Vermögensauskunft
wegen Unterhalt oder Vermögensauseinandersetzung
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Auskunftspflicht
zum Vermögensbestand
Auskunftspflicht
zum unterhaltsrelevanten VermögenBei entsprechendem > Auskunftsverlangen wird Auskunft zum Vermögensbestand geschuldet, soweit dies zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs oder einer Unterhaltsverpflichtung > erforderlich ist (> § 1605 BGB). Erforderlich ist für die Unterhaltsermittlung in erster Linie das Einkommen für den Unterhalt (> Auskunft zum Einkommen erteilen).
Allerdings kann auch der > Vermögensbestand unterhaltsrelevant sein. Eine Auskunft zum Vermögensbestand ist also dann erforderlich, wenn es sich um unterhaltsrelevantes Vermögen handelt.
> mehrAuskunftspflicht
wegen VermögensauseinandersetzungEbenso wird bei entsprechendem Verlangen Auskunft zum Vermögen anlässlich einer Vermögensauseinandersetzung wegen Trennung und Scheidung geschuldet:
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Auskunft
über das unterhaltsrelevante Vermögen
Unterhaltsrelevantes Vermögen?
AG München, Beschluss vom 27.03.2023 – 551 F 13831/15 UHE
Auskunft und Belege zu Kapitalerträgen - Auskunft zum Vermögen
Keine Auskunftspflicht zum > Vermögen besteht (= nicht "erforderlich" i.S.d. § 1605 BGB), wenn der Vermögensstamm zur Feststellung des Unterhaltsanspruchs irrelevant ist. > Unterhaltsrelevantes Vermögen existiert ausnahmsweise dann, wenn zur Erfüllung von Unterhaltspflichten in den Vermögensstamm eingegriffen werden muss oder darf
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Relevanz des Vermögens
für den Unterhalt darlegen
(Zitat): "Erklärt sich der Unterhaltsverpflichtete für grundsätzlich > leistungsfähig zur Zahlung eines Unterhalts im Rahmen seiner Einkommensverhältnisse, hat er Auskunft zu erteilen über sein Einkommen, nicht aber über sein > Vermögen . Die Verwertung des Vermögensstammes ist aus seinen Angaben zum Einkommen ersichtlich. Lediglich wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Unterhaltsschuldner in eklatant unwirtschaftlicher Weise sein Vermögen zur Erzielung von Einkommen nicht einsetzt, kann an eine weitergehende Auskunft zum Vermögen gedacht werden. Erklärt sich der Unterhaltspflichtige für insgesamt leistungsunfähig, hat er dies durch Auskunft zu Einkommen und Vermögen zu > belegen."
Anmerkung: Im Grundsatz besteht kein Anspruch auf Auskunft zum Vermögensstamm , es sei denn, der Anspruchsteller trägt substantiiert vor, dass es unterhaltsrelevant sei (> Darlegungslasten). Denn das Gericht benötigt Anhaltspunkte für den Erlass eines Beschlusses zur Auskunftspflicht über > unterhaltsrelevantes Vermögen.
- Ist das vorhandene Kapital ungünstig angelegt, kann ein Auskunftsanspruch in Hinblick auf mögliche Zurechnung > fiktiver Zinseinkünfte wegen Verstoß gegen den > Grundsatz der Einkommensoptimierung begründet werden.
- Dagegen besteht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch in Bezug auf Verwendung des Vermögens (OLG Karlsruhe FamRZ 1990, 756).
- Hinweis:
» Verschwundenes Vermögen beim Ehegattenunterhalt
Auskunftspflicht
wegen Vermögensauseinandersetzung
Unterrichtungsanspruch
zum Vermögensbestand
Auskunft wegen Zugewinn
zum Vermögensbestand
Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der > Zugewinngemeinschaft, schulden sie sich ab der Trennung im Rechtssinn Auskunft zum Vermögen. Es sind Vermögensbilanzen zu drei Stichtagen (Tag der Eheschließung, > Trennungszeitpunkt und Tag der > Zustellung des Scheidungsantrags) aufzustellen, und zwar in Form eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB.
Auskunft
über Vermögensverwendung
Ein solcher Auskunftsanspruch besteht nur in Ausnahmefällen und muss lt. > Rechtsprechung auf § 242 BGB gestützt werden.