Gibt es einen schnellen Weg zum Unterhalt?


Das Wichtigste in Kürze

  1. Eine der größten Herausforderungen für ein erfolgreiches Unterhaltsverfahren ist das Fehlen von Informationen über die Berechnungsgrundlagen. Die Verfahren zur Informationsbeschaffung und Vollstreckung sind langwierig und mühsam. Viele Unterhaltsverfahren beginnen mit einem schrittweisen Antrag (Stufenverfahren). Diese Verfahren können – evtl. mit Beschwerdeverfahren zur Auskunftsstufe – über mehrere Jahre hinweggehen und dem Bedürfnis nach zeitnahem Unterhalt nicht gerecht werden.
  2. Während des Verfahrens kann ein zeitnaher Zahlungstitel nur mit einer einstweiligen Anordnung erreicht werden. Um hierbei einen Titel in angemessener Höhe zu erhalten, müssen die erforderlichen Unterhaltsberechnungsgrundlagen glaubhaft gemacht werden. Wenn die notwendigen Auskünfte fehlen, steht man erneut vor einem Beweisproblem. Die Geltendmachung eines Teil-Unterhalts ist in der Regel nicht erlaubt.
  3. Holen Sie sich den schnellen Weg zum Unterhalt mit professionellen Anträgen aus unserer Familienrechtskanzlei. Wir helfen Ihnen, einen korrekten Unterhaltsantrag zu stellen, damit Sie in kürzester Zeit die Leistungen erhalten, die Sie benötigen.  Wir beraten Sie, welche Strategie für Ihren individuellen Fall am besten geeignet ist! Erfahren Sie noch heute Kontaktieren Sie uns noch heute und erfahren mehr über unsere Dienstleistungen!

  • Rechtlicher Leitfaden
    zur beschleunigten Unterhaltsleistung

    Es gilt alle Maßnahmen zu ergreifen, die trotz fehlender Auskunft die Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs ermöglichen. Um möglichst zeitnah und in angemessener Höhe mit einem Leistungsantrag einen Unterhaltstitel zu erreichen, ist darüber nachzudenken, ob Nachweisprobleme mit den Regeln zur Darlegungs- und Beweislastverteilung gelöst werden können und damit ein Leistungsantrag ohne außergerichtlicher Auskunftsgrundlage sinnvoll erscheint.

    > Wegweiser zur Verfahrensbeschleunigung


Strategie
Beschleunigungsmöglichkeiten

Höherer Druck
zur Auskunft



Gerichtliche Anordnung
zur Auskunft



Ausnutzung
der Darlegungs- und Beweislastverteilung

 

Einfacherer Weg
zur Unterhaltsleistung:


Nicht zu vergessen ist die Möglichkeit, den Mindesunterhalt ohne weitere Auskünfte einzuklagen. Weiter bestehen Erleichterungen und Besonderheiten, wenn es um Kindesunterhalt für minderjährige Kinder geht.

Mindestunterhalt
Forderung des Existenzminimums

Vereinfachtes Verfahren
für minderjährige Kinder


Regeln zur Darlegungs- und Beweislast
nutzen

Beweislast
im Unterhaltsrecht

Den Unterhaltsgläubiger trifft die volle Beweislast für die Darlegung des Bedarfs und seiner Bedürftigkeit. Hat er keine Auskünfte zum Einkommen des Unterhaltsschuldners, so kann er seinen Bedarf an Unterhalt nach Maßgabe der Einkommensverhältnisse nicht beweisen. Doch was hindert den Unterhaltsgläubiger, eine Behauptung zum Einkommen in den Raum zu stellen, die plausibel erscheint? Evtl. ist der aktuelle Arbeitgeber nicht bekannt ist, aber ältere Gehaltsabrechnungen sind bekannt und können dem Gericht zur Verfügung gestellt werden. So kann nach Maßgabe des bereits erzielten Einkommens und des normal zu erwartenden beruflichen Werdegangs ein Bedarf unverfänglich glaubhaft gemacht und begründet werden.

Geständnisfiktion
§ 138 ZPO

Wenn der Unterhaltsschuldner die aufgestellten Behauptungen einfach bestreitet, so genügt dies nicht, weil die Belege zum Einkommen sich in seiner Wahrnehmungssphäre befinden (§ 138 Abs.4 ZPO). Er muss nun die Behauptungen des Unterhaltsgläubigers substantiiert bestreiten (§ 138 Abs.2 ZPO). Dafür muss der Unterhaltsschuldner seine wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig offen legen (§ 138 Abs.1 ZPO). Das Wechselspiel von Darlegung und Beweis kann einen erheblichen Druck zur Auskunft erzeugen, die der Wahrheit zu entsprechen hat.


Strategische Überlegungen
Wechsel vom Stufenantrag zum Leistungsantrag

Stufenverfahren
Bei einem mit einem Stufenantrag eingeleiteten Unterhaltsverfahren wird jede Stufe und Stufe für Stufe durch Teilbeschluss entscheiden. Erst nach Erledigung der Vorstufe wird auf Antrag eines Beteiligten  – nicht von Amts wegen – das Verfahren in der nächsten Stufe fortzusetzen. Im Regelfall wird mit erster Stufe Auskunft zu den Unterhaltsbemessungsgrundlagen verlangt, in der zweiten Stufe wird Antrag auf Abgabe der eideststattlichen Versicherung verlangt und in der dritten Stufe wird ein konkret bezifferter Unterhaltsbetrag gefordert (Leistungsantrag).

Wechsel zum Leistungsverfahren:
Hat der Unterhaltsberechtigte hinreichende Anhaltspunkte für die Berechnung des Unterhalts, so kann er zum bezifferten Zahlungsantrag wechseln und zur Kenntnis nehmen, wie der Schuldner sich dann verteidigt. Soweit ihm Auskünfte fehlen, kann er – im Rahmen des Vertretbaren – zum Nachteil des Schuldners schätzen. Möglicherweise stellt sich heraus, dass die auf der Auskunftsstufe offengebliebenen Fragen auch weiterhin offenbleiben können. Andernfalls hat der Gläubiger die Möglichkeit, zur Auskunftsstufe zurückzukehren. Die Rückkehr zum ursprünglichen Klageantrag ist nach allgemeinen Grundsätzen jederzeit möglich, ohne dass die Voraussetzungen einer Antragsänderung vorliegen müssen; der Antragsteller ist an seine einseitige Erledigungserklärung nicht gebunden (vgl. BGH NJW 2015, 699 Rn. 23; OLG München FamRZ 2012, 1317).


Kosten
bei direktem Leistungsantrag

Kostentagungspflicht
bei unzureichender Erfüllung der Auskunftspflicht


OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 - 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten

(Zitat) „Im Übrigen entstehen dem Unterhaltsberechtigten keine Kosten, auch wenn der Unterhaltspflichtige tatsächlich im Laufe des Verfahrens die Einschränkung seiner Leistungsfähigkeit nachweisen sollte. Der Verpflichtete ist wegen verspäteter Auskunftserteilung schadensersatzpflichtig. Der Verzögerungsschaden besteht in den angefallenen Prozeßkosten, die gemäß § 264 Nr. 3 ZPO im vorliegenden Rechtsstreit in Auswechselung des Klageantrags geltend gemacht werden können."

Verfahrenskostenhilfe 
für Leistungsantrag


OLG Hamm, Beschluss vom 12.05.1998 - 2 WF 155/98
Leistungsklage ohne Auskunft & Verfahrenskosten


(Zitat) „Es ist nicht mutwillig im Sinne des § 114 ZPO, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte statt einer Auskunfts- oder Stufenklage unmittelbar auf Zahlung klagt, auch wenn er die genaue Höhe des Einkommens des Pflichtigen nicht kennt. Der Unterhaltsberechtigte ist grundsätzlich nur verpflichtet, substantiierte Angaben zu seinem Bedarf zu machen. Die Einschränkung der Leistungsfähigkeit ist vom Unterhaltspflichtigen darzulegen und zu beweisen."

Anmerkung: Wenn Verfahrenskostenhilfe für einen Leistungsantrag ohne vollständigen Auskünften begehrt wird, ist stets gesondert zu prüfen, ob sog. „Mutwilligkeit“ gegen die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe spricht. Das OLG Hamm hat dies verneint (OLG Hamm: FamRZ 1998, 1602). Sollten hier Familiengerichte dennoch Bedenken äußern, kann der Auskunftsanspruch nachträglich mit Stufenantrag in das Verfahren eingeführt werden (OLG München: FamRZ 1995, 678).

Links & Literatur


Links



Literatur


  • Thomas Herr, Anwaltstaktik beim Auskunftsanspruch, in Familienrecht kompakt 11 | 2005

In eigener Sache


  • AG Velbert - 3 F 338/15, Unterhaltsverfahren wegen Kindesunterhalt ohne Auskünfte zum Einkommen des unterhaltspflilchtigen Vaters, unser Az.: 118/ 15 (Antragsschrift: D3/643- 15; Antrag nach § 235 Abs.2 FamFG: D3/1119- 15)