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Elternvereinbarung
zum Wechselmodell
- Zum Wechselmodell fehlt in Deutschland eine klare gesetzliche Vorschrift (> mehr ). Insbesondere ist man sich nicht darüber einig, ob ein vereinbartes Wechselmodell rechtsverbindlich sein kann (Mehr dazu > hier ).
- Auf jeden Fall kann ein Wechselmodell durch eine > Elternvereinbarungen einvernehmlich installiert werden ( Marchlewski, in: FF 2015, 98, 103 ). In der Elternvereinbarung ist geregelt, wonach die Kinder sich einmal im Haushalt der Mutter und einmal im Haushalt des Vaters aufhalten, also zwis chen den Haushalten der getrennten Eltern paritätisch hin und her wechseln. Dieses Wechselmodell, kommt praktisch nur dort vor, wo die Eltern nach der Trennung nicht weit voneinander entfernt leben und somit ein Wechsel unproblematisch - ohne zusätzliche Fahrtwege und Schulwechsel - vollzogen werden kann. Damit dies - auch zum > Wohle des Kindes - funktionieren kann, müssen beide Eltern mit einem solchen Wechselmodell einverstanden sein und die Eltern sich durch Kommunikations-, Kooperations- und Kompromissbereitschaft besonders auszeichnen. Mit anderen Worten: dort wo sich eine > konfliktträchtige Trennung der Eltern abzeichnet, besteht in der Regel keine Basis für ein Wechselmodell.
> Muster
Mustertext
zur Vereinbarung eines Wechselmodells
I. Gewöhnlicher Aufenthalt
Im Haushalt der Mutter wohnen Maria und Stefan am Montag, Dienstag und Mittwoch; im Haushalt des Vaters am Donnerstag, Freitag, Samstag und Sonntag.
II. Kinderzimmer
Beide Eltern stellen jeweils in ihrem Haushalt den Kindern ein Kinderzimmer zur Verfügung. Die Kosten für die Einrichtung des jeweiligen Kinderzimmers hat jeder Elternteil allein zu tragen und zu finanzieren.
III. Übergabe Abholen und Bringen
Beide Kinder werden am Montag beim Vater zwischen 8 Uhr und 8.15 Uhr morgens von der Mutter abgeholt und am Mittwoch zwischen 18.00 und 18.15 Uhr beim Vater übergeben. Die Eltern versichern sich gegenseitig, für den jeweils anderen Elternteil die Betreuung der Kinder zu übernehmen, wenn ein Elternteil aus unvermeidbaren beruflichen Gründen die Betreuungspflicht nicht ausüben kann. Dies ist dem anderen Elternteil frühzeitig bekannt zu geben.
IV. Vollmachten
Wenn es um Belange der notwendigen ärztlichen Versorgung der Kinder geht (nicht nur in Notfällen), ist stets der aktuell betreuende Elternteil verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zu veranlassen und über medizinische Maßnahmen zu entscheiden, insbesondere dann, wenn eine rechtzeitige Absprache mit dem anderen Elternteil nicht erreichbar ist.
V. Unterhaltszahlungen
Unterberücksichtigung der jeweiligen Einkommen der Eltern und der Verteilung der Betreuungsleistungen für die Kinder bezahlt der Vater an die Mutter einen monatlichen Barunterhalt in Höhe von … (Betrag). Die Grundlage für die Berechnung des Barunterhalts stellt sich wie folgt dar: (Hinweis: ein Berechnungsbeispiel finden Sie beim Thema WECHSELMODELL & UNTERHALT). Diese Regelung gilt, soweit sich das Einkommen eines Elternteils nicht um mehr als 10 % verändert.
VI. Bezugsrecht auf Kindergeld
Anmerkung : Anspruch auf Auszahlung des Kindergeldes hat nur der Elternteil, bei dem das Kind überwiegend wohnt. Bei Streit um das Bezugsrecht im Fall eines Wechselmodells kann die Familienkasse mit einer Verweigerung Kindergeldzahlung an ein Elternteil reagieren und die Eltern auf die Vorlage einer gerichtlichen Regelung verweisen. Um dies zu vermeinden sollte eine Regelung über das Bezugsrecht von Kindergeld getroffen werden. Text : "für den Bezug des Kindergeldes für das Kind (...) bestimmen wir hiermit zum Berechtigten i.S.d. § 64 EStG (Name: Vater/Mutter)".
VII. Erziehungsziele und Konfliktfall
1. Über folgende Erziehungsziele treffen wir gemeinsame Absprachen: (…)
2. Im Fall von Meinungsverschiedenheiten (Konfliktfall) die trotz intensiver Einigungsversuche unüberbrückbar erscheinen, bestimmen wir schon jetzt (Person, Mediator oder Einrichtung) um einen Vermittlung durchzuführen.
Datum. Ort
Unterschrift der Mutter
Unterschrift des Vaters
Links & Literatur
Links
- Wegweiser zum "Kindesunterhalt" nach Trennung der Eltern
- Wechselmodell: Motive & Anspruch
- Wechselmodell & Unterhalt
Literatur
- Daniel Wache, Umgangsregelung im Sinne paritätischer Betreuung, in: NZFam 2019, 574
- Ernst Spangenberg, Verfahrensfragen beim Wechselmodell, in: NZFam 2017, 1089
- Martin Löhnig, Pendelkinder - Kindeswohl und gleichberechtigte, geteilte elterliche Verantwortung, in: NZFam 2016, 817
- Jürgen Schmid, Wechselmodell, Definition, Voraussetzungen, rechtliche Funktion der Alltagssorge, in: NZFam 2016, 818
- Heinz Kindler & Sabine Walper, Das Wechselmodell im Kontext elterlicher Konflikte, in: NZFam 2016, 820