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Teil 3: Kindesunterhalt bei Mitbetreuung
Das Anrechnungs- und Pauschalisierungsmodell des OLG Braunschweig und die Grundsatzentscheidung des BGH (XII ZB 415/25) – Herabgruppierung, Kombinationslösung und die Kürzung unter den Mindestunterhaltderbedarf
Der dritte und letzte Teil der Serie behandelt die unterhaltsrechtlich schwierigste Konstellation: die Mitbetreuung, also den deutlich erweiterten Umgang unterhalb der Schwelle zum paritätischen Wechselmodell.
Hier stellt sich die Frage, wie die erhebliche Betreuungsleistung des barunterhaltspflichtigen Elternteils unterhaltsrechtlich abzubilden ist. Während ein Teil der Instanzrechtsprechung und Literatur zu modifizierten anteiligen Haftungsmodellen tendierte, hat der BGH mit Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25 für Klarheit gesorgt.
Die Serie – Systemwechsel beim Kindesunterhalt
| Teil 1
Kindesunterhalt bei Kinderbetreuung im Residenzmodell
| Teil 2
Anteilige Haftung der Eltern für Mehr- und Sonderbedarf
Ausgangspunkt ist § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB: Der Elternteil, der ein Kind betreut, erfüllt seine Unterhaltspflicht durch die Betreuung. Diese Norm gilt nach gefestigter Rechtsprechung des BGH auch beim ausgedehnten Umgangsrecht bis zur Grenze des paritätischen Wechselmodells (BGH, Beschluss vom XII ZB 599/13, FamRZ 2014, 917). Der erweiterte Umgang ist danach nicht durch eine anteilige Haftung, sondern durch eine angemessene Herabgruppierung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle zu berücksichtigen; zusätzlich kommt eine Anrechnung erbrachter Leistungen in Betracht, soweit sie zu einer Ersparnis beim anderen Elternteil führen. Der BGH hat hierzu bereits 2014 ausgeführt:
„Diese Grundsätze schließen es aber nicht aus, dass der Tatrichter den im Rahmen eines deutlich erweiterten Umgangsrechts getätigten Aufwendungen, die dem Anspruch des Kindes auf Zahlung von Unterhalt in Form einer Geldrente nicht als (teilweise) Erfüllung entgegengehalten werden können, bei der Ermittlung des Kindesunterhalts nach Tabellenwerten durch eine Umgruppierung innerhalb der Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle Rechnung trägt.“
BGH, FamRZ 2014, 917 Rn. 37.
Der Senat fügte schon damals hinzu, dass in der Praxis eine Anrechnung ersparter Aufwendungen bislang nicht stattfinde, weil eine Schätzung nach § 287 ZPO abgelehnt und eine konkrete Darlegung gefordert werde, die aber regelmäßig nicht möglich sei – weshalb mehr Pauschalierungen wünschenswert seien.
Das OLG Braunschweig (Beschluss vom 27.11.2025 – 1 UF 46/25, NZFam 2026, 127 [130 ff.]) hat präzisiert, ab wann überhaupt eine relevante Mitbetreuung vorliegt. Den Bedarfssätzen der Düsseldorfer Tabelle liegt eine „normale“ Betreuung mit 14-tägigen Wochenendübernachtungen (zwei bis drei Nächte) zugrunde (NZFam 2026, 127 [131] Rn. 62). Eine Mitbetreuung ist danach erst erreicht, wenn das Umgangsrecht mindestens vier Übernachtungen alle 14 Tage umfasst (Rn. 63). Da die Tabelle zudem von hälftigen Ferien ausgeht, sind nur die Übernachtungen außerhalb der Ferien relevant (Rn. 60).
| Wann liegt Wechselmodell vor?
Das OLG Braunschweig (NZFam 2026, 127 [132]) hat ein gestuftes Pauschalisierungsmodell entwickelt, das die Mitbetreuungsquote über die Zahl der Übernachtungen bestimmt und in eine Herabgruppierung um eine entsprechende Zahl von Einkommensgruppen übersetzt:
| Übernachtungen / 14 Tage | Mitbetreuungsquote | Herabgruppierung |
| 4 von 14 | ca. 28 % | 2 Einkommensgruppen |
| 5 von 14 | ca. 35 % | 3 Einkommensgruppen |
| 6 von 14 | ca. 42 % | 4 Einkommensgruppen |
Da jede Einkommensgruppe den Bedarf um etwa 5 % verändert, hält das OLG Braunschweig in diesem Modell auch ein Unterschreiten des Mindestunterhalts für gerechtfertigt (Rn. 63 f. und 64).
Parallel hat sich ein an einem Drittel der Betreuungszeit orientiertes Pauschalierungsmodell herausgebildet (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2025 – 5 UF 86/24, FamRZ 2025, 1711 Rn. 76; OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2025 – 1 UF 136/24, FamRZ 2025, 1369 Rn. 9 ff.; Rake, FF 2025, 275 ff.). Danach kann bei einer Übernahme von etwa einem Drittel der Betreuungszeiten pauschalierend davon ausgegangen werden, dass 15 % des Bedarfs durch Naturalleistungen während der Mitbetreuung gedeckt werden. Da jede Einkommensgruppe den Bedarf um rund 5 % verändert, entspricht dies einer Herabgruppierung um drei Einkommensgruppen.
Die Herleitung der 15 % beruht auf einer Orientierung an den Regelbedarfssätzen des SGB II:
Weil die Herabgruppierung nach diesem Verständnis ihre Grundlage in der (Teil-)Erfüllung des Unterhaltsanspruchs findet, kommt nach dieser Auffassung auch eine Herabsenkung unter den Mindestunterhalt in Betracht, also bis auf 85 % (OLG Düsseldorf, 5 UF 86/24, juris Rn. 76 [obiter dictum]; Rake, FF 2025, 276 ff.). Auf diese Frage – die Kürzung über den Mindestunterhalt hinaus – kommt es bei der Grundsatzentscheidung des BGH entscheidend an.
Die 2011 und 2013 geborenen Kinder nehmen ihren Vater auf Zahlung von Kindesunterhalt in Anspruch. Der Vater hat Umgang jedes zweite Wochenende von Samstagmorgen bis Mittwoch vor der Schule und in der folgenden Woche von Montag nach der Schule bis Mittwochabend – also sechs Übernachtungen auf 14 Tage. Er verdiente 2023 etwa 4.700 EUR (EK 9), 2024 etwa 4.150 EUR (EK 7) und 2025 etwa 3.500 EUR (EK 6). Die Kinder haben ihre Zahlungsansprüche der Höhe nach auf den Mindestunterhalt beschränkt.
Das Amtsgericht hat dem Antrag stattgegeben; das OLG hat die Beschwerde des Vaters zurückgewiesen. Es liege kein Wechselmodell vor, weil die Kinder acht von 14 Übernachtungen bei der Mutter verbrächten und daher von einer Hauptverantwortung der Mutter auszugehen sei. Damit hafte der Vater grundsätzlich allein nach seinem Einkommen; der Mitbetreuung könne durch eine Herabgruppierung bis zum Mindestunterhalt ausreichend Rechnung getragen werden, eine anteilige Haftung komme nicht in Betracht. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Vaters.
Der BGH bleibt bei seiner bisherigen Senatsrechtsprechung, nach der § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB auch bei der Mitbetreuung gilt (Rn. 34). Eine anteilige Haftung beider Eltern für den Barunterhalt kommt allein im paritätischen Wechselmodell in Betracht (Rn. 36). Zwar sind in der Literatur für die Mitbetreuung verschiedene Berechnungsmodelle vorgeschlagen worden, die im Ergebnis zu einer modifizierten anteiligen Haftung gelangen; dies ist aber mit der geltenden Fassung des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB nicht zu vereinbaren (Rn. 48). Denn dort ist geregelt, dass der betreuende Elternteil den Unterhaltsanspruch durch seine Betreuung „erfüllt“; er kann daher nicht zu einer anteiligen Leistung herangezogen werden (Rn. 49).
Die Norm kann auch nicht so verstanden werden, dass sie den betreuenden Elternteil lediglich von seiner Erwerbsobliegenheit befreien wolle (Rn. 55; a.A. Maaß, FamRZ 2019, 857, 860). Auch Sinn und Zweck der Norm sprechen gegen eine anteilige Haftung in Fällen der Mitbetreuung (Rn. 56 f.): Eine anteilige Haftung hätte zur Folge, dass die Versorgung des Kindes von beiden Eltern entsprechend ihren Haftungsquoten zu leisten wäre. Das ist im Wechselmodell gerechtfertigt, weil dieses ohnehin eine hohe Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit der Eltern voraussetzt. Beim erweiterten Umgang ist dies aber nicht der Fall; bei zerstrittenen Eltern bestünde die erhöhte Gefahr, dass der Bedarf des Kindes wegen elterlicher Konflikte nicht verlässlich gedeckt werden kann, was mit dem Kindeswohl nicht in Einklang steht (Rn. 57).
Zwar hat der Senat mehrfach entschieden, dass ein im Residenzmodell betreutes Kind regelmäßig einen höheren Lebensstandard genießt, wenn auch der betreuende Elternteil Einkommen erzielt, und daraus hergeleitet, dass sich der Bedarf nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern bestimmt (Rn. 59). Hinsichtlich des Barunterhaltsanspruchs gegen den nicht in der Hauptsache betreuenden Elternteil hat der Senat aber daran festgehalten, dass dieser Anspruch grundsätzlich allein auf der Grundlage des vom Barunterhaltspflichtigen erzielten Einkommens zu ermitteln ist (Rn. 60). Der hieraus folgende ergänzende Anspruch des Kindes gegen den Betreuungselternteil auf Bedarfsdeckung durch Naturalunterhalt (Rn. 61) ist eine Naturalobligation:
Gegenüber diesem Anspruch kann sich der Betreuungselternteil darauf berufen, dass er wegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB von weiteren geldwerten Leistungen an das Kind befreit ist. Es handelt sich damit bei diesem ergänzenden Anspruch um eine Naturalobligation, die für sich genommen zwar nicht durchsetzbar ist, die der Betreuungselternteil aber mit Rechtsgrund erfüllen kann.
BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25, Rn. 61 (sinngemäße Wiedergabe nach dem Vortrag).
Folgerichtig ist – entgegen einer Literaturansicht – keine Kontrollberechnung mit demjenigen Betrag durchzuführen, der sich für den Barunterhaltspflichtigen bei einer Quotenberechnung nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB) ergäbe (Rn. 60). Denn eine unvollkommene Verbindlichkeit des Betreuungselternteils kann nicht dazu führen, dass der Barunterhaltspflichtige seinem Kind einen geringeren Barunterhalt schuldet als den nach seinem Alleineinkommen ermittelten Betrag (Rn. 61).
Die Annahme des OLG, der Vater hafte allein nach seinem Einkommen, ist danach nicht zu beanstanden; ein Wechselmodell liegt nicht vor, weil die zeitlichen Betreuungsanteile nicht gleichwertig sind und der Vater keine über die Zeitquote hinausgehende, mit der Mutter gleichwertige Betreuungsverantwortung dargelegt hat (Rn. 39). Der erweiterte Umgang kann – wie schon 2014 entschieden – auf zwei Wegen berücksichtigt werden (Rn. 43):
Neu ist, dass der BGH hierfür künftig eine weitergehende Pauschalierung für angezeigt hält (Rn. 62), nachdem er bislang konkrete Darlegungen zu den getragenen Aufwendungen und den Ersparnissen beim anderen Elternteil verlangt hatte. Es bleibt aber beim dogmatischen Ausgangspunkt aus 2014: Der erweiterte Umgang verursacht für den barunterhaltspflichtigen Elternteil zwei Arten von Mehraufwendungen (Rn. 63):
Hinsichtlich der entlastenden Kosten bestehen keine Bedenken, als Schätzungsgrundlage auf das Eckpunktepapier und den Diskussionsentwurf zurückzugreifen. Der Verbrauchsanteil des Gesamtunterhalts („wandernde Kosten“) kann mit 45 % bemessen werden (Rn. 66). Der hiervon ausgehende, im Eckpunktepapier und Diskussionsentwurf vorgeschlagene Abzug von 15 % ist als Höchstgrenze der Kostenersparnis beim betreuenden Elternteil nicht zu beanstanden (Rn. 67). Allerdings enthalten die pauschalierten Bedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle bereits die wirtschaftliche Entlastung aus einem „üblichen“ Umgang; deshalb ist der volle Abzug von 15 % nur in solchen Fällen angezeigt, in denen sich die Umgangskontakte bereits stark einer hälftigen Mitbetreuung annähern. In sonstigen Fällen des erweiterten Umgangs ist ein Pauschalabzug von nur 10 % angemessen (Rn. 67).
Wann erweiterter Umgang vorliegt, bestimmt auch der BGH über die Zahl der Übernachtungen: Von einem erweiterten Umgang, der Anlass zu einer pauschalierten Berücksichtigung von Mehraufwendungen gibt, ist bei vier Übernachtungskontakten innerhalb von zwei Wochen auszugehen, was – unter Berücksichtigung eines üblichen hälftigen Ferienumgangs – einer Mitbetreuungsquote von rund 30 % entspricht (Rn. 67).
Der entscheidende dogmatische Schritt liegt in der Kombination der beiden Berücksichtigungswege. Der BGH stellt klar, dass die Herabgruppierung innerhalb der Düsseldorfer Tabelle einerseits und die Bedarfsminderung um bis zu 15 % wegen erfüllungsgleicher Naturalleistung andererseits miteinander kombiniert werden können (Rn. 68). Beide Mechanismen beruhen auf unterschiedlichen Gründen: Die Herabgruppierung trägt den nicht entlastenden Mehraufwendungen Rechnung, die Bedarfskürzung um bis zu 15 % der Teilerfüllung des Unterhaltsanspruchs durch entlastende Naturalleistungen.
Aus dieser Trennung folgt, dass es unproblematisch ist, wenn sich die Herabgruppierung im Bereich des Mindestunterhalts nicht mehr auswirken kann: Da der Mindestunterhalt die Untergrenze der tabellarischen Eingruppierung bildet, läuft die Herabgruppierung dort leer. Es bleibt dann aber die – auf der Erfüllungswirkung beruhende – Kürzung um bis zu 15 % (Rn. 68).
Aus der Kombinationslösung ergibt sich die praktisch bedeutsamste Konsequenz: Mit dem BGH lässt sich bei ausgedehnter Mitbetreuung ein Unterhalt von bis zu 85 % des Mindestunterhalts erreichen. Der Abzug von 15 % des Regelbedarfs kann maximal als Erfüllung durch Naturalunterhalt wegen der ausgedehnten Mitbetreuung qualifiziert werden. Während die Herabgruppierung den Mindestunterhalt selbst nicht unterschreiten kann, wirkt die erfüllungsgleiche Kürzung von bis zu 15 % auch unterhalb des Mindestunterhalts, weil sie nicht die Bedarfsbemessung, sondern die (Teil-)Erfüllung des bestehenden Anspruchs betrifft.
Illustrative Berechnung (eigene Veranschaulichung): Beträgt der Mindestunterhalt (Zahlbetrag) für ein Kind beispielsweise 400 EUR, so kann dieser bei einer sich der hälftigen Mitbetreuung stark annähernden Betreuung um bis zu 15 % – also um 60 EUR – auf 340 EUR (= 85 %) reduziert werden, weil der barunterhaltspflichtige Elternteil insoweit den Bedarf bereits durch entlastende Naturalleistungen deckt. In den übrigen Fällen des erweiterten Umgangs beträgt der erfüllungsgleiche Abzug nur 10 % (hier 40 EUR), so dass 360 EUR verbleiben.
Im entschiedenen Fall war die Herabgruppierung auf den Mindestunterhalt nicht zu beanstanden (Rn. 73). Die Rechtsbeschwerde des Vaters war daher zurückzuweisen.
Mit der Entscheidung XII ZB 415/25 hat der BGH die in Literatur und Instanzrechtsprechung verbreiteten anteiligen Haftungsmodelle für die Mitbetreuung verworfen und an der Erfüllungsfiktion des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB festgehalten. Zugleich hat er die Pauschalierung geöffnet und damit die früher kaum überwindbaren Darlegungslasten entschärft. Für die Praxis ergibt sich ein klar strukturiertes Prüfprogramm:
Wer den barunterhaltspflichtigen Mandanten vertritt, sollte den Umfang der Übernachtungen außerhalb der Ferien sorgfältig dokumentieren und sowohl die Herabgruppierung als auch die erfüllungsgleiche Kürzung geltend machen. Wer das Kind bzw. den hauptbetreuenden Elternteil vertritt, sollte darauf achten, dass der Mindestunterhalt nur über die – auf konkrete Ersparnisse zurückzuführende – Erfüllungswirkung, und auch dann höchstens bis auf 85 %, unterschritten werden kann, und dass eine echte anteilige Haftung des Mitbetreuenden gerade nicht stattfindet.
| Quellen und Fundstellen BGH, Beschluss vom 15.04.2026 – XII ZB 415/25 (Grundsatzentscheidung zur Mitbetreuung; Rn. 34, 36, 39, 43, 48, 49, 55–57, 59–68, 73). BGH, Beschluss vom 05.11.2024 – XII ZB 599/13, FamRZ 2014, 917, insb. Rn. 37. OLG Braunschweig, Beschluss vom 27.11.2025 – 1 UF 46/25, NZFam 2026, 127 (130 ff., 131 f., Rn. 60, 62, 63 f.). OLG Braunschweig, Beschluss vom 07.04.2025 – 1 UF 136/24, FamRZ 2025, 1369 Rn. 9 ff. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.08.2025 – 5 UF 86/24, FamRZ 2025, 1711 Rn. 76 (obiter dictum zur Herabsenkung bis 85 %). Rake, FF 2025, 275 ff. (insb. 276 ff.). Maaß, FamRZ 2019, 857, 860 (a.A. zur Reichweite des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB). §§ 1606 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB; § 287 ZPO; § 1615h BGB-E (Entwurf, Haftungsquote bei Mitbetreuung). |

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