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Unterhaltstitel für Kinder bleiben nach Erreichen der Volljährigkeit vollstreckbar.
Das Wichtigste in Kürze
- Ihr Kind wird 18 Jahre alt – und das hat Auswirkungen auf den Kindesunterhalt. Was sollten Sie jetzt tun? Viele Eltern überlegen sofort, die Zahlungen zumindest teilweise einzustellen. Doch das ist keine gute Idee, wenn es einen Unterhaltstitel gibt.
- Auch nach erreichter Volljährigkeit bleibt ein Unterhaltstitel aus Zeiten der Minderjährigkeit für das Kind durchsetzbar. Es besteht das Risiko von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Lohn- oder Kontopfändungen. Ein Antrag auf Vollstreckungsabwehr hilft hier nicht.
- Der bestehende Unterhaltstitel muss an die neuen Gegebenheiten angepasst werden. Wenn Sie sich von Ihren Zahlungsverpflichtungen befreien möchten, sollten Sie über ein Abänderungsverfahren in Kombination mit einer einstweiligen Einstellung der Zwangsvollstreckung nachdenken (§ 242 FamFG).
- Wir helfen Ihnen, die Zahlungen durch ein effektives Abänderungsverfahren anzupassen oder einzustellen. Lassen Sie sich beraten. Kontaktieren Sie uns jetzt!
Rechtlicher Leitfaden
zur Abänderung des Unterhaltstitels wegen erreichter VolljährigkeitWie ein solches Verfahren in der Praxis angegangen wird, erklären wir mit dem
> Wegweiser zur Unterhaltsabänderung wegen Volljährigkeit
Wegweiser
zur Unterhaltsabänderung
wegen Volljährigkeit des Kindes
BLOG-Artikel
Das Wichtigste zum Unterhalt für volljährige Kinder
Unterhaltstitel
aus Zeiten der Minderjährigkeit
Unterhaltstitel, die für das minderjährige Kind zur Zeit der Minderjährigkeit des Kindes geschaffen wurden, verlieren mit Erreichen der Volljährigkeit nicht automatisch ihre Wirkung. Ist ein vollstreckbarer Unterhaltstitel in der Welt, dann bleibt er vollstreckbar, bis ihm die Vollstreckbarkeit entzogen wird. Ob der Inhalt des Unterhaltstitels der aktuellen Rechtslage entspricht oder ob er falsch ist, interessiert für die Vollstreckbarkeit nicht. Ein Gerichtsvollzieher muss sich nicht dafür interessieren, ob der vollstreckungsfähige Inhalt des Unterhaltstitels korrekt ist oder falsch. Konsequenz: Selbst wenn sich der Kindesunterhalt mit Erreichen der Volljährigkeit gravierend verändert, der (falsche) Unterhaltstitel aus Zeiten der Minderjährigkeit bleibt zugunsten des volljährigen Kindes vollstreckbar.
Wurde vom ehemals klagebefugten Elternteil, für das seinerzeit minderjährige Kind ein Unterhaltstitel erwirkt (sog. Alt-Titel), lautet dieser entweder auf den Namen des Kindes oder auf den Namen des vertretungsberechtigen Elternteils. Nicht selten vollstrecken volljährige Kinder ihre Unterhaltsansprüche aus Unterhaltstiteln weiter, die zu Zeiten errichtet wurden, als sie noch minderjährig waren. Dies ist unproblematisch möglich, wenn das Kind in dem Unterhaltstitel als Unterhaltsgläubiger bezeichnet ist (Titel lautet auf den Namen des Kindes). Das ist bei Jugendamtsurkunden regelmäßig der Fall. Daher kann aus Jugendamtsurkunden, die für das minderjährige Kind erstellt wurden, vom jetzt volljährigen Kind weiterhin vollstreckt werden.
Lautet der Alt-Titel nicht auf den Namen des Kindes, kann das zwischenzeitlich volljährig gewordene - nun selbst klagebefugte - Kind nicht ohne weiteres die Zwangsvollstreckung aus dem Alt-Titel betreiben. Was ist in solch einem Fall zu tun?
Unterhaltstitel
auf den Namen eines Elternteils
OLG Stuttgart, Beschluss vom 23.10.2000 - 15 WF 386/00
Unterhaltstitel lautet auf den Namen eines Elternteils
Will ein volljähriges Kind Unterhalt für sich aus einem Titel vollstrecken, der auf den Namen eines Elternteils lautet, muss dafür die Umschreibung des Titels gem. § 727 ZPO erfolgen (vgl. BGH v. 7.5.1992 - IX ZR 175/91, MDR 1992, 1084 = NJW 1992, 2159 f; OLG Köln v. 16.8.1994 - 25 WF 172/94. OLGR Köln 1995. 131 = FamRZ 1995, 308 f).
Anmerkung: Vollstreckt ein volljähriges Kind einen Unterhaltstitel, der nicht auf seinen eigenen Namen, sondern auf den Namen eines seiner Eltern lautet (Unterhaltstitel von einem Elternteil im Wege der gesetzlichen Verfahrensstandschaft erwirkt), ist die Vollstreckung im Wege der Erinnerung nach § 766 ZPO angreifbar.
Um dies zu verhindern, muss das volljährige Kind den Alt-Titel gem. § 120 Abs.1 FamFG i.V.m. § 727 ZPO auf seinen eigenen Namen umschreiben lassen. Erfolgt die Titelumschreibung auf den Namen des Kindes nicht, könnte der Elternteil, auf den der Alt-Titel lautet, die Vollstreckung betreiben.
Will dies der barunterhaltspflichtige Elternteil verhindern, kann er zunächst außergerichtlich zur Abgabe eines Titelverzichts aufzufordern (vgl. außergerichtliche Lösungsansätze). Wird außergerichtlich nicht zum Titelverzicht aufgefordert, so droht ein sofortiges Anerkenntnis der Gegenseite mit der negativen Kostenfolge, dass die Verfahrenskosten – trotz gewonnenen Verfahrens – komplett zu tragen sind (dazu in eigener Sache, unser Az.: 394/14).
Kommt es nicht zum Titelverzicht, ist Antrag auf Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung zu stellen. Ein Abänderungsantrag wäre in diesem Fall das falsche Rechtsmittel.
Notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung
mit Kindesunterhaltsregelung
Haben die Eltern den Kindesunterhalt in einer notariellen Scheidungsvereinbarung geregelt, ist fraglich, ob das Kind ein eigenes Antragsrecht im Fall der Veränderung von Umständen hat. Aktivlegitimiert ist derjenige, dem der Anspruch zusteht. Formulieren die Eltern daher den Unterhaltstitel im Sinne eines echten Vertrags zugunsten Dritter, dem ein eigenes Forderungsrecht des Kindes innewohnt, ist das Kind im Falle der Abänderung zutreffend Antragsteller oder Antragsgegner (KG, Beschluss vom 26.6.2019 – 13 UF 89/17, NZFam 2019, 718). Dies ist dann der Fall, wenn der Titel eine Verpflichtung zur Zahlung an das Kind zu Händen der Mutter begründet.
Vollstreckung aus Alt-Titeln
nach Volljährigkeit des Kindes
Leitsätze:
- Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes verbunden mit dem Wegfall der Vollstreckungsbefugnis ist jedenfalls dann ein zulässiger Einwand im Vollstreckungsabwehrverfahren gegen den die Vollstreckung weiterhin betreibenden Elternteil, wenn der Titel auf Zahlung an den betreuenden Elternteil selbst lautet.
- Bei einer Verurteilung zu wiederkehrenden Leistungen ist der von einem Elternteil im Wege der Verfahrensstandschaft erstrittene Titel auf Zahlung von Kindesunterhalt jedenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 371 BGB von diesem herauszugeben, wenn dem Kind mittlerweile eine vollstreckbare Teilausfertigung des Titels erteilt worden ist. (Leitsätze des Gerichts)
Anmerkung: Die Titelumschreibung ist für offene Unterhaltsrückstände aus der Zeit der Minderjährigkeit und für künftige Unterhaltsansprüche ab Volljährigkeit durchzuführen. (OLG Hamm, Zitat, Rn 16) „Keinen Unterschied macht es hierbei, ob der nicht mehr legitimierte Elternteil wegen eines laufenden Unterhalts oder auch noch wegen Unterhaltsrückständen aus der Zeit der Minderjährigkeit des Kindes die Zwangsvollstreckung betreibt, da maßgebend für den Erfolg des Vollstreckungsabwehrantrags allein auf den Wegfall der Vollstreckungsbefugnis abzustellen ist (vgl. zum Vorstehenden: OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2007, AZ: 11 WF 1211/06, bei juris Langtext Rn 4; OLG Nürnberg, FamRZ 2002, 407, 408; OLG München, FamRZ 1997, 1493, 1494: zum Obhutswechsel des Kindes; B. Hamdan, in: jurisPK-BGB, Band 4, 7. Auflage 2014, Stand: 24.09.2015, § 1629 BGB Rn 80, 84; Jaeger, in: Johannsen/Henrich, 6. Auflage 2015, § 1629 BGB Rn 12f; Schmitz, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 10 Rn 52 m.w.N.). Der Eintritt der Volljährigkeit des Kindes verbunden mit dem Wegfall der Vollstreckungsbefugnis ist jedenfalls dann ein zulässiger Einwand im Vollstreckungsabwehrverfahren, wenn der Titel auf Zahlung an den betreuenden Elternteil selbst lautet (vgl. OLG Thüringen, FamRZ 2014, 867, 868, bei juris Langtext Rn 26; OLG Nürnberg, FamRZ 2010, 1010, 2011, bei juris Langtext Rn 35; OLG München, FamRZ 1997, 1493, 1494 m.w.N.; B. Hamdan, in: jurisPK-BGB, a.a.O., § 1629 BGB Rn 84f, 87; Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, a.a.O., § 1629 BGB Rn 386f; Schmitz, in: Wendl/Dose, a.a.O., § 10 Rn 154, 304 m.w.N.).
Praxishinweis
Soll für das volljährige Kind weiterhin aus einem Alt-Tilel vollstreckt werden, können und müssen diese u.U. auf den Namen des Kindes umgeschrieben werden. Wenn das geschieht, ist es für den Vollstreckungsschuldner (barunterhaltspflichtiger Elternteil) höchste Zeit, Gegenmaßnahmen zu ergreifen. Ist eine außergerichtliche Klärung nicht möglich, hilft meist nur ein gerichtliches > Unterhaltsabänderungsverfahren. Achtung! : Gefährlich ist es, die Unterhaltszahlungen einfach einzustellen. Manche anwaltliche Vertreter reagieren darauf nicht nur mit Vollstreckung, sondern zusätzlich mit Strafanzeige wegen Verletzung der Unterhaltspflicht (§ 170 StGB). Die Folge sind polizeiliche Ermittlungen mit Recherchen in den Einkommensverhältnissen; eine unangenehme und peinliche Prozedur. Dass es am Ende zu einem Strafverfahren kommt, ist eher unwahrscheinlich. Allerdings sollten Sie sich > fachanwaltlich beraten und erklären lassen, wann die Einstellung von Unterhaltszahlungen risikolos möglich ist.
- Weiterführende Links:
» Eintritt der Volljährigkeit im laufenden Kindesunterhaltsverfahren
» Vollstreckung rückständigen Unterhalts aus Zeiten der Minderjährigkeit durch Elternteil: vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 12.07.2011 - 10 UF 115/10, juris
Wann verlieren Alt-Titel
ihre Vollstreckbarkeit?
Um Alt-Titeln die Vollstreckbarkeit zu nehmen, muss der unterhaltspflichtige Elternteil folgende Möglichkeiten bedenken
- die vollstreckbare Ausfertigung des Alt-Titels wird vom Vollstreckungsgläubiger vernichtet (= entwertet) und durch eine neuen - an die aktuelle Rechtslage angepassten - Unterhaltstitel ersetzt.
- der Vollstreckungsgläubiger erklärt Titelverzicht,
- der Unterhaltstitel wird an den Vollstreckungsschuldner freiwillig herausgegeben (Hinweis: zur Herausgabeklage),
- die Vollstreckungsfähigkeit ist auf Zeiten der Minderjährigkeit begrenzt (Hinweis: Laufzeitbegrenzung von Jugendamtsurkunden).
- Mit laufendem Abänderungsverfahren kann die Vollstreckbarkeit per Gerichtsbeschluss einstweilen eingestellt werden.
Rechtsbehelf
gegen Vollstreckung aus Alt-Titel
Für den barunterhaltspflichtigen Elternteil, der aus einem Alt-Titel zu Unrecht und zu hoch vom volljährigen Kind in Anspruch genommen wird, gilt es jetzt mit einem Abänderungsverfahren zur Unterhaltsherabsetzung kombiniert mit einem Vollstreckungschutzantrag, die drohende Zwangsvollstreckung abzuwenden und den evtl. Unterhaltsanspruchs des volljährigen Kindes gerichtlich prüfen zu lassen.
- Weiterführende Links:
» Das kleine 1x1 des Unterhaltsverfahrens
» Unterhaltsverfahren volljähriger Kinder gegen ihre Eltern
» Grundzüge des Abänderungsverfahrens
» Abänderungsverfahren der Eltern wegen Volljährigkeit
» Abänderung von gerichtlichen Entscheidungen
» Abänderung von vollstreckbaren Unterhaltsvereinbarungen
» Abänderung von Jugendamtsurkunden
Abänderungsantrag
Muster
Abänderungsantrag
Für ein Abänderungsverfahren ist die erste Frage: Was muss in der Antragsschrift vorgetragen werden?
Dies richtet sich nach der Darlegungs- und Beweislast des unterhaltsplichtigen Elternteils. Ist der Abänderungsantrag des Antragstellers (Elternteil) schlüssig formuliert, ist es nun Aufgabe des Antragsgegners (volljähriges Kind) dagegen erfolgversprechend vorzutragen. Auch hier richten sich die Anforderungen an den Erwiderungsschriftsatz an der Darlegungs- und Beweislast zum Bedarf und Bedürftigkeit des volljährigen Kindes aus.
Was die Darlegungs- und Beweislast zum Abänderungsgrund angeht, befindet sich der antragstellende Elternteil in einer komfortablen Situation: allein die Tatsache, dass ein Alt-Titel vorhanden ist und nach Volljährigkeit die Berechnung des Kindesunterhalts völlig anderen Regeln folgt, ist ein ausreichender Abänderungsgrund.
Schlüssiger Vortrag
zum Abänderungsgrund
OLG Celle, Urteil vom 02.05.2000 - 17 UF 236/99
Abänderung des Kindesunterhalts wegen Erreichen der Volljährigkeit
Als Abänderungsgründe kommen u. a. in Betracht:
- die anteilige Haftung beider Eltern ab Volljährigkeit,
- die Bemessung des Bedarfs nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle für volljährige Kinder mit abgeleiteter Lebensstellung,
- die veränderte Anrechnung des eigenen Einkommens und des Vermögens des volljährigen Kindes.
Beispiel:
Ein minderjähriges unterhaltsbedürftiges Kind in Schulausbildung wird volljährig. Wenn der Vater bisher den Unterhalt für das Kind allein bezahlt hat, kann er seinen Antrag auf Unterhaltsabänderung wie folgt begründen:
- Regeln der Unterhaltsermittlung haben sich verändert.
- Ab Volljährigkeit des Kindes ist der Vater grundsätzlich nicht mehr allein barunterhaltspflichtig. Die Mutter, bei der das volljährige Kind lebt, hat sich jetzt grundsätzlich am Barunterhalt des Kindes zu beteiligen.
OLG Brandenburg Urteil v. 14.01.2003 - 10 UF 302/01
Darlegung des Abänderungsgrundes
(Zitat) "Der Kläger hat auch, was für die Zulässigkeit der Abänderungsklage ausreicht, eine Veränderung der maßgeblichen Verhältnisse behauptet, indem er auf die am 3.10.1999 eingetretene Volljährigkeit der Beklagten, die zu einer Barunterhaltspflicht auch der Mutter führt, hingewiesen hat. Er hat zudem behauptet, die Beklagten befänden sich nicht mehr in einer Ausbildung bzw. seien nicht mehr bedürftig". [...] "Zwar trifft den Abänderungskläger die Darlegungs- und Beweislast für eine wesentliche Veränderung derjenigen Umstände, die für die Unterhaltsfestsetzung im vorausgegangenen Verfahren maßgeblich waren (vgl. BGH, FamRZ 1987, 259 f, 260). Dieser Grundsatz kommt aber nicht zur Anwendung, wenn der abzuändernde Titel Minderjährigenunterhalt regelt, das unterhaltsberechtigte Kind inzwischen volljährig geworden ist und nunmehr als Volljähriger Ausbildungsunterhalt verlangt. Dann muss das Kind > dartun und beweisen, dass der Unterhaltsanspruch fortbesteht, insbesondere welche > Haftungsquote auf den jeweiligen Elternteil entfällt, § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB (vgl. KG; FamRZ 1994, 765; OLG Hamm, FamRZ 2000 904; Wendl/ Scholz, Unterhaltsrecht, 5. Auflage, § 2, Rz. 451 a.E.; abweichend zur Darlegungs- und Beweislast betreffend den Haftungsanteil des anderen Elternteils OLG Zweibrücken, FamRZ 2001, 249 f).
Anmerkung: Der Antragsteller (Elternteil) muss zur Höhe seines möglichen Haftungsanteils am Kindesunterhalt nichts substantielles Vortragen, solange das volljährige Kind keine Angaben zum Einkommen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des anderen Elternteils macht.
Darlegungs- und Beweislast
des volljährigen Kindes
Wenn der bisher allein barunterhaltspflichtige Elternteil einen schlüssigen Abänderungsantrag stellt, kommt nun das volljährige unterhaltsbedürftige Kind massiv unter Druck.
Das volljährige Kind ist, obgleich Antragsgegner, darlegungs- und beweispflichtig für alle Tatsachen, die den Fortbestand des Unterhaltsanspruchs rechtfertigen sollen und auf die es bei der Erstellung des Ausgangstitels noch nicht angekommen ist.
Der Elementarunterhalt des Kindes bemisst sich nicht mehr allein nach dem Einkommen eines Elternteils, sondern nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Dies allein kann die Abänderbarkeit des Alt-Titels rechtfertigen (> BGH, Beschluss vom 07.12.2016 - XII ZB 422/15, Rn 30). Wegen der anteiligen Barunterhaltspflicht beider Eltern muss zur Haftungsquotenbestimmung die jeweilige Höhe des Elterneinkommens bekannt sein.
Wenn dem Abänderungsantrag nicht stattgegeben werden soll, muss das volljährige Kind jetzt schlüssig zum Einkommen beider Elternteile vortragen. Dafür trägt es die volle > Darlegungs- und Beweislast.
- Weiterführende Links:
» Haftungsquotenermittlung der barunterhaltspflichtigen Eltern
Darlegungs- und Beweislast
unterhaltspflichtiger Eltern
Ein Fall
der Einkommensverschleierung
In einem Fall des OLG Karlsruhe wurde einem Vater die Abänderung einer Jugendamtsurkunde versagt, weil er seinen angeblichen Einkommensrückgang nicht beweisen konnte. Der Sohn hatte substantiiert behauptet, dass der Vater erheblich mehr Einkommen bezieht, als er in dem Verfahren offengelegt hat. Es wurde als Einwand vorgetragen, der Vater erziele er weiter noch Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit. Er sei zusammen mit seiner Ehefrau Gesellschafter der GA-Vertrieb GbR. Mit seiner Ehefrau betreibe er die Fa. G-Marketing, die damit beworben werde, dass 70.000 EUR jährlich bei einem Zeitaufwand von 2 bis 3 Stunden täglich eingenommen würden. Der Antragsgegner betreibe außerdem eine Autovermietung in der Rechtsform einer GbR. Schließlich trete der Antragsgegner im Internet mit seiner Ehefrau als „Leiter“ eines „T-Teams“ auf. Für ein entsprechend hohes monatliches Einkommen des Antragsgegners spreche auch sein Lebensstil. Er habe zusammen mit seiner Frau ein stattliches Anwesen mit Swimmingpool gebaut und fahre einen PKW Audi Q 7. Der Antragsgegner habe sein Einkommen nicht vollständig angegeben.
Er verschleiere sein Einkommen und verschiebe es an seine Ehefrau. Diesem Vortrag ist der Vater nicht mit Gegenbeweisen ausreichend entgegengetreten.
"(2) Die Höhe des monatlichen Einkommens des Antragsgegners ist streitig geblieben und wurde von keinem der Beteiligten nachgewiesen. Die vorliegende entscheidende Frage, ob nach Volljährigkeit des Kindes für die Herabsetzung der mit Jugendamtsurkunde titulierten Unterhaltspflicht der sie begehrende Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsberechtigte darlegungs- und beweispflichtig für die Höhe des Einkommens ist, wird in Literatur und Rechtsprechung nicht einheitlich beantwortet.
Will das volljährige Kind im Unterhaltsverfahren gegen die Eltern seinen Volljährigenunterhalt nach Maßgabe der jeweiligen anteiligen Leistungsfähigkeit der Eltern geltend machen, ist es auf Auskünfte über das jeweilige Elterneinkommen angewiesen. Hier stellt sich die Frage, welche Auskunftsansprüche zwischen dem Kind und seinen Eltern oder zwischen den Eltern bestehen.
Links & Literatur
Links
Literatur
- Hans-Ulrich Graba, Eingetretener oder voraussichtlicher Umstand - Vollstreckungseinwendung oder Abänderungsgrund bei Unterhaltstiteln, in: FF 2014, 274
- Volker Bißmaier, Abänderung Unterhalt - wann und wie?, in: FF 2012, 102-108
In eigener Sache
- Abänderung von Jugendamtsurkunden, (d3/204-15)
- Abänderung einer Jugendamtsurkunde wegen Erreichen der Volljährigkeit, unser Az.: 188/15
- AG Dessau-Roßlau, Abänderungsverfahren wegen Erreichen der Volljährigkeit, unser Az.: 40/16 (Antrag: D3/516-16)
- Abänderung einer bestehenden Jugendamtsurkunde durch neue Jugendamtsurkunde, unser Az.: 212/15
- Keine Fehlerkorrektur von Jugendamtsurkunden wegen Bindungswirkung des Schuldanerkenntnisses, unser Az.: 223/15 (D3/379-16)
- Jugendamt Chemnitz, Herabsetzungsvereinbarung wegen Arbeitslosigkeit und Krankheit des Unterhaltspflichtigen, unser Az.: 43/16 (D3/519-16)