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Kontakt zum Kind
Rechtsgrundlagen zum Umgangsrecht
Kontakt der Eltern
zum Kind§ > 1684 BGB ist der gesetzliche Maßstab und die Zentralnorm, die bei Streitigkeiten zwischen den Eltern zur Anwendung kommt, wenn es um Fragen des > Umgangs und Kontakt eines Elternteils zum eigenen Kind geht. § 1684 BGB regelt den Anspruch auf Kontakt eines Elternteils (Umgangsrecht) zum Kind.
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Kontakt Dritter
zum Kind - Kontakt zum neuen Lebenspartner verbieten?§ 1684 BGB regelt nicht, wann und wie Dritte Kontakt zum Kind haben können. § > 1632 Abs.2 BGB bestimmt, dass, der Inhaber der Personensorge (§ 1631 BGB) bestimmen kann, welche Dritt-Person Kontakt zum Kind haben darf. Personensorge Teil des > Sorgerechts. Im Regelfall sind die Eltern Inhaber des Sorgerechts und bestimmen gemeinsam und einvernehmlich, welche sonstigen Personen ein Recht zum Kontakt mit ihrem Kind haben. Konfliktpotentiale entstehen hier häufig zwischen den Eltern, wenn der/die Dritte der neue Lebenspartner/in eines Elternteils ist. Wer setzt sich mit seinem Bestimmungsrecht durch? Wer kann ein jetzt ein wirksames Kontaktverbot aussprechen? Die Antwort findet sich mit § 1632 Abs.3 BGB
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§ 1632 BGB
Gesetzestext
(1) Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
(2) Die Personensorge umfasst ferner das Recht, den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen.
(3) Über Streitigkeiten, die eine Angelegenheit nach Absatz 1 oder 2 betreffen, entscheidet das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils.
(4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde.
Personensorge und Kontaktbestimmungsrecht
§ 1632 Abs.1 und Abs.2 BGB
Den Umgang des Kindes auch mit Wirkung für und gegen Dritte zu bestimmen (§ 1632 Abs.2 BGB), ist Teil des Erziehungs- und Beaufsichtigungsrechts und gibt Eltern die Befugnis, mit Weisungen oder Verboten auch gegen Dritte vorzugehen (Palandt/Diederichsen, BGB, 53. Aufl., § 1632 Rdnr. 31). Dazu gehört die Regelung des unmittelbaren persönlichen sowie des brieflichen und telefonischen Kontakts (vgl. Soergel/Strätz, BGB, 12. Aufl., § 1632 Rdnr. 14).
Gemeinsame Personensorge
der Eltern
Das Umgangsbestimmungsrecht ist dem > Sorgerecht (Personensorge: § 1632 Abs.2 BGB) zugeordnet. Deshalb müssen > mitsorgeberechtigte Elternteile ein Kontaktverbot ggü. grundsätzlich Dritten einvernehmlich bestimmen. Wird keine Einigung erzielt, muss der Elternteil, der das Kontaktverbot durchsetzen will, sich die alleinige Entscheidungsbefugnis gem. § > 1628 BGB vor dem Familiengericht erstreiten.
Konflikt der Eltern
bei Kontaktbestimmungsrecht
Finden mitsorgeberechtigte Eltern keinen Konsens zu der Frage, welche dritte Personen Kontakt zum gemeinsamen Kind haben dürfen, kann kein Elternteil allein ein wirksames Kontaktverbot gegenüber der dritten Person aussprechen. Finden die Eltern keine Einigung, muss der Elternteil, der das Kontaktverbot durchsetzen will, sich das Recht zur alleinigen Entscheidungsbefugnis vor dem Familiengericht erstreiten (§§ 1632 Abs.3 i.V.m. > 1628 BGB). Kann ein Elternteil den Kontakt des Kindes zum (neuen) Lebenspartner des anderen Elternteils auf diese Weise verhindern?
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Kontaktverbot bestimmen
für neuen Lebenspartner
Soll ein Kontaktverbot zum Kind auf Veranlassung eines Elternteils gegen den neuen Lebenspartner des anderen Elternteils erwirkt werden (z.B. bei Patchwork), geht es meist um die Frage, ob welche Eingriffsschwellen zur Rechtfertigung des Kontaktverbots überwunden werden müssen. Ein solches Kontaktverbot greift in das - als absolutes Recht (§ 823 Abs.1 BGB) anerkannte – Erziehungs- und Bestimmungsrecht zu Zeiten des alleinigen Umgangs des Elternteils mit neuem Lebenspartner ein.
Kontaktverbot dritter Personen
zum Schutz vor Kindeswohlgefährdung
Ein Rechtfertigungsgrund ist sicher die Kindeswohlgefährdung i.S.d. § 1666 Abs.1 BGB. Zum Begriff und Eingriffsschwelle der „Kindeswohlgefährdung“
> hier
Eine Kindeswohlgefährdung darin zu erkennen, dass das Kind Kontakt zum neuen Lebensgefährten des Ex-Ehegatten hat, wird gegenüber einem Familiengericht nicht immer - oder gar leicht - zu begründen sein.
BVerfG, Beschluss vom 16.06.2021 - 1 BvR 709/21
Umgang mit der Mutter nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemanns
Anmerkung: Das Elternrecht der Mutter wurde nicht dadurch verletzt, dass der Umgang mit ihren Töchtern nur in Abwesenheit ihres jetzigen Ehemannes erfolgen darf. Die Auflage wurde auf § 1684 Abs. 3 Satz 1, § 1687 Abs. 2 BGB gestützt und deren Notwendigkeit anhand dem Kriterium der > Dienlichkeit für das Kindeswohl nach § 1697a BGB beurteilt. Die Mädchen werden von ihrem Vater betreut. Die erhebliche Einschränkung des Umgangsrechts ist verfassungsrechtlich zulässig, wenn sie bei auf den Einzelfall bezogener Betrachtung erforderlich ist, um eine > Gefährdung der körperlichen oder seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Die Mutter und ihr Ehemann hatten Situationen herbeigeführt, die mit ernsthaften Gefährdungen für das Wohl der beiden Töchter verbunden sein können. Der Therapeut des Ehemanns hatte ausgesagt, er habe zwar keine pädophilen Neigungen des Ehemanns, stattdessen aber andere Risikofaktoren für grenzüberschreitendes Verhalten festgestellt. Der Ehemann war in der Vergangenheit rechtskräftig wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden.
Sonstige Rechtfertigungsgründe?
Wird die Eingriffsschwelle der Kindeswohlgefährdung nicht erreicht, muss eine Abwägung aller vom Kontaktverbot betroffenen Interessen der Beteiligten (Vater - Mutter – Kind – neuer Lebenspartner) stattfinden (vgl. Huber, MüKo, 8. Aufl. 2020, § 1632 BGB Rn 72). So können allenfalls mögliche Gefahren, die sich aus dem Umgang mit Dritten ergeben (z.B. Verführung zu Verhaltensweisen, die den Erziehungszielen der Eltern entgegenstehen) ein Kontaktverbot rechtfertigen. Darf der neue Partner also mit dem Kind kuscheln, baden etc.? Ja, wenn er oder sie durch eine sorgeberechtigte Person die Erlaubnis erhalten hat. Eine gesetzlich festgelegte Nähe-Grenze gibt es nicht. Ausschlaggebend ist – und das im Zweifel auch vor einem angerufenen Gericht – inwiefern das Kind diese Nähe schadet. Es wird in aller Regel schwierig sein zu erklären, weshalb Nähe und Vertrautheit zu einem Menschen für ein Kind schädlich sein sollte. Das Problem vieler Elternteile mit dem neuen Partner des anderen Elternteils wird meist rein persönlicher Natur sein und mit dem Kind oder dessen Verhalten gegenüber dem Kind nichts zu tun haben.
Kontaktverbot
während eigener Umgangszeit
In der Zeit, in der sich das Kind bei einem Elternteil zur Ausübung des berechtigen Umgangsrechts aufhält, hat dieser Elternteil die alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten der täglichen Betreuung (§ 1687 Abs.1 S.4 BGB). Geht es hier um die Frage, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der umgangsberechtigte Elternteil die Pflege persönlicher sozialer Kontakte Dritter zum Kind dulden muss bzw. verbieten kann, besteht ein alleiniges Umgangsbestimmungsrecht nach § 1632 Abs.2 BGB. Die Bestimmung eines Kontaktverbots zum Kind kann für diese Zeit vom Umgangsberechtigten allein gegen den Dritten wirksam ausgesprochen und gem. § 1632 Abs.3 BGB vom umgangsberechtigen Elternteil gerichtlich durchgesetzt werden.
Verhältnis eines Elternteils und dem Dritten bestehen keine besonderen sachlichen oder gar triftigen Gründe für die Begründung und Durchsetzung eines erstrebten Kontaktaufnahme- und Näherungsverbots während des alleinigen Umgangs. Ein solches Verbot muss der betreuende Elternteil einzig gegenüber dem Kind auf triftige und sachliche Gründe stützen, je mehr dieses in seiner körperlichen, geistigen und seelischen Entwicklung zu einer eigenständigen Persönlichkeit herangereift ist. Angesprochen sind hier die Fälle von mehr oder weniger ausgeprägten Auseinandersetzungen mit den Eltern oder einem Elternteil gezeichneter selbst gewählter intensiver Kontakte Jugendlicher oder Heranwachsender mit Personen, von denen die Eltern(-teile) schädigende Einflüsse für das Kind besorgen. Die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Person nimmt keinen Schaden, wenn einzelne Menschen, denen sie im Alltag beim Elternteil zufällig begegnet, sie nicht ansprechen oder gar berühren und vielmehr Wert darauf legen, einen gewissen Abstand zu wahren. Danach kann ein Elternteil schlicht bestimmen, dass eine persönliche Ansprache oder sonstige Zuwendung und Annäherung durch den Dritten gegenüber dem Kind zu unterbleiben hat. Eine Überprüfung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit eines solchen Verbotes gegenüber dem Dritten findet nicht statt.
Gegenwehr des Betroffenen
gegen Kontaktverbot
Der vom Kontaktverbot betroffene Dritte kann sich dagegen wehren, wenn er sich seinerseits auf ein nach § 823 Abs.1 absolut geschütztes Recht stützen kann, dass dem Umgangsbestimmungsrecht Vorrang einzuräumen ist.
Soll ein Kontaktverbot zum Kind auf Veranlassung eines Elternteils gegen den neuen Lebenspartner des anderen Elternteils erwirkt werden (z.B. bei Patchwork), geht es meist um die Frage, ob welche Eingriffsschwellen zur Rechtfertigung des Kontaktverbots überwunden werden müssen. Ein solches Kontaktverbot greift in das - als absolutes Recht (§ 823 Abs.1 BGB) anerkannte – Erziehungs- und Bestimmungsrecht zu Zeiten des alleinigen Umgangs des Elternteils mit neuem Lebenspartner ein.