Standort:
Startseite > Kanzlei für Familienrecht > Infothek > Infothek - Leitfäden > Leitfaden zum Unterhalt > System > Grundschema > Bemessungsgrundlagen > Unterhaltsberechtigte > Unterhalt für Ehegatten > Prüfungsschema > Ansprüche nach Stichtagen > Familienunterhalt > Trennungsunterhalt > Unterhalt nach Scheidung - Prinzipien > Bedarf > Bedarf bei hohem Lebensstandard > Bedarf bei Entwicklungen nach der Scheidung > Karrieresprung > Bedürftigkeit > Bedürftigkeit bei Vermögen? > Leistungsfähigkeit > Leistungsfähigkeit bei Vermögen > Begrenzung > Herabsetzen und befristen > professionelle Unterhaltsberechnung > Wege zum Mandat
1. die Ehe von > kurzer Dauer war; dabei ist die Zeit zu berücksichtigen, in welcher der Berechtigte wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes nach § 1570 Unterhalt verlangen kann,
2. der Berechtigte in einer > verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,
3. der Berechtigte sich eines > Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens gegen den Verpflichteten oder einen nahen Angehörigen des Verpflichteten schuldig gemacht hat,
4. der Berechtigte seine > Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat,
5. der Berechtigte sich über schwerwiegende Vermögensinteressen des Verpflichteten mutwillig hinweggesetzt hat,
6. der Berechtigte vor der Trennung längere Zeit hindurch seine Pflicht, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat,
7. dem Berechtigten ein > offensichtlich schwerwiegendes, eindeutig bei ihm liegendes Fehlverhalten gegen den Verpflichteten zur Last fällt oder
8. ein anderer Grund vorliegt, der ebenso schwer wiegt wie die in den Nummern 1 bis 7 aufgeführten Gründe.
Im > Scheidungsrecht wurde 1977 das Schuldprinzip abgeschafft und durch das > Zerrüttungsprinzip ersetzt (Ausnahme: Scheidung wegen > Härtefall). Nach dem Schuldprinzip bis 1977 war für die Scheidung erforderlich, dass einer der Ehegatten am Scheitern der Ehe schuld war. Das ist in Österreich noch heute der Fall, wenn die Ehegatten sich nicht einvernehmlich scheiden lassen wollen. Dann geht Scheidung nur, wenn einer der Ehegatten sich einer sog. > schwere Eheverfehlung schuldig gemacht hat. Im Unterhaltsrecht gilt das Schuldprinzip in Form des > Loyalitätsprinzips nach wie vor. Dies wird für den Ehegattenunterhalt mit Blick auf § > 1579 BGB und für den Verwandtenunterhalt mit Blick auf § > 1611 Abs.2 BGB deutlich.
In § > 1579 S.1 BGB steht das Wort "grob unbillig" (sog. allgemeine Billigkeitsklausel). Die geforderte Billigkeitsprüfung ist eine Klammer, die sich um alle Verwirkungstatbetstände des § 1579 Ziff. 1. bis 8. BGB rankt. Die Prüfung des § > 1579 BGB verläuft in zwei Stufen.
Anmerkung: Die Entscheidung ist ein Beispiel dafür, dass trotz Erfüllung eines Verwirkungstatbestandes (§ 1579 Nr.2 BGB: > neue verfestigte Lebensgemeinschaft), das OLG Saarbrücken nicht auf Verwirkung des Unterhalts erkannt hat, weil der Fortbestand des Unterhaltsanspruch dem Gericht nicht insgesamt als grob unbillig erschien. Das Urteil wurde von Klaus Schnitzler (in: FF 2017, 506ff) heftig kritisiert (Zitat): Ich halte die Entscheidung für nicht zutreffend und rückwärtsgewandt. Es handelt sich um einen klassischen Fall der Verwirkung, der aufgrund der objektiven Einzelkriterien dazu führen muss, dass der Unterhaltsanspruch wegfällt (...) Billigkeitsentscheidungen sollten im Übrigen auch keine Sympathiebekundungen sein (...)."
Weiter macht § 1579 BGB deutlich, dass mit der Begrenzung des Ehegattenunterhalts sehr zurückhaltend umgegangen wird, wenn dadurch das Kindeswohl in Gefahr gerät ( § 1579 S.1 BGB: ... auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre ...). Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und/oder einer langen Ehe und Kindererziehungsleistung des berechtigten Ehegatten wird in der Regel nur eine Reduzierung des Unterhalts in Betracht kommen, (BGH, FamRZ 1983, 670, 671: Um ein Drittel; vgl. allerdings auch OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 751: Kappung des Ehegattenunterhaltes nach 1579 Nr. 7 BGB nach 10 weiteren Unterhaltsjahren (bei 10 Jahren Ehedauer); OLG Düsseldorf (LS), FamRZ 2000, 1374: Bei einem Anspruch auf nachehelichen Unterhalt wegen Krankheit und einer Ehedauer bis zur Trennung von 20 Jahren, führen weder wissentlich falscher Prozessvortrag noch eine feste soziale Beziehung zu einem neuen - wirtschaftlich schwachen - Lebenspartner zum völligen Wegfall des Unterhaltsanspruchs, sondern nur zu einer Begrenzung des Anspruchs der Höhe nach.
Anmerkung: der BGH hält eine (vollständige) Versagung (Verwirkung) des > Ehegattenunterhalts bei Kinderbetreuung nicht für grundsätzlich ausgeschlossen. Dem Gesetz kann nicht entnommen werden, dass bei Nichterreichen des Mindestunterhalts jede weitere Prüfung unterbleiben kann, ob etwa eine außergewöhnliche Härte vorliegt, die auch eine Unterschreitung des Mindestunterhalts rechtfertigen könnte.
Wer sich als Unterhaltsschuldner auf den Wegfall des Unterhalts wegen groben Verstößen des Unterhaltsgläubigers gegen das > Loyalitätsprinzip beruft, muss die dafür sprechenden Umstände und Tatsachen darlegen und beweisen. In der Praxis wird der Unterhaltsgläubiger alles versuchen, diese zu verschleiern oder schlicht nicht Preis zu geben, selbst wenn diesen gesetzliche > Auskunftspflichten oder die > prozessuale Wahrheitspflicht treffen. In vielen Fällen wird man daher nur zum Erfolg kommen, wenn eine Detektei mit Erfahrungen in diesem Bereich eingeschaltet wird. Die damit verbundenen > Detektiv-Kosten können erstattungsfähig sein.
BGH, Urteil v. 30.03.2011 - XII ZR 3/09, Rn 37, 38
Begriff: kurze Ehedauer
Anmerkung: Der BGH bestätigt, dass von einer "kurzen Ehedauer" im Sinne von § > 1579 Ziff.1 BGB im Regelfall auszugehen ist, wenn die Ehe nicht mehr als drei Jahre gedauert hat. Als Zeitraum ist maßgebend die Zeit von Eheschließung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags. Der bloße Umstand der kurzen Ehedauer spielt allerdings für den Trennungsunterhalt keine Rolle. § 1361 Abs. 3. BGB verweist nämlich nicht auf § 1579 Ziff.1 BGB. Mehr zum > Trennungsunterhalt bei kurzer Ehedauer
> hier
Allein das Zusammenwohnen mit einem neuen Lebenspartner führt noch nicht zur verfestigten Lebensgemeinschaft und zur Verwirkung des Unterhalts nach § > 1579 Nr.2 BGB. Eine > "Verfestigung" wird i.d.R. von der Rspr. erst ab einer Zeit des Zusammenlebens von zwei bis drei Jahren angenommen. Doch letztendlich entscheidet nicht die Quantität (Dauer der Beziehung), sondern vielmehr die Qualität der neuen Beziehung darüber, ob eine "Verfestigung" i.S.d. § 1579 Nr.2 BGB greift und keine Loyalität zum Ex-Partner mehr erkennen lässt.
Allein das Zusammenlebens mit einem neuen Partner unter 2 bis 3 Jahren wird bei der Unterhaltsermittlung in der Form berücksichtigt, dass > Synergie-Effekte (ersparte Aufwendungen wegen Finanzierung nur eines gemeinsamen Haushalts) und > fiktives Einkommen wegen Haushaltsführung für den neuen Lebenspartner (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2012 - XII ZR 73/10, Rn 30 > Haushaltsführung für Dritten).
Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann in zwei Fallvarianten gegeben sein: Zusammenleben in einer sog. Unterhaltsgemeinschaft oder eheähnliche Gemeinschaft
MANDANTENINFORMATION
zum OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.09.2015 - 10 UF 210/14
Anmerkung: Wie beim > Ehegattenunterhalt die Voraussetzungen zur Verwirkung wegen einer neuen verfestigen Lebensgemeinschaft durchgeprüft werden, zeigt eine Entscheidung des OLG Brandenburg aus dem Jahr 2015 vorbildlich.
(Zitat, S. 24): "Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruches bis zur Rechtskraft der Scheidung am 30.09.2014 nach §§ 1579 Nr. 2, 1364 Abs. 4 BGB wegen der Aufnahme einer festen eheähnlichen Beziehung kommt nicht in Betracht. Der Antragsgegner trägt insoweit vor, die Antragstellerin habe wahrscheinlich seit August 2011 mit ihrem neuen Lebensgefährten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt (GA VII, 1546). Danach ist die nach der Rechtsprechung des Senats hinsichtlich der Beziehung zu fordernde sog. Verfestigungszeit von regelmäßig 3 Jahren, nach der Verwirkung eintritt, erst mit der Rechtskraft der der Scheidung abgelaufen."
Leitsatz: Eine Verwirkung des Unterhaltsanspruchs wegen Zusammenlebens mit einem neuen Lebensgefährten kommt gemäß § 1579 Nr.2 BGB erst nach einem Verfestigungszeitraum von zwei bis drei Jahren in Betracht. Bis dahin steht dem Ehegatten für die Zeit der Trennung der volle Unterhalt zu.
Anmerkung: Die Rechtsprechung geht meist davon aus, dass eine neue Lebensgemeinschaft nicht vor Ablauf von zwei Jahren als „verfestigt“ gilt. Das OLG Oldenburg hat jedoch entschieden, dass dies auch schon früher der Fall sein kann. Die Ehefrau war in den Haushalt ihres neuen Partners eingezogen, mit dem sie bereits seit einem Jahr liiert war. Die beiden waren zuvor auch nach außen bereits als Paar aufgetreten, hatten gemeinsame Urlaube verbracht und gemeinsam an Familienfeiern teilgenommen. Der kleine Sohn nannte den neuen Partner „Papa“.
(Zitat, Rn 34) "Bei der Beurteilung der Frage, ob die Klägerin mit ihrem neuen Partner in einer verfestigten Lebensgemeinschaft gelebt hat, wird zu berücksichtigen sein, dass > aus der Verbindung unstreitig ein Kind hervorgegangen ist. Dieser Gesichtspunkt kann - ebenso wie der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Partner seit Mai 2008 in einer gemeinsamen Wohnung lebt - dazu führen, dass bereits vor einer Dauer von zwei bis drei Jahren vom Vorliegen des Tatbestandes des § 1579 Nr. 2 BGB auszugehen ist. Das ändert allerdings nichts daran, dass der Unterhaltsanspruch der Klägerin nur insoweit zu versagen oder herabzusetzen ist, wie die Inanspruchnahme des Beklagten auch unter Wahrung der Belange der drei Kinder > grob unbillig wäre."
Auch eine nach außen hin teilweise auf Distanz gehaltene Partnerschaft kann eine Lebensgemeinschaft darstellen. Die Begründung einer dauerhaften Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft oder ein dauerhaftes, ehegleiches Zusammenleben ist dafür nicht erforderlich. Die tatsächlich bestehende Lebensgemeinschaft zeigt sich in ihrer Dauer und der nachhaltigen Unterstützung durch den Lebenspartner.
(Zitat) "Eine verfestigte Lebensgemeinschaft kann danach insbesondere angenommen werden, wenn objektive, nach außen tretende Umstände wie etwa ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen wie der Erwerb eines gemeinsamen Familienheims oder die Dauer der Verbindung den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft nahelegen. Entscheidend ist darauf abzustellen, dass der unterhaltsberechtigte frühere Ehegatte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BT-Drucks. 16/1830 S. 21; vgl. auch Senatsurteile vom 13. Juli 2011 - XII ZR 84/09 - FamRZ 2011, 1498 Rn. 27 und vom 30. März 2011 - XII ZR 3/09 - FamRZ 2011, 791 Rn. 39"
Anmerkung: Die Inanspruchnahme auf > Trennungsunterhalt kann in entsprechender Anwendung des § 1579 Nr. 7 BGB unzumutbar sein, wenn der Unterhaltsberechtigte eine länger dauernde Beziehung zu einem anderen Partner eingegangen ist, die sich in einem solchen Maße verfestigt hat, dass sie als "eheähnlich" anzusehen ist (im Anschluss an Senatsurteil vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490 f.).
(Zitat) "Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein länger dauerndes Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zu einem anderen Partner dann zur Annahme eines Härtegrundes im Rahmen des Auffangtatbestandes des § 1579 Nr. 7 BGB - mit der Folge der Unzumutbarkeit einer weiteren (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung für den Verpflichteten - führen, wenn sich die Beziehung in einem solchen Maße verfestigt hat, daß sie als eheähnliches Zusammenleben anzusehen und gleichsam an die Stelle einer Ehe getreten ist. Dabei setzt die Annahme einer derartigen Lebensgemeinschaft nicht zwingend voraus, daß die Partner räumlich zusammenleben und einen gemeinsamen Haushalt führen, auch wenn eine solche Form des Zusammenlebens in der Regel ein typisches Anzeichen hierfür sein wird. Unter welchen Umständen - nach einer gewissen Mindestdauer, die im allgemeinen kaum unter zwei bis drei Jahren liegen dürfte - auf ein eheähnliches Zusammenleben geschlossen werden kann, läßt sich nicht allgemein verbindlich festlegen. Letztlich obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Tatrichters, ob er den Tatbestand des eheähnlichen Zusammenlebens aus tatsächlichen Gründen für gegeben erachtet oder nicht (Senatsurteile vom 11. Juli 1984 - IVb ZR 22/83 - FamRZ 1984, 986, 987; vom 21. Dezember 1988 - IVb ZR 18/88 - FamRZ 1989, 487, 490 f.; vom 28. November 1990 - XII ZR 1/90 - FamRZ 1991, 670, 672; vom 25. Mai 1994 - XII ZR 17/93 - FamRZ 1995, 540, 542 f.; vom 12. März 1997 - XII ZR 153/95 - FamRZ 1997, 671, 672 und vom 24. Oktober 2001 - XII ZR 284/99 - FamRZ 2002, 23, 25).(...) Ob die Aufnahme eines Verhältnisses zu einem anderen Partner die aus der Unterhaltspflicht erwachsende Belastung unzumutbar macht, hängt nicht davon ab, ob es zwischen den Partnern zu Intimitäten kommt oder nicht. Darüber wird ohnehin regelmäßig nichts nach außen dringen. Entscheidend für die Unzumutbarkeit einer fortdauernden (uneingeschränkten) Unterhaltsbelastung ist vielmehr der Umstand, daß der Unterhaltsberechtigte mit einem Partner in einer verfestigten Beziehung lebt, die Partner ihre Lebensverhältnisse so aufeinander abgestellt haben, daß sie wechselseitig füreinander einstehen, indem sie sich gegenseitig Hilfe und Unterstützung gewähren, und damit ihr Zusammenleben ähnlich gestalten, wie es sich aufgrund der nach außen dringenden Gegebenheiten auch in einer Ehe darstellt. Eine solche Verbindung rechtfertigt grundsätzlich die Annahme, der Berechtigte sei im Rahmen der neuen Partnerschaft "wie in einer Ehe" versorgt (Senatsurteil vom 14. Dezember 1994 - XII ZR 180/93 - FamRZ 1995, 344, 345)."
Es gibt in der höchstrichterlichen Rechtsprechung tatsächlich(!) die Vorstellung, dass nach dem Eintreten einer verfestigten Lebenspartnerschaft immer noch ein Fünkchen (nach-)eheliche Solidarität existiert, und dieser Rest an > Loyalitäts-Verantwortung dafür ausreichen kann, um nach Beendigung der neuen Lebenspartnerschaft einen davor bestehenden Ehegattenunterhaltsanspruch wieder aufleben zu lassen. Eine solche Fallkonstellation mit Restverantwortung aus dem Solidaritätsgedanken erkennt der BGH vorrangig in Fällen kinderbetreuender Mütter, die nach dem Ex nun auch ihren neuen Lebenspartner verloren haben. Hier kann der wegen § > 1579 Ziff.2 BGB zunächst beschränkte Anspruch auf > Ehegattenunterhalt wegen Kinderbetreuung wieder aufleben. Der BGH begründet diese Option ausdrücklich mit einem möglichen Restbestand an nachehelicher Solidarität:
Leitsatz: Ein nach § > 1579 Nr. 2 BGB beschränkter oder versagter > nachehelicher Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich wiederaufleben, wobei es einer umfassenden Zumutbarkeitsprüfung unter Berücksichtigung aller Umstände bedarf. Bei Beendigung der > verfestigten Lebensgemeinschaft lebt ein versagter Unterhaltsanspruch regelmäßig im Interesse gemeinsamer Kinder als > Betreuungsunterhalt wieder auf. Für andere Unterhaltstatbestände gilt dies nur dann, wenn trotz der für eine gewisse Zeit verfestigten neuen Lebensgemeinschaft noch ein Maß an > nachehelicher Solidarität geschuldet ist, das im Ausnahmefall eine weitergehende nacheheliche Unterhaltspflicht rechtfertigen kann.
Verbrechen und Vergehen sind nach § 12 StGB unterschiedlich nach der Strafandrohung zu qualifizieren. Bei einem Vergehen richtet sich die Schwere des Delikts danach, inwieweit der Unterhaltspflichtige durch das konkrete Handeln des Unterhaltsberechtigten besonders schwer getroffen wird. Insofern ist eine Abwägung zwischen den Interessen des Unterhaltspflichtigen und des Berechtigten vorzunehmen. Beispiele dazu Schnitzler, in: Münchener Anwaltshandbuch, 5. Aufl., > § 9 Rn 245.
Ein versuchter oder vollendeter > Prozessbetrug nach § 263 StGB erfüllt grundsätzlich die Voraussetzungen des § 1579 Nr.3 BGB. Verletzt der Unterhaltsberechtigte im Unterhaltsverfahren seine Auskunftspflichten und gibt falsche Angaben zu seinem unterhaltsrelevanten Einkommen an oder verschweigt seine wirtschaftlichen Verhältnisse, kann dies zur Begrenzung oder gar zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs führen. Näheres dazu
> hier
Ein Diebstahl zwischen "adeligen" Ehegatten. Wenn es sich um den Diebstahl von Goldmünzen handelt, deren Gegenwert bei einer Bank eingelöst wird, kann die Bank kein Eigentum gutgläubig an den Goldmünzen erwerben (§ 935 Abs.1 BGB), wenn es sich um Sammlermünzen handelt, greift die Ausnahme eines gutgläubigen Erwerbs von gestohlenem Geld nicht (§ 935 Abs.2 BGB; vgl. BGH, Urteil vom 14.06. 2013 - V ZR 108/12). Konsequenz davon ist, dass der Bestohlene - auch nach Veräußerung der Münzen an eine Bank und nach Vermischung mit dem übrigen Goldbestand der Bank - Eigentümer (nach Vermischung Miteigentümer: §§ 948, 947 BGB) der gestohlenen Goldmünzen bleibt. Kann man der Bank den Erhalt der Goldmünzen nachweisen, so ergeben sich entsprechende Schadensersatzansprüche gegen die Bank.
AG Brandenburg an der Havel, Beschluss vom 24.03.2016 - 45 F 40/13
(nicht veröffentlicht; intern vorhanden: Az.: 83/15)
Verwirkung des Unterhalts wegen unterlassener Alkoholtherapie
Anmerkung: Nur wenn das Verschulden am Scheitern der Ehe ganz klar nur bei einem Ehegatten liege und ein sehr erhebliches Gewicht habe. Ein solches Fehlverhalten kann insbesondere darin liegen, dass der unterhaltsbegehrende Ehegatte sich gegen den Willen des anderen von der Ehe abkehrt und einem anderen Partner zuwendet, dem er die seinem Ehegatten geschuldete Hilfe und Betreuung zuteilwerden lässt (vgl. BGH, NJW 1980, 1686). Auch die Zuwendung zu einem anderen Partner läßt das Unterhaltsbegehren aber nur dann als grob unbillig erscheinen, wenn als einseitiges evidentes Fehlverhalten gewertet werden kann. Das eheliche Verhalten des anderen Ehegatten kann daher auch in solchen Fällen nicht außer Betracht bleiben. Der BGH hat die die Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten intimen Verhältnisses dann nicht als schwerwiegenden Bruch der ehelichen Solidarität angesehen, wenn der andere Ehegatte sich vorher seinerseits von seinen ehelichen Bindungen losgesagt hatte (BGH, NJW 1981, 1214). Etwas anderes gilt grundsätzlich auch dann nicht, wenn der Unterhalt begehrende Ehegatte mit seinem > neuen Partner in eheähnliche Gemeinschaft lebt und diesen zu heiraten gedenkt. § 1579 Nr.8 BGB kann nicht dahin verstanden werden, dass ein solches Verhalten regelmäßig zur groben Unbilligkeit des Unterhaltsbegehrens führe.
Leitsatz:
a) Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Die > Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.
b) Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen > Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist.