Kindesunterhalt
Wann trifft das Kind eine Erwerbsobliegenheit?

  • Bedürftigkeit

    Wenn andere vorrangige > Finanzierungsquellen (eigenes Einkomme, Vermögen, staatliche Hilfe etc.) zur Bedarfsdeckung des Kindes vorhanden sind, dann sind Kinder aus der Perspektive der Eltern nicht > unterhaltsbedürftig.
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  • Erwerbsobliegenheit
    zur Selbstversorgung

    Das Unterhaltsrecht geht davon aus, dass primär jeder Mensch selbst für sich verantwortlich ist und auch für seinen Lebensunterhalt selbst zu sorgen hat. Wenn das Kind von seinen Eltern > Barunterhalt fordert, muss es begründen, warum ihm nicht zugemutet werden kann, den Unterhaltsbedarf mit > eigenem Einkommen zu decken (> Beweislast für Bedürftigkeit). Kinder können nicht davon ausgehen, dass sie grundsätzlich bis zur Volljährigkeit von einer Erwerbsobliegenheit befreit sind. Das Gegenteil ist der Fall und folgt aus dem > Loyalitätsprinzip (§ 1618a BGB). Somit stellt sich die Frage: Wann trifft das Kind eine Erwerbsobliegenheit?
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Erwerbsobliegenheit
des Kindes

Trifft jedoch das Kind eine > Erwerbsobliegenheit und verstößt dagegen, wird dem Kind > fiktives Einkommen zugerechnet. Insoweit wird das Kind als selbsterhaltungsfähig und damit nicht als > unterhaltsbedürftig betrachtet. Sind Kinder minderjährig, sind sie in der Regel nicht verpflichtet, für sich selbst zu sorgen. Sie unterliegen dem > Sorgerecht Ihrer Eltern. Das gilt jedenfalls so lange, wie Kinder sich in > allgemeiner Schulausbildung befinden. Erwerbsobliegenheit des Kindes wird spätestens dann zum Thema, wenn das Kind volljährig ist und die Schulausbildung abgeschlossen hat. Für weitere Details zur Befreiung des Kindes von der Erwerbsobliegenheit siehe > Fragenkatalog zur Erwerbsobliegenheit des Kindes Blick
nach ÖSTERREICH


Nach österreichischem Unterhaltsrecht gelten die gleichen Grundsätze für bedürftige Kinder wie im deutschen Recht. Dort wird die Erwerbsobliegenheit "> Anspannung " genannt.


Checkliste
zur Erwerbsobliegenheit


Ist das Kind zu jung
um einer Arbeit nachzugehen?


Ist Kind
in einer Ausbildung?


Eltern sind dazu verpflichtet, alles zu tun, um ihren Kindern eine Ausbildung zu ermöglichen, mit der sie später ihren eigenen Lebensunterhalt bestreiten können. Im Gegenzug müssen die Kinder dazu beitragen, dass die Eltern diese Belastung nicht länger als nötig hinnehmen müssen. Nicht jede Ausbildung geht der Erwerbsobliegenheit vor.

Weiterführende Links :
» Ausbildungsanspruch geht vor Erwerbsobliegenheit vor > mehr
» Keine Erwerbsobliegenheit in angemessener Erholungsphase > mehr
» Anrechenbares Einkommen des Kindes aus Nebenjob > mehr

Ist das Kind
erwerbsfähig?



Weiterführende Links
> hier


Rechtsprechung
zur Erwerbsobliegenheit des Kindes

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.2004 - 3 WF 8/04
Erwerbsobliegenheit volljähriger Kinder


(Zitat) "Grundsätzlich muss sich das ( volljährige ) Kind selbst unterhalten, sofern es nach Abschluss seiner > Schulausbildung nicht eine (Anschluss-) Berufsausausbildung aufgenommen hat. Bei Nichtaufnahme einer Ausbildung, einem Ausbildungsabbruch oder nach Abschluss der Ausbildung trifft das volljährige Kind eine > umfassende Erwerbsobliegenheit. Es muss somit in zumutbarer Weise seine Arbeitskraft ausnutzen, um sich selbst zu unterhalten. Die Beklagte hat nicht belegt und erst recht nicht nachgewiesen , dass sie eine Stelle als ungelernte Arbeiterin habe nicht erlangen können, mit deren Bezüge sie ihren Unterhaltsbedarf decken kann. Die wenigen von der Beklagten vorgelegten Bewerbungen sind beileibe nicht genügend. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei vollschichtiger ungelernter Tätigkeit ausreichend finanzielle Mittel verdienen kann. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach die Beklagte aus persönlichen Gründen einer solchen Erwerbstätigkeit nicht nachkommen könnte."

BGH, Urteil v. 10.05.2001 - XII ZR 108/99
Erwerbsobliegenheit des Kindes neben Schulausbildung


(Zitat) "Was die zeitlichen Voraussetzungen des Unterrichts anbelangt, ist zu fordern, daß die Schulausbildung die Zeit und die Arbeitskraft des Kindes voll oder zumindest überwiegend in Anspruch nimmt, eine Erwerbstätigkeit, durch die der Schüler seinen Lebensunterhalt verdienen könnte, neben der Schulausbildung also nicht möglich ist. Dieses Erfordernis ist jedenfalls erfüllt, denn die Unterrichtszeit 20 Wochenstunden beträgt, weil sich unter Berücksichtigung der für die Vor- und Nacharbeit erforderlichen Zeiten sowie eventueller Fahrtzeiten eine Gesamtbelastung ergibt, die die Arbeitskraft im Wesentlichen ausfüllt."

Anmerkung : Weiter hat der BGH in dieser Entscheidung darauf hingewiesen, welche Erwerbstätigkeit neben dem Besuch einer Volkshochschule zum Erreichen des Realschulabschlusses zumutbar ist. Volljährigen Schülern und > Studenten ist eine Erwerbstätigkeit neben der Ausbildung in der Regel nicht zumutbar (BGH NJW 1995, 1215). Doch gilt dieser Vorrang nur dann durchgehend, soweit es sich bei der Ausbildung um die > allgemeine Schulausbildung bzw. um ein berufsvorbereitendes > (Erst-)Studium handelt . Die Ausbildung muss also die Qualität einer Ausbildung im Sinne des § > 1610 Abs.2 BGB aufweisen.

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.012019 – 2 WF 2/19
Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Kindes nach Schulpflicht

Leitsätze:

  • Ist ein minderjähriges Kind nicht mehr > schulpflichtig und befindet es sich auch nicht in Ausbildung, so ist es trotz der Minderjährigkeit verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, sofern die Arbeitsaufnahme mit dem > Jugendarbeitsschutzgesetz zu vereinbaren ist und keine > gesundheitlichen Gründe einer Arbeitsaufnahme entgegenstehen.
  • Die Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern ist Ausfluss der > familieninternen Solidarität , die aber keine Einbahnstraße ist, sondern in einem Gegenseitigkeitsverhältnis steht. Auch Kinder müssen die notwendigen und ihnen persönlich zuzumutenden Schritte unternehmen, um im Laufe der Jahre wirtschaftlich auf eigene Beine zu kommen. Andernfalls sind ihnen ihrem Alter entsprechende > erzielbare hypothetische Einkünfte anzurechnen.
  • Es ist nicht einzusehen, dass ein Kind, das seine Ausbildung nicht zielstrebig betreibt, seinen Unterhaltsanspruch verliert, während ein Kind, das erst gar keine Ausbildung beginnt, keine ganztägige Schule besucht und auch nicht schulpflichtig ist, nach wie vor einen Anspruch auf Kindesunterhalt haben soll.
Loewe

Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 23.08.2004 – 9 WF 157/04
Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Kindes nach Schulausbildung


(Zitat) "(...) Nach § 1618 a BGB sind Eltern und Kinder einander Beistand schuldig. Für das minderjährige Kind folgt hieraus zunächst die Verpflichtung, nach dem > Abschluss der allgemeinen Schulausbildung die berufliche Ausbildung anzutreten und zügig durchzuführen. Nimmt das minderjährige Kind an keiner Ausbildung teil, so trifft es im Verhältnis zu seinen Eltern eine Erwerbsobliegenheit, also die Verpflichtung zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442, 443; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Aufl. 2004, Rn. 149; insoweit auch Palandt-Diederichsen, BGB, 62. Aufl. 2003, § 1602, Rn. 13 und Staudinger-Engler, BGB, 13. Aufl. 2000, § 1602, Rn. 156; a. A. Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004, § 1, Rn. 552). Verstößt das minderjährige Kind dagegen, so muss es sich in erzielbarer > Höhe fiktive Einkünfte , die es bedarfsdeckend einzusetzen hat, zurechnen lassen (OLG Koblenz, Jugendamt 2004, 153; OLG Düsseldorf, FamRZ 2000, 442, 443; Göppinger/Wax-Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl. 2003, Rn. 430). Dagegen spricht nicht, dass die Zurechnung fiktiver Einkünfte im Ergebnis auf eine > Verwirkung des Unterhaltsanspruches entsprechend den Grundsätzen des § 1611 Abs. 2 BGB hinauslaufen würde. Es wird daher die Auffassung vertreten, dass, wenn schon ein nach § 1611 Abs. 1 BGB erforderliches schweres Fehlverhalten nicht zu Lasten des minderjährigen Kindes wirken solle, müsse dies erst recht bei einem leichten Pflichtenverstoß gelten (so aber OLG Stuttgart, FamRZ 1997, 447; OLG Hamburg FamRZ 1995, 959; Bamberger/Roth/Reinken, BGB, 2003, § 1602, Rn. 31; Rotax, Praxis des Familienrechts, 2. Aufl. 2003, S. 497, Rn. 126; Wendl/Staudigl-Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl. 2004,§ 1, Rn. 519 am Ende). Dabei wird jedoch übersehen, dass der Erwerbsobliegenheitsverstoß keinen unter § 1611 Abs. 2 und Abs. 1 BGB zu subsumierenden Fall betrifft. Die Fälle sittlichen Verschuldens, die § 1611 Abs. 1 BGB regelt, setzen bereits systematisch voraus, dass dem Kind ein Unterhaltsanspruch zwar grundsätzlich zusteht, dieser aber auf Grund eines bestimmten negativ zu bewertenden Verhaltens des Kindes ausgeschlossen ist. Ein Minderjähriger aber, dem fiktiv Einkünfte zugerechnet werden, erhält nicht etwa keinen oder weniger Unterhalt als Sanktion dafür, dass er sich nicht um eine Arbeit bemüht hat; es fehlt vielmehr bereits an seiner Bedürftigkeit, weil ihm ein fiktives Einkommen unterstellt wird (OLG Koblenz a.a.O.). Es fehlt bereits an den Voraussetzungen für das Bestehen eines Unterhaltsanspruches, den der Anwendungsbereich des § 1611 Abs. 1 BGB gerade voraussetzt. Es bestehen daher keine Bedenken, dem Beklagten auf Grund eines Verstoßes gegen die ihn treffende Ausbildungs- und Erwerbs- obliegenheit ein fiktives Einkommen zuzurechnen.

Soweit vertreten wird, dass eine solche Zurechnung erst für ein Kind mit einem Mindestalter von 16 Jahre bejaht werden kann (so wohl Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O.), kann dem in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Die Zurechnung fiktiver Einkünfte hängt von den Möglichkeiten und Fähigkeiten des Unterhaltsberechtigten, eine zumutbare Erwerbstätigkeit auszuüben, ab. Minderjährige Kinder sind daher abhängig von ihren persönlichen Fähigkeiten gehalten, ihren Bedarf durch Aufnahme einer eigenen Erwerbstätigkeit sicherzustellen, sofern sie keiner Ausbildung nachgehen und soweit nicht auf Grund gesetzlicher Verbote eine Beschäftigung ausgeschlossen ist. Ein Verbot der Beschäftigung von Kindern folgt grundsätzlich aus § 5 > JArbSchG, wobei als Kind im Sinne dieses Gesetzes jedes Kind, das noch nicht 15 Jahre alt ist, gilt, § 2 Abs. 1 JArbSchG. Es bestehen daher grundsätzlich keine Bedenken, einem 15-jährigen Kind eine Obliegenheit zum Erwerb aufzuerlegen. (...)

Hinsichtlich der Höhe der dem Beklagten > fiktiv zurechenbaren Einkünfte ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beklagte auf Grund seines jungen Alters nur eingeschränkt in der Lage sein wird, einem Erwerb nachzugehen. Es kann aber dahinstehen, ob ihm lediglich eine teilzeitige Erwerbstätigkeit zugerechnet werden könnte (vgl. auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.O.). Auch bei teilzeitiger Beschäftigung kann er aber jedenfalls den ihm grundsätzlich gegenüber dem Kläger zustehenden Regelbedarf von vormals 249 bzw. seit 1. Juli 2003 von 262 monatlich decken. Damit entfällt seine Bedürftigkeit..."


Links und Literatur



Links



In eigener Sache


  • AG München - 529 F 12659/21, Bedürftigkeit und Erwerbsobliegenheit eines volljährigen Kindes nach Schulbesuch - Abbruch Wehrdienst, unser Az.: 126/21 (D3/53-22)
  • JA Dachau, Beistandschaft für minderjähriges Kind - zur > Darlegung der Bedürftigkeit eines minderjährigen Kindes nach Schulbesuch, unser Az.: 148/ 14 (D4/432- 14)
  • Ermittlung des Kindesunterhalts für minderjährige Kinder, unser Az.: 4/18 (D3/103-18)