Halbteilungsgrundsatz Grundaussagen


Eheliche Lebensverhältnisse
Bedarfsermittlung nach Halbteilungsgrundsatz

Sie prüfen einen Anspruch auf Trennungsunterhalt, nachehelichen Unterhalt (= Ehegattenunterhalt) und sind auf der > zweiten Prüfungsebene angelangt. Hier stellt sich die Frage, wie hoch ist der > BEDARF? Die gesetzlichen Vorschriften zum Bedarf für den Bereich des Ehegattenunterhalts finden Sie > hier . Dass der Halbteilungsgrundsatz bereits den Unterhaltsbedarf, und nicht erst die > Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen begrenzt, entspricht höchstrichterlicher Rechtsprechung. Gleiches beim > Kinderbetreuungsunterhalts nach § 1615l BGB im Fall der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (> mehr ).

Ehegattenunterhalt :
Die Ehe ist unterhaltsrechtlich vom Leitbild einer Art wirtschaftlichen Symbiose der Ehegatten geprägt. Die Vorstellung, dass jeder Ehegatte sein eigenes Einkommen nur für sich verwendet und nicht mit dem Ehepartner teilt, ist dem Unterhaltsrecht fremd. Modell-Vorstellung des Gesetzgebers ist die Grundlage für den sog. Halbteilungsgrundsatz. Er ist der Grund, warum die Lebensstellung eines Ehegatten sich nicht nur aus seinem eigenen Einkommen ableiten lässt, sondern aus der Hälfte vom Gesamteinkommen der Eheleute. Die Hälfte ist die Quote, die zum Bedarf des Ehegatten nach dem Gesamteinkommen der Ehegatten führt (> Thema Quoten-Bedarf).

Kinderbetreuungsunterhalt :
Beim > Kindesbetreuungsunterhalt nach § 1615l BGB im Fall der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gibt es keine ehelichen Lebensverhältnisse. Grundsätzlich wird hier der Bedarf allein nach der Lebensstellung des kinderbetreuenden Elternteils ermittelt (> mehr ). Der BGH hat mit Blick auf die nach Art. 6 Abs. 1 GG gebotene vergleichende Betrachtung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615l Abs. 2 BGB mit dem > Anspruch aus § 1570 BGB festgestellt, dass der grundsätzliche Unterschied – hier: die Sicherung der erreichten Lebensstellung, dort zusätzlich: Beruhen auf der > nachehelichen Solidarität – entfalle, wenn das verfügbare Einkommen des nach § 1615l Abs. 2 BGB Unterhaltspflichtigen so weit reduziert werde, dass ihm nur so viel verbleibe, wie der Unterhaltsberechtigte zur Verfügung habe (> Kernaussage des Halbteilungsgrundsatzes ). Dann sei der Anspruch gemäß § 1615l Abs. 2 BGB auch mit dem nach § 1570 BGB vergleichbar. Es wäre nicht nachvollziehbar, der nicht verheirateten Mutter einen höheren Anspruch zuzuerkennen, als der geschiedenen Mutter auf der Grundlage des für ihren Anspruch maßgeblichen Halbteilungsgrundsatzes zustehe. Die Wahrung des dem Unterhaltspflichtigen zuzugestehenden Selbstbehalts könne die Lebensstellung des Unterhaltspflichtigen nicht in gleichem Maße sichern, wie es ein durch den Halbteilungsgrundsatz begrenzter Unterhaltsbedarf vermöge ( BGH, Urteil vom 15.12.2004 - XII ZR 121/03).

Weiterführende Links :
» Grundaussagen zum Bedarf
» Bedarf des Ehegatten
» Quotenbedarf: Berechnungsformel & Beispiele zum Halbteilungsgrundsatz
» Gleichstellung ehelicher und nichtehelicher Kinder beim Betreuungsunterhalt


Verfahrenskostenvorschuss
und Halbteilungsgrundsatz

In der Regel besteht bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen wegen des > Halbteilungsgrundsatzes keine Leistungsfähigkeit für einen > Prozess-/Verfahrenskostenvorschuss , da die gemeinsamen Einkünfte der Ehegatten bereits im Rahmen des Unterhalts verteilt werden.

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 03.01.2019 - II-3 WF 114/18
Kein Verfahrenskostenvorschuss beim Ehegattenunterhalt nach Quote

(Zitat) "Unabhängig davon, ob (...) tatsächlich davon ausgegangen werden kann, dass der Antragsteller zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss [...] leistungsfähig ist, scheidet [...] ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss dennoch aus. Denn eine Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von Verfahrenskostenvorschuss nach § 1360a Abs. 4 BGB würde gegen den > Halbteilungsgrundsatz verstoßen und entspräche deshalb nicht der Billigkeit."

Anmerkung : Bei der Frage, ob der Halbteilungsgrundsatz gewahrt wird, muss sich der Anspruchsteller auf VKV nach § 1360a Abs.4 BGB auch mögliches -> fiktives eigenes Einkommen zurechnen lassen (so das OLG Düsseldorf).

OLG Karlsruhe,

Beschluss vom 25.06.2016 - 16 WF 59/15
Verfahrenskostenvorschuss und eheangemessener Selbstbehalt


Anmerkung : Wird der-> Trennungsunterhalt nach > Quoten bemessen, scheidet ein Anspruch des anderen Ehegatten auf > Verfahrenskostenvorschuss in der Regel aus, weil dies dem > Halbteilungsgrundsatz widersprechen würde.

OLG München, Beschluss vom 13. 9. 2005 - 16 WF 1542/05
in: NJW-RR 2006, 292
Verfahrenskostenvorschuss und eheangemessener Selbstbehalt

(Zitat) "Selbst wenn ein Unterhaltsanspruch gegen den Ast. gegeben wäre, bestehen bei durchschnittlichen Einkünften des Pflichtigen beim

Trennungsunterhalt bereits grundsätzliche Bedenken, einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu bejahen. Nach dem Gesetz handelt es sich insoweit um einen selbstständigen Unterhaltsanspruch, der neben der laufenden Geldrente zu leisten ist (vgl. näher Gerhardt, FA-FamR, 5. Aufl., 6. Kap., Rdnrn. 338ff.; Wendl/Scholz, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 6 Rdnrn. 25f.). § 1360a Abs.IV BGB wurde vom Gesetzgeber als > Billigkeitsanspruch ausgestaltet. Bei der Leistungsfähigkeit ist dabei nach BGH im Gegensatz zum Kindesunterhalt, bei dem nach § 1603 Absatz II 1, 2 BGB alle Mittel einzusetzen sind, nicht der notwendige, sondern der angemessene Selbstbehalt zu wahren (BGH, NJW-RR 2004, 1662). Dabei ist aber zu beachten, dass durch den Grundsatz der Halbteilung beim Ehegattenunterhalt dem Pflichtigen nach Zahlung des Unterhalts nur mehr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, damit bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen der eheangemessene Selbstbehalt als die andere Hälfte des Bedarfs nicht mehr gewahrt ist, wenn neben der Geldrente noch ein Prozesskostenvorschuss zu zahlen wäre. Es würde auch nicht der Billigkeit entsprechen, dass dem Bedürftigen mit dem Unterhalt die Hälfte des gemeinsamen Einkommens verbleibt, der Pflichtige aber zusätzlich zu seinen eigenen Prozesskosten auch, die des Ehegatten finanzieren müsste, obwohl er durch die Unterhaltsbelastung ebenfalls nur mehr die Hälfte des gemeinsamen Einkommens hat."

Praxis-Tipp


Bei Streitigkeiten zwischen Eheleuten kommt also wegen des Halbteilungsgrundsatzes ein Verfahrenskostenvorschuss in der Regel erst zum Tragen, wenn

a) nach den Einkommensverhältnissen der Ehegatten eine konkrete Bedarfsrechnung angezeigt ist und damit das Familieneinkommen unterhaltsrechtlich nicht auf die Ehegatten hälftig aufgeteilt ist (> Thema BEDARF & LUXUS) oder

b) der vorschusspflichtige Ehegatte im Gegensatz zum anderen Ehegatten erhebliches Vermögen besitzt (> Thema unterhaltsrelevantes Vermögen).