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Das Maß des Unterhalts nach Halbteilungsgrundsatz ermitteln


Das Wichtigste in Kürze

  1. Der Unterhaltsbedarf eines berechtigten Ehegatten wird in der Regel nach dem Halbteilungsgrundsatz ermittelt. Dieser Grundsatz gilt auch für den Unterhalt wegen Kinderbetreuung von nicht miteinander verheirateten Eltern. 
  2. Halbteilungsgrundsatz bedeutet, dass der Bedarf normalerweise der Hälfte des zusammengerechneten Gesamteinkommens der Unterhaltsbeteiligten abzüglich des eigenen Einkommens des unterhaltsberechtigten Partners entspricht. Daraus ergibt sich die Hälfte des Gesamteinkommens als Bedarf pro Unterhaltspflichtigem. Wenn drei Unterhaltspflichtige berücksichtigt werden müssen, spricht man von der Dreiteilungsmethode zur Bedarfsermittlung.
  3. Entscheidend für die Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes ist, welches Einkommen der Unterhaltspflichtige zur Halbteilung berücksichtigen muss. Als Maßstab wird dafür in der Regel das sogenannte real verfügbare Einkommen verwendet. Lediglich gedachtes fiktives Einkommen wird nicht berücksichtigt.
  4. Ausnahmen von dem Halbteilungsgrundsatz sind bei der Bedarfsbemessung nur dann gerechtfertigt, wenn entweder ein Mindestbedarf besteht oder eine konkrete Bedarfsermittlung aufgrund besonders hoher Einkünfte bei eingeschränkter Verwendung für den Lebensunterhalt erforderlich ist (alternative Bemessungsgrundlagen).
  5. Da die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs bei Ehegatten- oder Betreuungsunterhalt komplex sein kann, empfiehlt es sich oft, einen Expertenrat von einem Anwalt oder Familienrechtsexperten einzuholen. Kontaktieren Sie uns noch heute.
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Eheliche Lebensverhältnisse 
Bedarfsermittlung nach Halbteilungsgrundsatz

Sie prüfen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt oder nachehelichen Unterhalt und sind auf der Prüfungsebene zum Bedarf angelangt. Dass der Halbteilungsgrundsatz bereits den Unterhaltsbedarf, und nicht erst die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung

Ehegattenunterhalt:
Die Ehe ist unterhaltsrechtlich vom Leitbild einer Art wirtschaftlichen Symbiose der Ehegatten geprägt. Die Vorstellung, dass jeder Ehegatte sein eigenes Einkommen nur für sich verwendet und nicht mit dem Ehepartner teilt, ist dem Unterhaltsrecht fremd. Modell-Vorstellung des Gesetzgebers ist die Grundlage für den sog. Halbteilungsgrundsatz. 

Er ist der Grund, warum der Unterhalt bemessen nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs.1 BGB) sich aus der Hälfte vom Gesamteinkommender Eheleute abgeleitet wird. Die Hälfte ist die Quote, die zum Bedarf des Ehegatten nach dem Gesamteinkommen der Ehegatten führt.

Kinderbetreuungsunterhalt (§ 1615l BGB – § 1570 BGB):

Verfahrenskostenvorschuss 
und Halbteilungsgrundsatz

In der Regel besteht bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen wegen des Halbteilungsgrundsatzes keine Leistungsfähigkeit für einen  Verfahrenskostenvorschussnach § 1360a Abs.4 BGB, da die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten bereits im Rahmen des Unterhalts verteilt werden.


(Zitat) “Unabhängig davon, ob (…) tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss […] leistungsfähig ist, scheidet […] ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss dennoch aus. Denn eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB würde gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen und entspräche deshalb nicht der Billigkeit.”

Anmerkung: Bei der Frage, ob der Halbteilungsgrundsatz gewahrt wird, muss sich der Anspruchsteller auf Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs.4 BGB auch mögliches fiktives eigenes Einkommen zurechnen lassen (so das OLG Düsseldorf).


Anmerkung: Wird der Trennungsunterhalt nach Quote bemessen, scheidet ein Anspruch des anderen Ehegatten auf Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde.


(Zitat) “Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch gegen den Ast. gegeben wäre, bestehen bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen beim Trennungsunterhalt bereits grundsätzliche Bedenken, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu bejahen. Nach dem Gesetz handelt es sich insoweit um einen selbstständigen Unterhaltsanspruch, der neben der laufenden Geldrente zu leisten ist (vgl. näher Gerhardt, FA-FamR, 5. Aufl., 6. Kap., Rdnrn. 338ff.; Wendl/Scholz, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rdnrn. 25f.). 

§ 1360a Abs.4 BGB wurde vom Gesetzgeber als Billigkeitsanspruch ausgestaltet. Bei der Leistungsfähigkeit ist dabei nach BGH im Gegensatz zum Kindesunterhalt, bei dem nach § 1603 Abs.1, 2 BGB alle Mittel einzusetzen sind, nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt zu wahren (BGH, NJW-RR 2004, 1662). Dabei ist aber zu beachten, dass durch den Grundsatz der Halbteilung beim Ehegattenunterhalt dem Pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts nur mehr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, damit bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der eheangemessene Selbstbehalt als die andere Hälfte des Bedarfs nicht mehr gewahrt ist, wenn neben der Geldrente noch ein Prozesskostenvorschuss zu zahlen wäre. Es würde auch nicht der Billigkeit entsprechen, dass dem Bedürftigen mit dem Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, der Pflichtige aber zusätzlich zu seinen eigenen Prozesskosten auch, die des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur mehr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat.”

Praxistipp


Bei Streitigkeiten zwischen Eheleuten kommt also wegen des Halbteilungsgrundsatzes ein Verfahrenskostenvorschuss in der Regel erst zum Tragen, wenn

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