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Unterhaltstitel abändern
Abänderungsverfahren
Ob und wie abgeändert werden kann, hängt von der Art des > Unterhaltstitel s ab. Zeigt sich ein Abänderungsgrund, wird der Unterhaltsschuldner (wegen Unterhaltsrückgang) oder der Unterhaltsberechtigte (wegen Unterhaltssteigerung) den Unterhaltstitel an die veränderten > Bemessungsgrundlagen anpassen wollen . Dazu muss er ein > Abänderungsverfahren anstreben. > mehr
Abänderungsgrund
Immer wenn sich die > Unterhaltsbemessungsgrundlagen verändern, ist dies Anlass für einen Abänderungsgrund und ein darauf aufbauendes Abänderungsverfahren. Was Abänderungsgründe sind, erfahren Sie > hier
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- Abänderungsmöglichkeiten sind abhängig vom jeweils abzuändernden -> Unterhaltstitel.
- Grund für ein Abänderungsverfahrens ist die Korrektur (nicht vorhersehbarer) > falscher Zukunftsprognosen
- Im Abänderungsverfahren ist der Unterhaltstitel an die veränderten Bemessungsgrundlagen anzupassen. Eine Neuentscheidung über den Unterhalt findet nicht statt.
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- Im Fall von anfänglichen "unverschuldeten Fehlern" im Ausgangsverfahren ist noch an Folgendes zu denken:
- bei Abschluss von > Unterhaltsvereinbarungen an die Möglichkeiten der > rückwirkenden Abänderung oder > Anfechtung.
- bei betrügerischen Verhalten einer Partei wegen falscher Angaben zum Einkommen und Vermögen an > Schadensersatzansprüche
- Kann zu viel bezahlter Unterhalt zurückverlangt werden?
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Veränderte
Bemessungsgrundlage
Das > Einkommen der am Unterhaltsverhältnis Beteiligten (Unterhaltsschuldner & Unterhaltsgläubiger) ist die primäre und zentrale > Bemessungsgrundlage für jeden > Unterhaltsanspruch . Ändert sich das unterhaltsrelevante Einkommen, so ändert sich in der Regel das unterhaltsrechtliche Ergebnis (> Einkommen & Unterhalt). Somit ist jede Einkommensänderung grundsätzlich Anlass für einen Abänderungsgrund. Zu klären ist hierbei, ob die Einkommensänderung bereits die > Bedarfsermittlung beeinflusst oder erst auf der Prüfungsebene der > Bedürftigkeit oder der > Leistungsfähigkeit berücksichtigt wird. Eine generelle Aussage ist lt. Rechtsprechung nicht möglich.
- Zum Einstieg in die hochkomplexe Materie sollte zunächst betrachtet werden, ob es um Unterhaltsabänderung wegen Einkommenssteigerungen oder Einkommensminderungen geht. Denn Einkommensrückgänge sind nur beachtlich, wenn Sie nicht unterhaltsrechtlich mutwillig herbeigeführt wurden und keine Zurechnung fiktiven Einkommens wegen Verstoß gegen den Grundsatz der > Einkommensoptimierung in Betracht kommt.
> mehr - Im nächsten Schritt ist zu klären, ob die Einkommensänderungen bereits die Bedarfsermittlung verändern oder erst auf den Prüfungsebenen Bedürftigkeit oder Leistungsfähigkeit zu beachten sind. Hierbei empfiehlt sich zu unterscheiden zwischen
- Wann für Unterhaltszahlungen statt Einkommen vorhandenes Vermögen verwertet werden muss, erfahren Sie beim Thema
> Vermögen & Leistungsfähigkeit
Neuer Bedarf
wegen Einkommensveränderung?
Der Einfluss von Einkommensentwicklungen auf den > Unterhaltsedarf erscheint etwas kompliziert: Je nachdem, ob der > Verwandtenunterhalt, > Trennungsunterhalt oder der > nacheheliche Unterhalt abgeändert werden soll, führen Einkommensveränderungen bereits zur Veränderung der Bedarfsermittlung oder nicht. Ein Grund dafür ist der Dualismus der Bedarfsermittlung im Unterhaltsrecht. Hier kurz zur Erklärung:
Einkommensveränderung der Eltern
Neuer Bedarf des Kindes
Wenn Kinder ihre > Lebensstellung von ihren Eltern ableiten, wird der Bedarf an > Kindesunterhalt mithilfe der Düsseldorfer Tabelle (DT) ermittelt. Die DT gibt Bedarfssätze vor, deren Höhe in Abhängigkeit vom jeweils aktuellen > unterhaltsrelevanten Einkommen barunterhaltspflichtiger Eltern zu bestimmen ist.
- Weiterführende Links :
» Der Bedarf des Kindes an Geld
Merksätze
zur Einkommensveränderung :
- Einkommensveränderungen auf Seiten des barunterhaltspflichtigen > Elternteils sind grundsätzlich Anlass für eine Neuermittlung des > Unterhaltsbedarfs des Kindes.
- Einkommensrückgang auf Seiten des > barunterhaltspflichtigen Elternteils sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht auf einem Verstoß gegen die > Obliegenheit zur Einkommensoptimierung beruhen.
- Einkommensveränderungen auf Seiten des Kindes verändert die > Bedürftigkeit des Kindes .
> mehr
Einkommensänderung beim Ehegattenunterhalt
Neuer Bedarf des Ehegatten?
Sie betreten hier ein hochkomplexes, schwieriges und zugleich streitträchtiges Feld, das für Laien kaum zu verstehen ist: Die > Bedarfsermittlung beim nachehelichen Unterhalt. Schwierig deshalb, weil teilweise nacheheliche Änderungen der Einkommensverhältnisse bei der Bedarfsermittlung nach den > ehelichen Lebensverhältnissen eine Rolle spielen und teilweise nicht. Wo liegt hier die Weiche? Die nacheheliche Solidarität führt auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH dazu, dass bei der Bemessung des nachehelichen Unterhalts nach § 1578 Abs.1 BGB spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens beim unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten oder beim berechtigten Ex-Ehegatten grundsätzlich zu berücksichtigen sind, und zwar unabhängig davon, wann sie eingetreten sind und ob es sich um Verbesserungen (aber z.B. nicht bei einem > Karrieresprung ) oder um Verschlechterungen handelt (BGH, Urt. v. 7. 12. 2011 − XII ZR 151/09).
- Weiterführende Links :
» Bedarf des Ehegatten - Nacheheliche Einkommensentwicklungen
Merksätze zur Einkommensveränderung :
- Einkommensveränderungen sind für den Trennungsunterhalt und für den nachehelichen Ehegattenunterhalt beachtlich, soweit sie nicht unerwartet und unvorhersehbar eingetreten sind (Ausnahme: > Karrieresprung ). Zu diesem Themen-Komplex finden Sie eine Spe zialseite > hier
- Einkommensrückgänge sind nur beachtlich, soweit sie nicht unterhaltsrechtlich vorwerfbar herbeigeführt werden:
> mehr - Eine Bedarfsänderung des (Ex-)Ehegatten erfolgt auch durch Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts nach § > 1578b BGB.
> mehr
Weiterführende Links :
BGH, Urteil vom 07.123.2011 - XII ZR 151/09
Neuer Bedarf der Ex wegen Wiederheirat des Ex-Ehemannes?
> BLOG mit Erläuterung der BGH-Entscheidung
Weitere
Abänderungsgründe
Änderung
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der höchstrichterlichen Rechtsprechung
Lediglich eine Rechtsprechungsänderung auf der Ebene der Instanzgerichte genügt nicht. Die Rechtsprechungsänderung muss einer Änderung der Gesetzeslage gleichkommen. Dies ist nur bei Änderung höchstrichterlicher Rechtsprechung der Fall (vgl. BGH, Urteil v. 21.09.2011 - XII ZR 173/09, Rn 16 - 29: zur Abänderung eines > Unterhaltsvergleichs nach § 323 Abs.1 BGB).
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der Rechtslage, z.B. Wechsel des nationalen Unterhaltsstatuts
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Unterhaltsgläubiger übersiedelt ins Ausland (z.B. Österreich); mehr dazu > hier
- Unterhaltsgläubiger mit ausländischem Unterhaltstitel übersiedelt nach Deutschland; mehr dazu > hier
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der Düsseldorfer Tabelle ?
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OLG Koblenz, Urteil vom 05.09.2019 - 13 U 308/18
Die Anhebung der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle zum 1.1.2018 stellt eine > Änderung der Geschäftsgrundlage dar, jedenfalls wenn der Kindesunterhalt aufgrund einer Verständigung der Unterhaltsparteien tituliert worden sei. Im Zweifel habe danach der Verpflichtete einen Anspruch auf Titelanpassung durch Herabstufung des titulierten Prozentsatzes. -
Nach der Rechtsprechung des BGH (BGH NJW 2001, 3618) ist die Änderung der Tabelle als solcher kein Abänderungsgrund . Wenn ein Antragsteller einen Abänderungsantrag auf die Anhebung der Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle stützt, behauptet er jedoch nach der Ansicht des BGH (vgl. BGH, Urteil vom 23-11-1994 - XII ZR 168/93, in: NJW 1995, 534 ) zugleich, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse in einem der Änderung der Bedarfssätze entsprechenden Maße verändert hätten.
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