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Wie erteilt man
ordnungsgemäß Auskunft?
Wird zum > Einkommen und zum unterhaltsrelevanten > Vermögen Auskunft > verlangt, ist in eine vollständige und systematisch geordneten Übersicht vorzulegen.
- Ob Auskunft zu erteilen ist (d.h. nach welcher Rechtsgrundlage), erfahren Sie
> hier - Wie die Auskunft zu erteilen ist,
> hier
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zur ordnungsgemäßen Auskunft
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Mit unserem Formular sind Sie in der Lage, den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft zu erfüllen. Die wichtigsten Anforderungen folgen hier im Überblick. Neben den > allgemeinen Anforderungen haben > Unternehmer zusätzliche Anforderungen bei Ihrer Auskunft zu erfüllen.
Allgemeine
Anforderungen
Gefordert wird
eine systematische, konkrete Aufstellung über Einkommen und Vermögen. Sie muss so beschaffen sein, dass sie ohne übermäßigen Arbeitsaufwand und ohne Hinzuziehung eines Betriebswirts oder sonstigen Sachverständigen verständlich Sie muss systematisch sein, das heißt ohne unzumutbaren Aufwand, etwa die Hinzuziehung eines Betriebswirts oder sonstigen Sachverständigen verständlich sein.
eine einheitliche Auskunft. Der Auskunftsgläubiger muss sich die Auskunft nicht aus mehreren Schriftstücken zusammen suchen, auch wenn diese insgesamt gesehen die Anforderungen erfüllen. Zeitlich nacheinander erteilte Teilauskünfte erfüllen die Anforderung nicht (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13).
> MehrBei Lohn- und Gehaltsempfängern sind das gesamte Bruttoeinkommen anzugeben (alle Bezüge gleich welcher Art, auch Sachbezüge), nach Monaten getrennt (nur so kann die ausreichende Ausnutzung der Arbeitskraft beurteilt werden), Art und Höhe aller Bezüge gesetzlicher Art und das sich daraus ergebende Nettoeinkommen (sog. Überschusseinkommen). Fehlt es an einer dergestalt äußerlich ordnungsgemäßen Aufstellung, ist die Auskunftspflicht auch nicht teilweise erfüllt.
- Bei > Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine nach einzelnen Immobilien und Wohnung aufgeschlüsselte Auskunft zu erteilen. Denn bei lediglich summarischer Auskunft zu Einkünften aus Vermietung lassen sich weder etwaige Leerstände und Mietrückstände einzelner Mietobjekte erkennen, denen womöglich im Rahmen > unterhaltsrechtlicher Obliegenheiten zur Nutzung des Vermögens Bedeutung zukommt, noch eine Überprüfung der Angemessenheit der für die einzelnen Objekte erbrachten Aufwendungen durchführen. Beides kann jedoch Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch haben und ist deshalb > erforderlich, um den Unterhaltsanspruch festzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 22.10.2014 - XII ZB 385/13).
- Zur Auskunft bei Einkünften aus selbständiger Tätigkeit
> hier
Ausgabeposten müssen so konkret dargestellt werden, dass die allein steuerlich beachtlichen Aufwendungen von unterhaltsrechtlich relevanten abgegrenzt werden können. Erforderlich ist die genaue Kennzeichnung der einzelnen Ausgabearten und der darauf entfallenden Beträge. Zu den Abzugspositionen
> hierBelege sind über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen vorzulegen (§ 1605 Abs.1 S.2 BGB). Auskunft und Vorlage von Belegen sind zwei getrennte Ansprüche. Daraus ergibt sich, dass allein durch die Vorlage von Belegen der Auskunftsanspruch (§ 1605 Abs.1 S.1 BGB) nicht erfüllt wird.
> Mehr- Negativerklärung: Über die systematische Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben hinaus muss der Auskunftspflichtige erklären, dass er weitere Einnahmen im Auskunftszeitraum nicht bezogen hat.
> Mehr
Zeitraum
INFORMATIONSBLATT
Welches Einkommen ist zu belegen?
Auskunftszeitraum > Mehr
Rechtsprechung
RECHTSPRECHUNG
zur ordnungsgemäßen Auskunft
> hier
Auskunft
international
OLG Hamm Beschluss vom 06.06.2017 - 11 UF 206/16, Rn 45ff
Einkommensermittlung bei Erwerbseinkommen in der Schweiz
Anmerkung: Wer Erwerbseinkommen in der Schweiz bezieht, bezahlt Schweizer Bundessteuer sowie Kantons- und Gemeindesteuern. Sämtliche Steuerlasten sind Abzugspositionen bei der > Einkommensbereinigung. Diese sind mit Steuerbescheinigungen zu > belegen.
Unternehmer:
Spezialfall im Familienrecht
> Unternehmer bzw. Selbständige spielen im Familienrecht eine > Sonderrolle. Dies gilt auch für das Unterhaltsrecht. Das Problem bei auskunftspflichtigen Unternehmern ist das schwankende Einkommen und die meist unvollständigen Belege zu den Gewinnen, Entnahmen etc.. Deshalb erstreckt sich der unterhaltsrelevante Auskunftszeitraum i.d.R. über die letzten drei abgeschlossenen Wirtschaftsjahre.
- Weiterführende Links:
» Unternehmer im Unterhaltsrecht
» Unterhaltsrelevanten Unternehmerlohn ermitteln > hier
» Auskunftszeitraum des Unternehmereinkommens > hier
Auskunfts- & Belegpflichten
des Unternehmers
Der Umfang der Auskunftspflicht orientiert sich stets daran, welche Einkommensbelege für die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung > erforderlich sind (> § 1605 Abs.1 BGB).
- Weiterführende Links:
» Auskunft zum Unternehmergewinn
» Unternehmer im Unterhaltsrecht
» Unterhaltsrelevanten Unternehmerlohn ermitteln > hier
» Auskunftszeitraum des Unternehmereinkommens > hier
Rückständiger
Unterhalt
Geht es um die Ermittlung eines rückständigen Unterhalts, dann ist der im Rückstands-Zeitraum tatsächlich erzielte Gewinn unterhaltsrelevant. Für außerhalb dieses Zeitfensters liegende Wirtschaftsjahre wird keine Auskunft geschuldet. Einkommensprognose-Rechnungen zum Unternehmensgewinn sind nicht anzustellen.
> Mehr
Künftiger
Unterhalt
Geht es dagegen um die Festlegung des künftig geschuldeten Unterhalts, wird für die Ermittlung des unterhaltsrelevanten > Einkommens Selbständiger grundsätzlich ein Durchschnittsgewinn aus einem > Drei-Jahres-Zeitraum zu Grunde gelegt. Es sind nicht die > steuerrechtlichen, sondern die > unterhaltsrelevanten Einkünfte dazulegen. Die Einkünfte aus dem Gewerbebetrieb können deshalb nicht einfach aus den Steuerbescheiden entnommen werden. Vorzulegen und evtl. > unterhaltsrechtliche Korrekturen (z.B. bei der > Abschreibung) durchzuführen. Bei selbständig Tätigen dient die Vorlage des Steuerbescheides und der Steuererklärung der Prüfung, welche Einkommensteile steuerrechtlich unberücksichtigt geblieben sind und inwieweit steuerrechtlich anerkannte Absetzungen von einem erzielten Einkommen vorliegen, die unterhaltsrechtlich möglicherweise nicht als einkommensmindernd hinzunehmen sind. Der Steuerbescheid soll in aller Regel dazu dienen, wenigstens das Mindesteinkommen festzulegen, auf dessen Höhe eine Unterhaltsbemessung vorgenommen werden kann. Auf Verlangen (§ 1605 Abs.1 S. 2 BGB) sind über die Höhe der Einkünfte Belege vorzulegen. Dazu gehört nach std. Rspr. des BGH die Vorlage der
- Einkommensteuererklärungen,
- Einkommensteuerbescheide
- Jahresabschlüsse und die
- Einnahmen-Überschuss-Rechnungen samt
- Anlagenspiegel
Einen Anspruch auf Vorlage von Geschäftsbüchern oder Kontoauszüge gibt es nicht ( Palandt/Brudermüller, BGB, 73. Aufl. 2014, § 1605 Rz. 12). Die grundsätzliche Verpflichtung zur Vorlage von Einkommensteuererklärungen und Einkommensteuerbescheiden bei selbständig Tätigen ist auf nichtselbständige Unterhaltspflichtige nicht übertragbar.
Unternehmer
im Unterhaltsverfahren
Auskunftspflicht von Unterhaltsschuldner bei unvollständiger Auskunft
Anmerkung: Das OLG stellt die > Anforderungen an eine ordnungsgemäße Auskunft zusammen. Weiter wird erklärt, wie ein Antrag auf Auskunftsergänzung zu lauten hat und wie ein Beschluss zur Auskunftsergänzung zu lauten hat, damit er im Vollstreckungsverfahren mit > Zwangsgeld durchgesetzt werden kann. Ausführlich dazu
> hier
- weiterführende Links:
» Selektive Auskunft und Teilauskunft ist unzulässig
» Ergänzung der Einkommensauskunft des Unternehmers
Wer in einem Unterhaltsverfahren keine richtige und vollständige Auskunft erteilt, dem drohen negative Rechtsfolgen:
Links & Literatur
Links
- Leitfaden zur Auskunft im Unterhaltsrecht
- Unterhaltsverfahren: Durchsetzung des Anspruchs vor Gericht
Literatur
- Winfried Born, § 1605 - unbegrenzete Auskunfts- und Belegpflichten?, in: NZFam 2020, 857
- VRiOLG Dieter Büte, Auskunftsanspruch richtig geltend machen, in FK Familienrecht kompakt - Ausgabe 11/2004, Seite 195
- VRiOLG Dieter Büte, Bad Bodenteich/Celle: Richtige Einkunftsermittlung bei Selbständigen
- Fischer-Winkelmann, Wolf F., Unterhalstrechtliche Einkommensberechnung bei Selbständigen: Informationspflichten "versus" Informationsbedarf?, in: FUR 1992, 14ff.
- Thomas Herr, Anwaltstaktik beim Auskunftsanspruch, in Familienrecht kompakt 11 | 2005
- Beate Heiß, Pflicht zur unaufgeforderten Information in: Heiß/Born, Unterhaltsrecht, 37. Auflage 2010, Rn 78 ff.
In eigener Sache
- AG München - 542 F 666/17 - Auskunftsverlangen im Unterhaltsverfahren - Kritik an Form und Inhalt bisher erteilter Auskunft, unser Az.: 234/15 (D3/277-17)
- Auskunft zu nicht umlagefähigen Betriebskosten eines Eigenheims - Anforderungen an eine strukturierte und belegte Auskunft, unser Az.: 427/17 (D3/823-17)
- Auskunft zum Einkommen eines Unternehmers - Die Anforderungen an eine strukturierte und belegte Auskunft, unser Az.: 443/17 (D3/495-17)
- Zeitsperre für neue Auskunft & Einkommensveränderungen, unser Az.: 328/13 (Mandanteninformation: D3/37-14)
- Auskunftsverlangen vom Unternehmer, unser Az.: 214/15 (D3/970-15)
- Welche Unterlagen muss ein Unternehmer zu seinem Einkommen im Unterhaltsverfahren vorlegen?, unser Az.: 507/16 (D3/191-17)
- Mandanteninformation: Für welche Jahre muss ein Unternehmer Auskunft zu seinen Gewinnen erteilen?, unser Az.: 234/15 (D3/985-16)