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Wann tritt die staatliche Leistung an die Stelle des Kindesunterhaltsanspruchs?
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Mit dem Gesetz sollen Kinder und Eltern, die gegenüber Leistungsbeziehern nach dem SGB XII unterhaltsverpflichtet sind, entlastet werden. Wer Sozialhilfe bekommt, musste in vielen Fällen befürchten, dass das Sozialamt Angehörige zu Unterhaltszahlungen verpflichtet. Wenn etwa Eltern pflegebedürftig werden und nicht genug Geld für die Pflege vorhanden ist, übernimmt das Sozialamt häufig die Kosten (sogenannte "Hilfe zur Pflege"). In vielen Fällen holt sich das Sozialamt aber das Geld von den Angehörigen zurück.
(1) Die Unterhaltspflichtigen, ihre nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und die Kostenersatzpflichtigen haben dem Träger der Sozialhilfe über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, soweit die Durchführung dieses Buches es erfordert. 2Dabei haben sie die Verpflichtung, auf Verlangen des Trägers der Sozialhilfe Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen. 3Auskunftspflichtig nach Satz 1 und 2 sind auch Personen, von denen nach § 39 trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass sie Leistungen zum Lebensunterhalt an andere Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbringen. 4Die Auskunftspflicht der Finanzbehörden nach § 21 Abs. 4 des Zehnten Buches erstreckt sich auch auf diese Personen.
Anmerkung: Hat die leistungsberechtigte Person, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch (mehr dazu > hier), geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem > unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über, vgl. § > 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII. Der Anspruch nach § 94 Abs. 1 S. 1 SGB XII besteht neben dem Auskunftsanspruch nach § > 117 Abs. 1 SGB XII, so dass der Träger der Sozialhilfe zwischen beiden wählen kann.
"Hilfe zum Lebensunterhalt" ist das, was im allgemeinen Sprachgebrauch als "Sozialhilfe" bezeichnet wird. Sie deckt grundlegende Bedürfnisse wie Ernährung, Kleidung und Körperpflege, wenn der Hilfesuchende selbst kein Einkommen oder Vermögen hat. Für schulpflichtige Kinder kommt Sozialhilfe meist als Eingliederungshilfe für auswärtig untergebrachte behinderte Kinder in Betracht (§ 8 Ziff.4 und §§ 53 bis 60 SGB XII). Auszubildende, die über die Bundesausbildungsförderung (BAföG) oder die Berufsausbildungsbeihilfe der Agentur für Arbeit (§§ 60 - 62 SGB III) dem Grunde nach gefördert werden können, haben keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt (Nachrang der Sozialhilfe: § 2 Abs.1 SGB XII). Es kommt nicht darauf an, ob jemand tatsächlich eine solche Förderung erhält, sondern darauf, ob die Ausbildung als solche gefördert werden kann. Bei Eingliederungshilfe werden von den unterhaltspflichtigen Eltern (Einstandspflichtige) Kostenbeiträge in der Höhe gefordert, in der Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt tatsächlich erspart wurden. Die Kostenbeiträge können unterschiedlich hoch ausfallen. Die Höhe der ersparten häuslichen Aufwendungen ist anhand der tatsächlichen Umstände zu ermitteln. Die Ersparnisse müssen tatsächlich und nicht nur fiktiv entstanden sein (BVerwG, Urteile v. 4.7.1974, V C 42.73). Die Höhe der ersparten Aufwendungen hängt schließlich auch wesentlich davon ab, ob der behinderte Mensch in einer voll- oder teilstationären Einrichtung untergebracht ist. Denn bei teilstationärer Unterbringung werden regelmäßig nur die häuslichen Mahlzeiten erspart.
SG Karlsruhe, Urteil vom 22. Juli 2011 - S 1 SO 5198/10
Kostenbeitrag der Eltern bei Eingliederungshilfe für behinderte Kinder
(Zitat) "Eingliederungshilfen für behinderte Menschen nach den Bestimmungen des Sechsten Kapitels SGB XII werden geleistet, soweit unter anderem bei minderjährigen und unverheirateten Leistungsberechtigten ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen nach den Vorschriften des Elften Kapitels SGB XII nicht zuzumuten ist (§ 19 Abs. 3 SGB XII). Nähere Bestimmungen zu Einkommen und Vermögen enthalten die §§ 82 ff. SGB XII. Für Leistungen in einer stationären Einrichtung aufgrund einer Behinderung - wie im Fall der Hilfeempfängerin - enthält § 92 SGB XII eine Beschränkung der Anrechnung von Einkommen und Vermögen. Die Vorschrift betrifft die sogenannte ‑ erweiterte Hilfe. Sie ist eine Sondervorschrift im Rahmen der Eingliederungshilfe und trägt dem Faktizitätsprinzip Rechnung. Danach muss der Hilfeempfänger in bestimmten Fällen der Eingliederung von behinderten Menschen unabhängig von der Bedürftigkeit des Hilfesuchenden oder der nach § 19 Abs. 3 SGB XII Einstandspflichtigen in Vorleistung treten. Die Vorschrift stellt sicher, dass bestimmte, in § 92 SGB XII abschließend genannte Maßnahmen der Eingliederungshilfe nicht davon abhängig gemacht werden, dass die in § 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen, die ihnen zumutbaren Kostenbeiträge bereits beigesteuert haben (vgl. zum Ganzen Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Auflage 2010, Rand-Nr. 1 und 2 sowie Bieritz-Harder in LPK-SGB XII, 8. Auflage 2008, § 92, Rand-Nr. 2). Der Einstandspflichtige ist zu den Aufwendungen in Form eines Kostenbeitrages heranzuziehen; dies erfolgt durch einen Leistungsbescheid (§ 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII). Mit der Geltendmachung des Kostenbeitrages nach § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB XII soll das gesetzliche Rangverhältnis zwischen der (vorrangigen) Hilfe durch die Familiengemeinschaft und der (nachrangigen) Sozialhilfe wieder hergestellt werden (vgl. Behrend in Juris PK-SGB XII, 1. Auflage 2010, § 92, Rand-Nr.13 mit weiteren Nachweisen).3.) Nach § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII ist den in § -> 19 Abs. 3 SGB XII genannten Personen bei der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung einschließlich der Vorbereitung hierzu die Aufbringung der Mittel nur für die Kosten des Lebensunterhaltes zuzumuten. Die Kosten des in einer Einrichtung erbrachten Lebensunterhalts sind unter anderem in den Fällen des § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB XII nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen anzusetzen (§ 92 Abs. 2 Satz 3, 1.Halbsatz SGB XII). Die Beschränkung auf die Kosten des Lebensunterhaltes bedeutet zunächst, dass Aufwendungen des Sozialhilfeträgers für die besonderen Hilfen nicht zu erstatten sind. Die Kosten des Lebensunterhaltes können nur noch dann Bestandteil der besonderen Hilfen sein, wenn sie gleichzeitig integraler Bestandteil der Eingliederungshilfe sind (vgl. Behrend, a.a.O., Rand-Nr. 23). Eine Heranziehung ist daher insbesondere nicht möglich zu den Kosten der Betreuung und Pflege, zu den Kosten ärztlicher oder ärztlich verordneter Maßnahmen, zu Leistungen zur Förderung und Erhaltung der Arbeitsfähigkeit und -bereitschaft sowie zu den Kosten der pädagogischen und sozialen Betreuung und der arbeitstherapeutischen Maßnahmen (vgl. Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Auflage 2010, § 92 Rn. 26)."
Das Jugendhilferecht sieht im SGB VIII zahlreiche Möglichkeiten für staatliche Hilfen vor. Diese reichen von Jugendsozialarbeit bis hin zur Heimunterbringung durch das Jugendamt (Vollzeitpflege gemäß § 33 SGB VIII . Für solche Maßnahmen werden von den Eltern Kostenbeiträge nach §§ 90 SGB VIII erhoben. Die Eltern werden hierbei getrennt entsprechend ihrem Einkommen unter Berücksichtigung ihrer Belastungen und ihrer sonstigen Unterhaltspflichten durch Leistungsbescheid zu einem Kostenbeitrag herangezogen (vgl. §§ 92 bis 94 SGB VIII). Die Kostenbeiträge werden zwar ähnlich dem Unterhaltsrecht jedoch nicht in gleichem Umfang erhoben. Fakt ist jedenfalls, dass das beitragsrelevante Einkommen dem unterhaltsrelevanten Einkommen entspricht. Dies ergibt sich aus § 93 SGB VIII. Zur Beitragsgrenze bei Unterschreiten des unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts: Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 20.08.2001-1 BvR 1509/97, NJW-RR 2002, 73: > LEISTUNGSFÄHIGKEIT und SELBSTBEHALT. Der Gesetzgeber hat hier Beschränkungen des Kostenbeitrags auf den „angemessenen Umfang“ festgesetzt. (§ 94 Abs. 1 SGB VIII). Dies spricht dafür, die Kostenbeitragspflicht dort enden zu lassen, wo auch gemäß § 1603 Abs. 1 BGB die Grenze der Leistungsfähigkeit gezogen wird. Siehe eben genannte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20.08.2001.
Anmerkung: Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Kind sollte im Rahmen der Hilfe zur Erziehung in einem > Heim untergebracht werden. Der Vater, der aufgrund einer > Jugendamtsurkunde vom August 1999 Unterhalt für sein Kind zahlte, beantragte daraufhin die > Abänderung seiner Unterhaltspflicht dahingehend, dass seine Unterhaltspflicht ab diesem Zeitpunkt entfällt. Das Oberlandesgericht Karlsruhe entschied zugunsten des Vaters. Seine Unterhaltspflicht entfalle. Denn mit der Unterbringung des Kindes in einem Heim zwecks Erziehung gemäß § 34 SGB VIII sei dessen > Lebensbedarf vollständig gedeckt. Die für ein außerhalb des Elternhauses untergebrachtes Kind erbrachten Hilfen zur Erziehung umfassen gemäß § 39 Abs. 1 SGB VIII sowohl die Kosten des laufenden Lebensbedarfs als auch der Pflege und Erziehung. Nach Auffassungen des Oberlandesgerichts seien die Leistungen der Jugendhilfe nicht nachrangig zum > Unterhaltsanspruch des Kindes, sondern gehören insgesamt zum bedarfsdeckenden Einkommen des Kindes. § 10 Abs.2 S.2 SGB VIII ordnet an, dass der Bedarf des jungen Menschen durch Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach dem SGB VIII gedeckt ist und dies bei der Berechnung des Unterhalts berücksichtigt werden muss. Dem Grunde nach besteht die zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung. Doch tritt durch die Leistungen des Kinder- und Jugendhilferechts unterhaltsrechtliche Bedarfsdeckung ein. § 92 Abs.2 SGB VIII regelt, dass die Heranziehung der dem Grunde nach unterhaltspflichtigen Personen durch Erhebung eines Kostenbeitrags erfolgt. Zum Umfang der Heranziehung enthält § 94 Abs.4 SGB VIII eine Verordnungsermächtigung. Für seinen Rückgriff gegen die unterhaltspflichtigen Personen ist der Träger der Kinder- und Jugendhilfe stets auf einen öffentlich-rechtlichen Kostenbeitrag verwiesen. Eltern schulden einen Kostenbeitrag erst von dem Zeitpunkt ab, in dem ihnen eine den Anforderungen von § 92 Abs.3 S.1 SGB VIII entsprechende > Rechtswahrungsanzeige zugegangen ist. Aus § 92 Abs.2 SGB VIII folgt, dass Eltern stets getrennt zu Kostenbeiträgen heranzuziehen sind. Deshalb kann der einem minderjährigen Kind gegenüber bislang allein barunterhaltspflichtige Elternteil von dem anderen Elternteil, nachdem das Kind im Rahmen von Hilfe zur Erziehung aus dessen Haushalt in eine betreute Wohnform gewechselt ist, keine Auskunft über die Einkommensverhältnisse verlangen. Die Auskunft ist wegen vollständiger Bedarfsdeckung des Kindes durch die Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe für einen Antrag auf Abänderung eines bestehenden Kindesunterhaltstitels ebenso wenig erforderlich, wie zur Prüfung der Höhe seines an den Träger der Jugendhilfe zu erbringenden Kostenbeitrags, da sich dieser ausschließlich nach seinem eigenen Einkommen bemisst. Ein Kostenbeitrag ist aber nur angemessen i. S. von § § 94 Abs.1 S.1 SGB VIII, wenn der herangezogenen Person wenigstens sein > unterhaltsrechtlicher Selbstbehalt verbleibt.
Die gegenüber volljährigen behinderten Kindern unterhaltspflichtigen Eltern dürfen Ihre Unterhaltszahlungen einstellen und das nach IV. Kapitel SGB XII grundsicherungsberechtigte Kind darauf verweisen, dass es vorrangig Leistungen der Grundsicherung in Anspruch nimmt. Bestehende Unterhaltstitel müssen in diesem Fall vom Familiengericht aufgehoben werden (> Abänderung von Unterhaltstiteln).
Bedarfssätze für den Lebensunterhalt | ||
Art der Unterbringung | Berufsausbildung | berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen |
Im Haushalt der Eltern | kein Anspruch | 216 Euro |
Außerhalb des Haushalts der Eltern | 348 Euro Grundbedarf + 149 Euro Pauschale für Miete + maximal 75 Euro Zuschlag, soweit die nachweisbaren Mietkosten 149 Euro übersteigen | 391 Euro Grundbedarf Miete + maximal 74 Euro Zuschlag, soweit die nachweisbaren Mietkosten 58 Euro übersteigen |
Im Wohnheim oder Internat mit voller Verpflegung | 90 Euro + vereinbarte Entgelte für Verpflegung und Unterbringung; bei unter 18-jährigen zusätzliche Entgelte für sozialpädagogische Begleitung | 90 Euro + vereinbarte Entgelte für Verpflegung und Unterbringung; bei unter 18-jährigen zusätzliche Entgelte für sozialpädagogische Begleitung |
Im Haushalt der oder des Ausbildenden mit voller Verpflegung | 90 Euro + Bedarf nach den Werten der Sozialversicherungsentgeltverordnung |
Bedarf für den Lebensunterhalt - § 61 Sozialgesetzbuch 3 (SGB III)
+
Bedarf für die Fahrkosten - § 63 SGB III
+
Bedarf für sonstige Aufwendungen - § 64 SGB III
=
Gesamtbedarf
./.
Einkommensanrechnung - § 67 SGB III
Einkommen der oder des Auszubildenden
Einkommen der Person, mit der er oder sie verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist
und Einkommen ihrer oder seiner Eltern
=
ungedeckter Bedarf
=
Berufsausbildungsbeihilfe
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt, auch während der Ausbildung. Deshalb wird BAB von der Arbeitsagentur nur gezahlt, wenn die Eltern nicht genug Geld haben, um ihre Kinder selbst zu unterstützen. Ein Anspruch der oder des Auszubildenden auf Unterhaltsleistungen gegen ihre oder seine Eltern geht bis zur Höhe des anzurechnenden Unterhaltsanspruchs zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch mit der Zahlung der Berufsausbildungsbeihilfe auf die Agentur für Arbeit über. Die Agentur für Arbeit hat den Eltern die Förderung anzuzeigen. Ist die Unterhaltsleistung trotz des Rechtsübergangs mit befreiender Wirkung an die Auszubildende oder den Auszubildenden gezahlt worden, hat die oder der Auszubildende diese insoweit zu erstatten ( § 68 Abs2 SGB III). Wenn es sich um eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme handelt, wird Einkommen grundsätzlich nicht angerechnet (Quelle: wwwarbeitsagentur.de; § 67 Abs.4 SGB III )
In der Regel ist eine Bedarfsrechnung unter Einbeziehung des Einkommens der Eltern durchzuführen. Somit tritt keine Entlastung von der Barunterhaltsplicht ein, wenn wegen des sozialrechtlich relevanten Einkommens der Eltern die Bedürftigkeit des Kindes nach Leistungen gem. SGB III ausschließt. Handelt es sich bei der Maßnahme aber um eine förderungswürdige eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme wird diese unabhängig vom Einkommen der Eltern geleistet und deckt den Unterhaltsbedarf des Kindes. Selbst eine Kostenbeteiligung der Eltern in Höhe ersparter Aufwendungen für den häuslichen Lebensunterhalt ist nicht gegeben.