Herausgabe von Gegenständen nach der Trennung – Wie ist die Rechtslage?

Ab der Trennung sind mache Ehegatten zur eigenmächtigen Mitnahme und Wegräumen von Gegenständen motiviert, um sich im Familienrechtsstreit einen Vorsprung zu verschaffen. Dabei wird auf das Eigentumsrecht gepocht. Doch erfahren Haushaltsgegenstände – unabhängig von der Eigentumsfrage – einen besonderen Schutz.

Das Wichtigste in Kürze

  1. Haushaltsgegenstände sind all die Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für das gemeinsame Leben sowie für die Hausarbeit und Hauswirtschaft bestimmt sind.
  2. Eigentumsverhältnisse:
    Gegenstände, die im Alleineigentum eines Ehepartners stehen, können unabhängig davon, ob sie Haushaltsgegenstände oder Gegenstände des persönlichen Bedarfs sind, nach der Scheidung herausverlangt werden.
  3. Getrenntleben:
    1. Unabhängig vom Eigentumsstatus kann in der Trennungsphase kein Ehegatte ohne Zustimmung des anderen Ehegatten über einen Haushaltsgegenstand verfügen.
    2. Während der Trennungsphase kann jeder Ehepartner Haushaltsgegenstände, die in seinem Alleineigentum stehen, vom anderen Ehepartner gemäß § 1361a Abs.1 BGB herausverlangen.
    3. Persönliche Gegenstände, die ausschließlich den persönlichen oder beruflichen Interessen eines der Ehepartner dienen (kein Haushaltsgegenstand), können während des Getrenntlebens herausverlangt werden. Sollte eine Person nach der Trennung die Herausgabe ihrer persönlichen Gegenstände verweigert bekommen, kann sie einen Herausgabeanspruch gemäß § 985 BGB gerichtlich geltend machen. 
  4. Miteigentum:
    Haushaltsgegenstände, die für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden und daher im Miteigentum der Ehepartner stehen, kann jeder Ehepartner nach der Scheidung gemäß § 1568b Abs.1 BGB vom anderen heraus und übereignet verlangen, wenn er auf die Nutzung der Gegenstände mehr angewiesen ist als der andere Ehepartner und dies der Billigkeit entspricht.
  5. Gerichtsentscheidung zur Klärung der Hausratsverteilung:
    Bei Uneinigkeit der Ehepartner entscheidet das Gericht. Gerichtsverfahren können komplex, teuer und zeitintensiv sein, insbesondere wenn es um die Wertansätze einzelner Gegenstände geht. Dies kann zu emotionalen Belastungen und erbitterten Auseinandersetzungen führen, vor allem bei Familienfotos oder Haustieren. In jedem Fall ist es ratsam, bei rechtlichen Fragen oder Unklarheiten einen Rechtsberater oder Anwalt zu konsultieren. Unsere fachkundige Beratung hilft Ihnen bei der Wertbestimmung, der Beilegung von Streitigkeiten und der Vermeidung potenziell kostspieliger Gerichtsverfahren. Kontaktieren Sie uns noch heute!

 


Was ist ein Haushaltsgegenstand
im rechtlichen Sinn?

Diese Frage ist zu klären, weil an diesen Rechtsbegriff besondere Vorschriften des Familienrechts anknüpfen. Ist ein Gegenstand der Ehegatten nicht als Haushaltsgegenstand zu qualifizieren, dann ist der Streit um diesen Gegenstand nicht mit familienrechtlichen Sondervorschriften, sondern nach Vorschriften des allgemeinen Zivilrechts zu lösen. Entscheidend für die rechtliche Einordnung als Haushaltsgegenstand ist nicht das Eigentum am Gegenstand, sondern seine Zweckbestimmung und Nutzung.


Haushaltsgegenstand
ist für das Familienleben bestimmt


Haushaltsgegenstände sind all die Gegenstände, die nach den Vermögens- und Lebensverhältnissen der Ehegatten und Kinder für ihr Zusammenleben sowie für die Wohn- und Hauswirtschaft bestimmt sind (vgl. BGH FamRZ 84, 144 u. 575). Ehegatten sind nicht aufgrund ihrer Heirat automatisch Miteigentümer aller Gegenstände, die während der Ehe gekauft werden. Hier muss hier in jedem Einzelfall klar geprüft werden, wofür der Gegenstand gekauft wurde: für die Familie oder für einen Ehegatten oder ein Kind allein? Nicht vorrangig entscheidend ist, wer den Gegenstand bezahlt hat. Eine Ausnahme kann jedoch bestehen, wenn die Ehegatten jeweils über ein eigenes Konto für ihre eigenen Angelegenheiten und ein gemeinsames Konto für gemeinsame Anschaffungen verfügen. Beispiele, was regelmäßig für das Zusammenleben bestimmt und damit Haushaltsgegenstand ist:

  • Wohnungseinrichtung | Einbaumöbel, insbesondere Einbauküchen, sind dann keine Haushaltssachen, wenn sie wesentliche Bestandteile des Gebäudes sind (OLG Hamm FamRZ 1991, 89; OLG Celle NJW-RR 1989, 913; OLG Zweibrücken FamRZ 1993, 82; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 855).
  • Haustiere: siehe BLOG-Artikel: Hund und Haushalt
  • Streit um den PKW – Haushaltsgegenstand?
  • Gartenmöbel
  • Geschirr
  • Wäsche
  • Film-, Video- und Audiogeräte
  • Bücher
  • Musikinstrumente
  • Räder
  • Sportgeräte (FamRZ 95, 378)
  • Motorboot (FamRZ 04, 273)
  • Wohnmobil (OLG Köln, Beschluss vom 10.12.1991 - 4 UF 250/91)
  • PC und andere elektronische Geräte bei gemeinsamer Benutzung durch die Familie
Hochwertige Gegenstände wie wertvolle Antiquitäten und kostbare Kunstgegenstände können auch als Haushaltsgegenstände angesehen werden, wenn sie zur Verschönerung des gemeinsamen Wohnraums gekauft wurden und nicht ausschließlich als Investition. Dies wurde durch Urteile des Bundesgerichtshofs (BGH FamRZ 1984, 575) und des Oberlandesgerichts Bamberg (OLG Bamberg FamRZ 1997, 378) bestätigt.

Kein Haushaltsgegenstand
Gegenstände für den privaten persönlichen Gebrauch


Kein Haushaltsgegenstand im rechtlichen Sinn sind solche Gegenstände, die für einen Ehegatten zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind und den individuellen (z. B. persönliches Hobby) oder beruflichen Zwecken eines Ehegatten oder der Kinder dienen (FamRZ 82, 399). Entscheidend ist nicht das Eigentum am Gegenstand, sondern seine Zweckbestimmung und Nutzung. Der Herausgabeanspruch persönlicher Gegenstände ist als Familiensache nach § 266 Abs.1 FamFG vor den Familiengerichten geltend zu machen.


Pkw und Haustiere
Streit um Haushaltsgegenstände

Häufig wird danach gefragt, ob ein Pkw oder Haustiere als Haushaltsgegenstand zu werten ist. Denn nur in diesem Fall greifen beim Streit um Verteilung und Überlassung familienrechtliche Sondervorschriften (§§ 1361a, 1568b BGB).

Ist der (Familien-)Pkw
Haushaltsgegenstand?


Verwendung und Zweckbestimmung:
Hier kommt es – wie gesagt – darauf an, wie der Pkw genutzt wird und welchen Zwecken er dient. Ein PKW kann als Haushaltsgut angesehen werden, wenn er hauptsächlich für die privaten Zwecke der Familie genutzt wird und nicht für die beruflichen Zwecke eines Ehegatten. Fahrzeuge, die ausschließlich für die beruflichen oder rein privaten Zwecke eines Ehegatten verwendet werden, wie zum Beispiel als Jagdwagen oder zum Ziehen eines Pferdeanhängers, fallen jedoch nicht in die Kategorie der Haushaltsgüter. Wurde der Pkw überwiegend für familiäre Zwecke genutzt, so gehört er zum Haushalt. Wurde der Pkw überwiegen beruflich genutzt, ist er kein Haushaltsgegenstand. Bei Familien, die nur einen Pkw besitzen, kommt häufig eine gemischte Nutzung vor (Fahrten zur Arbeitsstelle und Einkaufsfahrten für die Familie). In diesen Fällen wird überwiegend der Pkw als Haushaltsgegenstand qualifiziert. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es nicht an (vgl. OLG Hamburg FamRZ 1990, 1118; OLG Hamm FamRZ 1990, 54; KG FamRZ 2003, 1927; OLG Zweibrücken FamRZ 2005, 902; OLG Koblenz FamRZ 2006, 102; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 39).

Alleineigentum:
Ist ein in der Ehe genutzter, im Alleineigentum eines Ehegatten stehender Pkw als Haushaltsgegenstand einzuordnen, ist ein Herausgabeverlangen des Eigentümers während des Getrenntlebens nicht nach § 985 BGB, sondern nach § 1361a I BGB zu beurteilen und im Verfahren gemäß §§ 200 ff. FamFG zu verfolgen. Bei Nutzung des Fahrzeugs durch den Nichteigentümer kommt ein Nutzungsvergütungsanspruch aus § 1361a Abs.3 S.2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten in Betracht. Verweigert der Nichteigentümer die vom anderen verlangten Herausgabe unberechtigt, kann er, diesem auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens aus Verzug haften (§ 286 Abs.1 i. V. mit § 1361a Abs.1 BGB).

Nach rechtskräftiger Scheidung ist ein Herausgabeverlangen des Alleineigentümers auf § 985 BGB zu stützen, denn § 1568b BGB, die dem § 1361a BGB für die Zeit nach Scheidung entsprechende Regelung, gilt nicht für im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Haushaltsgegenstände (Wever, FamRZ 2018, 649, 650). Zu beachten ist aber, dass ein Pkw, der im Alleineigentum eines Partners steht, eine Auseinandersetzung im Zugewinn vorzunehmen.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2020 - 13 UF 114/20
Herausgabe eines Kfz-Briefs während des Getrenntlebens


Sind Haustiere Haushaltsgegenstand?


Nicht nur um die Kinder, sondern auch um den Umgang und Verbleib von Haustieren nach Trennung und Scheidung kann heftig gestritten werden. Doch anders als bei Kindern gibt es im Familienrecht keinerlei ausdifferenziertes gesetzliches Regelwerk, wie mit Tieren im Scheidungsfall durch die Gerichte zu verfahren ist. Es gibt keine andere Lösung, als Tiere wie Sachen zu behandeln und dem Hausratverteilungsverfahren zu unterwerfen, wenn die Eigentumsverhältnisse am Tier umstritten sind.

OLG Celle, Beschluss vom 09.03.2009 - 15 WF 44/09
Der Papagei im Familienrecht

(Zitat, Rn 11): "Vom Hausrat sind alle beweglichen Sachen erfasst, die nach den Lebensverhältnissen der Eheleute üblicherweise der Einrichtung der Wohnung, der Hauswirtschaft und dem Zusammenleben der Familie, d.h. der gemeinsamen Lebensführung zu dienen bestimmt sind (FA-FamR/Klein, 6. Aufl., 8. Kap. Rn. 167 m.w.Nw.), so dass die Eignung und Zweckbestimmung maßgeblich sind. Auch wenn Tiere keine Sachen sind (§ 90 a BGB), sollen die Regelungen zur vorläufigen (§ 1361 a BGB) oder endgültigen Hausratsverteilung (§§ 8 ff HauratsVO) analog angewandt werden (vgl. OLG Schleswig NJW 1998, 3127 [betreffend einen Pudel ], OLG Zweibrücken FamRZ 1998, 1432 = FuR 1998, 235; OLG Naumburg FamRZ 2001, 481 [bezüglich Pferden ]; Johannsen/Henrich/Brudermüller, Eherecht, 4. Aufl., Rn 23 zu § 1361 a BGB; PWW/Weinreich, BGB, 3. Aufl. Rn. 10 zu § 1361 a BGB). Ob grundsätzlich die Papageien, für die aufgrund der gesetzlichen Vermutung gemäß § 8 Abs. 2 HausratsVO mangels entgegen stehenden konkreten Vortrags der Parteien zu etwaigem Alleineigentum von Miteigentum der früheren Eheleute auszugehen ist, nach Maßgabe der HausratsVO oder als Gegenstände für ein gemeinsames Hobby nach den Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts zwischen den Parteien zu verteilen wären (zur Abgrenzung vgl. Fa-FamR/Klein, 6. Aufl. 8. Kap. Rn. 170), bedarf ebenfalls keiner Entscheidung, auch wenn nach der Anzahl der Tiere, deren Haltung im umgebauten Haus, den unstreitigen Anschaffungskosten sowie der – aus dem Internet ersichtlichen – öffentlichen Darstellung der Tiere und der im Übrigen erfolgten einvernehmlichen Hausratsteilung zweifelhaft erscheint, dass die Papageien und Wellensittiche von den Parteien allein aus Liebhaberei erworben und gehalten wurden."

OLG Oldenburg, Beschluss vom 16.08.2018 - 11 WF 141/18
Rückgabe des Hundes an anderen Ehegatten nach jahrelanger Trennung?

Anmerkung: Die Ehefrau kann mehr als zwei Jahre nach der Trennung von ihrem Mann und nach dem Umzug in ein anderes Bundesland den gemeinsamen Hund nicht zurückverlangen. Dagegen spricht das gesetzgeberische Bekenntnis zum ethisch fundierten Tierschutz. Obwohl ein Hund zwar grundsätzlich als „Hausrat“ einzuordnen ist, ist bei der Zuteilung jedoch zu berücksichtigen, dass es sich um ein Lebewesen handelt, das nach zweieinhalb Jahren Aufenthalt beim Ehemann diesen sicherlich als Hauptbezugsperson ansieht. Deshalb erscheint eine Trennung vom Herrchen mit dem Wohl des Tieres nicht vereinbar.

OLG Stuttgart, Beschluss vom 16.04.2019 - 18 UF 57/19
Herausgabe und Zuweisung einer Hündin nach Scheidung

Kernaussage: Auf Ehehunde sind gemäß § 90a S.3 BGB die für Sachen geltenden Vorschriften anzuwenden, weshalb sich die Zuweisung eines Ehehundes anlässlich des Getrenntlebens nach § 1361 a BGB und anlässlich der Scheidung nach § 1568b Abs.1 BGB richtet. Nach der Scheidung kann deshalb nur die Überlassung von im Miteigentum stehenden Ehehunden verlangt werden. Soweit nicht die Vermutung des § 1568b Abs.2 BGB eingreift, muss das Familiengericht über das Eigentum als Vorfrage von Amts wegen entscheiden. Dabei sollen vor der Heirat für den künftig gemeinsamen Haushalt angeschaffte Ehehunde nach der Eheschließung nur dann gemeinsames Eigentum der Ehegatten werden, wenn die Änderung der Eigentumsverhältnisse ihrem Willen entspricht.


Spezialregeln
für Haushaltsgegenstände

Verfügungsverbot


Unabhängig von der Eigentumslage kann wegen § 1369 BGB kein Ehegatte über einen Haushaltsgegenstand allein, d. h. ohne Zustimmung des anderen Ehegatten verfügen (z. B. Verkauf).

OLG Hamburg, Beschl. v. 5.6.2019 – 12 UF 37/19
Minnibagger kann Haushaltsgegenstand sein – Verkauf ohne Zustimmung

Kernaussage: Ein Minibagger kann bei abstrakter Betrachtung sowohl ein Haushaltsgegenstand sein als auch ein Gegenstand, der ausschließlich dem persönlichen Gebrauch oder den persönlichen Interessen eines Ehegatten dient. Anders als bei vielen Gegenständen, bei denen eine Nutzung für den gemeinsamen Haushalt bzw. die Hauswirtschaft naheliegend ist, ist dies bei einem Minibagger nicht der Fall. Aufschluss kann die Nutzung des Minibaggers in der Vergangenheit geben. Ein regelmäßiger, fortwährender Einsatz für familiäre Zwecke oder ein Einsatz für eine Vielzahl solcher Projekte spricht dabei für die Einordnung als Haushaltsgegenstand. Ein nicht regelmäßiger fortlaufender Einsatz des Minibaggers für lediglich ein Projekt innerhalb eines Jahres spricht dafür, dass die Freizeitgestaltung des Ehemanns für den Erwerb im Vordergrund stand und der Minibagger ein „ Liebhaberobjekt“ des Ehemanns war (also kein Haushaltsgegenstand).

Sachverhalt: Die Beteiligten sind Eheleute. Die Antragstellerin begehrt die Auskehrung des hälftigen Verkaufserlöses aus dem Verkauf eines Minibaggers, welchen der Antragsgegner ohne ihre Zustimmung verkauft hat. Das Amtsgericht Hamburg wies den Antrag zurück. Das OLG Hamburg empfahl der Antragstellerin, die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg zurückzunehmen und versagte ihr die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe mangels Erfolgsaussichten.

Herausgabe – Gebrauchsüberlassung – Verteilung


Sonderregelungen verdrängen oder überlagern die allgemeinen Eigentumsrechte (z. B. den Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe nach § 985 BGB), wenn es um Haushaltsgegenstände im rechtlichen Sinn geht.

Spezialregeln
in der Trennungsphase (§ 1361a BGB)


Die Rechte aus dem Alleineigentum (z. B. Herausgabeanspruch) werden durch die Sonderbestimmungen des § 1361a S.2 BGB (Gebrauchsüberlassung) als lex spezialis verdrängt. Nach § 1361a BGB kann jeder Ehegatte die in seinem Eigentum befindlichen Haushaltsgegenstände vom anderen herausverlangen, wobei er jedoch verpflichtet ist, die Gegenstände dem anderen zum Gebrauch zu überlassen, soweit dieser sie zur Führung eines gesonderten Haushalts benötigt und die Überlassung nach den Umständen des Falles der Billigkeit entspricht. Für die Billigkeitsentscheidung spielen Interessen des Kindeswohls eine bedeutende Rolle. So kann der Ehemann, der aus der Ehewohnung auszieht und Frau und Kinder in der Ehewohnung zurücklässt, nicht die Kücheneinrichtung oder die Waschmaschine herausverlangen, weil sie sein Eigentum ist. Haushaltsgegenstände, die beiden Ehegatten gemeinsam gehören, werden nach § 1361a Abs. 2 BGB "zwischen ihnen nach den Grundsätzen der Billigkeit vorläufig verteilt". Können sich die Ehegatten nicht einigen, entscheidet das Familiengericht. Auch wenn für die Trennungsphase das Familiengericht den Hausrat nach Billigkeits-Grundsätzen verteilt, so ändert sich dabei nichts an den Eigentumsverhältnissen (§ 1361a Abs. Abs.4 BGB). Die bei Frau und Kindern verbliebene Waschmaschine, die dem Ehemann als Alleineigentümer gehört, gehört weiter dem Ehemann. Wird der im Alleineigentum eines Ehegatten als Haushaltsgegenstand qualifizierte Gegenstand auch vom anderen Ehegatten genutzt, und besteht eine Gebrauchsüberlassungsverpflichtung nach § 1361a Abs.1 S.2 BGB, kann der andere Ehegatte zur Leistung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet sein. Wenn sich die Ehegatten über den Wert der Nutzungsentschädigung nicht einigen können, ist diese vom Gericht festzusetzen (§ 1361a Abs.3 S.2 BGB).


Spezialregeln
für den Scheidungsfall (§ 1568b BGB)


  • Bei Regelung der Haushaltsgegenstände für die Zeit ab Scheidung geht es jetzt darum, die gemeinsamen Haushaltsgegenstände in einem Haushaltsverteilungsverfahren eigentumsrechtlich neu zuzuzuordnen. Es geht es nicht mehr nur um vorläufige Gebrauchsüberlassung gegen Nutzungsentschädigung (§ 1361a Abs.1 S. 2 BGB). Jetzt findet im Zuge der Neuordnung der Eigentumsverhältnisse ein Wertausgleich über § 1568b Abs.3 BGB statt.
  • Das Haushaltsverteilungsverfahren geht als lex spezialis in Bezug auf die gemeinsamen Vermögensgegenstände den Bestimmungen zum Zugewinnausgleichsverfahren  vor.
  • Die Aufteilung und Geltendmachung von Herausgabeansprüchen in Bezug auf solche Gegenstände unterliegen dann dem gerichtlichen Verfahren nach § 200 Abs.2 Ziff.2 FamFG. Von diesem Verfahren werden sämtliche Haushaltsgegenstände erfasst, egal ob diese sich in Alleineigentum eines Ehegatten oder in Miteigentum der Eheleute befinden. Daher müssen sämtliche Haushaltsgegenstände in einem Antrag auf Auseinandersetzungsverfahren nach § 200 Abs.2 Ziff. 2 FamFG in einer Hausratsliste aufgeführt werden (§ 203 Abs.3 FamFG).  Diese endgültige Verteilung und Aufteilung der Haushaltsgegenstände kann als »Folgesache« beansprucht werden.

§ 1568b BGB
Gesetzestext


(1) Jeder Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die im gemeinsamen Eigentum stehenden Haushaltsgegenstände überlässt und übereignet, wenn er auf deren Nutzung unter Berücksichtigung des Wohls der im Haushalt lebenden Kinder und der Lebensverhältnisse der Ehegatten in stärkerem Maße angewiesen ist als der andere Ehegatte oder dies aus anderen Gründen der Billigkeit entspricht.
(2) Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, gelten für die Verteilung als gemeinsames Eigentum der Ehegatten, es sei denn, das Alleineigentum eines Ehegatten steht fest.
(3) Der Ehegatte, der sein Eigentum nach Absatz 1 überträgt, kann eine angemessene Ausgleichszahlung verlangen.

Eigentumsverhältnisse
und Hausratszuweisung - Überlassungs- und Übereignungsanspruch


  • Eine Hausratszuweisung kann nur für die Haushaltsgegenstände in Betracht kommen, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen.
  • Sie findet keine Anwendung auf Gegenstände, die nachweislich im Alleineigentum eines Ehegatten stehen (§ 1568b Abs. 2 BGB). Dieser kann der Alleineigentümer behalten, wenn er das Eigentum am Gegenstand definitiv nachweisen kann. Das Gericht kann hier nicht in das Alleineigentum eingreifen und das Eigentumsverhältnis neu regeln oder bestimmen. Allerdings ist Voraussetzungen, dass die weitreichende Miteigentumsvermutung widerlegt werden kann.

 

Miteigentumsvermutung
nach § 1568 Abs.2 BGB


Die Vorschrift betrifft nur Haushaltsgegenstände, die während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt erworben wurden, nicht jedoch geerbte oder geschenkte Gegenstände. Für nach der Trennung erworbene Gegenstände gilt die Annahme des Mitbesitzes nicht (vgl. Palandt, 80. Aufl. 2021, Anm. 7 zu § 1568b BGB). Diese Gegenstände werden zum Zugewinn gezählt.

Bei Hochzeitsgeschenken wird im Allgemeinen angenommen, dass sie beiden Ehepartnern gehören sollten. Gleiches gilt, wenn ein Ehepartner dem anderen Ehepartner einen Haushaltsgegenstand schenkt, da in diesem Fall kein Alleineigentumsübertrag stattfindet (Schwab/Ernst/Grandke § 18 Rn. 76).

Widerlegung der Miteigentumsvermutung
Nachweis des Alleineigentums


Die Frage, wer Hausratsgegenstände angeschafft und bezahlt hat, ist für den Nachweis des Alleineigentums am Haushaltsgegenstand nicht entscheidend. Es kommt vielmehr auf den Willen des Erwerbenden an, der aus den Umständen geschlossen werden muss  (vgl. Palandt, 80. Aufl. 2021, Anm. 6 zu § 1568b BGB).

Die Ehe ist eine Lebensgemeinschaft und auch eine wirtschaftliche Gemeinschaft. Beide Ehepartner tragen gleichermaßen zur gemeinsamen Lebensführung bei, basierend auf ihren Tätigkeiten und Funktionen. Der Beitrag der nicht berufstätigen Ehefrau im Haushalt wird genauso hoch bewertet wie der des Ehemannes. Dies spiegelt sich auch im Gesetz wider. Es wäre ein Widerspruch zum modernen Verständnis der Ehe zu glauben, dass der alleinverdienende Ehemann automatisch das Alleineigentum an den für den gemeinsamen Haushalt benötigten Gegenständen erwerben würde. Dies würde die Ehefrauen benachteiligen, die aufgrund ihrer Tätigkeiten im Haushalt auf eigenes Einkommen verzichten oder verzichten müssen. Stattdessen wird das Arbeitseinkommen des Ehemannes - genauso wie das beider Ehepartner, wenn beide Arbeitseinkommen haben - als gemeinsames Familieneinkommen angesehen. Daher wird grundsätzlich angenommen, dass der Ehepartner, der während der Ehe Hausratsgegenstände mit diesen gemeinsamen Mitteln erwirbt, stillschweigend gemeinschaftliches Eigentum begründet.

Eine abweichende Absicht des erwerbenden Ehepartners wird nur dann angenommen, wenn ausdrücklich oder durch Handlungen gezeigt wird, dass alleiniges Eigentum an bestimmten Gegenständen begründet werden soll. Dies ist in der Regel nur bei Gegenständen der Fall, die für den alleinigen Gebrauch eines Ehepartners bestimmt sind und nicht zum eigentlichen Hausrat gehören (vgl. OLG München, Urteil vom 25. 8. 1971 - 12 U 1671/71).

Es gibt hohe Hürden für die Widerlegung der Vermutung des gemeinsamen Eigentums, und es ist eine detaillierte Darlegung der Umstände - mit entsprechendem Willen der Ehepartner - erforderlich, um Alleineigentum nachzuweisen.

Keine Einzelauseinandersetzung
gemeinsamer Haushaltsgegenstände


Solange der gemeinsame Haushalt nicht vollständig auseinandergesetzt und außergerichtlich keine Regelung erzielt wurde, sind Anträge auf isolierte Herausgabe einzelner Gegenstände nach § 985 BGB neben dem Verfahren nach § 200 Abs.2 Ziff. 2 FamFG ausgeschlossen. Im Rahmen des Haushaltsverteilungsverfahrens muss eine Gesamtauseinandersetzung erfolgen.

a) Dafür wird als Vorfrage in diesem Verfahren geklärt, welcher Gegenstand im Alleineigentum eines Ehegatten steht. Dieser ist an den Eigentümer herauszugeben (§ 1361a Abs.1 BGB). Kann nicht geklärt werden, wem der Haushaltsgegenstand gehört, wir gesetzlich vermutet, dass er beiden Ehegatten gemeinsam gehört (§ 1568b Abs. 2 BGB). Wer sich also Alleineigentum am Haushaltsgegenstand behauptet, der muss dieses beweisen.

b) Befindet sich ein Haushaltsgegenstand in gemeinsamem Eigentum der Ehegatten, müssen diese Gegenstände speziell nach Maßgabe des § 1568b Abs.1 BGB zum alleinigen Eigentum eines Ehegatten übertragen werden, wofür es für den anderen Ehegatten eine Ausgleichsentschädigung nach § 1568b Abs.3 BGB gibt.

Auseinandersetzung
bei alleinigem Eigentum eines Ehegatten


BGH, Urteil vom 11.05.2011 - XII ZR 33/09
Hausratsgegenstände: Zugewinnausgleich- oder Haushaltsverfahren?

Leitsatz: Haushaltsgegenstände, die im Alleineigentum eines Ehegatten stehen, können im Haushaltsverfahren nicht (mehr) dem anderen Ehegatten zugewiesen werden und unterliegen dem Zugewinnausgleich (im Anschluss an Senatsurteil vom 17. November 2010 - XII ZR 170/09 - FamRZ 2011, 183).

(Zitat, Rn 12) "Nach der Neuregelung in § 1568 b BGB besteht ein Anspruch auf Überlassung und Übereignung von Haushaltsgegenständen, der sich allein auf die im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehenden Haushaltsgegenstände richten kann. Die Haushaltsgegenstände im Alleineigentum eines Ehegatten bleiben hingegen nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dem güterrechtlichen Ausgleich vorbehalten (BT-Drucks. 16/10798 S. 23). Diese Auffassung beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, insbesondere des Senats, nach welcher im Alleineigentum eines Ehegatten stehende Hausratsgegenstände grundsätzlich dem Zugewinnausgleich unterliegen (BGHZ 89, 137, 144 ff. = FamRZ 1984, 144, 146 f.; Senatsurteile BGHZ 113, 325, 333 = FamRZ 1991, 1166, 1168 f. und vom 24. Oktober 1990 - XII ZR 101/89 - FamRZ 1991, 43, 49). Die Gegenstände sind demnach nicht nur im Endvermögen, sondern notwendigerweise auch im Anfangsvermögen zu berücksichtigen"

Anmerkung: Befindet sich der Haushaltsgegenstand zweifelsfrei im Alleineigentum eines Ehegatten, ist ein Zuordnungsverfahren nach § 1568b BGB nicht erforderlich. Das Alleineigentum wird als Vermögensposition in der Zugewinnbilanz berücksichtigt. Sie gehören also entweder zum Anfangs- und/oder Endvermögen (vgl. BGH v. 1.12.1983 – IX ZR 41/83, FamRZ 1984, 144; Kogel, Strategien beim Zugewinnausgleich, 2. Aufl., Rz. 224; BGH, NJW 1984, 484).


Verwirkung
von Ansprüchen auf Haushaltsteilung


Weiterführende Literatur:
» Duderstadt, Verwirkung im Vermögensrecht, in: NZFam 2020, 699


Haushaltsverfahren
§ 200 Abs.2 FamFG

Gerichtliche Regelung
für den Fall der Scheidung


Können sich Ehegatten für den Fall der Scheidung nicht darüber einigen, wer von ihnen die Haushaltsgegenstände zu welchen Teilen endgültig behalten darf, werden die Rechtsverhältnisse an den Haushaltsgegenständen auf Antrag durch das Gericht geregelt (§ 203 Abs. 1 FamFG). Die Auseinandersetzung und Zuteilung der Haushaltsgegenstände für die Zeit nach der Ehe erfolgt nach § 1568b BGB. Es wird damit eine Aufteilung ermöglicht, die auch abweichend von der tatsächlichen Eigentumslage erfolgen.

Die Zuteilung der Haushaltsgegenstände im Rahmen der Scheidung ist eine Frage der Billigkeit, die vom Gericht nach den Umständen des Einzelfalls zu entscheiden ist. Dabei sind die Interessen beider Ehegatten zu berücksichtigen, insbesondere ihre wirtschaftliche Lage, ihre persönliche Bindung an die Gegenstände und die Möglichkeit, sich anderweitig zu versorgen. Das Gericht kann die Haushaltsgegenstände nach verschiedenen Kriterien verteilen, wie z. B. dem Eigentum, dem Bedarf, dem Wohl der Kinder oder dem Ausgleich des Zugewinns. Dabei muss das Gericht auch berücksichtigen, wer den unmittelbaren Besitz an den Haushaltsgegenständen hat und ob dieser berechtigt ist, diese zu nutzen. Der andere Ehegatte kann vom Gericht aufgefordert werden, zur Haushaltsliste Stellung zu nehmen und seine Ansprüche geltend zu machen. Muster für eine mögliche Hausratsliste finden Sie als Anhang zu diesem Schreiben:

Abgrenzung zum Zugewinnverfahren: Haushaltsgegenstände, die im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten stehen (§ 1568b Abs.2 BGB) und nach § 1568b Abs.1 BGB auf den anderen Ehegatten übertragen worden sind, bleiben beim Zugewinn außer Betracht. Der Gesetzgeber hat nun mal für den Scheidungsfall mit § 1568b BGB ein spezielles Verteilungs- und Wertausgleichsverfahren für gemeinsame Haushaltsgegenstände vorgesehen. Das Haushaltsverteilungsverfahren ist neben dem Zugewinnausgleichsverfahren der zweite güterrechtliche Ausgleichsmechanismus. Kein Gegenstand, der Haushaltsgegenstand ist und nicht nachweislich einem der Ehegatten alleine gehört, kann Gegenstand des Zugewinnausgleichsverfahrens sein. Umgekehrt kann kein Gegenstand, der dem Ausgleichsmechanismus des Haushaltsverteilungsverfahrens unterliegt, Vermögensgegenstand im Zugewinnverfahren sein. Es ist damit zwingend notwendig, alle Haushaltsgegenstände getrennt nach gemeinsamen und Alleineigentum in einer Hausratsliste (Verzeichnis der Hausratsgegenstände zu erfassen. Bei Haushaltssachen (§ 200 Abs.2 FamFG) ist somit zunächst zu ermitteln, welcher Ehegatte Alleineigentümer welcher Haushaltsgegenstände ist.

Verzeichnis
über die Haushaltsgegenstände


Familienrecht-Ratgeber

Muster
Verzeichnis der Haushaltsgegenstände


In einer vollständigen Hausratsliste sind also stets die konkret bestimmten Vermögensgegenstände mit einem geschätzten Zeitwert (fiktive Wiederbeschaffungskosten) anzugeben. Nur auf dieser Grundlage kann über die Überlassung der Haushaltsgegenstände und einen gegenläufigen Anspruch auf Wertausgleich gerichtlich entschieden werden. Die Aufstellung der Haushaltsgegenstände (Haushaltsverzeichnis) gilt sowohl für die Verteilung während der Trennungszeit gem. § 1361 a BGB als auch für die Verteilung nach der Scheidung gem. § 1568b BGB. Auf Anforderung des Gerichts ist eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände mit deren genauer Bezeichnung vorlegen. Adressaten dieser Anforderung können beide Ehegatten sein, nicht nur der Antragsteller. Sinnvollerweise wird derjenige zur Vorlage aufgefordert, der unmittelbaren Besitz an den Haushaltsgegenständen hat, weil er in der Ehewohnung verblieben ist. Diese Aufstellung soll auch Angaben zum Wert, zum Alter, zum Erhaltungszustand und zum Anschaffungspreis der einzelnen Gegenstände enthalten. Das Gericht kann auch Belege für die Anschaffung der Haushaltsgegenstände verlangen, wenn diese für die Entscheidung relevant sind. Eine, bereits mit Antragstellung vorgelegte, Aufstellung ist bei Unvollständigkeit durch die Ehegatten zu ergänzen.

Auskunft
über die Haushaltsgegenstände


Der Antrag in Haushaltssachen soll die Angabe der Gegenstände enthalten, deren Zuteilung begehrt wird. Dem Antrag in Haushaltssachen zur Zuteilung nach der Scheidung soll zudem eine Aufstellung sämtlicher Haushaltsgegenstände beigefügt werden, die auch deren genaue Bezeichnung enthält. Es bedarf einer individualisierbaren Beschreibung der Gegenstände. Zum interessengerechten Aufteilung muss der Gesamtbestand aller Haushaltsgegenstände und deren Wert in einer Bestandsliste aufgenommen werden. Das Gericht hat von Amts wegen den Bestand an Haushaltsgegenständen aufzunehmen (§ 24 FamFG). Dazu kann es die Anordnungen nach § 206 Ziff.2 FamFG treffen.

Zur Vorbereitung eines Bestandsverzeichnisse können Auskünfte vom jeweils anderen Ehegatten erforderlich sein. Ob ein Anspruch auf Auskunftserteilung über den Bestand der Haushaltsgegenstände anzuerkennen ist, ist unklar. Weder die Vorschrift des § 1361a BGB nach § 1568b BGB normiert einen solchen Anspruch. Verneint wird der Auskunftsanspruch im Wesentlichen mit der Begründung, dass im Hausratsteilungsverfahren das Familiengericht ohnehin von Amts wegen die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen anzustellen habe und an Parteianträge nicht gebunden sei, diese vielmehr nur als Vorschläge zu behandeln seien. Die Gegenmeinung leitet demgegenüber einen Auskunftsanspruch aus dem allgemeinen Rechtsgedanken des § 242 BGB her. Grundsätzlich sei ein Auskunftsanspruch danach immer dann zu bejahen, wenn es die Rechtsbeziehungen der Parteien mit sich brächten, dass eine Partei in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang ihrer Rechte im Ungewissen sei und die andere Partei die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderlichen Auskünfte unschwer erteilen könne (vgl. KG, FamRZ 1982, 68; FamRZ OLG Düsseldorf 1987, 81). Nicht der Hausratsverteilung, sondern dem Zugewinnausgleich unterliegen Gegenstände, die ausschließlich als Kapitalanlage oder dem Beruf eines Ehegatten dienen, ferner solche Haushaltsgegenstände, die gerade für das Getrenntleben der Ehegatten bestimmt sind, in der Regel also die erst nach der Trennung angeschafften Haushaltsgegenstände, sowie Sachen, die einem Ehegatten allein gehören, sofern sie nicht ausnahmsweise dem anderen Ehegatten zugeteilt worden sind. Bei der Beurteilung, ob danach Haushaltsgegenstände dem Zugewinnausgleich unterliegen und deshalb in die Auskunft nach BGB § 1379 aufzunehmen sind, kann der Auskunftspflichtige von der im Hausratsteilungsverfahren getroffenen Entscheidung ausgehen. Liegt eine solche nicht vor, so muss er nach bestem Wissen seine als Kapitalanlage oder dem Beruf dienenden oder für das Getrenntleben bestimmten sowie alle ihm allein gehörenden Haushaltsgegenstände angeben. Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn das Hausratsverfahren nicht durch richterliche Entscheidung, sondern durch Vergleich beendet worden ist (BGH, Urteil vom 01.12.1983 – IX ZR 41/83).

Anspruch auf Wertausgleich 


Um einen Zahlungsanspruch nach § 1568b Abs.3 BGB beziffern und die gewünschte Eigentumsübertragung von Haushaltsgegenständen konkret bezeichnen zu können, benötigt man genaue Kenntnis von den Haushaltsgegenständen. Eine isolierte Ausgleichsanordnung ohne Zuteilung von Haushaltsgegenständen mit der Funktion einer Abfindung ist unzulässig. Dies würde dem Zweck der Hausratsverteilung widersprechen, eine gerechte und praktikable Lösung für die Nutzung und den Besitz der gemeinsamen Gegenstände zu finden. Eine solche Anordnung würde auch das Risiko bergen, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte die Zahlung verweigert oder verzögert und der ausgleichsberechtigte Ehegatte keinen Zugriff auf die Gegenstände hat.

Als zulässig wird jedoch ein Antrag angesehen, einem Ehegatten die gesamten Haushaltsgegenstände gegen Auferlegung einer Ausgleichszahlung zuzuteilen, da ansonsten der Ehegatte gezwungen wäre, zumindest einen Haushaltsgegenstand für sich zu beanspruchen, obwohl er diesen überhaupt nicht will (OLG Karlsruhe, 10.04.2003 - 2 WF 143/02). Ein solcher Antrag ist auch möglich, wenn sich die Eheleute einig sind, dass einer von ihnen die gesamten Haushaltsgegenstände erhalten soll, sie aber über die Höhe der Ausgleichszahlung streiten (Johannsen/Henrich/Althammer/Dürbeck FamFG § 200 Rn. 12). In diesem Fall hat das Gericht die Höhe der Ausgleichszahlung nach den Grundsätzen des § 1568b Abs.3 BGB zu bestimmen. Dabei sind vor allem der Wert und der Zustand der Gegenstände sowie die finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten zu berücksichtigen.

Muster
für einen möglichen Folgesacheantrag


Ein praktikabler Antrag für die Folgesache Hausratverteilung anlässlich Scheidung könnte wie folgt lauten:

  1. Dem Antragsgegner werden alle gemeinsamen Haushaltsgegenstände, wie in anliegender Liste im Einzelnen aufgeführt, ab Rechtskraft der Scheidung zu Alleineigentum zugeteilt und überlassen.
  2. Dem Antragsgegner wird aufgegeben, der Antragstellerin ab Rechtskraft der Scheidung einen Ausgleichsbetrag in Höhe von […] EUR zu bezahlen.
  3. Die Kostenentscheidung folgt derjenigen in der Hauptsache.


Links & Literatur



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Literatur & Rechtsprechung


  • Larissa Mende, Die Problematik der Auseinandersetzung von Haushaltsgegenständen nach Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in: > NZFam 2021, 386
  • OLG Hamburg, Beschl. v. 15.10.2019 – 12 WF 148/19, Verfahrenswert einer abgetrennten Haushaltssache, Anm. Norbert Schneider in: NZFam 2020, 90
  • Walter Kogel, Zehn Jahre Reform des Zugewinnausgleichs, in: NZFam 2019, 701
  • Thomas Herr, Das Kraftfahrzeug bei Trennung und Scheidung, Schriftenreihe im DAV, 2019
  • Reinhardt Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, in: FamRZ 2018, 649
  • Werner Schulz, Die vorläufige Verteilung der Haushaltsgegenstände nach § 1361a BGB (Beispiel: Familien-PkW), NZFam 2014, 483
  • Thurid Neumann, Der PKW nach Trennung und Scheidung, in: FK Familienrecht kompakt 2012, 16
  • Walter Kogel, Der Familien-PkW in der Vermögensauseinandersetzung der Eheleute, in: FamRB 2007, 215

In eigener Sache


  • AG Rheda-Wiedenbrück, Antrag auf Zuweisung eines Wohnmobils nach § 1568b BGB, unser Az.: 41/23
  • AG Erlangen - 1 F 1047/22, Folgesache: Hausratsverteilung nach § 1568b BGB, unser Az.: 71/22
  • AG Kaufbeuren - 1 F 801/20, Antrag auf Hausratsverteilung nach § 1568b BGB, unser Az.: 25/20
  • AG Kempten - 1 F 264/20, Herausgabe des Pkw, unser Az.: 41/ 20 (D3/202-20)