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Zugewinnausgleich
Wer muss welches Vermögen beweisen?

Beweise spielen in der Praxis eine besondere Rolle. So auch beim Zugewinn. Es liegt in der Natur einer gescheiterten Ehe, dass die Ehegatten sich misstrauen und keine Neigung besteht dem anderen noch Geschenke zu machen. Der Anspruchsgegner eines > Zugewinnausgleichsanspruchs wird alles versuchen, um seine Zahlungsverpflichtung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört auch die Überlegung es auf einen Prozess ankommen zu lassen und über die Beweisnot des Anspruchstellers zur Abwehr des Anspruchs zu kommen. > Zugewinnausgleichsverfahren sind kostenintensiv. Zu Anwalts- und Gerichtskosten können erhebliche Kosten für Sachwertgutachten noch hinzukommen. Es bedarf daher sorgfältiger Überlegung, ob und in welcher Höhe ein Prozess zum Zugewinnausgleich angestrebt werden soll. Die richtige Einschätzung des Prozessrisikos wird besonders wichtig. Wie sieht es hier mit der Beweislastverteilung aus?
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Literatur: Dieter Büte Bad Bodenteich ; Streitpunkte im neuen Güterrecht


Wer muss was beweisen?
Beweislastverteilung

Wer Zugewinnausgleich verlangt, trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Ausgleichsforderung. Dabei muss er jetzt vier Positionen im Rahmen der wechselseitigen > Vermögensbilanzen nachweisen:

  • das eigene (positive) Anfangsvermögen,
  • behauptetes negatives Anfangsvermögen des Gegners,
  • das Endvermögen der Gegenseite sowie
  • das eigene Endvermögen


Beweislast
beim Anfangsvermögen

BGH, Beschluss vom 20. September 2017 - XII ZB 382/16
Beweislast beim Anfangsvermögen

(Zitat, Rn 17) "Allerdings kann der möglicherweise lange Zeitraum zwischen Eintritt und Beendigung des Güterstands häufig zu erheblichen Schwierigkeiten bei der Feststellung und Bewertung des Anfangsvermögens führen. Aus diesem Grunde bestimmt der weiterhin gültige § 1377 Abs. 1 BGB, dass die Ehegatten den Bestand und den Wert des Anfangsvermögens, ­ also des Aktivvermögens und der Verbindlichkeiten ­ in einem Verzeichnis feststellen können, jeder Ehegatte, von dem anderen die Mitwirkung bei der Aufnahme des Verzeichnisses verlangen kann und die Richtigkeit dieses Verzeichnisses im Verhältnis der Ehegatten zueinander vermutet wird. Ist eine Inventarisierung unterblieben, besteht nach dem ebenfalls fortgeltenden § 1377 Abs. 3 BGB die Vermutung, dass das Endvermögen mit dem Zugewinn identisch, mithin kein Anfangsvermögen vorhanden ist. Derjenige Ehegatte, der geltend machen will, dass das Verzeichnis entgegen der Vermutung des § 1377 Abs. 1 BGB unrichtig ist, muss den Beweis des Gegenteils (§ 113 Abs. 1 FamFG, § 292 ZPO) erbringen. Ist kein Verzeichnis erstellt worden, muss der Ehegatte, der sich auf ein eigenes positives Anfangsvermögen berufen möchte, zur Widerlegung der Vermutung aus § 1377 Abs. 3 BGB nach den gleichen Grundsätzen nicht nur Bestand und Wert seines Aktivvermögens (Senatsurteile BGHZ 113, 325, 334 = FamRZ 1991, 1166, 1169 und BGHZ 107, 236, 246 = FamRZ 1989, 954, 956), sondern bis zur Höhe des aktiven Vermögens auch das Fehlen abziehbarer Verbindlichkeiten beweisen (vgl. MünchKommBGB/Koch 7. Aufl. § 1377 Rn. 23; Staudinger/Thiele BGB [2007] § 1377 Rn. 24; Büte FuR 2004, 289)."

Anmerkung: Das bei Eintritt in den Güterstand, in der Regel also: bei Eheschließung, vorhandene Anfangsvermögen iS des § 1374 Abs. 1 BGB vermag meist keiner der Ehegatten mehr anzugeben – weder der eigene damalige Vermögensbestand noch der des anderen ist ohne weiteres feststellbar. Es kommt also zu Beweisschwierigkeiten und damit wird relevant, wer für das Anfangsvermögen darlegungs- und beweispflichtig ist. Die Beweislast für ein positives Anfangsvermögen trägt die Partei, der das Anfangsvermögen (angeblich) zuzurechnen ist. Ein Ehegatte kann die Behauptungen zum positiven Bestand eines Anfangsvermögens des anderen Ehegatten bestreiten. Dies löst die Beweislast für den Bestand des eigenen Anfangsvermögens aus. Derjenige, der ein negatives Anfangsvermögen des anderen Ehegatten behauptet, trägt die Beweislast dafür. Die Behauptung ist für den anderen Ehegatten negativ, weil sich damit ein Zugewinn des anderen Ehegatten höher darstellt (Hoppenz, FamRZ 2008, 1889). Haben die Ehegatten kein gemeinsames Verzeichnis über den Bestand Ihres Anfangsvermögens (§ > 1377 Abs.1 BGB) erstellt, so gilt die gesetzliche Beweislastvermutung, dass das Endvermögen eines Ehegatten seinen Zugewinn darstellt (§ > 1377 Abs.3 BGB). Das bedeutet nichts anderes, als dass das Anfangsvermögen mit Null angesetzt wird, wenn nichts Gegenteiliges nachgewiesen wird. Die Nullvermutung muss widerlegt werden, indem das damalige Vermögen positiv nachgewiesen wird. Bei Immobilien ist dies einfach, bei Geldvermögen aber schon schwieriger, weil oft Belege fehlen, und das Vorhandensein und der Wert von Sachgütern ist schon nach einigen Ehejahren nur schwer zu eruieren. Daher gilt: Bei Vorhandensein erheblicher Vermögenswerte bei Eheschließung ist zur Vermeidung späterer Streitigkeiten ein Vermögensverzeichnis auf jeden Fall zu empfehlen.


Beweislast
beim Endvermögen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2007 - II-8 UF 94/07
Zur Beweislast des Anspruchstellers zu den Werten des beiderseitigen Endvermögens

(Zitat) "Die Anspruchstellerin hat für das beiderseitige Endvermögen im Sinne von § 1375 Abs. 1 BGB die volle Darlegungs- und Beweislast (vgl. Palandt-Brudermüller, BGB, 66. Auflage 2007, § 1375, Rn 33 mwN; Johannsen/Henrich-Jaeger, Eherecht, 4. Aufl. 2003, BGH FamRZ 1986, 1196, BGH NJW 1987, 321; OLG Hamm FamRZ 1997, 87).

Anmerkung: Behauptungen des Anspruchstellers zum Endvermögen des Anspruchsgegners können bestritten werden. Dies löst Beweislast des Anspruchstellers zum Endvermögen des Anspruchsgegners aus.

Der Anspruchsgegner kann behaupten, das Endvermögen des Anspruchstellers sei zu niedrig angesetzt. Dies löst Beweislast des Anspruchstellers für den eigenen Bestand des Endvermögens aus.


Verbindlichkeiten
im End- und Anfangsvermögen

Verbindlichkeiten
im Endvermögen


Schulden im Endvermögen des Antragstellers wirken sich auf den Ausgleichsanspruch positiv aus > Beweislast für solche Schulden trägt der Antragsteller.

Schulden im Endvermögen des Antragsgegners wirken sich auf den Ausgleichsanspruch negativ aus. Folge: positiv also für den Antragsteller, wenn solche Verbindlichkeiten fehlen. Wenn Anspruchsgegner Verbindlichkeiten behauptet, trifft den Anspruchsteller sog. negative Beweislast. Auch das Fehlen der vom Ausgleichspflichtigen behaupteten Verbindlichkeiten muss der Antragsteller beweisen.

OLG Köln, Urteil vom 01.07.1998 - 27 UF 12/98
Zur Beweislast des Antragstellers von Verbindlichkeiten im Endvermögen des Antragsgegners

(Zitat) "Indessen trägt der zum Zugewinnausgleichsberechtigte die Darlegungs- und Beweislast nicht für die Aktiva des Endvermögens des Verpflichteten, sondern auch dafür, daß dieser keine Verbindlichkeiten hat (BGH NJW 1991, 1550; OLG Stuttgart FamRZ 1993, 192; OLG Hamm FamRZ 1998, 237). Allerdings wird mit Rücksicht darauf, daß dem Zugewinnausgleichsberechtigten der Beweis einer negativen Tatsache obliegt, angenommen, daß der Anspruchsgegner substantiiert bezüglich der negativen Tatsachen vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen muß (vgl. OLG Stuttgart, a.a.0.; wohl auch OLG Hamm a.a.0.)."

Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 29.09.2003 - 9 UF 225/02
Zur Darlegungslast des Antragsgegners von Verbindlichkeiten in seinem Endvermögen

(Zitat) "Für die Höhe der Ausgleichsforderung trägt derjenige Ehegatte die Darlegungs- und Beweislast, der den Zugewinnausgleich verlangt. Er muss sowohl sein eigenes Endvermögen als auch das Endvermögen des anderen Ehegatten und den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände nachweisen. [...] Der Antragsgegner muss insoweit nur substanziiert die Verbindlichkeiten vortragen und die hierfür sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen [...]. Seiner Darlegungslast ist der Antragsteller nachgekommen. Er hat die einzelnen Darlehen sowohl in Bezug auf die Vertragspartner, die Höhe, den Zinssatz, das Datum der Valutierung und den Verwendungszweck hinreichend individualisiert und, soweit vorhanden, die maßgeblichen Vertragsunterlagen vorgelegt. Insbesondere auch die von der Antragsgegnerin unterzeichneten Auszahlungsquittungen geben den wesentlichen Vertragsinhalt wieder, sodass ein Bestreiten mit Nichtwissen in jedem Falle nach § 138 ZPO unzulässig war. Die Antragsgegnerin hätte den Darlegungen substanziiert unter Beweisantritt entgegentreten müssen."

Verbindlichkeiten
im Anfangsvermögen


  • Schulden im Anfangsvermögen des Antragstellers wirken sich auf den Ausgleichsanspruch negativ aus. Beweislast für solche Schulden trägt der Anspruchsgegner.
  • Schulden im Anfangsvermögen des Antragsgegners wirken sich auf den Ausgleichsanspruch positiv aus. Beweislast für solche Schulden trägt der Anspruchsteller.

Links


Literatur


In eigener Sache


  • Darlegung eines Darlehens als Passiv-Posten in der Zugewinnbilanz, unser Az.: 12/ 20 (D3/438- 20)
  • AG Dachau -002 F 10/15, Streit um Vorschusspflicht zur Einholung eines Wertungsgutachtens, unser Az.: 519/ 16
  • AG Dachau - 001 F 581/14, Auskunftsstufenantrag wegen Zugewinn, unser Az.: 254/ 14 (D3/795- 14)
  • AG Dachau - 001 F 581/14, Zahlungsantrag wegen Zugewinn, unser Az.: 254/ 14 (D3/503- 15)
  • AG Brandenburg a.d. Havel - 45 F 40/13, Zahlungsantrag wegen Zugewinn, unser Az.: 206/ 15 (D3/22- 16)
  • Auskunftsverlangen über Vermögensbestand zum Trennungszeitpunkt, unser Az.: 75/ 16-1 (D3/599- 16)
  • Auskunftsverlangen über Unternehmensbeteiligungen, unser Az.: 17/ 16 (D3/930- 16)