Rahmenbedingungen
entsprechend dem Auftrag und Streitpotential

Eins ist sicher: Je weniger Sie streiten müssen, desto weniger Kosten werden auf Sie zukommen. Je nachdem, wie Ihr Auftrag lautet, gelten spezifische Rahmenbedingungen. Wer in Anwaltskanzleien den Aushang einer Preisliste mit Pauschalpreisen erwartet, muss leider enttäuscht werden. Hier finden Sie unsere Rahmenbedingen:

Rahmenbedingungen



Vergütungsvereinbarung
bei sonstiger Angelegenheit


Eine in > Textform gefasste Vergütungsvereinbarung wird spätestens ab dem Moment erforderlich, wenn wir nach Außen gegenüber Dritten/Gegner auftreten und tätig werden sollen. Andernfalls führt ein Formverstoß zur Deckelung der Gebühren in Höhe der gesetzlichen Gebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (> RVG) (BGH, Urteil v. 05.06.2014 - IX ZR 137/12). Meist liegen den gesetzlichen Gebühren nach RVG sog. > Gegenstandswerte zugrunde.

Bei komplexen und hochstrittigen > Familiensachen beanspruchen wir das Anwaltshonorar auf Grundlage von Vergütungsvereinbarungen. Denn die gesetzliche Gebührenordnung (> RVG) enthält keine besonderen Regelungen, die berücksichtigen, dass familienrechtliche Mandate besonders zeitintensiv sein können und nicht selten eine Mandatsbetreuung über mehrere Jahre zu etlichen Streitpunkten erforderlich macht (> Regeln für den Familienrechtsstreit). Diese Besonderheit erfasst unsere Vergütungsvereinbarung wie folgt:


1. Gesetzliches Honorar
:
Wir beanspruchen das gesetzliche Honorar nach > RVG als Mindesthonorar. Solange das Zeithonorar niedriger als das gesetzliche Honorar ausfällt, bleibt es beim gesetzlichen Mindesthonorar.

2. Zeithonorar
:
Oder wir beanspruchen eine Vergütung nach Zeitaufwand. Mit Tätigkeitsbericht wird der zeitliche Aufwand minutengenau erfasst und berechnet.

3. Gesetzliches Honorar
oder Zeithonorar - Nicht beides
:
Erweist
sich die Fallbearbeitung als sehr zeitintensiv, was in Familiensachen immer wieder vorkommt, wird am Ende das Zeithonorar maßgebend sein, wenn es das gesetzliche Mindesthonorar übersteigt. Im Ergebnis zahlen Sie entweder das Mindesthonorar nach Gesetz oder die Vergütung nach Zeitaufwand; niemals beides.

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Rahmenbedingungen
und Rechtsschutzversicherung


In der Regel bieten die Rechtsschutzversicherer in familienrechtlichen Angelegenheiten nur einen Erstberatungsrechtsschutz. Wenige Versicherungsgesellschaften bieten dem gegenüber einen Ehe-Rechtsschutz wegen Getrenntlebens, Scheidung oder > Scheidungsfolgesachen an. Da uns die mit Ihrer Versicherung vereinbarten Rechtsschutzbedingungen weder bekannt noch für unsere Gebührenberechnung maßgebend sind, führen wir keine Korrespondenz mit Rechtsschutzversicherungen. Wir berechnen unser Honorar ausschließlich nach unseren > Rahmenbedingungen auf gesetzlicher Grundlage.


Kosten
für individuelle Beratung

Unsere Beratungsleistungen bieten wir zu Pauschalpreisen an. Die Höhe richtet sich nach dem jeweils von Ihnen gebuchten Beratungspaket.
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Kosten
professioneller Berechnungen
Unterhalt | Zugewinn

Wollen Sie Unterhalt oder Zugewinn von uns > professionell ermitteln lassen, kann dies nicht im Rahmen einer persönlichen > Beratung zu Pauschalpreisen erfolgen. Dafür ist das Thema zu komplex und umfangreich. Solche Aufträge führen wir mit > Vergütungsvereinbarung durch. Diese basiert auf folgenden Kalkulationsgrundlagen:

  • Primärer Vergütungsmaßstab
    (Gesetz):
Mit unserer Vergütungsvereinbarung für Unterhaltsberechnungen vereinbaren wir dafür das gesetzliche Honorar nach RVG als Mindesthonorar (primärer Vergütungsmaßstab). Nach RVG ist für die Höhe der Gebühren nicht der Zeitaufwand, sondern der sog. > Gegenstandswert maßgebend. Berechnungen sind nach RVG mit einer Geschäftsgebühr (Nr. 2300 RVG) zu vergüten. Bei familienrechtlichen Berechnungen beanspruchen wir für die außergerichtliche Tätigkeit inkl. Korrespondenz mit der Gegenseite grundsätzlich eine Geschäftsgebühr zu einem Gebührensatz von 2,5 nach Nr. 2300 VV RVG an. Der Gebührenrahmen des 2300 VV (0,5 bis 2,5) ist außerordentlich weit gefasst. Der Gebührensatz von 2,5 ist jedoch bei familienrechtlichen Berechnungen der Regelfall, denn im Verhältnis einer durchschnittlichen anwaltlichen Tätigkeit ist hier die Tätigkeit außerordentlich umfangreich. Ebenso sind fachanwaltliche Spezialkenntnisse erforderlich, für einen durchschnittlichen Anwalt "schwierig" zu erfüllen sind. Kommt es zu einer außergerichtlichen Einigung, fällt zu einem Gebührensatz von 1,5 eine Einigungsgebühr nach Nr. 1000 VV RVG an. Davon mit umfasst ist die > Ausarbeitung einer wirksamen Vereinbarung.

  • Sekundärer Vergütungsmaßstab
    (Vereinbarung):
Erweist sich die Fallbearbeitung als sehr zeitintensiv, was bei umfangreichen Unterhaltsermittlungen immer wieder vorkommt, wird am Ende als sekundärer Vergütungsmaßstab unser Zeithonorar nach > Vergütungsvereinbarung maßgebend sein.

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Gegenstandswerte

Die gesetzlichen Anwaltsgebühren richten sich nach sog. > Gegenstandswerten. Ein familienrechtliches Mandat kann aus mehreren Angelegenheiten und Gegenständen bestehen (vgl. > Scheidungsverbund & Kosten). Die Gegenstandswerte des FamGKG sind über § > 23 Abs.1 RVG auch für die Anwaltsgebühren nach RVG maßgebend. Eine ausführliche Darstellung sämtlicher Fallvarianten mit Bezug auf die jeweiligen Verfahrenskosten für alle > familiengerichtlichen Verfahren würde hier den Rahmen sprengen.

Unterhalt
und Gegenstandswert


Für Unterhaltsberechnungen gilt > § 51 FamGKG .

§ 51 FamGKG
Gesetzestext

(1) In Unterhaltssachen, die Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Klageantrags oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. (...)
(2) Die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet (…).


Kurz gesagt:
Der Jahresbetrag des für die Zukunft geforderten zzgl. des Betrags des für die Vergangenheit rückständigen Unterhalts ist als Gegenstandswert und damit als Bemessungsgrundlage für die anfallen Anwaltsgebühren maßgebend. Für verschiedene Verfahrensabschnitte fallen unterschiedliche Gebühren an.

OLG München, Beschluss vom 11.02.2019 - 2 WF 36/19
Verfahrenswert von Unterhaltssachen (§ 51 FamGKG)


Leitsätze:

1. Nach § 51 FamGKG richtet sich der Wert des Verfahrens einerseits nach der Höhe der höchsten Unterhaltsforderungen für 12 Monate sowie andererseits nach den bei Einreichung des Antrags rückständigen Forderungen. (Rn. 15) (redaktioneller Leitsatz)
2. Soweit der Antrag im Rahmen eines Stufenverfahrens nach §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 254 ZPO geltend gemacht wurde, kommt dem Wert der Auskunftsstufe keine eigenständige Bedeutung zu, weil nach § 38 FamGKG der Wert für den höchsten Einzelantrag maßgebend ist. (Rn. 16) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch bei Antragserweiterung in Unterhaltssachen ist, für die Zeit zwischen erster Geltendmachung und Erweiterung, der Differenzbetrag des höheren Unterhaltsbetrags hinzuzuzählen, denn § 51 Abs. 2 S. 1 FamGKG formuliert, dass dem laufenden Unterhalt die bei Einreichung des Klageantrags fälligen Beträge dem Wert hinzuzurechnen sind. (Rn. 25) (redaktioneller Leitsatz)

Weitere
Gegenstandswerte


Hier eine beispielhafte Auswahl von Gegenstandswerten:


Kosten
erstatten

Nach § > 81 FamFG kann das Familiengericht die Kosten eines familiengerichtlichen Verfahrens (= Anwaltskosten, Gerichtskosten, Parteiauslagen) nach billigem Ermessen auf die Beteiligten verteilen. Diese Vorschrift gilt aber nicht für alle familienrechtlichen Angelegenheiten. Insbesondere Rechtsstreitigkeiten, bei denen ums Geld gestritten wird, (z.B. Unterhaltssachen und Güterrechtssachen) und die sog. Familienstreitsachen 112 FamFG) sind, gilt § 81 FamFG nicht. Vielmehr gelten die allgemeinen Verfahrensvorschriften der ZPO, auf die § > 113 FamFG verweist. Dies hat Konsequenzen für die Kostentragungspflicht und Kostenverteilung zwischen den Beteiligten. Die Kosten werden in ZPO-Verfahren grundsätzlich nach Maßgabe und im Verhältnis des Obsiegens und Unterliegens aufgeteilt (§ > 91 ZPO). Eine Kostenentscheidung des Familiengerichts nach billigem Ermessen (§ 81 FamFG) gibt es in Familienstreitsachen nach § 112 FamFG nicht. Wird also Unterhalt gerichtlich geltend gemacht, so sind die Verfahrenskosten genauso zu tragen, wie bei einer ganz normalen zivilrechtlichen Streitigkeit: Der Unterliegende trägt die Kosten des Verfahrens (§ 91 ZPO > erstattungsfähige Verfahrenskosten). In Ausnahmefällen kann bei einer Unterhaltsklage von diesem Grundsatz abgewichen werden, wenn der auf Unterhalt Verklagte mangels Auskünfte zum Einkommen & Vermögen ein Unterhaltsverfahren provoziert hat. Zur Verteilung der Kosten eines > Scheidungsverfahrens
> hier


Prozessfinanzierung
Staatliche Hilfe | Verfahrenskostenvorschuss

Verfahrenskostenhilfe
vom Staat


Verfahrenskostenhilfe (VHK) ist eine staatliche Unterstützung zu Finanzierung einer gerichtlichen Auseinandersetzung vor den Familiengerichten. Sie wird gewährt, soweit man selbst bedürftig ist und nicht anderweitig einen Anspruch auf Verfahrensfinanzierung gegen die Gegenpartei geltend machen kann oder muss. > mehr


Verfahrenskostenvorschuss
im Familienkreis


Bevor VKH beansprucht werden kann, ist zu klären, ob vorrangig ein Anspruch auf Kostenvorschuss gegen einen Unterhaltspflichtigen geltend gemacht werden muss.
> mehr


Staatliche Hilfen
für Alleinerziehende


Beim Unterhalt für Kinder und Alleinerziehende gibt es besondere staatliche Finanzierungshilfen.
> mehr


Links & Literatur



Links



Literatur


  • Norbert Schneider, Das Recht auf Vorschuss des Wahlanwalts, in: NZFam 2022, 100
  • Norbert Schneider, Rechtsprechungsüberblick Verfahrenswerte, in: NZFam 2018, 594
  • Ingrid Groß, Anwaltsgebühren in Ehe- und Familiensachen, Schriftenreihe der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht, 4. Aufl., 2014
  • Ingrid Groß, Gebühren, Kosten, Streitwerte, Skript AG Familienrecht 2009
  • Norbert Schneider, Anrechnungsprobleme im Verbundverfahren, NZFam 2016, 64
  • Enders, Die Kosten des Terminsvertreters in der Kostenfestsetzung, JurBüro 1/2012
  • Enders, Reisekosten des Prozessbevollmächtigen, JurBüro 5/2012
  • Julia Bettina Onderka, Gebührenabrechnung beim Anwaltswechsel oder vorzeitiger Auftragsbeendigung, RVG professionell, 2016, 236
  • BGH, Urteil vom 22.10.2015 – IX ZR 100/13, zur Textform von Vergütungsvereinbarungen nach § 3 a Abs.2 1 und 2 RVG
  • OLG Nürnberg, Beschluss vom 29.03.2011 - 11 WF 1590/10, Zur Gebührenberechnung bei mehreren Beratungsgegenständen


In eigener Sache


  • Bei welchen familiengerichtlichen Verfahren fallen zwei oder drei Gerichtskosten an?, unser Az.: 11/17 (D3/595-18)
  • zur Abgrenzung der Beratungsgebühr von der Geschäftsgebühr, unser Az.: 249/ 13 (D3/246-16)