damit kann es zu einem kurzfristigen Aufschub der Scheidung kommen. Macht der Antragsgegner jedoch direkt oder indirekt deutlich, dass er kein Interesse an einer persönlichen Anhörung hat, um die Scheidung zu vollziehen, besteht ausnahmsweise für das Familiengericht die Möglichkeit einen sog. kontradiktorischen Scheidungsbeschluss zu erlassen (§ > 34 Abs.3 FamFG). Von dieser Möglichkeit muss das Familiengericht aber nicht zwingend Gebrauch machen. Außerdem muss auf die Folgen vorab (in der Ladung) hingewiesen worden sein (§ 34 Abs.3 S.2 FamFG). Alternativ kann gegen den säumigen Ehegatten ein Ordnungsgeld festgesetzt und ihm die Mehrkosten, die durch seine Säumnis entstanden sind, auferlegt werden (§ 128 Abs.4 FamFG). Üblicherweise wird das Familiengericht in der zweiten Ladung eine Belehrung aufnehmen, dass im Fall des erneuten unentschuldigten Nichterscheinens zum Scheidungstermin darin eine bewusste Anhörungsverweigerung und zugleich die Bestätigung der Ehezerrüttung gesehen wird. Erscheint dann der Antragsgegner auch im zweiten Termin nicht, so wird in Abwesenheit des Antragsgegners die Ehe geschieden wird (§ 34 Abs.3 FamFG).

OLG Hamm, Beschluss vom 07.01.2019 − 5 UF 137/18
Der scheidungsunwillige Antragsgegner

(Zitat, Rn 27 ff) "Eine Verpflichtung des Gerichts, die Ehegatten anzuhören, besteht nicht ausnahmslos, weil § 128 FamFG nur eine Sollvorschrift normiert (vgl. OLG Hamm FamRZ 1999, 1090 zu § 613 ZPO a.F.).

Von der grundsätzlich gebotenen Anhörung sind unter besonderen Umständen Ausnahmefälle denkbar.

Ein solcher Ausnahmefall ist nach Ansicht des OLG Frankfurt etwa dann anzunehmen, wenn nicht ersichtlich ist, dass die Ehegatten bei ihrer persönlichen Anhörung durch das Gericht in der Lage wären, die Zerrüttung der Ehe nachzuweisen bzw. die Begründung des einen Ehegatten über die Zerrüttung der Ehe und die endgültige Abwendung von dem anderen Ehegatten überzeugend in Frage zu stellen (OLG Frankfurt, 11.2.2009 5 UF 260/08, FamRBint 2010, 3).

Ausnahmsweise kann auch dann auf eine Anhörung verzichtet werden, wenn sie überflüssig erscheint, weil die Beteiligten sich über die Bedeutung ihres Vorgehens bewusst sind, der Sachverhalt klar und unstreitig und eine Aussöhnung aussichtslos ist (OLG Hamm FamRZ 2013, 64 auch zu weiteren Ausnahmefällen).

Ein weiterer Ausnahmefall wird dann angenommen, wenn ein Beteiligter mehreren Terminen unentschuldigt fernbleibt, so dass die Vermutung nahe liegt, er wolle den Fortgang des Verfahrens sabotieren oder sei zumindest an einer baldigen Beendigung nicht interessiert, und der Sachverhalt im Übrigen ausreichend geklärt ist (vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2001, 1159).

Aber auch schon nach einmaligen Ausbleiben des Scheidungsgegners kann eine Ehe auch ohne seine Anhörung geschieden werden, wenn er durch sein gesamtes Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er Vorladungen des Gerichts nicht Folge leistet und an einer ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens nicht interessiert ist (OLG Hamm, FamRZ 1998, 1123).

Unter Anlegung dieser Maßstäbe war die persönliche Anhörung der Antragsgegnerin im vorliegenden Fall nicht zwingend erforderlich.

Irgendwelche eheerhaltenden Tatsachen sind von ihr zu keiner Zeit vorgetragen. Vielmehr beschränkt sich das Vorbringen der Antragsgegnerin auf die schlichte Angabe, nicht geschieden werden zu wollen. Es liegt nahe, dass die Antragsgegnerin das Verfahren verzögern will.

Antragsteller
kommt nicht


Scheidungstermin vor Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren :

In diesem Fall gilt der Scheidungsantrag als zurückgenommen, wenn der im Termin erschienene Antragsgegner die Zurückweisung des Scheidungsantrags beantragt > 130 Abs. 1 FamFG). In der Ladungsverfügung ist dazu meist folgender gerichtlicher Hinweis enthalten:

Gegen die im Termin nicht anwaltlich vertretene Antragstellerseite kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisbeschluss dahingehend erlassen werden, dass der Scheidungsantrag als zurückgenommen gilt (§ 130 Abs. 1 FamFG). In diesem Fall hat die Antragstellerseite auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 150 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Aus dem Beschluss kann der Gegner des säumigen Beteiligten wegen der Kosten gegen diesen mit Wirksamkeit der Entscheidung die Zwangsvollstreckung betreiben (§§ 116 Abs. 2, 120 Abs. 1 und 2 FamFG). Wird in dem vorstehend bezeichneten Verhandlungstermin ein neuer Termin verkündet, so wird der im Termin nicht erschienene Beteiligte zu dem neuen Termin nicht mehr gesondert geladen und muss in diesem Fall auch ohne Ladung erscheinen.

Scheidungstermin nach Ablauf einer Trennungszeit von drei Jahren :

OLG Oldenburg, Beschluss vom 13.05.2020 − 13 UF 20/20
Zulässigkeit einer Scheidung ohne Anhörung

Anmerkung : Eine Ehescheidung ohne Anhörung des Antragstellers ist zulässig, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben. Denn unabhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine > unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. BGB (Anschluss an BGH, Beschluss vom 27.01.2016 - XII ZB 656/14 ). Bei vorgetragenen Zweifeln am Fortbestehen des für die Ehescheidung auch bei dreijähriger Trennungszeit erforderlichen Scheidungswunsches des Antragstellers indiziert der bis zur mündlichen Verhandlung aufrechterhaltene Scheidungsantrag das Fortbestehen dieses Begehrens. Dies gilt insbesondere, wenn andere Umstände wie eine den Scheidungswillen dokumentierende schriftliche Erklärung hinzutreten.

Beide Ehegatten
kommen nicht


In dem Fall wird das Familiengericht grundsätzlich das Ruhen des Verfahrens anordnen.

Entschuldigtes
Nichterscheinen zum Termin


Es kann Gründe geben, die Fernbleiben vom Scheidungstermin entschuldigen können (> mehr ). Wer unentschuldigt zum Termin nicht erscheint, für den gilt Folgendes:

Entfernung
zum Familiengericht


Wenn triftige Gründe dafür sprechen, kann die persönliche Anhörung eines Ehegatten vor dem durch einen ersuchten Richter des Familiengerichts am Wohnsitz des betreffenden Ehegatten erfolgen. Diese Variante kommt regelmäßig in Betracht, wenn der Wohnsitz des Ehegatten so weit vom Gericht entfernt ist, dass die Anreise unzumutbar erscheint (§ > 128 Abs.3 FamFG).

Keine Anhörung
wegen Krankheit


Bleibt die Ehe > scheidungsreif , wenn einer der Ehegatten wegen geistiger Behinderung zu den Scheidungsvoraussetzungen nicht mehr angehört werden kann? Das Problem hierbei ist, wie nun die > subjektive Kriterien der Trennung & Scheidung festgestellt werden sollen. Zur Fortwirkung eines einmal festgestellten natürlichen Trennungs- und Scheidungswillens bei Demenz, Bewusstlosigkeit, Koma oder Geisteskrankheit siehe

OLG Hamm, Beschluss vom 16. August 2013 - 3 UF 43/13
Scheidung bei Demenz und Altzheimer


(Zitat, Rn 61) "Dass ein Scheitern der Ehe auch in Fällen eines nicht mehr sicher feststellbaren Scheidungswillens möglich ist, hat auch die höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Abkehr von älteren Entscheidungen zum früheren Ehescheidungsrecht bestätigt. Danach kann einem geistig geschädigten Antragsteller (im dort entschiedenen Fall mit Tetraspastik und organischer Demenz nach einem unfallbedingten Schädel-Hirn-Trauma) die Feststellung des Scheiterns der Ehe und damit die Ehescheidung nicht deshalb verwehrt werden, weil er sich nicht einen Rest von Empfinden für die Zerrüttung der Ehe bewahrt hat. Wenn er nicht mehr das Bewusstsein besitzt, in einer Ehe zu leben, jedes Verständnis für die Ehe verloren hat und damit kein eheliches Empfinden mehr aufweist, so hat er einen äußersten Grad von Eheferne erreicht. Ein solcher Zustand jenseits des Zerrüttungsempfindens kann, zumal es nach dem heutigen Scheidungsrecht auf den Grund für das Scheitern der Ehe nicht mehr ankommt, nicht geringer bewertet werden als der bewusste Verlust der ehelichen Gesinnung, sodass die Ehe eines geistig so schwer Geschädigten auf Antrag scheidbar ist (vgl. BGH, Urteil vom 25.01.1989, IVb ZR 34/88, NJW 1989, S. 1988 ff . = FamRZ 1989, S. 479 ff., recherchiert bei juris, 2. Leitsatz und Rn. 18). Vergleichbares hat der BGH in einem Fall seniler Demenz des Scheidungsantragstellers entschieden ( Urteil vom 07.11.2001 - XII ZR 247/00 , FamRZ 2002, S. 316 ff., recherchiert bei juris, Rn. 9 - 16). Kann demnach wegen äußerster Eheferne auf Grund einer geistigen Erkrankung eine Ehescheidung selbst durch einen schon im Zeitpunkt der räumlichen Trennung und der Einleitung des Scheidungsverfahrens nicht zur Erklärung seines Scheidungswillens fähigen Ehegatten beantragt werden, muss das Scheitern der Ehe erst Recht in einem Fall wie dem Vorliegenden festgestellt werden können, in dem der Antragsteller bei und nach der räumlichen Trennung sowie zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens noch einen hinreichend klaren Trennungs- und Scheidungswillen äußern kann, während er sich zum Zeitpunkt des Schlusses der letzten mündlichen Verhandlung wegen des Fortschritts seiner Demenzerkrankung bereits in einem Zustand äußerster Eheferne befindet. Vor diesem Hintergrund kann der Senat im Ergebnis offen lassen, inwieweit die Äußerungen des Antragstellers im Anhörungstermin vom 14.08.2013 noch eine weiterhin willensgesteuerte Abkehr von der Ehe mit der Antragsgegnerin erkennen lassen oder er bereits ohne Bewusstsein des Lebens in einer Ehe kein eheliches Empfinden mehr hat."


In eigener Sache

  • AG Dachau - 1 F 507/20, Scheidung in Abwesenheit des Antragsgegners (Aufenthalt in Kanada) unser Az.: 80/ 20
  • AG Besigheim - 4 F 162/17, Antrag auf Terminsverlegung wegen Missachtung der Ladungsfrist, unser Az.: 113/ 16 (D3/553- 17)