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Thema:
> Auskunft des Unternehmers zum Einkommen
Der unternehmensbeherrschende Gesellschafter ist derjenige, der die Geschicke der Gesellschaft maßgeblich bestimmt, sei es durch seine Stellung als Geschäftsführer, durch seine Mehrheitsbeteiligung oder durch seinen > Einfluss auf die Beschlussfassung. Er hat grundsätzlich die gleichen Auskunftspflichten wie jeder andere Unterhaltsschuldner auch. Er muss also seine > Einkünfte aus der Gesellschaft offenlegen und gegebenenfalls Belege dafür vorlegen.
Allerdings kann es in der Praxis schwierig sein, die tatsächlichen Einkünfte des unternehmensbeherrschenden Gesellschafters zu ermitteln. Denn er hat oft die Möglichkeit, sein Einkommen zu gestalten oder zu verschleiern, indem er beispielsweise > Gewinne thesauriert, Verluste vorträgt, > Entnahmen tätigt oder sich Vorteile aus der Gesellschaft verschafft. Daher hat der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder das Kind in solchen Fällen ein erweitertes Auskunftsrecht, das auch die Vermögensverhältnisse der Gesellschaft umfasst.
Das > erweiterte Auskunftsrecht des Unterhaltsberechten bedeutet, dass der unternehmensbeherrschende Gesellschafter nicht nur seine persönlichen Einkommensverhältnisse darlegen muss, sondern auch die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft. Dazu gehören insbesondere die Bilanzen, die Gewinn- und Verlustrechnungen, die Steuerbescheide und die Geschäftsberichte der letzten drei Jahre. Außerdem muss er Auskunft über alle Vorgänge geben, die sein Einkommen oder sein Vermögen beeinflusst haben oder beeinflussen könnten, wie zum Beispiel Entnahmen, Einlagen, Darlehen, Verträge mit nahestehenden Personen oder Sondervergütungen.
Das erweiterte Auskunftsrecht dient dazu, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten oder dem Kind einen Einblick in die finanzielle Situation des unternehmensbeherrschenden Gesellschafters zu ermöglichen und eine angemessene Unterhaltsbemessung zu gewährleisten. Es ist jedoch kein Selbstzweck und darf nicht missbraucht werden. Der unterhaltsberechtigte Ehegatte oder das Kind muss ein berechtigtes Interesse an der Auskunft haben und darf nicht mehr verlangen, als zur Unterhaltsberechnung > erforderlich ist. Der unternehmensbeherrschende Gesellschafter muss seinerseits keine Betriebsgeheimnisse preisgeben oder den Geschäftsbetrieb gefährden.
Die Durchsetzung des erweiterten Auskunftsrechts kann mit Hilfe des Familiengerichts erfolgen. Das Familiengericht kann den unternehmensbeherrschenden Gesellschafter zur Auskunftserteilung verpflichten und bei Nichtbefolgung > Zwangsmittel wie Zwangsgeld oder Zwangshaft anordnen. Ein aktuelles Beispiel dafür ist der Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 29.08.2018 – 20 WF 728/19, in dem das Gericht ein Zwangsgeld von 500 Euro gegen einen unternehmensbeherrschenden Gesellschafter festgesetzt hat, weil er seiner Auskunftspflicht nicht nachgekommen war.
Ich hoffe, dieser Blogbeitrag hat Ihnen einen nützlichen Überblick über die > Auskunftspflichten des Gesellschafters gegeben. Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben oder eine rechtliche > Beratung benötigen, können Sie sich gerne an mich wenden (Dr. Schröck – Kanzlei für Familienrecht).
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