Begründung
für die Abänderung eines Unterhaltstitels

Das Wichtigste in Kürze

  1. Neue Bemessungsgrundlagen, die eine Aktualisierung des Unterhaltstitels erforderlich machen (Update des Titels), werden als Abänderungsgründe bezeichnet.
  2. In der Praxis gibt es verschiedene Situationen, in denen eine Änderung des Ehegattenunterhalts erforderlich sein kann, zum Beispiel eine Herabsetzung oder Befristung. Wenn es um den Kindesunterhalt geht, sind das Erreichen der Volljährigkeit und unvorhergesehene Einkommensentwicklungen wichtige Gründe für eine Anpassung.
  3. Im Rahmen des Abänderungsverfahrens wird der Unterhaltstitel entsprechend dem jeweiligen Abänderungsgrund angepasst. Es erfolgt keine vollständige Neuberechnung des Unterhalts.
  4. Die möglichen Abänderungen hängen vom jeweiligen zu ändernden Unterhaltstitel ab.

  • Abänderungsgründe

    Es gibt eine Vielzahl von Abänderungsgründen. Verstehen Sie die Gründe für die Anpassung oder Änderung eines Unterhaltstitels. Erhalten Sie eine klare und logische Anleitung.

    > Wegweiser zum Abänderungsgrund

  • Abänderungsverfahren

    Können sich die Beteiligten nicht außergerichtlich einigen, ist ein gerichtliches Abänderungsverfahren durchzuführen. Wie funktioniert ein solches Verfahren?

    > Wegweiser zum Abänderungsverfahren


Abänderung
wegen Einkommensveränderungen

Veränderte
Bemessungsgrundlage


Das > Einkommen der am Unterhaltsverhältnis Beteiligten (Unterhaltsschuldner & Unterhaltsgläubiger) ist die primäre und zentrale > Bemessungsgrundlage für jeden > Unterhaltsanspruch . Ändert sich das unterhaltsrelevante Einkommen, so ändert sich in der Regel das unterhaltsrechtliche Ergebnis (> Einkommen & Unterhalt). Somit ist jede Einkommensänderung grundsätzlich Anlass für einen Abänderungsgrund. Zu klären ist hierbei, ob die Einkommensänderung bereits die > Bedarfsermittlung beeinflusst oder erst auf der Prüfungsebene der > Bedürftigkeit oder der > Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Eine generelle Aussage ist lt. Rechtsprechung nicht möglich.

  • Zum Einstieg in die hochkomplexe Materie sollte zunächst betrachtet werden, ob es um Unterhaltsabänderung wegen Einkommenssteigerungen oder Einkommensminderungen geht. Denn Einkommensrückgänge sind nur beachtlich, wenn Sie nicht unterhaltsrechtlich mutwillig herbeigeführt wurden und keine Zurechnung fiktiven Einkommens wegen Verstoß gegen den Grundsatz der > Einkommensoptimierung in Betracht kommt.
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  • Im nächsten Schritt ist zu klären, ob die Einkommensänderungen bereits die Bedarfsermittlung verändern oder erst auf den Prüfungsebenen Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit zu beachten sind. Hierbei empfiehlt sich zu unterscheiden zwischen
  • Wann für Unterhaltszahlungen statt Einkommen vorhandenes Vermögen verwertet werden muss, erfahren Sie beim Thema
    > Vermögen & Leistungsfähigkeit

Neuer Bedarf
wegen Einkommensveränderung?


Der Einfluss von Einkommensentwicklungen auf den > Unterhaltsedarf erscheint etwas kompliziert: Je nachdem, ob der > Verwandtenunterhalt, > Trennungsunterhalt oder der > nacheheliche Unterhalt abgeändert werden soll, führen Einkommensveränderungen bereits zur Veränderung der Bedarfsermittlung oder nicht. Ein Grund dafür ist der Dualismus der Bedarfsermittlung im Unterhaltsrecht. Hier kurz zur Erklärung:

Einkommensveränderung der Eltern
Neuer Bedarf des Kindes


Wenn Kinder ihre > Lebensstellung von ihren Eltern ableiten, wird der Bedarf an > Kindesunterhalt mithilfe der Düsseldorfer Tabelle (DT) ermittelt. Die DT gibt Bedarfssätze vor, deren Höhe in Abhängigkeit vom jeweils aktuellen > unterhaltsrelevanten Einkommen barunterhaltspflichtiger Eltern zu bestimmen ist.

Merksätze
zur Einkommensveränderung
:


Einkommensänderung beim Ehegattenunterhalt
Neuer Bedarf des Ehegatten?


Sie betreten hier ein hochkomplexes, schwieriges und zugleich streitträchtiges Feld, das für Laien kaum zu verstehen ist: Die > Bedarfsermittlung beim nachehelichen Unterhalt. Schwierig deshalb, weil teilweise nacheheliche Änderungen der Einkommensverhältnisse bei der Bedarfsermittlung nach den > ehelichen Lebensverhältnissen eine Rolle spielen und teilweise nicht. Wo liegt hier die Weiche? Die nacheheliche Solidarität führt auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH dazu, dass bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 Abs.1 BGB spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens beim unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten oder beim berechtigten Ex-Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Verbesserungen (aber z.B. nicht bei einem > Karrieresprung ) oder um Verschlechterungen handelt (BGH, Urt. v. 7. 12. 2011 − XII ZR 151/09).


Merksätze zur Einkommensveränderung:

  • Einkommensveränderungen sind für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Ehegattenunterhalt beachtlich, soweit sie nicht unerwartet und unvorhersehbar eingetreten sind (Ausnahme: > Karrieresprung ). Zu diesem Themen-Komplex finden Sie eine Spe zialseite > hier
  • Einkommensrückgänge sind nur beachtlich, soweit sie nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar herbeigeführt werden:
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  • Eine Bedarfsänderung des (Ex-)Ehegatten erfolgt auch durch Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § > 1578b BGB.
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Weiterführende Rechtsprechung:

BGH, Urteil vom 07.123.2011 - XII ZR 151/09
Neuer Bedarf der Ex wegen Wiederheirat des Ex-Ehemannes?
> Blogartikel mit Erläuterung der BGH-Entscheidung


Weitere
Abänderungsgründe


Änderung

  • der höchstrichterlichen Rechtsprechung

    Lediglich eine Rechtsprechungsänderung auf der Ebene der Instanzgerichte genügt nicht. Die Rechtsprechungsänderung muss einer Änderung der Gesetzeslage gleichkommen. Dies ist nur bei Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall (vgl. BGH, Urteil v. 21.09.2011 - XII ZR 173/09, Rn 16 - 29: zur Abänderung eines > Unterhaltsvergleichs nach § 323 Abs.1 BGB).

  • Wechsel des nationalen Unterhaltsstatuts

    • Unterhaltsgläubiger übersiedelt ins Ausland (z.B. Österreich); mehr dazu > hier

    • Unterhaltsgläubiger mit ausländischem Unterhaltstitel übersiedelt nach Deutschland; mehr dazu > hier
  • der Düsseldorfer Tabelle ?

    • OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2019 - 13 U 308/18
      Die Anhebung der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2018 stellt eine > Änderung der Geschäftsgrundlage dar, jedenfalls wenn der Kindesunterhalt aufgrund einer Verständigung der Unterhaltsparteien tituliert worden sei. Im Zweifel habe danach der Verpflichtete einen Anspruch auf Titelanpassung durch Herabstufung des titulierten Prozentsatzes.

    • Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2001, 3618) ist die Änderung der Tabelle als solcher kein Abänderungsgrund . Wenn ein Antragsteller einen Abänderungsantrag auf die Anhebung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle stützt, behauptet er jedoch nach der Ansicht des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 23-11-1994 - XII ZR 168/93, in: NJW 1995, 534) zugleich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einem der Änderung der Bedarfssätze entsprechenden Maße verändert hätten.


Weitere
Angriffsmöglichkeiten auf den Titel

Grund für ein Abänderungsverfahrens ist die Korrektur (nicht vorhersehbarer) > falscher Zukunftsprognosen. Im Fall von anfänglichen "unverschuldeten Fehlern" im Ausgangsverfahren ist noch an Folgendes zu denken: