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Bedarfsermittlung
bei hohem Lebensstandard der Eltern
» Bedarfsermittlung
mit Düsseldorfer Tabelle
Grundsätzlich wird der Kindesunterhalt mithilfe der > Düsseldorfer Tabelle (DT) ermittelt. Die DT ist so aufgebaut, dass mit Höhe des Elterneinkommens die Bedarfssätze für den Kindesunterhalt steigen. Zur Bedarfsermittlung mithilfe der DT
> hier» Bedarfsermittlung
bei Elterneinkommen über 11.000 € p.m.
Seit dem Jahr 2022 wurden die vormals 10. Einkommensgruppen der > Düsseldorfer Tabelle (DT) auf insgesamt > 15. Einkommensgruppen ausgedehnt. Der Anwendungsbereich der DT endete bis zum Ende des Jahres 2021 ab einem > Elterneinkommen von über 5.500,00 €. Jetzt gelten > Tabellen-Bedarfsbeträge bis zu einem Elterneinkommen in Höhe von 11.000 € p.m. Die Frage lautet jetzt: Wie wird der Kindesunterhalt bei Elterneinkommen von über 11.000 € p.m. ermittelt?
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Düsseldofer Tablle
bis 2021
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2016 - II-1 UF 12/16
Darlegung konkreter Bedarfspositionen bei Bedarf jenseits der höchsten Einkommensgrupe
(Zitat) "Der Unterhaltsberechtigte, der einen den Höchstbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Bedarf geltend macht, muss besondere oder besonders kostenintensive Bedürfnisse und die zu ihrer Deckung notwendigen Mittel darlegen. Übertriebene Anforderungen an seine > Darlegungslast dürfen nicht gestellt werden, um zu verhindern, dass der Kindesunterhalt auch bei einem das Höchsteinkommen nach Düsseldorfer Tabelle übersteigenden Elterneinkommen faktisch auf den Tabellenhöchstbedarf beschränkt wird. Es ist danach zu differenzieren, welche Bedürfnisse des Kindes auf der Grundlage einer Lebensführung, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation seiner Eltern entspricht, zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. BGH, FamRZ 2000, 358 f., juris Rn. 30)."
Anmerkung: Überstieg das > unterhaltsrelevante Einkommen der Eltern den Höchstbetrag der 10. Einkommensgruppe (lt. DT 2021 = 5.501,00 €), erreichte die Bedarfsermittlung mithilfe der DT ihre Grenze. Sollte ein höherer Bedarf geltend gemacht werden, musste für das Kind ein Mehrbedarf > konkret ermittelt werden. Dieser mühsame Weg hat sich nun verschoben: Seit dem Jahr 2022 endet die Düsseldorfer Tabelle erst ab einem Einkommen von mehr als 11.000 € p.m..
BGH
im September 2020
BGH, Beschluss vom 16.09.2020 - XII ZB 499/19
Fortschreiben der Düsseldorfer Tabelle 2021 bis zu einem Elterneinkommen von 11.000 € p.m.
Anmerkung: Ab einem Einkommen von 5.501 EUR waren in der > Düsseldorfer Tabelle bis 2021 keine Bedarfssätze mehr ausgewiesen. Es wurde auf eine Bemessung „nach den Umständen des Falles“, also eine > konkrete Bedarfsermittlung, hingewiesen. Der XII. Zivilsenat des BGH kündigte diesen Grundsatz im Jahr 2020 auf und verlangte eine begrenzte Fortschreibung der in der Düsseldorfer Tabelle enthaltenen Bedarfsbeträge bis zur Höhe des Doppelten des höchsten darin ausgewiesenen Einkommensbetrags (= 11.000 € im Jahr 2021).
- Weiterführende Links & Literatur:
» Marin Löhnig, Anmerkung zum BGH, Beschluss vom 16.09.2020, in > NZFam 2020, 1062
Düsseldorfer Tabelle
ab 2022
Bis zur Entscheidung des BGH im September 2020 war es rechtlich nicht anerkannt, die Düsseldorfer Tabelle um weitere Einkommensgruppen (11./ 12./ 13. Einkommensgruppe usw.) fiktiv fortzuschreiben. Das hat sich mit Düsseldorfer Tabelle 2022 geändert. Nun besteht die Düsseldorfer Tabelle aus insgesamt 15. Einkommensgruppen. Die höchste Einkommensgruppe reicht jetzt bis zu einem Einkommen in Höhe von 11.000 € p.m. Die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstags e. V hat zur Fortführung der DT statt 20. insgesamt nur 15. Einkommensgruppen vorgeschlagen. Diese Lösung wurde für die > DT 2022 übernommen (vgl. Birgit Niepmann, Mathias Denkhaus, Heinrich Schürmann, Die Düsseldorfer Tabelle 2022 - es besteht Handlungsbedarf, in: FamRZ 2021, 923).
- Weiterführende Links & Literatur:
» Bedarsermittlung mit Düsseldorfer Tablelle
» Heinrich Schürmann, Düsseldorfer Tabelle 2022, in: FamRB 2022, 33 ff
» Wolfram Viefhues, neue Wege der Berechnung des Minderjährigenunterhalts bei höherem Einkommen der Eltern (mit Darstellung der Erweiterungstabellen), in: > FF 2021, 5
» Vera Knatz, Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf, in: > FF 2020, 396
mit Beispielen zur Erhöhung einkalkulierter Bedarfspositionen der DT anhand der DT 2020
Luxusbedarf
Relative Sättigungsgrenze
Bis 2020 wurde davon ausgegangen, dass der Unterhaltsbedarf des Kindes mit dem Tabellenbedarf der damals höchsten Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle (bis 5.500 €) abgedeckt ist. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung wurde darauf hingewiesen, dass die Unterhaltsgewährung für Kinder (lediglich) die Befriedigung ihres – ggfs. auch gehobenen – Lebensbedarfs bedeutet, aber nicht Teilhabe am Luxus und dass auch ein in besten Verhältnissen lebender Unterhaltspflichtiger nicht das schuldet, was das Kind wünscht, sondern was es braucht (vgl. BGH FamRZ 1983, 473 = NJW 1983, 1429). Der Grundbedarf eines Kindes u. a. für Nahrung, Kleidung, Wohnbedarf, Schulbedarf etc. ist regelmäßig bereits durch die Ansätze der Düsseldorfer Tabelle abgedeckt (vgl. KG NZFam 2019, 718 (724), sowie Klinkhammer in Wendl/Dose UnterhaltsR § 2 Rn. 342). Die Unterhaltsbemessung darf weder einem gedeihlichen Eltern-Kind-Verhältnis entgegenwirken noch dazu führen, die Lebensstellung des betreuenden Elternteils anzuheben. Es ist danach zu differenzieren, welche Bedürfnisse des Kindes auf der Grundlage einer Lebensführung, die der besonders günstigen wirtschaftlichen Situation seiner Eltern entspricht, zu befriedigen sind und welche Wünsche des Kindes als bloße Teilhabe am Luxus nicht erfüllt werden müssen (vgl. BGH, FamRZ 2000, 358 f., juris Rn. 30; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2016 - II-1 UF 12/16).
a) Ein (Mehr-)Bedarf des Kindes ist nicht mit Luxusaufwendungen zu begründen: z.B. bei Smartphones handelt es sich eindeutig um Luxusaufwendungen, die im Rahmen des Unterhalts für minderjährige Kinder nicht geschuldet sind.
b) Auch soll der Kindesunterhalt nicht dazu dienen, die wirtschaftliche Situation des betreuenden Elternteils zu verbessern (OLG Hamm FamRZ 2010, 2080 = BeckRS 2011, 234). Mit der Rechtsprechung des BGH im Jahr 2020 zur > Fortschreibung der Werte der Düsseldorfer Tabelle bei einem Elterneinkommen über 5.500 € stellt sich die Frage neu, wo denn nun die Teilhabe des Kindes am Luxus der Eltern anfängt und damit eine Bedarfsgrenze (relative Sättigungsgrenze) gezogen wird.
c) Hans-Joachim Dose, (Zitat): "Oberhalb dieser Beträge [11.000 € Einkommen] sollte sich der Kindesunterhalt aus meiner Sicht nicht mehr nach einem höheren Einkommen der Eltern richten, weil dies gegen die Grundsätze der Rechtsprechung des BGH (keine Teilhabe am Luxus; Beachtung des „Kindseins“) verstoßen würde. Ein noch höherer Kindesunterhalt sollte somit nur dann geschuldet sein, wenn ein konkreter weiterer Bedarf vorgetragen wird, der nicht bereits durch den Tabellenunterhalt abgedeckt ist."
Mehrbedarf
Bedarfspositionen außerhalb der Düsseldorfer Tabelle
Alle Bedarfspositionen, die nicht in den > Regelbedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle einkalkuliert sind, können Mehrbedarf sein (> Mehr). Da es um einen Bedarf geht, der mehr, d.h. etwas anderes ist, als was die Regelbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle bereits berücksichtigen, muss im ersten Schritt eine Abgrenzung des Bedarfs vom Regelbedarf durchgeführt werden. Insbesondere bei gehobener Lebensstellung der Eltern öffnet sich der Rahmen für solche Bedarfspositionen (z.B. Reitunterricht; Klavierunterricht etc.). Mit Steigerung des wirtschaftlichen Lebensstandards des barunterhaltspflichtigen Elternteils öffnet sich immer mehr Raum für zusätzliche (Mehr-)Bedarfspositionen des Kindes. Es kann auch ein sog. Mischfall vorliegen. - Weiterführende Links:
» Mischfälle und Abgrenzung des Mehrbedarfs vom Regelbedarf
Mehrbedarf
konkret darlegen und ermittelt
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.06.2016 - 1 UF 12/16
Darlegungslast der konkreten Bedarfspositionen
(Zitat) " ... In der Regel ist der Unterhalt auch bei Einkünften deutlich über dem Bereich der Düsseldorfer Tabelle nur maßvoll anzuheben (vgl. Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 9. Auflage, § 2 Rn. 341). Denn die Lebensstellung der Kinder wird in erster Linie durch ihr Kindsein geprägt. (...) Ein erhöhter Bedarf des Kindes kann sich insbesondere aus besonderen Betätigungen wie Teilnahme an Musikunterricht oder Reiten ergeben (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2010, 2080 f., juris Rn. 30 ff.). Soweit keine besonderen Bedarfspositionen dargelegt werden, ist davon auszugehen, dass die Bedürfnisse des Kindes angemessen vom Höchstbedarf gemäß Düsseldorfer Tabelle abgedeckt werden. ... "
Anmerkung zur Entscheidung: Regina Bömelburg, in: > FF 2018, 124
OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.11.2011 - 9 UF 70/11
Darlegung und Beweis des konkreten Bedarfs beim Kindesunterhalt
- Weiterführende Links:
» Unterhaltsverfahren bei konkreter Bedarfsermittlung
TABELLE
zum ermitteln von Mehrbedarfspositionen
Kostenbetrag/Monat | Beleg –Nr. | |
Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken (OLG Schleswig NJW 2006, 1601) |
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Studiengebühren (SüdL Nr. 13.1.2) |
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Unterhalt für ein Pferd (OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 233) |
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Unterricht- & Nachhilfekosten (OLG Düsseldorf FamRZ 2006, 223) |
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Behinderungsbedingter Heimaufenthalt (OLG Hamm FamRZ 1996, 1218) |
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Kindergarten ohne Anteil der Verpflegungskosten (BGH NJW 2009, 962) |
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Hortkosten, wenn dafür Interessen des Kindes im Vordergrund stehen. Andernfalls sind es berufsbedingte Aufwendungen erwerbstätiger Eltern |
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Tagesmutter, Au-pairs (-> zu behandeln wie Hortkosten) |
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Klassenfahrten (BGH NJW 2006, 1509) |
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Kommunion/Konfirmation/Jugendweihe (BGH NJW 2006, 1509; |
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Krankheitskosten, die von der gesetzlichen KV nicht gedeckt werden |
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Psychotherapeutische Behandlung (OLG Düsseldorf FamRZ 2001, 444) |
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Privatschule und Internat (OLG Karlsruhe OLG Report 1998, 350) |
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Sonstiges |
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Sonderbedarfspositionen sind solche Aufwendungen für das Kind, die plötzlich und unerwartet auftreten. Welche Positionen hierzu zählen können, zeigt folgende Tabelle:
TABELLE
zum ermitteln des Sonderbedarfs
Bedarfspositionen zum Sonderbedarf | Kostenbetrag/Monat (Jahresbetrag x 1/12) | Beleg –Nr. |
Verfahrenskostenvorschuss (BGH NJW-RR 2004, 1662) |
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Kieferorthopädische Behandlung (OLG Celle FamRZ 2008, 1884) |
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Säuglingsausstattung (OLG Koblenz NJW-RR 2009, 1305) |
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Sonstiges |
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Links & Literatur
Literatur
- Daniela Rubenbauer/Hans Joachim Dose: Unterhaltsbedarf bei höherem Einkommen, in: NZFam 2021, 661
- Vera Knatz, Die Geltendmachung von Kindesunterhalt nach konkretem Bedarf, in: FF 2020, 396
- Hamm/Weichselgartner, Zur Auskunftspflicht und Sättigungsgrenze beim Kindesunterhalt, in: NZFam 2020, 332
- Jörg Schröck, Kindesunterhalt - So geht die konkrete Bedarfsbemessung richtig, in: Familienrecht Kompakt 2019, 210
- BGH, Urteil vom 13.10.1999 - XII ZR 16/98, Kindesunterhalt bei hohem Einkommen des Unterhaltspflichtigen, in NJW 2000, 954
In eigener Sache
- AG München - 512 F 6979/21, Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle beim Unterhalt für volljährige Kinder, unser Az.: 23/21
- Grundbedarf über Tabellenwerten der Düsseldorfer Tabelle - konkret ermittelt, unser Az.: 15/19
- OLG Frankfurt a.M. - 5 UF 141/17, konkreter Mehrbedarf bei Zahnmedizinstudium des Kindes, unser Az.: 9/16
- Erhöhung der Regelbedarfssätze auf 200% vom Mindestunterhalt, konkrete Bedarfsermittlung beim Kindesunterhalt, unser Az.: 38/15