Keiner - auch nicht das Gericht - kann jemanden zur Wahrheit zwingen. Vor Lügen in einem gerichtlichen Verfahren ist niemand sicher. Abschreckende Wirkung kann eine mögliche > eidesstattliche Versicherung bieten. Doch bietet sie keine Gewähr, dass der Inhalt einer solchen Versicherung wahr ist. Wenn es keine Anhaltspunkte oder handfeste Verdachtsmomente für eine falsche eidesstattliche Versicherung gibt, müssen sowohl Gerichte als auch die Beteiligten mit dem Risiko der Unwahrheit leben.
Wer vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides Statt zuständigen Behörde mit den Worten „an Eides Statt“ oder einer ähnlichen Formel die Richtigkeit und Vollständigkeit (> ordnungsgemäße Auskunft) seiner Erklärung versichert und dabei wissentlich in Kauf nimmt, dass die bekräftigte Aussage falsch ist, gibt eine strafbare falsche Versicherung an Eides Statt ab. Wird nach Maßgabe des § 1605 Abs.1 S.3 BGB zur Glaubhaftmachung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft eine solche Erklärung mit Eides-Formel abgegeben, ist sie nur strafbar, wenn Sie vor dem zuständigen Gericht (im Unterhaltsverfahren) schriftlich oder mündlich oder zur Vorlage und Verwendung für ein Unterhaltsverfahren abgegeben wurde. Andernfalls fehlt die Tatbestandsvoraussetzung des § 156 StGB ("vor einer zuständigen Behörde").
Dass das Gericht im Rahmen der Glaubhaftmachung seine Überzeugung auf eine lediglich schriftliche Stellungnahme der Parteien oder Dritter stützen darf, hat seine Grundlage in § 156 StGB: Denn danach wird derjenige, der vor einer zur Abnahme einer Versicherung an Eides statt zuständigen Behörde eine solche Versicherung falsch abgibt oder unter Berufung auf eine solche Versicherung falsch aussagt, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Mit anderen Worten: Gibt der Zeuge eine schriftliche eidesstattliche Versicherung ab, die sodann bestimmungsgemäß6 einer Behörde, zum Beispiel einem Zivilgericht vorgelegt wird, macht er sich bei falschen Angaben – die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen unterstellt – strafbar. Ist ein Dritter oder eine Partei also bereit, sich mit seiner Aussage der Gefahr der Strafbarkeit auszusetzen, kann dies auf die Überzeugungsbildung des Gerichts im Rahmen von § 294 ZPO einen ganz erheblichen Einfluss haben. Probleme im > elektronischen Rechtsverkehr ergeben sich daraus, dass eine Strafbarkeit gemäß § 156 StGB erfordert, dass die eidesstattliche Versicherung entweder mündlich oder schriftlich im Original abgegeben wird.
Auch ohne Versicherung an Eides statt - sind Verstöße gegen die > prozessuale Wahrheitspflicht strafbar und stellen einen > Prozessbetrug dar. Gehen die Beteiligten in ein > Unterhaltsverfahren, trifft sie die > prozessuale Wahrheitspflicht. Wer jetzt im Verfahren falsche Angaben oder bewusst unvollständige Angaben zu unterhaltsrelevanten Tatsachen macht, dem droht ein Verfahren wegen versuchten > Prozessbetrugs.
Die familienrechtlichen Vorschriften zum Anspruch auf Auskunft zum unterhaltsrelevanten Einkommen und Vermögen (§ > 1605 Abs.1 S.3 BGB) und zum Vermögensbestand zu den für die Zugewinnermittlung maßgeblichen Stichtagen (§ > 1379 Abs.1 S.3 BGB) verweisen auf § 260 BGB. § 260 Abs.2 BGB beschreibt die Rechte des Auskunftsberechtigen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass der Auskunftsschuldner eine falsche Auskunft abgegeben hat. Nun kann der Auskunftsgläubiger vom Auskunftsschuldner eine "Versicherung zu Protokoll an Eides" statt verlangen.
Besteht Grund zu der Annahme, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen den Bestand so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
Die eidesstattliche Versicherung (EV) kann außergerichtlich verlangt, gerichtlich verfolgt und nach § 888 ZPO vollstreckt werden (BGH NJW 2008, 917 Tz 13). Ohne Aufforderung zur Abgabe der EV ist der Auskunftsschuldner nicht verpflichtet, eine EV abzugeben. Die Aufforderung muss sachlich gerechtfertigt sein, ist also plausibel zu begründen. Denn nur wenn ein Grund zu der Annahme besteht, dass die bisher erteilte > Auskunft nicht mit erforderlicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine eidesstattliche Versicherung verlangt werden. Der Auskunftsschuldner soll durch die Versicherung an Eides statt zur Wahrheit angehalten werden.
§ > 260 Abs.2 BGB verlangt eine Versicherung zu "Protokoll". Im Zivilgerichtsverfahren darf das Gericht die Versicherung an Eides statt abnehmen und dazu das Protokoll erstellen. Eine einfache schriftliche Erklärung des Auskunftsschuldners genügt nicht. Die Versicherung zu Protokoll an Eides statt ist vor dem Rechtspfleger des zuständigen Amtsgerichts abzugeben (§§ 410 Nr. 1 FamFG, § 3 Nr. 1b RPflG).
In der Praxis wird häufig die Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung zur "Vollständigkeit und Richtigkeit" einer erteilten > Auskunft verlangt. Das ist jedoch gesetzlich nicht vorgesehen bzw. zulässig. Denn § 260 Abs.2 BGB enthält eine so weit gefasste Erklärungspflicht nicht. Nach § 260 Abs.2 BGB muss lediglich versichert werden, dass ein Auskunftsverzeichnis "nach besten Wissen so vollständig angegeben wurde, wie man dazu imstande war". Mehr, als was das Gesetz verlangt, sollte man nicht eidesstattlich versichern. Denn eine falsche eidesstattliche Versicherung hat > strafrechtliche Konsequenzen (§ 154 StGB).
(Zitat) "das einzige Instrument für eine gewisse Gewährleistung von deren Zuverlässigkeit, dass der Auskunftsverpflichtete gemäß §§ 1605 Abs. 1 Satz 3, 260 Abs. 2 BGB auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern hat, dass er nach bestem Wissen seine Auskunft so vollständig gegeben habe, als er dazu imstande sei, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass das Verzeichnis nicht mit der erforderlichen Sorgfalt aufgestellt worden ist. Voraussetzung hierfür ist aber eben, dass überhaupt schon eine Auskunft in der Form eines Bestandsverzeichnisses nach § 260 Abs. 1 BGB, d. h. einer schriftlichen Zusammenstellung der einzelnen Auskunftsgegenstände (vgl. Staudinger-Bittner, Kommentar zum BGB, Bearbeitung 2009, § 260 Rn. 35), erteilt worden ist"
Anmerkung: Der Beschluss ist ein Beispiel für eine rechtskräftige Verpflichtung zur Abgabe einer Versicherung an Eides statt.
Glaubhaftmachung im Sinne des > § 294 ZPO bezeichnet ein von § 286 ZPO abweichendes Beweismaß, das der Gesetzgeber in bestimmten Situationen aus Gründen der Verfahrensvereinfachung ausreichen lässt. Dies ist zum Beispiel in allen Eilverfahren zur Erreichung einer einstweiligen Verfügung der Fall. Das Gericht muss von der glaubhaft zu machenden Tatsache nicht in dem für § 286 Abs. 1 ZPO erforderlichen Maß überzeugt sein, es reicht vielmehr aus, dass das Gericht diese Tatsache für wahrscheinlich hält.
Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden (§ 294 Abs.1 ZPO). Im Umkehrschluss ist die eidesstattliche Versicherung dort, wo nicht die Glaubhaftmachung Anwendung findet, kein zulässiges Beweismittel, um den Vollbeweis zu erbringen. Dabei ist es ist übrigens zur Glaubhaftmachung nicht stets erforderlich, diese Tatsachen an Eides statt zu versichern. Denn die eidesstattliche Versicherung kann im Wesentlichen nur solche Umstände glaubhaft machen, die einem Zeugenbeweis zugänglich sind. Und eine Tatsache kann auch ohne eine eidesstattliche Versicherung aus anderen Gründen ausreichend wahrscheinlich sein. Dies ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut von § 294 Abs. 1 ZPO, der zur Glaubhaftmachung ausdrücklich alle Beweismittel einbezieht.
Die Vorlage einer Abschrift genügt nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn diese von einem Rechtsanwalt beglaubigt ist. Liegt das Original nicht vor und fehlt es deshalb letztlich an der (möglichen) Strafbarkeit, mindert dies den Wert der eidesstattlichen Versicherung in der Regel erheblich. Die eidesstattliche Versicherung schlicht per Fax zu übermitteln wäre deshalb zwar trotz § 130d ZPO zulässig, aber wenig zweckmäßig.
Ein praktisch gangbarer und oft ausreichender Weg kann es insoweit sein, wenn die Prozessbevollmächtigte eine digitale Kopie der eidesstattlichen Versicherung vorlegt. Noch runder wird es, wenn diese versichert, dass ihr die eidesstattliche Versicherung schriftlich vorliege, zusammen mit der Ankündigung, diese bei Bedarf sofort vorzulegen. Da das Beweismaß im Rahmen des § 294 ZPO reduziert ist, kann dies bereits zur hinreichenden Überzeugungsbildung und damit zur erfolgreichen Glaubhaftmachung ausreichen, insbesondere in Eilverfahren, die ohnehin im Ansatz auf einer summarischen Prüfung beruhen. Ähnliche Überlegungen sind bisher zur Vorlage von persönlichen Erklärungen mittels Telefax angestellt worden. Im Grunde beruht der hier gemachte Vorschlag daher auf einer „Glaubhaftmachungskette“: Da der Anwalt versichert, dass ihm das Original vorliegt und das Gericht das Ergebnis, nämlich den Inhalt der Erklärung, – wenn auch nur in digitaler Abschrift – zur Kenntnis nehmen kann, besteht für den Versichernden die Gefahr der Strafbarkeit jedenfalls bzw. spätestens in dem Augenblick, in dem der Anwalt die Versicherung auf Anforderung des Gerichts im Original vorlegt. Dies kann zur Überzeugungsbildung des Gerichts nach dem geminderten Maßstab des § 294 ZPO schon ausreichen.