Wird zum > Einkommen und zum unterhaltsrelevanten > Vermögen Auskunft > verlangt, ist in eine vollständige und systematisch geordneten Übersicht vorzulegen.
Mit unserem Formular sind Sie in der Lage, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft zu erfüllen. Die wichtigsten Anforderungen folgen hier im Überblick. Neben den > allgemeinen Anforderungen haben > Unternehmer zusätzliche Anforderungen bei Ihrer Auskunft zu erfüllen.
Gefordert wird
eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie ohne übermäßigen Arbeitsaufwand und ohne Hinzuziehung eines Betriebswirts oder sonstigen Sachverständigen verständlich Sie muss systematisch sein, das heißt ohne unzumutbaren Aufwand, etwa die Hinzuziehung eines Betriebswirts oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein.
eine einheitliche Auskunft. Der Auskunftsgläubiger muss sich die Auskunft nicht aus mehreren Schriftstücken zusammen suchen, auch wenn diese insgesamt gesehen die Anforderungen erfüllen. Zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte erfüllen die Anforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13).
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Bei Lohn- und Gehaltsempfängern sind das gesamte Bruttoeinkommen anzugeben (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Bezüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt.
Ausgabeposten müssen so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können. Erforderlich ist die genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge. Zu den Abzugspositionen
> hier
Belege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen (§ 1605 Abs.1 S.2 BGB). Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche. Daraus ergibt sich, dass allein durch die Vorlage von Belegen der Auskunftsanspruch (§ 1605 Abs.1 S.1 BGB) nicht erfüllt wird.
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RECHTSPRECHUNG
zur ordnungsgemäßen Auskunft
> hier
OLG Hamm Beschluss vom 06.06.2017 - 11 UF 206/16, Rn 45ff
Einkommensermittlung bei Erwerbseinkommen in der Schweiz
Anmerkung: Wer Erwerbseinkommen in der Schweiz bezieht, bezahlt Schweizer Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern. Sämtliche Steuerlasten sind Abzugspositionen bei der > Einkommensbereinigung. Diese sind mit Steuerbescheinigungen zu > belegen.
> Unternehmer bzw. Selbständige spielen im Familienrecht eine > Sonderrolle. Dies gilt auch für das Unterhaltsrecht. Das Problem bei auskunftspflichtigen Unternehmern ist das schwankende Einkommen und die meist unvollständigen Belege zu den Gewinnen, Entnahmen etc.. Deshalb erstreckt sich der unterhaltsrelevante Auskunftszeitraum i.d.R. über die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre.
Der Umfang der Auskunftspflicht orientiert sich stets daran, welche Einkommensbelege für die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung > erforderlich sind (> § 1605 Abs.1 BGB).
Geht es um die Ermittlung eines rückständigen Unterhalts, dann ist der im Rückstands-Zeitraum tatsächlich erzielte Gewinn unterhaltsrelevant. Für außerhalb dieses Zeitfensters liegende Wirtschaftsjahre wird keine Auskunft geschuldet. Einkommensprognose-Rechnungen zum Unternehmensgewinn sind nicht anzustellen.
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Geht es dagegen um die Festlegung des künftig geschuldeten Unterhalts, wird für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten > Einkommens Selbständiger grundsätzlich ein Durchschnittsgewinn aus einem > Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde gelegt. Es sind nicht die > steuerrechtlichen, sondern die > unterhaltsrelevanten Einkünfte dazulegen. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb können deshalb nicht einfach aus den Steuerbescheiden entnommen werden. Vorzulegen und evtl. > unterhaltsrechtliche Korrekturen (z.B. bei der > Abschreibung) durchzuführen. Bei selbständig Tätigen dient die Vorlage des Steuerbescheides und der Steuererklärung der Prüfung, welche Einkommensteile steuerrechtlich unberücksichtigt geblieben sind und inwieweit steuerrechtlich anerkannte Absetzungen von einem erzielten Einkommen vorliegen, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht als einkommensmindernd hinzunehmen sind. Der Steuerbescheid soll in aller Regel dazu dienen, wenigstens das Mindesteinkommen festzulegen, auf dessen Höhe eine Unterhaltsbemessung vorgenommen werden kann. Auf Verlangen (§ 1605 Abs.1 S. 2 BGB) sind über die Höhe der Einkünfte Belege vorzulegen. Dazu gehört nach std. Rspr. des BGH die Vorlage der
- Einkommensteuererklärungen,
- Einkommensteuerbescheide
- Jahresabschlüsse und die
- Einnahmen-Überschuss-Rechnungen samt
- Anlagenspiegel
Einen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsbüchern oder Kontoauszüge gibt es nicht ( Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1605 Rz. 12). Die grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden bei selbständig Tätigen ist auf nichtselbständige Unterhaltspflichtige nicht übertragbar.
Anmerkung: Das OLG stellt die > Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft zusammen. Weiter wird erklärt, wie ein Antrag auf Auskunftsergänzung zu lauten hat und wie ein Beschluss zur Auskunftsergänzung zu lauten hat, damit er im Vollstreckungsverfahren mit > Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Ausführlich dazu
> hier
Wer in einem Unterhaltsverfahren keine richtige und vollständige Auskunft erteilt, dem drohen negative Rechtsfolgen: