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Wenn Kinder ihre > Lebensstellung von ihren Eltern ableiten, wird der Bedarf an > Kindesunterhalt mithilfe der Düsseldorfer Tabelle (DT) ermittelt. Die DT gibt Bedarfssätze vor, deren Höhe in Abhängigkeit vom jeweils aktuellen > unterhaltsrelevanten Einkommen barunterhaltspflichtiger Eltern zu bestimmen ist.
Sie betreten hier ein hochkomplexes, schwieriges und zugleich streitträchtiges Feld, das für Laien kaum zu verstehen ist: Die > Bedarfsermittlung beim nachehelichen Unterhalt. Schwierig deshalb, weil teilweise nacheheliche Änderungen der Einkommensverhältnisse bei der Bedarfsermittlung nach den > ehelichen Lebensverhältnissen eine Rolle spielen und teilweise nicht. Wo liegt hier die Weiche? Die nacheheliche Solidarität führt auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH dazu, dass bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 Abs.1 BGB spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens beim unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten oder beim berechtigten Ex-Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Verbesserungen (aber z.B. nicht bei einem > Karrieresprung) oder um Verschlechterungen handelt (BGH, Urt. v. 7. 12. 2011 − XII ZR 151/09).
Merksätze zur Einkommensveränderung:
Weiterführende Links:
BGH, Urteil vom 07.123.2011 - XII ZR 151/09
Neuer Bedarf der Ex wegen Wiederheirat des Ex-Ehemannes?
> BLOG mit Erläuterung der BGH-Entscheidung
Unterhaltsgläubiger übersiedelt ins Ausland (z.B. Österreich); mehr dazu > hier
OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2019 - 13 U 308/18
Die Anhebung der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2018 stellt eine > Änderung der Geschäftsgrundlage dar, jedenfalls wenn der Kindesunterhalt aufgrund einer Verständigung der Unterhaltsparteien tituliert worden sei. Im Zweifel habe danach der Verpflichtete einen Anspruch auf Titelanpassung durch Herabstufung des titulierten Prozentsatzes.
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2001, 3618) ist die Änderung der Tabelle als solcher kein Abänderungsgrund. Wenn ein Antragsteller einen Abänderungsantrag auf die Anhebung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle stützt, behauptet er jedoch nach der Ansicht des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 23-11-1994 - XII ZR 168/93, in: NJW 1995, 534) zugleich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einem der Änderung der Bedarfssätze entsprechenden Maße verändert hätten.