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Wie erteilt man
eine ordnungsgemäße Auskunft?

Wird zum > Einkommen und zum unterhaltsrelevanten > Vermögen Auskunft > verlangt, ist in eine vollständige und systematisch geordneten Übersicht vorzulegen.

    • Ob Auskunft zu erteilen ist (d.h. nach welcher Rechtsgrundlage), erfahren Sie > hier
    • Wie die Auskunft ordnungsgemäß zu erteilen ist, > hier
Formular - Einkommen
Mit Formularen vom Fachanwalt (FamR) das unterhaltsrelevante Einkommen korrekt ermitteln und Auskunft erteilen 
> hier


Form und Inhalt

Formular
zur Auskunft


Mit unserem Formular sind Sie in der Lage, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft zu erfüllen. Die wichtigsten Anforderungen folgen hier im Überblick. Neben den > allgemeinen Anforderungen haben > Unternehmer zusätzliche Anforderungen bei Ihrer Auskunft zu erfüllen.

Allgemeine
Anforderungen


Gefordert wird

  • Eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie ohne übermäßigen Arbeitsaufwand und ohne Hinzuziehung eines Betriebswirts oder sonstigen Sachverständigen verständlich Sie muss systematisch sein, das heißt ohne unzumutbaren Aufwand, etwa die Hinzuziehung eines Betriebswirts oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein.

  • Eine einheitliche Auskunft. Der Auskunftsgläubiger muss sich die Auskunft nicht aus mehreren Schriftstücken zusammen suchen, auch wenn diese insgesamt gesehen die Anforderungen erfüllen. Zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte erfüllen die Anforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13).
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  • Bei Lohn- und Gehaltsempfängern sind das gesamte Bruttoeinkommen anzugeben (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Bezüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt.

  • Bei > Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine nach einzelnen Immobilien und Wohnung aufgeschlüsselte Auskunft zu erteilen. Denn bei lediglich summarischer Auskunft zu Einkünften aus Vermietung lassen sich weder etwaige Leerstände und Mietrückstände einzelner Mietobjekte erkennen, denen womöglich im Rahmen > unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten zur Nutzung des Vermögens Bedeutung zukommt, noch eine Überprüfung der Angemessenheit der für die einzelnen Objekte erbrachten Aufwendungen durchführen. Beides kann jedoch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben und ist deshalb > erforderlich, um den Unterhaltsanspruch festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13).

  • Zur Auskunft bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit
    > hier
  • Ausgabeposten müssen so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können. Erforderlich ist die genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge. Zu den Abzugspositionen
    > hier

  • Belege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen (§ 1605 Abs.1 S.2 BGB). Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche. Daraus ergibt sich, dass allein durch die Vorlage von Belegen der Auskunftsanspruch (§ 1605 Abs.1 S.1 BGB) nicht erfüllt wird.
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  • Negativerklärung: Über die systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hinaus muss der Auskunftspflichtige erklären, dass er weitere Einnahmen im Auskunftszeitraum nicht bezogen hat.
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Zeitraum


Familienrecht Ratgeber

Auskunftszeitraum
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Rechtsprechung


Rechtsprechung
zur
ordnungsgemäßen Auskunft


Auskunft
international


OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2017 - 11 UF 206/16, Rn 45 ff
Einkommensermittlung bei Erwerbseinkommen in der Schweiz


Anmerkung: Wer Erwerbseinkommen in der Schweiz bezieht, bezahlt Schweizer Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern. Sämtliche Steuerlasten sind Abzugspositionen bei der > Einkommensbereinigung. Diese sind mit Steuerbescheinigungen zu > belegen.


Selektive Auskunft
ist unzulässig

Der Wortlaut "> erforderlich" in § 1605 BGB verführt zu der Ansicht, dass nur solche Auskünfte zum Einkommen und Vermögen geschuldet werden, die tatsächlich unterhaltsrelevant sind. Diese Ansicht ist falsch. Denn dies würde bedeuten, dass der Auskunftsschuldner selbst mit einer selektiven Auskunft beurteilt, was unterhaltsrelevant ist und was nicht. Dies zu beurteilen ist aber ausschließlich Aufgabe des Familiengerichts und nicht der Beteiligten. Die Auskunftsbeschränkung auf "erforderliche" Tatsachen so zu verstehen, dass Auskunft zum Einkommen und Vermögen nur aus dem unterhaltsrelevanten > Zeitraum geschuldet wird. Einkommen und Vermögen aus dem maßgeblichen Zeitraum ist stets > vollständig anzugeben.

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 - 9 UF 85/08
Aufklärung über alle unterhaltsrelevanten Umstände


(Zitat): "(...) Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder dem Bedürftigen so erscheinen. Dies zu beurteilen, ist einzig Aufgabe des Gerichtes. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen stellen einen > Prozessbetrug dar (BGH FamRZ 2007, 1532). Hierzu genügt die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem notwendige Angaben verschwiegen werden (...) 


Auskunft
ergänzen

OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2019 - 20 WF 728/19
Auskunftspflicht von Unterhaltsschuldner bei unvollständiger Auskunft

Anmerkung: Das OLG stellt die > Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft zusammen. Weiter wird erklärt, wie ein Antrag auf Auskunftsergänzung zu lauten hat und wie ein Beschluss zur Auskunftsergänzung zu lauten hat, damit er im Vollstreckungsverfahren mit > Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Ausführlich dazu
> hier


Auskunft
eidesstattlich versichern

Wer in einem Unterhaltsverfahren keine richtige und vollständige Auskunft erteilt, dem drohen negative Rechtsfolgen:

 
Unternehmer
erteilt Auskunft

Formular II - Unternehmer
Mit Formularen und Checklisten vom Fachanwalt (FamR) den unterhaltsrelevanten Gewinn korrekt ermitteln und Auskunft erteilen
> hier

Unternehmer:
Spezialfall im Familienrecht


> Unternehmer bzw. Selbständige spielen im Familienrecht eine > Sonderrolle. Dies gilt auch für das Unterhaltsrecht. Das Problem bei auskunftspflichtigen Unternehmern ist das schwankende Einkommen und die meist unvollständigen Belege zu den Gewinnen, Entnahmen etc.. Deshalb erstreckt sich der unterhaltsrelevante Auskunftszeitraum i.d.R. über die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre.


Auskunfts- & Belegpflichten

des Unternehmers


Der Umfang der Auskunftspflicht orientiert sich stets daran, welche Einkommensbelege für die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung > erforderlich sind (> § 1605 Abs.1 BGB ).


Rückständiger
Unterhalt


Geht es um die Ermittlung eines rückständigen Unterhalts, dann ist der im Rückstands-Zeitraum tatsächlich erzielte Gewinn unterhaltsrelevant. Für außerhalb dieses Zeitfensters liegende Wirtschaftsjahre wird keine Auskunft geschuldet. Einkommensprognose-Rechnungen zum Unternehmensgewinn sind nicht anzustellen.
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Künftiger
Unterhalt


Geht es dagegen um die Festlegung des künftig geschuldeten Unterhalts, wird für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten > Einkommens Selbständiger grundsätzlich ein Durchschnittsgewinn aus einem > Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde gelegt. Es sind nicht die > steuerrechtlichen, sondern die > unterhaltsrelevanten Einkünfte dazulegen. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb können deshalb nicht einfach aus den Steuerbescheiden entnommen werden. Vorzulegen und evtl. > unterhaltsrechtliche Korrekturen (z.B. bei der > Abschreibung) durchzuführen. Bei selbständig Tätigen dient die Vorlage des Steuerbescheides und der Steuererklärung der Prüfung, welche Einkommensteile steuerrechtlich unberücksichtigt geblieben sind und inwieweit steuerrechtlich anerkannte Absetzungen von einem erzielten Einkommen vorliegen, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht als einkommensmindernd hinzunehmen sind. Der Steuerbescheid soll in aller Regel dazu dienen, wenigstens das Mindesteinkommen festzulegen, auf dessen Höhe eine Unterhaltsbemessung vorgenommen werden kann. Auf Verlangen (§ 1605 Abs.1 S. 2 BGB) sind über die Höhe der Einkünfte Belege vorzulegen. Dazu gehört nach std. Rspr. des BGH die Vorlage der

  • Einkommensteuererklärungen,
  • Einkommensteuerbescheide
  • Jahresabschlüsse und die
  • Einnahmen-Überschuss-Rechnungen samt
  • Anlagenspiegel

Einen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsbüchern oder Kontoauszüge gibt es nicht (Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1605 Rz. 12). Die grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden bei selbständig Tätigen ist auf nichtselbständige Unterhaltspflichtige nicht übertragbar.

Auskunft
bei Gesellschaftsbeteiligung


In der Praxis ist immer wieder umstritten, ob und welche Auskünfte ein Gesellschafter zum Einkommen (Gewinn | Verlust) seiner Gesellschaft zu erteilen hat, an der er beteiligt ist.
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Unternehmer

im Unterhaltsverfahren


Unternehmer
Verfahrenspraxis beim Unternehmereinkommen


Links & Literatur



Links



Literatur



In eigener Sache


  • AG München - 542 F 666/17 - Auskunftsverlangen im Unterhaltsverfahren - Kritik an Form und Inhalt bisher erteilter Auskunft, unser Az.: 234/15 (D3/277-17)
  • Auskunft zu nicht umlagefähigen Betriebskosten eines Eigenheims - Anforderungen an eine strukturierte und belegte Auskunft, unser Az.: 427/17 (D3/823-17)
  • Auskunft zum Einkommen eines Unternehmers - Die Anforderungen an eine strukturierte und belegte Auskunft, unser Az.: 443/17 (D3/495-17)
  • Zeitsperre für neue Auskunft & Einkommensveränderungen, unser Az.: 328/13 (Mandanteninformation: D3/37-14)
  • Auskunftsverlangen vom Unternehmer, unser Az.: 214/15 (D3/970-15)
  • Welche Unterlagen muss ein Unternehmer zu seinem Einkommen im Unterhaltsverfahren vorlegen?, unser Az.: 507/16 (D3/191-17)
  • Mandanteninformation: Für welche Jahre muss ein Unternehmer Auskunft zu seinen Gewinnen erteilen?, unser Az.: 234/15 (D3/985-16)