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Teil 2: Die Berechnung der anteiligen Beteiligung beider Eltern am Mehrbedarf und Sonderbedarf
Im ersten Teil der Serie wurde gezeigt, dass sich der Bedarf des im Residenzmodell betreuten Kindes nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern bemisst, der betreuende Elternteil den ungedeckten Restbedarf aber in Form von Naturalunterhalt erbringt.
Dieser zweite Teil widmet sich der Frage, wie sich dieser Systemwechsel auf die Haftung für den Mehr- und Sonderbedarf des Kindes auswirkt – einen Bereich, in dem die Eltern von jeher anteilig nach dem Verhältnis ihrer Einkünfte haften und in dem die neue Rechtsprechung die Haftungsquote spürbar verschiebt.

|Kindesunterhalt
Die anteilige Haftung der Eltern für Mehr- und Sonderbedarf
Die Serie – Systemwechsel beim Kindesunterhalt
| Teil 1
Kindesunterhalt bei Kinderbetreuung im Residenzmodell
| Teil 3
Kindesunterhalt bei Mitbetreuung
Für den Mehr- und Sonderbedarf des Kindes haften beide Eltern – anders als beim laufenden Elementarunterhalt – nach Maßgabe des Verhältnisses ihrer Einkünfte zueinander (§ 1606 Abs. 3 S. 1 BGB). Die Privilegierung des betreuenden Elternteils nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, wonach dieser seine Unterhaltspflicht regelmäßig durch die Betreuung erfüllt, gilt hier gerade nicht. Mehr- und Sonderbedarf werden also von beiden Eltern in Geld geschuldet.
Die Haftungsverteilung erfolgt dabei in der Weise, dass vom Einkommen jedes Elternteils der angemessene Selbstbehalt vorweg abgesetzt wird und das Verhältnis des sodann verbleibenden Einkommens die Haftungsquote bestimmt. Soweit es das Einkommen des nicht betreuenden Elternteils betrifft, ist nach herrschender Meinung vor Bildung der Haftungsquote zusätzlich der an das Kind zu leistende Tabellenunterhalt abzusetzen (Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 2 Rn. 462). Begründung: Es geht um die gerechte Verteilung der vorhandenen Barmittel, die aber durch den zu leistenden Tabellenunterhalt gemindert werden.
Der Systemwechsel wirkt sich an zwei Stellen aus. Erstens steigt der maßgebliche Bedarf des Kindes, weil er nunmehr nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern und damit nach einer höheren Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle zu bemessen ist. Zweitens – und das ist für die Haftungsquote beim Mehrbedarf entscheidend – ist nunmehr auch beim betreuenden Elternteil ein Abzug vorzunehmen:
Da dieser den Restbedarf des Kindes (die Differenz zwischen dem nach dem gemeinsamen Einkommen bemessenen Tabellenbedarf und dem vom Barunterhaltspflichtigen geschuldeten Betrag) als Naturalunterhalt leistet, ist sein für die Haftungsquote einzusetzendes Einkommen um diesen Naturalunterhaltsbetrag zu mindern.
Im Ergebnis verschiebt sich die Haftungsquote zu Lasten des barunterhaltspflichtigen Elternteils: Sein verfügbares Einkommen verändert sich nicht, während das einzusetzende Einkommen des betreuenden Elternteils um den Naturalunterhalt sinkt. Sein relativer Anteil am Mehrbedarf wächst entsprechend.
Ausgangssachverhalt: Das Einkommen des Vaters (M) beträgt 4.150 EUR, das Einkommen der Mutter (F) 2.000 EUR. Das gemeinsame Kind K (9 Jahre) lebt bei der Mutter, die das Kindergeld bezieht. Bei K fällt ein Mehrbedarf von 180 EUR an. Beide Eltern arbeiten Vollzeit; Ehegattenunterhalt wird nicht geschuldet. Wie verteilt sich die Haftung für den Mehrbedarf?
| Rechenschritt | Betrag |
| Tabellenunterhalt: 4.150 € → EK 7 zzgl. 1 Stufe Höhergruppierung = EK 8, AS 2 | 674,50 € |
| Einzusetzendes Einkommen Vater: 4.150 € − 674,50 € | 3.475,50 € |
| Einzusetzendes Einkommen Mutter (unverändert) | 2.000 € |
Die Haftung für den Mehrbedarf (180 €) verteilt sich, nachdem vom Einkommen beider Eltern der angemessene Selbstbehalt von je 1.750 EUR vorweg abgesetzt wird:
| Haftungsquote | Berechnung | Betrag |
| Anteil Vater | 180 € × [(3.475,50 € − 1.750 €) ÷ (3.475,50 € + 2.000 € − 3.500 €)] | 157 € |
| Anteil Mutter | 180 € − 157 € | 23 € |
Zunächst ist der Bedarf des Kindes nach dem beiderseitigen Einkommen zu bestimmen und der vom betreuenden Elternteil als Naturalunterhalt geleistete Restbedarf zu ermitteln:
| Rechenschritt | Betrag |
| Zusammengerechnetes Einkommen: 4.150 € + 2.000 € | 6.150 € |
| Bedarf nach EK 11, AS 2 | 808,50 € |
| Zahlbetrag Vater nur aus 4.150 € (EK 7 + 1 Stufe, AS 2) | 674,50 € |
| Naturalunterhalt Mutter: 808,50 € − 674,50 € | 134 € |
Für die Bildung der Haftungsquote ist das einzusetzende Einkommen beider Eltern nunmehr um die jeweils geleisteten Unterhaltsbeiträge zu mindern – beim Vater um den Tabellenunterhalt, bei der Mutter um den von ihr als Naturalunterhalt geleisteten Restbedarf:
| Rechenschritt | Betrag | ||
| Einzusetzendes Einkommen Vater: 4.150 € − 674,50 € | 3.475,50 € | ||
| Einzusetzendes Einkommen Mutter: 2.000 € − 134 € | 1.866 € | ||
| Haftungsquote | Berechnung | Betrag | |
| Anteil Vater | 180 € × [(3.475,50 € − 1.750 €) ÷ (3.475,50 € + 1.866 € − 3.500 €)] | 169 € | |
| Anteil Mutter | 180 € − 169 € | 11 € | |
Nach alter Rechtslage schuldete der Vater 674,50 EUR Tabellenunterhalt; daran ändert sich nichts. Zusätzlich musste er 157 EUR anteiligen Mehrbedarf leisten. Nach neuer Rechtslage schuldet er weiterhin nur 674,50 EUR Tabellenunterhalt, muss aber nunmehr 169 EUR Mehrbedarf tragen – also rund 12 EUR mehr. Der Anteil der Mutter sinkt entsprechend von 23 EUR auf 11 EUR. Da das Kind bei der Mutter lebt, kommt es insoweit nicht zu direkten Zahlungen, sondern zu Naturalleistungen.
Die Verschiebung der Haftungsquote ist die konsequente Folge der dogmatischen Grundentscheidung: Wenn der betreuende Elternteil einen Teil des Kindesbedarfs als Naturalunterhalt erbringt, ist sein hierfür eingesetztes Einkommen rechnerisch gebunden und steht für die Beteiligung am Mehrbedarf nicht mehr in voller Höhe zur Verfügung. Der Effekt fällt umso stärker aus, je größer der Einkommensabstand zwischen den Eltern und je höher der nach dem gemeinsamen Einkommen bemessene Tabellenbedarf ist.
Für die Praxis bedeutet das: Bei der Geltendmachung von Mehr- und Sonderbedarf (etwa Kosten für Kinderbetreuung, Nachhilfe, krankheitsbedingte Aufwendungen) ist stets zweistufig zu rechnen – zuerst der nach dem beiderseitigen Einkommen bemessene Tabellenbedarf und der daraus folgende Naturalunterhalt des betreuenden Elternteils, sodann die um die jeweiligen Unterhaltsbeiträge bereinigte Haftungsquote. Wer den barunterhaltspflichtigen Mandanten vertritt, sollte beachten, dass dieser nach neuer Rechtslage einen höheren Anteil am Mehrbedarf trägt; wer den betreuenden Mandanten vertritt, profitiert von der Minderung des einzusetzenden Einkommens um den Naturalunterhalt.
| Quellen und Fundstellen § 1606 Abs. 3 S. 1 und S. 2 BGB (anteilige Haftung für Mehr-/Sonderbedarf; keine Privilegierung). BGH, Beschluss vom 18.05.2022 – XII 325/20, FamRZ 2022, 1366 Rn. 51 (Übertragung der Restbedarfsdogmatik auf den Mehr- und Sonderbedarf). Wendl/Dose/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, § 2 Rn. 462 (Vorwegabzug des Tabellenunterhalts beim Barunterhaltspflichtigen). |

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