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Welche Beiträge zur privaten Altersvorsorge können vom Einkommen abgezogen werden?

Das Wichtigste in Kürze

  1. Das unterhaltsrelevante Netto-Einkommen ist die wichtigste Bemessungsgrundlage bei der Ermittlung des Unterhalts. Beginnend mit dem Brutto-Gesamteinkommen erfolgt eine Einkommensbereinigung
  2. Einer der möglichen Abzugsposten sind Beiträge zur privaten Altersvorsorge. In Ziffer 10.1. aller unterhaltsrechtlichen Leitlinien der OLGs ist geregelt, bis zu welcher Höchstgrenze ein Abzug erfolgen kann.
  3. Allerdings erläutern die Leitlinien nicht, in welcher Form die private Altersvorsorge betrieben werden kann. Auch geht daraus nicht hervor, in welcher Form Unternehmer absetzbare private Altersvorsorge betreiben können. 
  4. Wir haben spezielle Formulare mit Checklisten zur rechtssicheren Ermittlung, Bereinigung und Auskunft über das unterhaltsrelevante Einkommen entwickelt. Sie finden nichts Vergleichbares in einem Formularbuch. Unsere Formular-Pakete für Angestellte und Unternehmer sind im Online-Shop erhältlich.
  5. Wollen Sie Unterhalt verlangen oder werden Sie mit einem Auskunftsverlangen zu Ihrem Einkommen konfrontiert, handeln Sie: Nehmen Sie jetzt Kontakt mit uns auf. Wir beraten Sie gerne und begleiten Sie fachkompetent durch Ihr Unterhaltsverfahren.

  • Rechtlicher Leitfaden
    Einkommensbereinigung von privater Altersvorsorge

    Erfahren Sie mehr über die Regeln und Rechtsprechung zur Einkommensbereinigung von Beiträgen zur privaten Altersvorsorge. Welche Kriterien müssen erfüllt sein, damit Altersvorsorgeaufwand – auch für Unternehmer – absetzbar ist? 

    > Wegweiser zur privaten Altersvorsorge


Altersvorsorge vor Unterhalt
Abzug der Vorsorgebeiträge vom Einkommen

Vermögensaufbau
aus verfügbaren Einkommen zur Altersvorsorge


Die Rechtsprechung hat vor dem Hintergrund der demografischen Lage und damit verbundener Entwicklung der gesetzlichen Renten erkannt, dass Vermögensaufbau aus dem erzielten Einkommen zur privaten Altersvorsorge nicht nur sinnvoll, sondern notwendig ist. Dies zeigt sich im Unterhaltsrecht an der legal zulässigen > Bereinigung des Einkommens um Beiträge zum Vermögensaufbau für das Rentenalter (= Vermögensaufbau zur privaten Altersvorsorge). Das Vermögen, welches im rechtlich akzeptablen Umfang aus dem verfügbaren Einkommen zur Altersvorsorge angespart wurde (sog. Vorsorge-Vermögen) wird im Unterhaltsrecht als > Schonvermögen betrachtet wird.


Vermögensaufbau

welche Sparquote vom Einkommen wird rechtlich akzeptiert?


Das Unterhaltsrecht akzeptiert nicht, dass in beliebiger Höhe Bestandteile des verfügbaren Einkommens für den Vermögensaufbau im Alter gespart wird. Die Sparquote (= Abzugspotential vom Einkommen) ist unterhaltsrechtlich limitiert. Die wichtigsten Grundaussagen zur Limitierung der Sparquote finden sie hier:

  • Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen ist die Sparquote auf den monatlichen Höchstbetrag von 23 % vom Gesamtbrutto-Einkommen begrenzt.
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  • Bei überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen kann eine Angemessenheitsprüfung im Einzelfall durchaus eine höhere Sparquote als legitim erscheinen lassen.
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  • Reicht das Einkommen bei Vermögensbildung zur Altersvorsorge nicht aus, um das > Existenzminimum der Kinder zu sichern, wird eine Einkommensbereinigung wegen Beiträgen zur Altersvorsorge nicht akzeptiert.
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Beiträge zur privaten Altersvorsorge
Einkommensverwendung für Vermögensaufbau

Tatsächlicher
Vermögensaufbau


BGH, Urteil vom 28. Februar 2007 - XII ZR 37/05
kein fiktiver Abzug von Beiträgen zur Altersvorsorge

(Zitat, Rn 28) "Die unterhaltsrechtliche Berücksichtigung von Beiträgen für eine zusätzliche Altersversorgung setzt voraus, dass solche Beiträge tatsächlich auf die Altersvorsorge für die betreffende Person verwendet werden; ein fiktiver Abzug kommt nicht in Betracht."

Anmerkung: Nur wenn tatsächlich für das Alter gespart wird, und ein entsprechender Nachweis geführt wird, kann das Einkommen um Beiträge zur privaten Altersvorsorge > bereinigt werden. Wer hierfür Rücklagen bildet, darf nicht von Zeit zu Zeit Teile das angesparten > Altersvorsorgevermögens für andere Zwecke (z.B. Ausgleich von Steuernachzahlungen etc.) wieder auflösen.

Freie Wahl
der Anlageform


Private Altersvorsorge
Wie kann private Altersvorsorge privilegiert aufgebaut werden?


Fakt ist: Nur ein > tatsächlich durchgeführter Vermögensaufbau zur Altersvorsorge kann zur Einkommensbereinigung führen. Die weitere Frage ist:

  • Welche Anlageform ist berücksichtigungswürdig ?
  • Gilt das auch für risikobehaftete Sparformen?

Nun eine erfreuliche Nachricht: Die > Rechtsprechung gibt keine bestimmte Anlageform vor. Vorsorgeaufwendungen zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge sind also in jeglicher Form zulässig und berücksichtigungswürdig, unabhängig davon, ob

  • die Anlageform risikobehaftet ist (z.B. bei Aktien, Fondsbeteiligung),
  • sie in anderer Form als nach der Typisierung des Steuerrechts (§ 10 I Nr. 2 EStG) vorgenommen wird oder
  • eine Sparform nach dem Altersvorsorge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) ist.

Berücksichtigungsfähig sind damit Investitionen (Beitragsleistungen / Geldanlagen) in

Jede Art eines Beitrags zur Vermögensbildung, die dem vernünftigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge dienen kann, ist für die Bereinigung des > unterhaltsrelevanten Einkommens geeignet. Dabei kann sowohl die Bildung von eigengenutztem (BGH, Urteil v. 27.05.2009 - XII ZR 78/08, Rn 60) sowie fremdgenutztem > Wohnunseigentum eine private Altersvorsorge darstellen. Auch reine Sparverträge kommen als Altersvorsorge in Betracht (BGH, Urteil v. 30.08.2006 - XII ZR 98/04). Doch muss es sich nicht um ein zertifiziertes Anlageprodukt handeln. Bei spekulativen Anlageformen kann es vor manchem Familiengericht zur Diskussion um die Abzugsfähigkeit der gewählten Sparform führen. "Sicher" gelten solche Anlageformen, die als "mündelsicher" bezeichnet werden. Was das ist, wird in § > 1807 BGB beispielhaft aufgezählt. So hilft es beim Streit um die Berücksichtigungswürdigkeit einer Anlageform mit "Mündelsicherheit" zu argumentieren. Mit Recherchen im Internet kann man herausfinden, ob das gewählte Altersvorsorgeprodukt dieser Kategorie entspricht.  Als die > "Null-Zins-Politik" galt, erreichte die gesetzliche Rente wieder mehr Rendite als Rürup- oder Riester-Renten. Sie können nicht nur steuerrechtlich und sozialversicherungsrechtlich im Wege der Entgeltumwandlung Beiträge zu einer Rürup- oder Riesterrente vom Einkommen absetzen. Vom Einkommen absetzbar ist grundsätzlich alles, was sich als ein rentables - wenn auch spekulatives - Sparmodell zur privaten Altersvorsorge plausibel darstellen lässt. Das ist höchstrichterlicher Rechtsprechung:

Rechtsprechung
zur Wahlfreiheit


BGH, vom 05.03.2008 - XII ZR 22/06
Beiträge zur privaten Altersvorsorge


(Zitat, Rn 22) "Der Senat geht in seiner neueren Rechtsprechung davon aus, dass der Lebensstandard im Alter nur dann zu sichern ist, wenn neben der primären Vorsorge - u.a. durch die gesetzliche Rentenversicherung - private Leistungen für eine zusätzliche Altersversorgung erbracht werden. Diese Notwendigkeit, für das Alter zusätzlich Vorsorge zu treffen, stellt sich letztlich für jeden, auch für den getrennt lebenden Ehegatten. Da eine angemessene Altersvorsorge nicht mehr allein durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet werden kann, muss dem Unterhaltsberechtigten und gleichermaßen dem Unterhaltspflichtigen zugebilligt werden, in angemessenem Umfang zusätzlich Vorsorgeaufwand zu betreiben und beiden die Möglichkeit eröffnet sein, diesen Umstand in die Unterhaltsbemessung einfließen zu lassen. Dabei ist es unterhaltsrechtlich unerheblich, ob sich der Erwerbstätige für eine Direktversicherung oder eine anderweitige Altersvorsorge entscheidet. Auch wenn er durch die Entschuldung des Familienheims weiteres Vermögen mit dem Ziel einer später miet- und belastungsfreien Wohnungsnutzung schafft, ist dies als besondere Form der zusätzlichen Altersvorsorge berücksichtigungsfähig (Senatsurteil BGHZ 163, 84, 97 ff. = FamRZ 2005, 1817, 1821)."

BGH, vom 30.08.2006 - XII ZR 98/04
Freie Wahl der Anlageform


Dem Unterhaltsschuldner steht es grundsätzlich frei, in welcher Weise er neben der gesetzlichen Rentenversicherung Vorsorge für sein Alter trifft. Sichert er den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen oder ähnliche Kapitalanlagen, muss ihm davon jedenfalls der Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge (bis zu 5 % des Bruttoeinkommens beim Elternunterhalt) bis zum Renteneintritt ergäbe (Fortführung der Senatsurteile vom 19. Februar 2003 - XII ZR 67/00 - FamRZ 2003, 860 und vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01 - FamRZ 2004, 792).

OLG Stuttgart, Beschluss v. 15.02.2018 - 11 UF 229/17
Zur Dispositionsbefugnis über die Anlageform

Anmerkung: In dieser Entscheidung setzt sich das OLG Stuttgart ausführlich mit den einzelnen zulässigen Formen der privaten Altersvorsorge auseinander und zählt die einzelnen – zulässigen – Anlageformen und mit der entsprechenden höchstrichterlichen Fundstelle auf.

BGH, Beschluss vom 22.09.2021 - XII ZB 544/20
Freie Wahl der Anlageform

Leitsätze:

a) Dem Empfänger von > Altersvorsorgeunterhalt obliegt es, die erhaltenen Unterhaltsbeträge in einer für die spätere Erzielung von Alterseinkünften geeigneten Form anzulegen. Statt freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen, kann er auch eine private Rentenversicherung abschließen (im Anschluss an Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007, 117). Dass diese ein Kapitalwahlrecht vorsieht, steht nicht entgegen.
b) Aufgrund des Unterhaltsrechtsverhältnisses obliegt es zwar grundsätzlich beiden (geschiedenen) Ehegatten, ihre > (Gesamt-)Einkommensteuerbelastung möglichst gering zu halten. Der Unterhaltsberechtigte ist aber, insbesondere im Rahmen des > steuerlichen Realsplittings, nicht gehalten, den Altersvorsorgeunterhalt in einer zum Sonderausgabenabzug berechtigen.

Anmerkung: Wenn ein Ehegatte Altersvorsorgeunterhalt beansprucht, trifft ihn die Pflicht, die erhaltenen Unterhaltsleistungen auch tatsächlich zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge zu verwenden. Andernfalls droht Verwirkung dieses Unterhaltsanspruchs (> mehr). Der BGH hat hier klargestellt, für welche Anlageformen der unterhaltsberechtigte Ehegatte für den Altersvorsorgeunterhalt wählen darf.


Höhe
der abzugsfähigen Vorsorgeaufwendungen


Bis Ende 2015 konnten nach > Ziff. 10.1 SüdL Beitrage zur Altersvorsorge in Höhe bis 24 % vom > Gesamtbruttoeinkommen abgezogen werden. Beim > Elternunterhalt galt die Formel 25 % vom Gesamtbruttoeinkommen. Seit dem Jahr 2016 haben sich die Sätze auf 23 % (24 %) vom Gesamtbruttoeinkommen gesenkt. Nun heißt es in

Ziff. 10.1. > SüdL:
10.1 Vom Bruttoeinkommen sind Steuern, Sozialabgaben und/oder angemessene, tatsächliche Vorsorgeaufwendungen - Aufwendungen für die Altersvorsorge bis zu 23 % des Bruttoeinkommens, bei Elternunterhalt bis zu 24 % des Bruttoeinkommens (je einschließlich der Gesamtbeiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber zur gesetzlichen Rentenversicherung) - abzusetzen (Nettoeinkommen).

Anmerkung: Gerhardt, (in Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Aufl., 2015, Rn 1037) hält die Herabsetzung des Prozentsatzes auf 23 % für falsch. Auch nach dem Jahr 2015 bleibt es bei einer Abzugsmöglichkeit für Vorsorgeaufwendungen in Höhe von insgesamt 24 %. Die gegenteilige Auffassung argumentiert wie folgt: Die Herabsetzung des Prozentsatzes von 24 % (25 % bis 2015) auf 23 % (24 % bis 2015) hat damit zu tun, dass der > Beitragssatz (2019) zur gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 % herabgesetzt wurde. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat seit langem erklärt, dass neben den Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung weitere Beiträge in Höhe 4 % vom Gesamtbruttoeinkommen für eine zusätzliche (private bzw. betriebliche) Altersvorsorge in Abzug gebracht werden können. Diese Rechtsprechung hat sich in Zeiten entwickelt, als der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung noch bei knapp 20 % lag. Weil der Beitragssatz nun unter 19 % gefallen ist, jedoch an der "4 %-Formel" für weitere Altersvorsorge festgehalten wird, kam es nun in den Richtlinien zu der Herabsetzung des Gesamt-Prozentsatzes.

Unternehmereinkommen
24 % vom Bruttoeinkommen als Altersvorsorgeaufwendungen


Selbstständige können laut > BGH bis zu 24 % ihrer Bruttoeinkünfte des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden. Dieser Betrag werde dann von ihrem unterhaltsrechtlichen Einkommen abgezogen, soweit sie die Aufwendungen nachweisen.


Beispiel
zur Einkommensbereinigung wegen Altersvorsorgeaufwendungen

Sachverhalt


Ehegatte hat ein Brutto-Einkommen von 7.000,-- €. Die > Beitragsbemessungsgrenze für Beiträge zur Rentenversicherung liegt 2016 bei 6.200,- € (West). Damit sind im Beispiel-Fall (2016) 18,7 % aus 6.200,- € monatlich an Rentenversicherungsbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung zu bezahlen (= 1.159,40 €). Diese Pflichtbeiträge sind zur > Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens zweifelsfrei -> abzugsfähig. Es dürfen jedoch mehr als nur die Pflichtbeiträge in Ansatz gebracht werden, nämlich zusätzlich Beiträge zum Aufbau einer > privaten Altersvorsorge insgesamt > 23 % aus 7.000,-- €, d.h. 1.610,-- € monatlich. Bringt man davon die monatlichen Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Abzug (= 1.159,40 €), so können Sie feststellen, dass zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge ein "Puffer" von 450,60 € (= 1.610,- € abzgl. 1.159,40 €) monatlich verbleibt. In unserem Beispiel kann der Unterhaltspflichtige bis zu 450,60 €/Monat Beiträge zum Aufbau einer privaten Altersvorsorge verwenden und diese von seinem Einkommen in Abzug bringen. Macht er das nicht, muss er entsprechend höheren Unterhalt bezahlen und verpasst damit die Chance zur Optimierung seiner Unterhaltsverpflichtung und Vermögensaufbau für sein Alter. Die Beitragsbemessungsgrenzen zur gesetzlichen Rentenversicherung steigen jährlich. Dies führt dazu, dass der "Puffer" für die privilegierte private Altersvorsorge Jahr für Jahr kleiner wird.


Wie wirkt sich das auf den Unterhalt aus?


Nehmen wir in unserem Beispiel an, der Ehegatte des Unterhaltspflichtigen will > Trennungsunterhalt und hat während der Ehezeit nicht gearbeitet, also bezieht kein eigenes Einkommen. Kinder sind nicht vorhanden. Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Ehegatten beträgt bei LSt-Klasse 4 und ohne privaten Altersvorsorge ca. 3.775,- €. Nach Berücksichtigung von > Aufwandspauschale und > Erwerbstätigenbonus gelangt man zu einem Anspruch des Unterhaltsberechtigten in Höhe von ca. 1.613,-- €. Zur Unterhaltsberechnung beim Ehegattenunterhalt
> mehr

Rechnet man das gleiche Beispiel nur mit der möglichen zusätzlichen privaten Altersvorsorge, beträgt das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen 3.324,40 € (= 3.775,- € minus 450,60 €). Danach ermittelt sich ein Trennungsunterhalt nach Berücksichtigung von Aufwandspauschale und Erwerbstätigenbonus in Höhe von ca. 1.413,- €. Damit wird deutlich, dass der Unterhaltsberechtigte die private Altersvorsorge des Unterhaltspflichtigen mittelbar in Höhe von ca. 200,- € pro Monat mitfinanziert.


Rechtsprechung

Abzug von Beiträgen zur Altersvorsorge bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze


OLG Koblenz, Urteil vom 15.04.2010 - 11 UF 506/09
Beiträge zur privaten Altersvorsorge über der Beitragsbemessungsgrenze


(Zitat) "Dem Beklagten sind Aufwendungen für eine primäre Versorgung für das Alter in Höhe von ca. 20 % des Bruttoeinkommens zuzubilligen sowie für den Aufbau einer zweiten Säule der Altersvorsorge Aufwendungen in Höhe von weiteren 4 % des Bruttoeinkommens, insgesamt daher 24 % des Bruttoeinkommens (vgl. Wendl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 1 Rn. 597 a, 597 b, 598 a). Zwar befassen sich die Entscheidungen BGH, FamRZ 2007, 117 ff. und 1532 ff.; BGH, FamRZ 2008, 963 nicht mit Fällen, in denen das Einkommen eines abhängig tätigen Unterhaltsverpflichteten über der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Die vom BGH entwickelten Grundsätze sind jedoch auch auf diesen Fall anzuwenden. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen zwischen einem selbständig Tätigen mit einem Einkommen in Höhe des Einkommens des Beklagten und einem abhängig Beschäftigten, dessen Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, unterschieden werden sollte. Unter Einbeziehung der jeweiligen Aufwendungen für die gesetzliche Rentenversicherung belaufen sich die Aufwendungen des Beklagten für eine angemessene Altersvorsorge im Jahre 2006 auf 13.133,04 €. 24 % des im Jahre 2006 erzielten Bruttoeinkommens von 92.042,23 € betragen 22.090,13 €."

KG Berlin, Beschluss vom 04.07.2016 - 25 UF 97/15 (intern vorhanden, Az. 128/15)
Abzugsfähige Beiträge zur privaten Altersvorsorge bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze


(Zitat) "Liegt das Einkommen des Pflichtigen - wie hier - über der Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (2013: 5.800 EUR brutto monatlich; 2014: 5.950 EUR brutto monatlich und 2015: 6.050,00 EUR brutto monatlich), ist ihm eine primäre Ver­sorgung für das Alter von ca. 20% des Bruttoeinkommens zuzubilligen (BGH FamRZ 2010, 1637; BGH FamRZ 2009, 1207; BGH FamRZ 2008, 963 und 1739; BGH FamRZ 2007, 117). Neben dieser primären Altersvorsorge können weitere 4% des Bruttoerwerbseinkommens für eine zusätzliche Altersvorsorge aufgewendet werden (BGH FamRZ 2012, 956; BGH FamRZ 2011, 1209; BGH FamRZ 2009, 1391), so dass sich die Gesamtversorgung für das Alter auf 24% des Brutto­erwerbseinkommens beläuft."

BGH, Beschluss vom 25.09.2019 – XII ZB 25/19
Abzugsfähige Beiträge zur privaten Altersvorsorge bei Einkommen über der Beitragsbemessungsgrenze


(Zitat, Rn 35) "Nach der Rechtsprechung des Senats darf aus unterhaltsrechtlicher Sicht grundsätzlich eine zusätzliche Altersversorgung betrieben werden. Diese beträgt beim Ehegattenunterhalt im Rahmen der Beitragsbemessungsgrenze bis zu 4 % des Bruttoeinkommens eines rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmers (BGH FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN = NJW 2007, 1961 mAnm Graba und BGH FamRZ 2011, 1209 Rn. 35 mwN = NJW 2011, NJW Jahr 2011, 2430 mAnm Born). Für Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze kann sie sich derzeit auf bis zu 22,6 % (18,6 % als Beitragssatz der gesetzlichen Rentenversicherung zuzüglich 4 % zusätzlicher Altersvorsorge) belaufen (vgl. BGH FamRZ 2008, 1739 Rn. 67 f. = NJW 2008, 3125; Gerhardt in Wendl/Dose/ UnterhaltsR § 1 Rn. 1033 f., 1037). Das setzt aber stets voraus, dass solche Aufwendungen für die eigene Altersvorsorge tatsächlich geleistet werden. Hat der Unterhaltsschuldner solches nicht dargelegt, kommt ein fiktiver Abzug für eine zusätzliche Altersversorgung nicht in Betracht (BGH FamRZ 2007, 793 Rn. 27 mwN = NJW 2007, 1961 mAnm Graba)."

Beamte
mit Beiträgen zur privaten Altersvorsorge

Beamte und private Altersvorsorge
Blogartikel

Können unterhaltspflichtige Beamte mit Beamtenversorgung ihr Netto-Einkommen um Beitragsleistung für den Aufbau einer privaten Altersvorsorge bereinigen?

Die Antwort auf diese Frage ist nicht einfach, da Beamte bereits aufgrund ihrer Pensionsansprüche gegenüber Arbeitnehmern mit gesetzlichem Rentenbezugsrecht privilegiert sind. Dies bedeutet, dass sie weniger auf zusätzliche private Altersvorsorge angewiesen sind, um im Alter angemessen abgesichert zu sein (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Januar 2004 - XII ZR 149/01). Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie in unserem Blogartikel über private Altersvorsorge und Beamtenversorgung.