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Ausschließliche Vermutungen dagegen reichen zur Vaterschaftsanfechtung nicht aus. So kommt zum Beispiel das Fehlen von äußerlichen Ähnlichkeiten nicht als Begründung in Betracht. Zudem ist ein Vaterschaftstest, der ohne die Zustimmung des Kindes oder des gesetzlichen Vertreters heimlich durchgeführt wurde, als Beweis vor Gericht nicht zulässig.
Kommt das Gericht im Anfechtungsverfahren zu dem Ergebnis, dass das Kind nicht vom gesetzlichen Vater biologisch abstammt, stellt es dies per Beschluss fest (§ 182 FamFG).
BGH, Beschluss vom 24. März 2021 – XII ZB 364/19
Vertretung des Kindes - Schutz der rechtlich sozialen Familie
1. Im Vaterschaftsanfechtungsverfahren sind der mitsorgeberechtigte rechtliche Vater und die mit ihm verheiratete Mutter von der Vertretung des Kindes ausgeschlossen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 21. März 2012 - XII ZB 510/10, BGHZ 193, 1 = FamRZ 2012, 859 und vom 2. November 2016 - XII ZB 583/15, FamRZ 2017, 123). Ist die Mutter hingegen mit dem rechtlichen Vater nicht (mehr) verheiratet, ist sie vom gesetzlichen Sorgerechtsausschluss nicht betroffen, sodass das Kind von ihr allein vertreten wird (Aufgabe von BGH, Urteil vom 14. Juni 1972 - IV ZR 53/71, FamRZ 1972, 498).(Rn.16)
2. Die Anfechtung der Vaterschaft durch den leiblichen Vater ist unbegründet, wenn zum Schluss der letzten Tatsacheninstanz eine sozial-familiäre Beziehung zwischen rechtlichem Vater und Kind besteht, auch wenn eine solche zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags noch nicht vorlag (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - XII ZB 389/16, FamRZ 2018, 275 und Senatsurteil vom 6. Dezember 2006 - XII ZR 164/04, BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).(Rn.36)
Anwaltsgebühren und Gerichtskosten berechnen sich nach Gegenstandswerten. Sie sind Anknüpfungspunkt für die sich daraus ergebenden Gebühren. In der Regel ist der Gegenstandswert eines Vaterschaftsanfechtungsverfahren 2.000 € (§ 47 Abs.1 FamGKG). Das Gericht legt ausnahmsweise einen anderen Gegenstandswert an, z.B. wenn mehrere Kinder betroffen sind. Neben Anwalts- und Gerichtskosten (für das gerichtliche Verfahren in erster Instanz voraussichtlich ca. 650,00 €) fallen Kosten von Sachverständigen an (geschätzt: 500,00 €). Gemäß § > 174 FamFG hat das Familiengericht bei minderjährigen Beteiligten auch einen > Verfahrensbeistand zu bestellen, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des minderjährigen Kindes notwendig ist. Auch dies ist mit Kosten verbunden.
der Mann, dessen Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 und 2, § 1593 BGB besteht (> gesetzlicher Vater),
der Mann, der an Eides statt versichert, der Mutter des Kindes während der Empfängniszeit beigewohnt zu haben (> leiblicher Vater),
die Mutter,
das > Kind und
die zuständige Behörde (anfechtungsberechtigte Behörde) in den Fällen des § 1592 Nr.2 BGB
AG Kaufbeuren, Endbeschluss vom 24.05.2011 - 3 F 763/10
Anfechtung durch das Kind
Motiv für das vom Kind betriebene Anfechtungsverfahren war der Wunsch, den angeblich leiblichen Vater in die > Unterhaltsverpflichtung zu bringen. Ohne Erfolg, denn das Kind hat leider die > Anfechtungsfristen nach § 1600b BGB überschritten.
MUSTER
Anfechtung durch den leiblichen Vater
> Vaterschaftsanfechtungsantrag durch den leiblichen Vater, um die Stellung des gesetzlichen Vaters zu gelangen. Solche Fallkonstellationen sind vorallem bei Leihmutterschaften oder Samenspenden von praktischer Bedeutung. Ist die Leihmutter verheiratet, gelangt der leibliche Vater bzw. Samenspender nur über die Anfechtung nach §§ 1599, 1600 Abs. 5 BGB in die gesetzliche Vaterrolle. Exkurs: zur Elternstellung der Leihmutter nach deutschem und kalifornischem Recht sowie Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Deutschland siehe BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - XII ZB 463/13.
Das Anfechtungsrecht der Väter, vor allem des biologischen Vaters, wird wiederum durch § 1600 Abs.2 bis Abs.6 BGB beschränkt. Mit diesen Einschränkungen soll verhindert werden, dass eine bereits sozial-familiäre (gewohnte) Beziehung des Kindes zu seinen (faktischen) Eltern durch eine Anfechtung nicht gestört wird. Hier wird eine Einzelfallbetrachtung und Abwägung orientiert am > Kindeswohl stattfinden müssen. Die Vorschriften (§ 1600 Abs.2 bis Abs.6 BGB) sind auch verfassungsrechtlich gerechtfertigt:
OLG Hamm, Beschluss vom 12.11.2020 - 12 WF 221/20
Anfechtung durch leiblichen Vater: Familiäre Beziehung geht Interesse an Vaterschaftsanfechtung vor
Anmerkung: Hier wurde die begehrte Vaterschaftsanfechtung wegen sozial-familiärer Bindung zwischen gesetzlichem Vater und Kind nicht zugelassen.
BVerfG, Beschluss vom 20.12.2013 - 1 BvR 1154/10
Anfechtung durch leiblichen Vater: Schutz der rechtlich-sozialen Familie vor Anfechtung
(Zitat): "Das Bundesverfassungsgericht hat bereits festgestellt, dass es mit Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater zum Schutz der rechtlich-sozialen Familie von der Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, auch wenn der biologische Vater vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben und hat für diesen Fall lediglich aus Art. 6 Abs. 1 GG ein Umgangsrecht abgeleitet (BVerfGE 108, 82). Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte folgt nichts anderes. Der Gerichtshof hat insbesondere klargestellt, dass die Entscheidung darüber, ob dem biologischen Vater in dem Fall, dass die rechtliche Vaterschaft mit der Rolle als sozialer Vater übereinstimmt, die Anfechtung der Vaterschaft gestattet werden soll, innerhalb des Beurteilungsspielraums des Staats liegt (EGMR, Urteile vom 22. März 2012 - Beschwerde-Nr. 23.338/09, Kautzor/Deutschland - juris, Rn. 78 ff. und - Beschwerde-Nr. 45.071/09, Ahrends/Deutschland - juris, Rn. 74 ff.; Entscheidung vom 11. Dezember 2012 - Beschwerde-Nr. 11858/10, Koppikar/Deutschland).
BGH, Beschluss vom 15.11.2017 - XII ZB 389/16
Anfechtung durch leiblichen Vater: Schutz der rechtlich-sozialen Familie vor Anfechtung
Leitsätze:
Bei Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen Kind und rechtlichem Vater ist der Antrag des leiblichen Vaters auf Anfechtung der Vaterschaft stets unbegründet (Fortführung von Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2017 XII ZB 525/16 zur Veröffentlichung bestimmt und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
Eine Auslegung des Gesetzes dahin, dass die Anfechtung dennoch möglich sei, wenn der leibliche Vater seinerseits eine sozial-familiäre Beziehung zu dem Kind habe und mit ihm in einer Familie zusammenlebe, ist nicht zulässig.
Das mit einer bestehenden sozial-familiären Beziehung einhergehende Elternrecht des rechtlichen Vaters ist auch in dieser Konstellation gegenüber dem grundrechtlich geschützten Interesse des leiblichen Vaters, die rechtliche Vaterstellung er-langen zu können, vorrangig (im Anschluss an BVerfGE 108, 82 = FamRZ 2003, 816 und Senatsurteil BGHZ 170, 161 = FamRZ 2007, 538).
OLG Brandenburg, Beschluss, vom 14.10.2016 - 10 UF 17/16
Anfechtung durch leiblichen Vater bei sozial-familiärer Beziehung des Kindes zum rechtlichen Vater
Anmerkung: Zu der Frage, ob dem Vaterschaftsanfechtungsantrag des biologischen Vaters stets erfolglos bleibt, wenn zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater eine sozial-familiäre Beziehung besteht.
OLG Hamm, Beschluss, vom 08.04.2016 - 12 UF 244/14
Anfechtung durch leiblichen Vater: Fehlen der sozial-familiären Beziehung
Anmerkung: Maßgeblich ist nach § 1600 Abs.2 BGB, ob zwischen dem Kind und seinem Vater eine sozial gehaltvolle, > verfassungsrechtlich schützenswerte Beziehung besteht. Diese wird nicht schon dadurch begründet, dass der rechtliche Vater formell und finanziell die Verantwortung trägt. Daneben ist auch in tatsächlicher Hinsicht eine Betreuungs- oder sonstige Verantwortungsübernahme festzustellen. Das OLG Hamm stellte fest, dass der leibliche Vater die rechtliche Vaterschaft anfechten konnte, weil sich zwischen dem Kind und dem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung i.S.v. § 1600 Abs.2 BGB d. Vorschrift nicht bestand.
OLG Hamm, Beschluss, vom 04.01.2016 - 12 UF 145/15
Anfechtung durch leiblichen Vater: Bestehen der sozial-familiären Beziehung
Anmerkung: Eine sozial-familiäre Beziehung zwischen dem rechtlichen Vater und dem Kind kann auch dann vorliegen, wenn der rechtliche Vater nie mit der Mutter und dem betroffenen Kind, sondern durchgehend bis zum Zeitpunkt der Entscheidung mit seiner Ehefrau und den gemeinsamen Kindern zusammengelebt hat. Maßgeblich ist auch in diesen Konstellationen, ob der rechtliche Vater für das betroffene Kind tatsächlich Verantwortung trägt. (Leitsatz des Gerichts)
Wird die gesetzliche Vaterschaft mit Gerichtsbeschluss angefochten, so hat das betroffene Kind zunächst mal keinen > gesetzlichen Vater, wenn der biologische Vater unbekannt ist oder jetzt die gesetzliche Vaterschaft nicht anerkennt. Hier stellt sich natürlich die Frage, ob es sein kann, dass ein Kind keinen gesetzlichen Vater hat und aus diesem Grund ein Anfechtungsverfahren ausgeschlossen ist. Das ist nicht der Fall: Das Familienrecht kennt das Phänomen "Kinder ohne Vater": mehr dazu > hier
Allein zu wissen, wer nicht der Vater ist, ist kein befriedigender Zustand. Somit stellt sich weiter die Frage, ob ein Auskunftsanspruch gegenüber der Mutter besteht, die den potenziellen Vater zu benennen hat; mehr dazu > hier
BGH, Urteil, vom 12.01.2005 - XII ZR 227/03
Anfechtungsfristen
Es bestehen Anfechtungsfristen nach § > 1600b BGB.
AG Kaufbeuren, Endbeschluss vom 24.05.2011 - 3 F 763/10
Anfangsverdacht bestand länger als zwei Jahre
Bei Einleitung des Anfechtungsverfahren dürfen die Umstände für den Anfangsverdacht nicht bereits mehr als zwei Jahre bekannt sein.
Die Anfechtungsfrist für die Vaterschaftsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem sein gesetzlicher Vertreter von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen (§ 1600b BGB; dazu OLG Frankfurt DAVorm 1996,901).
1. Für die Anfechtungsfrist bei der Klage des minderjährigen Kindes kommt es auf die Kenntnis desjenigen gesetzlichen Vertreters an, der befugt ist, das Kind im Vaterschaftsanfechtungsprozess rechtswirksam zu vertreten (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 04.10.2011 – 15 WF 84/11; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 59; OLG Köln FamRZ 2001, 245; OLG Bamberg FamRZ 1992, 220). Die Frist beginnt daher erst zu dem Zeitpunkt, in dem die Vertretungsbefugnis hergestellt wird . Solange die Eltern bei bestehender Ehe noch das gemeinsame Sorgerecht haben, kann nicht ein Elternteil allein das Kind rechtswirksam vertreten, sondern erst mit der Rechtskraft einer Regelung, die einem Elternteil das alleinige Sorgerecht überträgt, beginnt die der Lauf der Frist für die Vaterschaftsanfechtung (OLG Frankfurt DAVorm 1996, 901; OLG Dresden ZfJ 1997, 387; OLG Bamberg FamRZ 1992, 220).
2. In allen Fällen, in denen die Eltern nach der Rechtskraft der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht behalten, beginnt die Frist daher erst mit der Bestellung eines > Ergänzungspflegers (§ 1909 ff BGB) für die Anfechtungsklage. Die gerichtliche Anordnung und Bestellung sowie Übertragung der Pflegschaft auf das Jugendamt war früher häufiger. Nach dem Fall Kevin wurde eine Fallgrenze pro Jugendamtsmitarbeiter eingeführt. Die Pflegschaft beim Jugendamt wird kostenlos geführt (§ 1836 Abs. 3 BGB, § 1835a BGB), dieses wiederum kann die Eltern mit den entstandenen Kosten belasten. Der Nachteil der Bestellung des Jugendamtes als Ergänzungspfleger ist darin zu sehen, dass das Jugendamt gegenüber den Eltern gleichzeitig in einer beratenden und unterstützenden Rolle auftreten muss (§ 16 bis § 18 SGB VIII), dies kann im Einzelfall zu unzulässigen Vermischungen von Bestimmungs-, Kontroll- und Helferrolle führen. Mit der Bestellung einer geeigneten Einzelperson wäre dies ausgeschlossen.
3. Zum gleichen Ergebnis kommt man, wenn man gemäß 1600b Abs.6 S.2 BGB eine angeordnete Anwendung des § 206 BGB eine Ablaufhemmung der Anfechtungsfrist annimmt, solange das Kind keinen gesetzlichen Vertreter hat, der es im Anfechtungsprozess vertreten kann, denn dann läuft die Anfechtungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten ab, nachdem der Mangel der Vertretung aufhört. Für den Fall der gemeinsamen elterlichen Sorge auch nach Rechtskraft der Scheidung ist eine andere Beurteilung des Fristablaufs nicht gerechtfertigt, da sich die Eltern bei der gemeinsamen Sorge zur gemeinsamen Verantwortung für das Kind bekennen, sodass wie bei gemeinsamem Sorgerecht bei bestehender Ehe eine Vaterschaftsanfechtung durch Vertretung des Kindes bei der Vaterschaftsanfechtung durch einen Elternteil allein nicht möglich ist (anders wohl Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, 4. Aufl. (1994) § 51 V 5). Eine Sonderregelung (d.h. alleinige Vertretungsbefugnis trotz gemeinsamen Sorgerechts) hat der Gesetzgeber gem. § 1629 Abs.2 S.2 BGB nur für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen bei gemeinsamer elterlicher Sorge vorgesehen. Die Frist für die Vaterschaftsanfechtungsklage des minderjährigen Kindes, vertreten durch einen Ergänzungspfleger, kann daher erst ab Bestellung eines Ergänzungspflegers zu laufen beginnen sein, obwohl die Frist für die Anfechtungsklage der Mutter bereits abgelaufen ist (dazu OLG Stuttgart FamRZ 1999,1004).
4. Diesen Unterschied gleicht das Gesetz durch das zusätzliche Erfordernis der Kindeswohlprüfung gem. 1600a Abs.4 BGB aus, die das Gericht im Anfechtungsverfahren durchzuführen hat (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 1600a BGB, Rn 10; MünchKomm/Seidel, Ergänzung zur 3. Aufl. (1999), § 1600a Rn.6 bezweifelt dagegen den Sinn der zusätzlichen Kindeswohlprüfung). Im Rahmen der Kindeswohlprüfung nach § 1600 a Abs. 4 BGB steht nicht eine Kindeswohlgefährdung oder Erziehungseignung eines Elternteils im Vordergrund, sondern eine Abwägung der konkreten Vor- und Nachteile, ob die Anfechtung der Vaterschaft im Interesse des Kindes liegt (vgl. OLG Schleswig, 01.03.2002 - 15 WF 32/02; BayObLG FamRZ 1995, 185; Brudermüller, in: Palandt, BGB., § 1600a Rn 10; Staudinger/Rauscher, 2011, Rn. 54 ff. zu § 1600 a BGB).
OLG Schleswig, 01.03.2002 - 15 WF 32/02
Kindeswohlprüfung nach § 1600 a Abs. 4 BGB
Unter Abwägung der sich aus den Verfahrensakten insgesamt ergebenden Umstände dient die Anfechtungsklage dem Wohl des Antragsstellers, um im anschließenden Schritt den zutreffenden Vater/Sohn-Status zum biologischen Vater herzustellen. Das Jugendamt hat für den Antragsteller damit hinreichend das Zulässigkeitsmerkmal gemäß § 1600a Abs. BGB dargelegt.“
Anmerkung: Nach dieser Art der Kindeswohlprüfung wird nicht auf die bestehende soziale Bindung zum gesetzlichen Vater vorrangig abgestellt.
Das Kind kann nach Eintritt der Volljährigkeit dann unabhängig davon gem. § 1600b Abs.3 BGB (mit neuem Fristlauf) selbst anfechten (Brudermüller, in: Palandt, BGB, 77. Aufl., 2018, § 1600b, Rn 9 m.w.N.).