Trennung und Scheidung
Was geschieht mit den Kindern?

Für Kinder bedeutet > Trennung der Eltern ein "emotionales Drama", dem sie machtlos gegenüber stehen. Die Eltern haben nun zu entscheiden: "Wer bekommt die Kinder?" & "Wer entscheidet künftig über Angelegenheiten, die das Kind betreffen?"

  • Elternvereinbarung
    rechtsverbindlich beschließen

    Geht es um Entscheidungen, die das Wohl und > Angelegenheiten der Kinder betreffen, haben Eltern vorrangig diese in > eigener Verantwortung und > gemeinsam zu treffen. Elternvereinbarungen müssen bestimmte Anforderungen erfüllen, damit hieraus verbindliche Rechte abgeleitet werden können. Dazu genügt nicht eine schriftliche Abfassung von Regeln durch die Eltern. Selbst dann nicht, wenn sie das Ergebnis eines > Mediationsverfahrens sind. Rechtsverbindlich sind Elternvereinbarungen erst dann, wenn sie vollstreckbar sind. Wegweiser und Mustertexte zur verbindlichen Elternvereinbarung
    > hier

  • Kindschaftssachen
    § 151 FamFG

    Finden Eltern auf Fragen, die wesentliche Belange der Kinder betreffen keine gemeinsame Antwort (> Elternkonflikt ), wird der Streit meist vor den Familiengerichten weiter ausgetragen. Doch in > Kindschaftssachen werden Eltern in jeder Phase eines > Kindschaftsverfahrens weiterhin zur eigenständigen und einvernehmlichen Lösung des Elternkonflikts angeregt.
    > mehr  


Verfassungsrechtlicher Auftrag
für die Eltern

Gemeinsame
Elternverantwortung


Loewe

BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 2010 - 1 BvR 374/09, Rn 33
Erziehungsfreiheit & Elternverantwortung


(Zitat) "Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG garantiert den Eltern das Recht auf Pflege und Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehung des Kindes ist damit primär in die Verantwortung der Eltern gelegt, wobei dieses „natürliche Recht“ den Eltern nicht vom Staate verliehen worden ist, sondern von diesem als vorgegebenes Recht anerkannt wird. Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (BVerfGE 60, 79 <88>). Diese primäre Entscheidungszuständigkeit der Eltern beruht auf der Erwägung, dass die Interessen des Kindes am besten von den Eltern wahrgenommen werden. Dabei wird sogar die Möglichkeit in Kauf genommen, dass das Kind durch einen Entschluss der Eltern Nachteile erleidet, die im Rahmen einer nach objektiven Maßstäben getroffenen Erziehungsentscheidung vielleicht vermieden werden könnten (BVerfGE 34, 165 <184>).

Anmerkung: Die größte Herausforderung, die zum Wohl der Kinder ansteht, ist nicht die faktische Trennung, sondern die mentale Trennung der Partnerebene von der Elternebene. Die Ehe mag geschieden werden, Eltern bleibt man trotzdem. Die Gedanke wird nicht selten verdrängt. Wenn die mentale Trennung nicht gelingt, sind die Kinder die größten Scheidungsopfer, mit allen möglichen Vorbelastungen für die weitere Entwicklung der Kinder zu einem verantwortungsbewussten, erwachsenen Menschen. Der Ausbruch eines Trennungsstreits (> Leitfaden: Erste Hilfe) bedeutet für die meisten Familien eine emotionale Katastrophe. Elternkonflikte schaden dem Kindeswohl. Der Gesetzgeber gibt daher die Möglichkeit > vollstreckbare Elternvereinbarungen außergerichtlich und einvernehmlich vorzubereiten. Der Weg dort hin ist Thema dieser Seite. Die hier gegebenen Empfehlungen folgen dem Prinzip des Münchener Modells . Will heißen: in jedem Stadium des Elternkonflikts sollen Chancen für eine einvernehmliche Lösung ergriffen werden. Richter können allenfalls wie > Ersatzpädagogen agieren und nur noch an einer Schadensbegrenzung für die Kinder mitwirken.


Orientierung
am Kindeswohl


Erst wenn sich abzeichnet, dass trotz aller zumutbarer Anstrengungen - u.U. mit > Vermittlung der öffentlichen und freien Jugendhilfe - die Eltern nicht in der Lage sind, ihre gemeinsame Elternverantwortung wahrzunehmen, werden Gerichte an Stelle der Eltern eine am > Kindeswohl orientierte gerichtliche Anordnung treffen müssen.


Der Weg
zur verbindlichen Elternvereinbarung


1. Schritt:

Informationen einholen


Sehr informativ dazu ist der > Wegweiser für den Umgang nach Trennung und Scheidung , herausgegeben von Deutscher Kinderschutzbund Bundesverband e.V., Berlin


2. Schritt :

Einvernehmliche Regelung anstreben


MERKBLATT
"Wie sag ich es meinem Kind?"


Kommt es zur räumlichen Trennung der Eltern sollte erst mal mit den Kindern gemeinsam besprochen und abgeklärt werden, wie der Kontakt zu und der > Umgang mit dem Elternteil, der auszieht, geregelt und aufrechterhalten werden kann. Auch wenn die Ehe scheitert, die Elternrolle hat man ein Leben lang. Die Elternverantwortung bleibt. Wenn hier im Ergebnis eine schriftliche Regelung erreicht werden kann, bedarf es keiner weiteren gerichtlichen Klärung des > Umgangsrechts. Allerdings ist ein solche Regelung ohne Beteiligung des Familiengerichts noch nicht vollstreckungsfähig.


3. Schritt:

Keine eigenmächtigen Handlungen ergreifen


Keinesfalls sollten eigenmächtige Handlungen vorgenommen werden, um sein eigenes Umgangsrecht auf Kosten des anderen Elternteils zu erzwingen. Dem steht § > 1684 Abs.2 S. 1 BGB ( Loyalitätspflichten der Eltern) entgegen. Weiter ist zu beachten, dass kein Elternteil berechtigt, die bisher praktizierte Handhabung der Umgangs mit dem Kind einseitig abzuändern , es sei denn sachliche und nachvollziehbare Gründe sprechen dafür ( AG Stuttgart Beschluss v. 27.10.1999 - 20 F 1603/99, FamRZ 2000, 1598). Wer dem anderen Elternteil die Kinder gegen dessen Willen entzieht oder gar ins Ausland bringen möchte, riskiert den > Entzug des Aufenthaltbestimmungsrechts über die Familiengerichte.


4. Schritt:

Vermittlung mit Hilfe des Jugendamts


Wenn zum Umgang mit den Kindern nach Trennung keine einvernehmliche Regelung auf der Elternebene erreichbar erscheint, sollte man unverzüglich das Jugendamt einschalten. Nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (> SGB VIII ) haben Eltern minderjähriger Kinder Anspruch auf kostenlose Beratung in Fragen der Partnerschaft, Trennung und Scheidung ( § > 17 SGB VIII ). Das Jugendamt wird hier versuchen zu vermitteln, um eine Umgangsregelung zwischen den Eltern zu erreichen. Das Jugendamt wird das Ergebnis dokumentieren. Dies kann auch in einem anschließenden gerichtlichen Umgangsverfahren als Grundlage dienen. Jedenfalls haben die Ergebnisse der Vermittlungsversuche des Jugendamts Einfluss auf die gerichtliche Entscheidung. Vor jeder gerichtlichen Entscheidung zum Umgangsrecht wird ein Bericht des Jugendamts eingeholt. Die Ergebnisse der vorgerichtlichen Beratung dürfen aber nur mit Zustimmung beider Eltern dafür verwendet werden.


5. Schritt:

Elternvereinbarung gerichtlich billigen lassen


MUSTER
gerichtlich gebilligte Elternvereinbarung


Bestehen trotz Konflikten Verhandlungs- und Regelungsbereitschaft zwischen den Eltern, sollte Ziel einer Elternvereinbarung die Vollstreckungsfähigkeit sein. Die Vollstreckung aus rein privatschriftlichen Vereinbarungen der Eltern ist nicht möglich. Aber nach § > 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG ist die Vollstreckung aus einem gerichtlich gebilligter Vergleich : § > 156 Abs. 2 FamFG möglich. Haben die Eltern eine einvernehmlich Regelung gefunden, können sie sich an das Familiengericht wenden und die Vereinbarung gerichtlich protokollieren und billigen lassen. Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie nicht dem Kindeswohl widerspricht. Dieser kann entweder durch Einleitung eines > gerichtlichen Umgangsverfahrens oder durch Abschluss einer privaten Umgangsvereinbarung mit anschließender gerichtlicher Genehmigung und Protokollierung erreicht werden. Hier ein > BEISPIEL für einen gerichtlich gebilligten Vergleich (vgl. auch BGH, Beschluss v. 11.5.2005 - XII ZB 120/04, Seite 11 : zur sog. konstitutiven Wirkung der gerichtlichen Bestätigung einer Elternvereinbarung). Notariell beurkundete Umgangsregelungen sind keine vollstreckungsfähigen Vereinbarungen sein. Eine Vollstreckungsmöglichkeit bezüglich einer Umgangsvereinbarung besteht nur über einen gerichtlichen Vergleich gem. § 156 FamFG (Würzburger Notarhandbuch, Rz. 503). Daher bringt hier auch die notarielle Beurkundung der Umgangsvereinbarung keinen rechtlichen Mehrgewinn gegenüber einer privatschriftlichen Umgangsvereinbarung.


6. Schritt:
Umgangsvereinbarung vollstrecken
Ordnungsmittel bei Verstoß gegen die Umgangsregelung


Soll die von den Eltern getroffene Umgangsregelung nicht nur ein "Papiertiger" sein, ist darauf zu achten, dass Sanktionen gegen den Elternteil möglich sind, der gegen die Vereinbarung widerrechtlich verstößt. Die Möglichkeit des > Ordnungsgeldes/Ordnungshaft , das sanktionierenden Charakter hat, besteht seit dem 01.09.2009.
> mehr

Die Verhängung von Ordnungsmitteln ist nur möglich, wenn die geschlossene und gebilligte Umgangsregelung vollstreckungsfähig ist. Um dies zu erreichen müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:

Vollstreckungsvorausetzungen
Billigungsbeschluss - Umgangsvergleich - Zustellung


KG, Beschluss vom 29.01.2020 - 3 WF 200/19
Billigungsbeschluss - Umgangsvereinbarung - vollstreckungsfähiger Inhalt - Zustellung


Leitsätz: Vollstreckungstitel bei einem gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich ist allein der Billigungsbeschluss. Jedoch ist der Billigungsbeschluss ohne den in Bezug genommenen Umgangsvergleich nicht vollstreckungsfähig, so dass auch Letzterer der Zustellung vor der Vollstreckung bedarf. Die Zustellung muss in jedem Fall von Amts wegen erfolgen.

Sachverhalt: Die Eltern der betroffenen Kinder schlossen am 12.10.2017 eine Umgangsvereinbarung. Das FamG protokollierte die Vereinbarung, versah das Protokoll mit einem vollständigen Rubrum und versandte es an die Beteiligten. Einige Wochen später erließ es einen Beschluss, der als Rubrum lediglich die Angabe „In der Familiensache betreffend die Kinder …“ und den Ausspruch enthält, dass der Umgangsvergleich vom 12.10.2017 gerichtlich gebilligt wird, sowie ferner den Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG aufweist. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern förmlich zugestellt. Auf Antrag des Vaters verhängte das FamG mit Beschluss vom 2.10.2019 gegen die Mutter wegen Zuwiderhandlungen gegen den gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich ein Ordnungsgeld von 300,00 €. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Mutter hat der Senat den Antrag des Vaters auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes zurückgewiesen.

Entscheidung: Die zulässige sofortige Beschwerde ist nach Meinung des Senats begründet, weil bei Erlass des Ordnungsmittelbeschlusses die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nicht vorgelegen hätten. Insbesondere habe die Zustellung des Vollstreckungstitels gefehlt.

BGH, Beschluss vom 1. Februar 2012 - XII ZB 188/11
Umgangsvereinbarung - vollstreckungsfähiger Inhalt


Leitsatz: "Die Vollstreckung eines Umgangstitels nach § 89 Abs. 1 FamFG durch Festsetzung eines Ordnungsmittels gegen den betreuenden Elternteil setzt eine hinreichend bestimmte und konkrete Regelung des Umgangsrechts voraus. Dafür ist eine genaue und erschöpfende Bestimmung über Art, Ort und Zeit des Umgangs erforderlich. Nicht erforderlich sind hingegen detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, etwa zum Bereithalten und Abholen des Kindes."

Belehrung nach § 89 Abs.2 FamFG


OLG Brandenburg, Beschluss vom 09.Juli 2019 - 13 WF 138/19
Vollstreckung eines Umgangsvergleichs - Hinweis auf Zuwiderhandlungen


Leitsätze:

1. Auch ein Vergleich zur Regelung des Umgangs bedarf grundsätzlich der Klausel, wenn der Vollstreckungsgläubiger von diesem Erfordernis nicht gemäß § 86 Abs.3 FamFG freigestellt ist.

2. Wird aus einem vor dem Beschwerdegericht geschlossenen Vergleich vollstreckt, so ist eine Klausel erforderlich, wenn ein anderes Familiengericht für die Vollstreckung zuständig ist, als dasjenige, das die Akten mit dem Titel verwahrt.

3. Mit dem Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung muss nicht nur die Art, sondern auch das Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs einschließlich des Höchstmaßes der Ersatzordnungsmittel bestimmt angegeben werden.

Anmerkung: Der Vollzug von Ordnungsmitteln nach § 89 FamFG setzt allerdings nach § 89 Abs.2 FamFG voraus, dass zuvor ein gerichtlicher Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung nach § 89 Abs.1 FamFG erfolgt ist. Dieser Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Umgangsvergleich ist bereits in den Tenor eines vollstreckbaren gerichtlichen Umgangsbeschlusses oder in einen gerichtlich gebilligten Vergleichs aufzunehmen.


Gericht vergisst Belehrung nach § 89 FamFG


Was passiert, wenn das Gericht - was leider nicht selten passiert - die Belehrung bei der gerichtlichen Billigung der Elternvereinbarung vergisst?

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 9. März 2011 - 1 BvR 752/10
zur Nachholung der Ordnungsgeldandrohung nach § 89 Abs.2 FamFG

(Zitat) "Der Beschwerdeführer traf im Oktober 2009 mit der Mutter seiner beiden Kinder eine Vereinbarung zur Regelung seines Umgangs, die familiengerichtlich gebilligt wurde. Einen Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung der Umgangsregelung gemäß dem seit 1. September 2009 geltenden § 89 Abs. 2 FamFG nahm das Amtsgericht nicht auf. Der Beschwerdeführer beantragte daraufhin, den die Umgangsvereinbarung billigenden Beschluss entsprechend zu ergänzen. (...) Nach dieser Vorschrift (§ 89 Abs.2 FamFG), die auf nach Inkrafttreten des FamFG am 1. September 2009 eingeleitete Umgangsregelungsverfahren anwendbar ist (vgl. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG), hat bereits der Beschluss, der die Regelung des Umgangs anordnet, auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den Vollstreckungstitel hinzuweisen. Hierdurch soll der bisherige eigenständige Verfahrensschritt der Androhung (vgl. § 33 Abs. 3 Satz 6 FGG) entfallen und so das Vollstreckungsverfahren beschleunigt werden (vgl. BTDrucks 16/6308, S. 218). In einen gerichtlich gebilligten Vergleich zur Regelung des Umgangs, wie er vorliegend geschlossen wurde, ist ebenfalls eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG aufzunehmen (vgl. Bumiller/Harders, FamFG, 9. Aufl. 2009, § 89 Rn. 14; Büte, in: Johannsen/Henrich, Familienrecht, 5. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 10; Giers, in: Keidel, FamFG, 16. Aufl. 2009, § 89 Rn. 12; Stößer, in: Prütting/Helms, FamFG, 2009, § 89 Rn. 10; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 3. Aufl. 2010, § 89 FamFG Rn. 8). (...) Tatsächlich ist der Beschwerdeführer nicht gehindert, erneut eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG zu beantragen, um die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Falle schuldhafter Zuwiderhandlung der Kindesmutter ein Ordnungsmittel verhängt werden kann. Denn ein im Umgangsregelungsbeschluss oder in der gerichtlichen Billigung einer Umgangsvereinbarung fehlender Hinweis nach § 89 Abs. 2 FamFG kann ohne Weiteres in einem gesonderten Beschluss nachgeholt werden (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 10. Juni 2010 - 13 WF 326/10 -, FamRZ 2010, S. 1930 <1931>; OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. März 2010 - 16 WF 41/10 -, FamRZ 2010, S. 1594 <1595>; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 19. Februar 2010 - 5 WF 28/10 -, FamRZ 2010, S. 1103 <1104> - jeweils in Bezug auf vor dem 1. September 2009 erlassene Umgangsregelungen; Althammer, in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2009, § 89 Rn. 8; Feskorn, in: Zöller, a.a.O., § 89 FamFG Rn. 8; Giers, in: Keidel, a.a.O., § 89 Rn. 12; Gomille, in: Haußleiter, FamFG, 2011, § 89 Rn. 4; Hentschel, in: Bahrenfuss, FamFG, 2009, § 89 Rn. 20; Stößer, in: Prütting/Helms, a.a.O., § 89 Rn. 11).

MUSTER
Antrag zur Nachhohlung der Ordnungsgeldandrohung




7. Schritt

Abänderung? - Gebilligte Elternvereinbarung entspricht nicht mehr dem Kindeswohl


Die > Eingriffsschwelle zur Abänderung gerichtlicher Entscheidungen oder gebilligter Umgangsvergleiche zum Sorge- und Umgangsrecht bestimmt > § 1696 Abs.1 BGB. Der Abänderungsantrag muss aus triftigen > Kindeswohlgründen veranlasst sein.
> mehr


Ist der Hinweis nach § 89 Abs.2 FamFG mit der Beschwerde anfechtbar?


BGH, Beschluss v. 23. 5. 2012 − XII ZB 417/11
Gegen den Hinweis nach § 89 Abs.2 FamFG ist die Beschwerde nicht zulässig.


Der Hinweis ist keine Endentscheidung. (Zitat) "Nach § 58 Absatz I FamFG findet die Beschwerde, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist, nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen statt. Demnach sind Neben- und Zwischenentscheidungen von der Anfechtung regelmäßig ausgenommen. Deren Anfechtbarkeit bedarf vielmehr der besonderen gesetzlichen Anordnung (vgl. BT-Dr 16/6308, S. 203; Musielak/Borth, FamFG, 3. Aufl., § 58 Rdnr. 2)"


Ist die gerichtliche Billigung der Elternvereinbarung mit der Beschwerde anfechtbar?


BGH, Beschluss v. 10.07.2019 - XII ZB 507/18
Gegen den Bewilligungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft


Leitsätze:

a) Eine Umgangsregelung nach § 156 Abs.2 FamFG bedarf der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 214, 31 = FamRZ 2017, 532).
b) Gegen den Billigungsbeschluss ist die Beschwerde statthaft. Dabei ist auch ein Elternteil, der der Umgangsregelung zugestimmt hat, zur Beschwerde befugt.


Textbausteine
zur Elternvereinbarung

Ein allgemein gültiger Regelungstext zur Elternvereinbarung kann nicht vorgegeben werden, da jede Umgangsregelung auf die Entwicklungsbedürfnisse und das Alter abgestimmt sein muss. Soll eine Umgangsregelung gerichtlich genehmigt werden ist zu bedenken, dass jede Gerichtliche Entscheidung sich am Kindeswohl zu orientieren hat (§ 1697a BGB). Für Säuglinge sind andere Umgangsregelungen angezeigt als für Jugendliche in der Pubertät. Weiter sind die realen Möglichkeiten der Eltern zur Ausübung des Umgangsrechts in die Regelung einzubeziehen. Von keinem Elternteil kann Unmögliches verlangt werden. Die individuellen Lebensbedingungen der Beteiligten sind zu berücksichtigen.

Thema

Mustertext

Anmerkung

Überschrift

Umgangsvereinbarung

Bezeichnung der Eltern

und des Kindes

zwischen Frau (…) und Herrn (…)

Für unser Kind geboren am (…)

vereinbaren wir nach unserer Trennung/Scheidung folgende Umgangsregelung:

Da die Interessen und Bedürfnisse von Geschwistern sehr unterschiedlich sein können, ist es sinnvoll, für jedes Kind eine eigene Umgangsvereinbarung zu treffen.

Umgang an Wochentagen

und Wochenenden

Den Umgang mit dem Elternteil, bei dem das Kind nicht über wiegend lebt, legen wir wie folgt fest: (…)

An dieser Stelle werden die Besuche des Kindes an Wochentagen und Wochenenden geregelt. Auch die Orte, an denen der Umgang stattfinden soll, können aufgenommen werden. Das ist besonders bei Säuglingen und Kleinkindern wichtig. Zu denken ist hier auch an die Möglichkeit eines begleitenden Umgangs

Abholen und Bringen

des Kindes

Zum Abholen und Bringen unseres Kindes treffen wir folgende Regelungen: (…)

Als Ort des Umgangskontaktes legen wir fest: (…)

Insbesondere wenn sich ein Elternteil nicht als besonders zuverlässig erweist, sind klare Regelungen hier sinnvoll. Absprachen hierzu können nicht nur Verlässlichkeit dokumentieren, sie können auch Konflikte vermeiden.

Umgang mit anderen engen Bezugspersonen

Für den Umgang unseres Kindes mit vereinbaren wir folgende Regelung: (…)

Dieses Thema führt in der Regelungspraxis eher ein stiefmütterliches Dasein und wird oft nicht geregelt. Aber Kinder haben auch eine Recht auf Umgang mit anderen für sie wichtige Bezugspersonen (Großeltern, Tanten, Onkeln, Paten usw.).

Besondere Ereignisse und Festtage

Besondere Absprachen treffen wir für: ( )

Absprachen für besondere Termine (z.B. Geburtstage, Feiertage, besondere Feste der Familie, eigene Termine des Kindes) zu treffen ist sinnvoll, um Konflikte zu vermeiden und Klarheit zu schaffen. Deshalb sollte auch für die Sondertermine geregelt werden, wer und wie das Kind bringt und abholt und wer für die Kosten aufkommt.

Ferienregelung

a) Für die Ferien vereinbaren wir folgende Regelung:

- Weihnachtsferien:

- Winterferien:

- Osterferien:

- Pfingstferien:

- Sommerferien:

- Herbstferien:

- Besondere Tage:

b) Bei spontanen Einladungen oder Wünschen des Kindes vereinbaren wir, uns mit Blick auf das Wohl des Kindes zu beraten und zu einigen.

c) Die Ferienregelung gilt für die Zeit bis (…). Wir verpflichten uns (Monate) vor Ablauf der Ferienregelung auf eine Anschlussregelung zu einigen

Berufstätige Eltern müssen die Ferienzeiten weit im Voraus planen. Auch Kinder haben meist ganz konkrete Vorstellungen und Wünsche zu den Ferien. Die Ferienregelung verlangt in der Regel eine jährliche Anpassung. Nicht nur weil sich die Zeiten ändern, sondern auch, weil Klassenfahrten, Sportveranstaltungen etc. hinzukommen können.

Aktivitäten und Hobbys des Kindes

Für die Unterstützung unseres Kindes bei seinen besonderen

Aktivitäten und Hobbys vereinbaren wir: (…)

Für Kinder ist eine Teilnahme an Sport Musik und sonstigen Aktivitäten besonders wichtig. Wenn diese zu einer Beeinflussung der Umgangskontakte führen können, sollte eine Regelung hierzu getroffen werden, um Spannungen verhindern und das Kind bei der Ausübung seiner gewählten Hobbys unterstützen.

Gemeinsame Erziehungsziele

Über folgende Erziehungsziele treffen wir

gemeinsame Absprachen: (…)

Die Paarebene der Eltern hat sich aufgelöst. Die Elternebene nicht. Deshalb erscheint es zur Aufrechterhaltung dieser bestehenden Ebene noch gemeinsame Ziele in Erziehungsfragen benennen zu können, um das kann Kind, zum einen nicht zu verunsichern und zum anderen das Kind nicht zu ermuntern die Eltern gegenseitig auszuspielen. Aus diesem Grund ist es ratsam, gemeinsame Erziehungsziele als Richtlinien zu benennen.

Anpassung der

Umgangsvereinbarung

Die von uns getroffene Umgangsvereinbarung

a) gilt bis zum (…)

oder

b) wollen wir nach............. / ............. Monaten/Jahr(en) gemeinsam überprüfen. Kann keine einvernehmliche Änderung getroffen werden, bleiben die bisherigen Vereinbarungen gültig.

Die Lebensumstände können sich im Laufe der Zeit erheblich verändern. Gerade bei Kindern entwickeln sich mit zunehmendem Alter andere Interessen und Bedürfnisse. Deshalb ist es sinnvoll, die Umgangsvereinbarung zeitlich zu befristen oder in einem festgelegten Rhythmus zu überprüfen und anzupassen.

Schlusserklärung

Wir haben die Umgangsvereinbarung gemeinsam erarbeitet und erklären uns mit den vereinbarten Regelungen einverstanden.

Vollstreckung der Regelung

Wir werden diese Vereinbarung dem Familiengericht mit der Bitte vorlegen, diese als gerichtlich gebilligten Vergleich zu protokollieren (§ 156 Abs.2 S.1 FamFG).

Private Umgangsvereinbarungen haben nicht die rechtliche Wirkung wie schuldrechtliche Verträge. Sie führen nicht zu einklagbaren Ansprüchen auf Vollzug der getroffenen Vereinbarung. Wer die Vollstreckung (zwangsweise Durchsetzung) einer Umgangsregelung wünscht, sollte bedenken, dass kein Elternteil – auch nicht über ein gerichtliches Verfahren zum Umgangsrecht nach § 151 Ziff. 2 FamFG - gegen seine Willen zum Umgang mit dem Kind gezwungen werden kann.

Dagegen sind gerichtlich gebilligte Vergleiche nach § 86 Abs. 1 Ziff. 2 FamFG vollstreckungsfähig. Das Familiengericht wird die Umgangsregelung billigen, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 156 Abs.2 S. 2 FamFG). Bei der Zuwiderhandlung gegen einen Vollstreckungstitel zur Regelung des Umgangs kann das Gericht gegenüber dem Verpflichteten Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft anordnen. Verspricht die Anordnung eines Ordnungsgelds keinen Erfolg, kann das Gericht Ordnungshaft anordnen (§ 89 Abs.1 FamFG).

Unterzeichnung

(Ort, Datum)

Unterschrift der Mutter

Unterschrift des Vaters


Elternvereinbarung
scheitert

Mit der Zielvorstellung einer Elternvereinbarung mögen alle Beteiligten konform gehen. Nur kommt es leider all zu oft vor, dass die Eltern völlig konträre Vorstellung davon haben, auf welchem Weg das Ziel erreicht werden soll. Es kommt zum Eklat zwischen den Eltern, was Belange des Kindes betrifft. Die Bereitschaft zur Einigung erreicht einen Tiefpunkt, oft gespeist von Hassgefühlen und Schuldzuweisungen. Kinder werden zum "Spielball", nicht selten zur "emotinalen Waffe" degradiert. Sie sind Zuschauer eines perfiden Beziehungskampfs zwischen ihren erwachsenen Eltern, handlungsunfähig, verletzt, und am Ende Opfer. Am Ende steht ein > Umgangsboykott. Was können, was sollen hier Jugendämter, Erziehungsberatungen und Familiengerichte leisten? Welche Möglichkeiten, Chancen bietet das Familienrecht? Wer übernimmt nun die Rolle von Ersatz-Pädagogen, wenn die > Elternverantwortung im Rosenkrieg nicht mehr wahrgenommen wird? Welche Lösungswege hat sich der Gesetzgeber vorgestellt? Mehr dazu Sie
> hier


Links & Literatur


Links


Literatur & Rechtsprechung


  • Heike Hennemann, Der gerichtlich gebilligte Vergleich in Umgangsverfahren gemäß § 156 Absatz II FamFG - Voraussetzungen und Fallstricke, in: NZFam 2021, 910
  • BGH, Beschluss vom 10.7.2019 – XII ZB 507/18, Rechtsmittelfähigkeit der gerichtlichen Billigung eines Vergleichs in Kindschaftssachen (Anm. Daniel Wache), in: NZFam 2019, 811
  • OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.5.2019 – 13 WF 118/19, Voraussetzungen für die Vollstreckung eines Umgangsvergleichs
  • Rüdiger Ernst, Umgang und Unwilligkeit (mit Rechtsprechungsübersicht), in: NZFam 2015, 641
  • Sima Kretzschmar, Muster: Antrag auf Regelung des Umgangsrechts, in: NZFam 2014, 908

In eigener Sache


  • AG Augsburg - 411 F 3478/18, Muster: Gerichtlich gebilligte Umgangsvereinbarung zum Residenzmodell nach Aufhebung eines Wechselmodells, unser Az.: 87/20
  • Über das Jugendamt Starnberg vermittelte Elternvereinbarung, unser Az.: 149/15
  • Umgangsregelung: Vater in Österreich, Mutter in Deutschland, unser Az.: 230/15 (D3/87-16)