Scheidungsverfahren
Wie läuft das ab?


Das Wichtigste in Kürze

  1. Bei einem Scheidungsverfahren ist anwaltliche Vertretung zwingend erforderlich.
  2. Vor Gericht müssen die Voraussetzungen für die Scheidung, wie der Trennungszeitpunkt, nachgewiesen werden.
  3. Es gibt zwei Arten von Scheidungsverfahren: einvernehmliche und streitige Scheidungen. Bei einer einvernehmlichen Scheidungen können beide Parteien sich auf die Folgesachen einigen, während bei streitigen Scheidungen die Folgesachen gerichtlich entschieden werden müssen.
  4. Eine einvernehmliche Scheidung kann kostengünstig und online durchgeführt werden, während ein streitiger Scheidungsprozess teuer und emotional belastend sein kann. Es ist empfehlenswert, einen erfahrenen Anwalt zu konsultieren, um den Prozess strategisch sinnvoll zu gestalten.


Scheidung
Antrag beim Familiengericht einreichen

Der Scheidungsantrag kann nur mithilfe anwaltlicher Vertretung (> Anwaltszwang ) beim zuständigen Familiengericht eingereicht (§ > 124 FamFG) werden. Das Gericht macht die Zustellung an die Gegenseite vom Ausgleich eines > Gerichtskostenvorschusses abhängig. Nach Ausgleich der Gerichtskosten der Antrag durch das Familiengericht von Amts > zugestellt.
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Aus Kostengründen wird oft nach einer Scheidung mit nur einem Anwalt gefragt. Ob das geht und welche Risiken damit verbunden sind?
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Termin

vor dem Familiengericht

Das Familiengericht befragt im > Scheidungstermin die Eheleute zum > Trennungszeitpunkt und stellt fest, ob die Ehe als > gescheitert gilt.


Endbeschluss
und Rechtskraft der Scheidung

Verkündung
des Scheidungsbeschlusses


Nach > Anhörung der Beteiligten im > Scheidungstermin wird der > Versorgungsausgleich mit dem Familiengericht besprochen. Ist die Sache > entscheidungsreif, so wird das Gericht in Anwesenheit der Ehegatten den Endbeschluss 38 FamFG) zur Scheidung , zum Versorgungsausgleich und zu den sonstigen > Folgesachen verkünden. Damit sind die Ehegatten aber noch nicht rechtskräftig geschieden.

Rechtskraft
des Scheidungsbeschlusses


Die Ehegatten können im Scheidungstermin durch ihre jeweiligen Anwälte zu Protokoll erklären (> Anwaltszwang), dass sie auf Rechtsmittel verzichten. In diesem Fall wird die Scheidung sofort > rechtskräftig. Lässt sich nur einer der Ehegatten in dem Scheidungsverfahren anwaltlich vertreten (> Scheidung mit einem Anwalt ), ist ein Rechtsmittelverzicht nicht möglich. Ohne Rechtsmittelverzichterklärung im Scheidungstermin tritt die Rechtskraft mit der Ablauf der einmonatigen Beschwerdefrist (§ > 63 FamFG) automatisch ein. Mit Rechtskraft des Endbeschlusses zur Scheidung ist die Ehe wirksam beendet. Auch wenn eine Folgesache mit > Beschwerde isoliert angefochten wurde, wird der Scheidungsausspruch rechtskräftig, wenn gegen den Scheidungsausspruch kein Rechtsmittel mehr möglich ist. Hier ist § > 145 FamFG zu beachten.
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Rechtskraftvermerk
auf Scheidungsbeschluss


Nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 63 FamFG) erhalten Sie vom Familiengericht automatisch den Endbeschluss zur Scheidung nochmals mit einem sog. > Rechtskraftvermerk (Rechtskraftzeugnis) versehen. In Ehe- und Abstammungssachen wird das Rechtskraftzeugnis von Amts wegen erteilt (§ 46 S.3 FamFG). In allen übrigen Angelegenheiten nur auf Antrag.

Folgen
der rechtskräftigen Scheidung


  • Sind im Scheidungsendbeschluss Regelungen zum Umgang oder Sorgerecht enthalten, können diese auch nach Rechtskraft wieder > gerichtlich abgeändert werden.
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  • Mit Rechtskraft der Scheidung entfällt für den geschiedenen Ehegatten eines Beamten, Soldaten oder Richters die Beihilfeberechtigung ersatzlos.
  • Mit Rechtskraft der Scheidung fallen geschiedene Ehegatten eines gesetzlich Krankenversicherten automatisch aus der Familienversicherung heraus. Zur Scheidung & Versicherungen
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  • Eventuelle Zugewinnausgleichansprüche verjähren innerhalb von 3 Jahren nach dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss.
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  • Unterhaltsansprüche, die im Scheidungsbeschluss tituliert wurden, können unter Umständen > abgeändert werden, wenn sich wesentliche Veränderungen ergeben.
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  • Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss (= Scheidungsbeschluss inkl. Rechtskraftvermerk) kann man wieder heiraten. Der Beschluss mit Rechtskraftvermerk ist der amtliche Nachweis, dass Sie geschieden sind. Dieses Dokument sollten Sie also sorgfältig aufzubewahren, falls Sie wieder heiraten wollen. Denn für die weitere Eheschließung müssen Sie dem Standesamt den Endbeschluss zur Scheidung mit Rechtskraftvermerk vorlegen und beweisen damit, dass Sie (aktuell) nicht verheiratet sind.
  • Mit dem rechtskräftigen Scheidungsbeschluss kann man seinen Ehenamen wieder ändern.