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Vermögen
im Unterhaltsrecht

  • Vermögensverwertung
    zur Deckung des Unterhalts
    bedarfs

    Vermögenserträge (Zinsen) zählen zum unterhaltsrelevanten> Einkommen. Doch hier ist Frage, ob der vorhandene Vermögensstamm für den Unterhalt relevant ist. Das ist der Fall, wenn er zur Finanzierung des eigenen Lebensunterhalts verbraucht oder für Unterhaltszahlungen verwertet werden muss.
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  • Vermögensbildung
    Vorrang vor Unterhaltsleistung?

    Bei Familien mit hohem Einkommensniveau wird das Einkommen in der Regel nicht vollständig zur Deckung des Lebensunterhalts verbraucht. Es dient zum Teil dem Vermögensaufbau. Die Vermögensbildung wirkt sich beim Ehegattenunterhalt anders als beim Kindesunterhalt aus.

    1.  Bei Bemessung des > Ehegatten-Bedarfs nach den > ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 BGB) ist das zur Vermögensbildung verwendete Einkommen
    > nicht unterhaltsrelevant.

    2. Bei der > Bedarfsermittlung für Kinder sieht es anders aus: Hier wird zur Bestimmung der Unterhaltshöhe das > Einkommen der unterhaltspflichtigen Eltern nicht um den Sparanteil bereinigt. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur > Einkommensbereinigung. Es darf allenfalls im Rahmen einer angemessenen Altersvorsorge ein Teil des Einkommens zur Vermögensbildung verwendet werden.
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Vermögensverwertung
zur Deckung des eigenen Unterhaltsbedarfs

> Unterhaltsbedürftig ist der Unterhaltsgläubiger nicht, soweit er seinen Unterhaltsbedarf selbst decken kann (> Vorrang der eigenen Bedarfsdeckung). Zur Bedarfsdeckung hat der Unterhaltsgläubiger grundsätzlich sein Vermögen einzusetzen und zu verwerten, bevor er Unterhaltszahlungen beanspruchen kann. Ob ein solcher Vorrang besteht, weil dem Unterhaltsgläubiger kein Schonvermögen zusteht, richtet sich in erster Linie nach der familiären Beziehung des Unterhaltsgläubigers zum Unterhaltsschuldner. Zusätzlich spielt für die Pflicht zum Vermögenseinsatz eine Rolle, ob es sich bei dem Vermögen um > Altersvorsorgevermögen handelt. Insoweit greift der > Vorrang des Aufbau einer privaten Altersvorsorge vor Unterhalt greift.

Kinder
Vermögenseinsatz bedürftiger Kinder
Ehegatte
Vermögenseinsatz bedürftiger Ehegatte
Kinderbetreuender Elternteil
Vermögenseinsatz bedürftiger Mütter nichtehelicher Kinder


Vermögensverwertung
zum Erhalt der eigenen Leistungsfähigkeit

Hat der Unterhaltsschuldner kein ausreichendes > Einkommen, um Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen (> Leistungsunfähigkeit markiert durch die > Selbstbehaltsätze), aber dafür Vermögen, stellt sich stets die Frage, ob er seinen Vermögensstamm für Unterhaltszahlungen zu verwerten hat. Ist er dazu verpflichtet, spricht man vom unterhaltsrelevanten Vermögen des Unterhaltsschuldners. Ist es aber Schonvermögen, ist die Grenze der Leistungsfähigkeit erreicht. Eine > Kreditaufnahme, um Unterhalt zu leisten, ist grundsätzlich nicht zumutbar. Beim Verwandtenunterhalt gilt für die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners § 1603 Abs.1 BGB. Die Schranke der Unterhaltspflicht "ohne Gefährdung" der eigenen Versorgung gilt gegenüber minderjährigen und privilegiert volljährigen Kindern wegen § 1603 Abs.2 BGB nicht. Hier besteht als kein Schonvermögen zugunsten des Unterhaltsschuldners; auch nicht in Form des > Altersvorsorgevermögens.

Kindesunterhalt
Vermögenseinsatz unterhaltspflichtiger Eltern


Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1615l BGB)
Vermögenseinsatz des unterhaltspflichtigen Elternteils


Ehegattenunterhalt
Vermögenseinsatz unterhaltspflichtiger Ehegatte