Wie erteilt man ordnungsgemäß Auskunft?

Das Wichtigste in Kürze

  1. Wird Auskunft wegen Unterhalt verlangt, entsteht die Pflicht, zum Einkommen und Vermögen ein Bestandsverzeichnis zu erstellen. Diese Auskunftspflicht ergibt sich aus §§ 1605 Abs.1 i.V.m. 260 Abs.1 BGB.
  2. Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Wahrheitsgehalt des Auskunftsverzeichnisses, kann die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden. Wird die Auskunftspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt, kann sie durchgesetzt werden. Eine Auskunftspflichtverletzung hat für den Verpflichteten negative Rechtsfolgen.
  3. Manchmal können Unterhaltsverfahren in der Praxis feststecken und sich über Jahre hinweg hinziehen, ähnlich einem endlosen Kaugummi. Dies geschieht oft, wenn die Auskunft nicht korrekt angefordert oder erteilt wird. Eine richtige Vorbereitungs- und Durchführungsstrategie für ein Unterhaltsverfahren kann jedoch dabei helfen, diese Probleme zu lösen.
  4. In den meisten Fällen ist es sinnvoll, die Auskunft zu erteilen, anstatt sie abzulehnen. In der Regel sollte man sich darauf zu konzentrieren, die Auskunft ordnungsgemäß zu erfüllen, sofern sie erforderlich ist. Unser Team steht Ihnen gerne mit fachkundiger Beratung zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jetzt.
  5. Jahrzehntelange Praxiserfahrung hat uns geholfen, spezielle Formulare mit Checklisten zu entwickeln, die helfen, die Anforderungen der Rechtsprechung an eine ordnungsgemäße Auskunft rechtssicher und effizient zu erfüllen.

  • Rechtlicher Leitfaden
    zur ordnungsgemäßen Auskunft

    Verschaffen Sie sich Klarheit über die rechtlichen Anforderungen einer Auskunft wegen Unterhaltsforderungen. Erfahren Sie alles Wichtige über den Umfang und die Grenzen der Auskunftspflicht:

    > Wegweiser zur ordnungsgemäßen Auskunft


Form und Inhalt
der Auskunft im Unterhaltsrecht

Mit unseren Auskunftsformularen sind Sie in der Lage, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft rechtssicher und effizient zu erfüllen.

Die wichtigsten Anforderungen folgen hier im Überblick. Neben den allgemeinen Anforderungen haben Unternehmer zusätzliche Anforderungen zu erfüllen.


Allgemeine
Anforderungen


Gefordert wird

  • Eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und > Vermögen. Der Auskunftspflichtige muss dem anderen Teil eine vollständige und übersichtliche Aufstellung seiner Einnahmen und Ausgaben vorlegen, damit dieser ohne Schwierigkeiten einen Unterhaltsanspruch feststellen kann.  Dies erfordert die Vorlage eines vollständigen, in sich geschlossenen, systematisch geordneten Verzeichnisses (§§ 260, 261 BGB). Bestehen Zweifel an der Vollständigkeit oder Wahrheitsgehalt des Auskunftsverzeichnisses, kann die > Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verlangt werden.

  • Eine einheitliche Auskunft. Der Auskunftsgläubiger muss sich die Auskunft nicht aus mehreren Schriftstücken zusammen suchen, auch wenn diese insgesamt gesehen die Anforderungen erfüllen. Zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte erfüllen die Anforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13).
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  • Negativerklärung: Über die systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hinaus muss der Auskunftspflichtige erklären, dass er weitere Einnahmen im Auskunftszeitraum nicht bezogen hat.
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Belege zur Auskunft


§ 1605 BGB beinhaltet zwei separate Ansprüche, die sorgfältig voneinander unterschieden werden müssen: den Anspruch auf Auskunft und den Anspruch auf Belegvorlage. Nur die > Belege, die verlangt werden, sind auch vorzulegen, wenn sie für die Ermittlung des Unterhaltsanspruchs aussagekräftige Informationen enthalten und > erforderlich sind.


Aufstellung über Ausgaben und Aufwendungen?


Nach dem Wortlaut des § 1605 BGB ist nicht von Auskunft zu Ausgaben, Belastungen oder Aufwendungen die Rede, sondern von > Einkommen und > Vermögen. Allerdings könnte eine systematische und vollständige Aufstellung der Lebenshaltungskosten zum Bestreiten des Lebensunterhalts hilfreich sein, um zu prüfen, ob das Einkommensniveau zum Bild der Gesamtausgaben passt. Sind die monatlichen Ausgaben wesentlich höher als das mitgeteilte Einkommen, erzeugt dies den Verdacht, dass entweder die Angaben zur Einkommenshöhe nicht korrekt sind, oder der Auskunftspflichtige aus der Vermögenssubstanz seinen Lebensunterhalt bestreitet. Dazu müsste sich aus § 1605 BGB ein genereller Anspruch auf Vorlage eines Ausgabenverzeichnisses ableiten lassen. Das ist nicht der Fall.

Nur soweit die Information über Aufwendungen erforderlich ist, um die Höhe des Einkommens feststellen zu können, besteht ein Anspruch auf Auskunft zu den  Aufwandspositionen. Das ist bei sog. Gewinn-Einkünften (= Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) der Fall (§§ 4, 8 und 9 EStG).
Der Begriff der Aufwendungen entstammt dem Bilanzsteuerrecht und den handelsrechtlichen Bestimmungen über das Rechnungswesen. Eine Aufwendung wird als jeder Geschäftsvorfall verstanden, der zu einer Minderung des Eigenkapitals des Buchführungs- und Steuerpflichtigen führt.

Verzeichnis über Aufwendungen zur Gewinnermittlung:

Aufwendungen
werden für die Einkommensermittlung bei den > Einkommensarten berücksichtigt, bei denen das Gesetz eine Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschussrechnung vorschreibt. Gemäß der Einnahmen-Überschussrechnung (nach § 4 Abs. 3 EStG) ist eine Einnahme jeder Zahlungs- oder geldwerter Eingang.  Zur Ermittlung der Gewinneinkünfte kann gemäß § 1605 BGB Auskunft über alle Einnahmen und Aufwendungen eingeholt werden. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auf den im Auskunftszeitraum erzielten Gewinn, jedoch nicht auf die diesem Gewinn zugrunde liegenden Geschäftsvorfälle. Im Grunde genommen bedeutet dies, dass die gesamte Buchführung für die Einnahmen-Überschussrechnung vorgelegt und erläutert werden muss, in welchem Umfang die aufgeführten Geschäftsvorfälle zu Betriebseinnahmen oder Aufwand geführt haben. Dabei ist eine detaillierte Erläuterung erforderlich. Nur so kann eine korrekte und gerechte Unterhaltsermittlung gewährleistet werden.


Verzeichnis über Ausgaben für den Lebensunterhalt:

Bei Einkommensarten, die nicht in Zusammenhang mit einer Einnahmen-Überschussrechnung stehen, besteht kein Anspruch auf eine Übersicht der Ausgaben zur Deckung des Lebensunterhalts. Dies betrifft insbesondere Einkommen aus einer unselbstständigen Tätigkeit, bei der das unterhaltsrelevante Einkommen sich aus Zahlungen oder geldwerten Vorteilen des Arbeitgebers ableitet.
  • Bei Lohn- und Gehaltsempfängern sind das gesamte Bruttoeinkommen anzugeben (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Bezüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt.
  • Eine rechtliche Verpflichtung zur Auskunft über Aufwendungen, die das unterhaltsrechtliche Einkommen mindern, besteht nicht. Es liegt in der Verantwortung des Unterhaltspflichtigen, solche Aufwendungen im Unterhaltsverfahren geltend zu machen. In diesem Zusammenhang besteht für den Auskunftspflichtigen keine eigenständige, einklagbare und zu titulierende Verpflichtung (OLG München, Hinweisbeschluss vom 03.08.2018 - 16 UF 645/18). Evtl. kann an einen Anspruch auf Vorlage eines Verzeichnisses über die Ausgaben zum Lebensunterhalt gedacht werden, wenn der Unterhaltsbedarf weder nach Maßgabe des Einkommens noch nach Maßgabe des vorhandenen Vermögensstammes bemessen werden kann. Das kann für den Fall eines Privatiers in Betracht kommen, der seinen > Lebensunterhalt ganz oder Teile durch Verzehr seiner Vermögenssubstanz bestreitet.

Auskunftszeitraum 


Für welchen Zeitraum und über welchen Zeitraum ist die Auskunft zu erteilen? Die Frage zielt auf den unterhaltsrelevanten Zeitrahmen der Auskunft ab.


Rechtsprechung


Rechtsprechung
zur
ordnungsgemäßen Auskunft


Auskunft
international


OLG Hamm, Beschluss vom 06.06.2017 - 11 UF 206/16, Rn 45 ff
Einkommensermittlung bei Erwerbseinkommen in der Schweiz


Anmerkung: Wer Erwerbseinkommen in der Schweiz bezieht, bezahlt Schweizer Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern. Sämtliche Steuerlasten sind Abzugspositionen bei der > Einkommensbereinigung. Diese sind mit Steuerbescheinigungen zu > belegen.


Selektive Auskunft
ist unzulässig

Der Wortlaut "> erforderlich" in § 1605 BGB verführt zu der Ansicht, dass nur solche Auskünfte zum Einkommen und Vermögen geschuldet werden, die tatsächlich unterhaltsrelevant sind. Diese Ansicht ist falsch. Denn dies würde bedeuten, dass der Auskunftsschuldner selbst mit einer selektiven Auskunft beurteilt, was unterhaltsrelevant ist und was nicht. Dies zu beurteilen ist aber ausschließlich Aufgabe des Familiengerichts und nicht der Beteiligten. Die Auskunftsbeschränkung auf "erforderliche" Tatsachen so zu verstehen, dass Auskunft zum Einkommen und Vermögen nur aus dem unterhaltsrelevanten > Zeitraum geschuldet wird. Dabei ist auf Verlangen das Einkommen und > Vermögen stets > vollständig anzugeben.

OLG Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 - 9 UF 85/08
Aufklärung über alle unterhaltsrelevanten Umstände


(Zitat): "(...) Dabei spielt es keine Rolle, ob die zu offenbarenden Tatsachen unterhaltsrechtlich relevant sind oder dem Bedürftigen so erscheinen. Dies zu beurteilen, ist einzig Aufgabe des Gerichtes. Unvollständige, fehlerhafte oder bewusst falsche Angaben zum Einkommen und/oder Vermögen stellen einen > Prozessbetrug dar (BGH FamRZ 2007, 1532). Hierzu genügt die Einreichung eines Schriftsatzes, mit dem notwendige Angaben verschwiegen werden (...) 


Auskunft
ergänzen

OLG Dresden, Beschluss vom 29.08.2019 - 20 WF 728/19
Auskunftspflicht von Unterhaltsschuldner bei unvollständiger Auskunft

Anmerkung: Das OLG stellt die > Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft zusammen. Weiter wird erklärt, wie ein Antrag auf Auskunftsergänzung zu lauten hat und wie ein Beschluss zur Auskunftsergänzung zu lauten hat, damit er im Vollstreckungsverfahren mit > Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Ausführlich dazu
> hier


Auskunft
eidesstattlich versichern

Wer in einem Unterhaltsverfahren keine richtige und vollständige Auskunft erteilt, dem drohen negative Rechtsfolgen:


Links & Literatur



Links



Literatur



In eigener Sache


  • AG München - 542 F 666/17 - Auskunftsverlangen im Unterhaltsverfahren - Kritik an Form und Inhalt bisher erteilter Auskunft, unser Az.: 234/15 (D3/277-17)
  • Auskunft zu nicht umlagefähigen Betriebskosten eines Eigenheims - Anforderungen an eine strukturierte und belegte Auskunft, unser Az.: 427/17 (D3/823-17)
  • Auskunft zum Einkommen eines Unternehmers - Die Anforderungen an eine strukturierte und belegte Auskunft, unser Az.: 443/17 (D3/495-17)
  • Zeitsperre für neue Auskunft & Einkommensveränderungen, unser Az.: 328/13 (Mandanteninformation: D3/37-14)
  • Auskunftsverlangen vom Unternehmer, unser Az.: 214/15 (D3/970-15)
  • Welche Unterlagen muss ein Unternehmer zu seinem Einkommen im Unterhaltsverfahren vorlegen?, unser Az.: 507/16 (D3/191-17)
  • Mandanteninformation: Für welche Jahre muss ein Unternehmer Auskunft zu seinen Gewinnen erteilen?, unser Az.: 234/15 (D3/985-16)