Kindergeld ab 2012

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 wurde am 1.11.2011 verkündet. Beim Kindergeld für Volljährige ergeben sich ab 2012 Änderungen.


Thema UNTERHALT für VOLLJÄHRIGE KINDER

Was ändert sich, wenn das Kind volljährig wird


Thema KINDERGELD

Anrechnung auf den Unterhaltsanspruch


-> Zum Überblick zum Steuervereinfachungsgesetz 2011 -> HIER....


Für das Kindergeld ergeben sich ab 2012 folgende Änderungen:

2011

§ 9 EStG Pauschbetrag für Werbungskosten -

Erhöhung des Arbeitnehmer-Pauschbetrages auf 1 000 Euro – statt 920 Euro

2012

§ 9 EStG Werbungskosten -

Vereinfachung bei der Berechnung der Entfernungspauschale

§ 32 EStG Kinder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben

Die Gewährung von Freibeträgen oder Kindergeld für volljährige Kinder war bisher ausgeschlossen, wenn diese über eigene Einkünfte und Bezüge, die zur Bestreitung des Unterhalts

oder der Berufsausbildung bestimmt und geeignet waren, von mehr als 8.004 Euro jährlich

verfügten. Die Regelung wurde ersatzlos gestrichen.

Folgendes hat sich nach § 32 Abs.4 S2 EStG geändert:

Wegfall der Einkünfte- und Bezügegrenze, jedoch nur bei Kindern, welche eine erste Berufsausbildung oder Erststudium durchführen.

Hinweis: Bereits ein Masterstudium gilt steuerrechtlich als Zweitausbildung

Nach einer abgeschlossenen Erstausbildung besteht Kindergeldanspruch nur, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.

Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

Eine schädliche Erwerbstätigkeit ist unabhängig von einer Einkommensgrenze zu berücksichtigen.

Für verheiratete Kinder und Kinder mit eigenem Kind ist jedoch weiterhin das Vorliegen eines Mangelfalls zu prüfen.

Für behinderte Kinder ist weiterhin zu prüfen, ob die Kinder in der Lage sind, sich selbständig zu unterhalten.

ACHTUNG: Rückforderungen der Familienkassen drohen

Von Seiten der Familienkasse wird ab 2012 geprüft, ob eine Erstausbildung/Erststudium vorliegt und inwieweit eine kindergeldschädliche Erwerbstätigkeit vorliegt.

im Falle der Feststellung einer schädlichen Erwerbstätigkeit wird die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs.2 EStG rückwirkend ab 01.01.2012 aufgehoben. Das unberechtigt erhaltene Kindergeld ist zurückzuzahlen.