Auskunftspflicht
zum Vermögensbestand


Auskunft

über das unterhaltsrelevante Vermögen


Unterhaltsrelevantes Vermögen?

AG München, Beschluss vom 27.03.2023  – 551 F 13831/15 UHE
Auskunft und Belege zu Kapitalerträgen - Auskunft zum Vermögen


Keine Auskunftspflicht zum > Vermögen besteht (= nicht "erforderlich" i.S.d. § 1605 BGB), wenn der Vermögensstamm zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs irrelevant ist. > Unterhaltsrelevantes Vermögen existiert ausnahmsweise dann, wenn zur Erfüllung von Unterhaltspflichten in den Vermögensstamm eingegriffen werden muss oder darf
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Relevanz des Vermögens
für den Unterhalt darlegen


AG München, Beschluss vom 17.10.2014 - 518 F 6456/14
Anspruch auf Vermögensauskunft im Unterhaltsrecht


(Zitat): "Erklärt sich der Unterhaltsverpflichtete für grundsätzlich > leistungsfähig zur Zahlung eines Unterhalts im Rahmen seiner Einkommensverhältnisse, hat er Auskunft zu erteilen über sein Einkommen, nicht aber über sein > Vermögen . Die Verwertung des Vermögensstammes ist aus seinen Angaben zum Einkommen ersichtlich. Lediglich wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unterhaltsschuldner in eklatant unwirtschaftlicher Weise sein Vermögen zur Erzielung von Einkommen nicht einsetzt, kann an eine weitergehende Auskunft zum Vermögen gedacht werden. Erklärt sich der Unterhaltspflichtige für insgesamt leistungsunfähig, hat er dies durch Auskunft zu Einkommen und Vermögen zu > belegen."

Anmerkung: Im Grundsatz besteht kein Anspruch auf Auskunft zum Vermögensstamm , es sei denn, der Anspruchsteller trägt substantiiert vor, dass es unterhaltsrelevant sei (> Darlegungslasten). Denn das Gericht benötigt Anhaltspunkte für den Erlass eines Beschlusses zur Auskunftspflicht über > unterhaltsrelevantes Vermögen.


Auskunftspflicht
wegen Vermögensauseinandersetzung

Unterrichtungsanspruch
zum Vermögensbestand


Leben die Ehegatten in intakter Ehe, besteht bis zum > Scheitern der Ehe (nicht identisch mit dem Begriff der > Trennung im Rechtssinn; zur > begrifflichen Unterscheidung) ein sogenannter > Unterrichtungsanspruch über den Vermögensbestand des Ehegatten (§ 1553 Abs.1 S.2 BGB). Wird die Erfüllung des Unterrichtungsanspruchs verweigert (zum > Inhalt des Unterrichtungsanspruchs), kann dies einen vorzeitigen Zugewinnausgleich rechtfertigen. Denn lt. § 1385 Ziff.4 BGB kann die > vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden und lässt einen Ausgleichsanspruch fällig werden, ohne dass dafür ein Scheidungsverfahren notwendig ist.  Damit ist der Unterrichtungsanspruch ein wichtiger Baustein zum strategischen Vorgehen bei der > Durchsetzung von Zugewinnausgleichsansprüchen

Auskunft wegen Zugewinn
zum Vermögensbestand


Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der > Zugewinngemeinschaft, schulden sie sich ab der Trennung im Rechtssinn Auskunft zum Vermögen. Es sind Vermögensbilanzen zu drei Stichtagen (Tag der Eheschließung, > Trennungszeitpunkt und Tag der > Zustellung des Scheidungsantrags) aufzustellen, und zwar in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB.

Auskunft
über Vermögensverwendung


Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen und muss lt. > Rechtsprechung auf § 242 BGB gestützt werden.